{"status":"available","doknr":"OLD302033","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0511.6L172.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-05-11","aktenzeichen":"6 L 172/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 394/01) \ngegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Oktober 2000 in der \nÄnderungsfassung vom 23. Oktober 2000 und den Widerspruchsbescheid vom \n4. Januar 2001 wird angeordnet.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf DM 5.175,00 festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1, (I2straße 11) \nin M.\n\n4\n\nDie in den fünfziger Jahren angelegte, ca. 600 m lange I2straße zweigt in \nwestlicher Richtung von der Tstraße ab und endet als Sackgasse. Südlich der \nI2straße verläuft - ebenfalls in west- östlicher Richtung - die Straße \"Sstraße\", die \netwa in Höhe des Sackgassenendes der I2straße beginnt und über den Mweg an \ndas gemeindliche Straßennetz angebunden ist. Der Antragsgegner verband im Zuge \nder nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen die Straßen \"Sstraße\" und \"I2straße\" \ndergestalt, dass er vom westlichen Ende der Straße \"Sstraße\" ausgehend in \nnordöstlicher Richtung die Straße \"Hstraße\" als Verlängerung der Straße \"Sstraße\" \nanlegte, die in Höhe des Hauses I2straße , d.h. ca. 200 m westlich der Tstraße, in die \nI2straße einmündet.\n\n5\n\nDer Rat der Stadt M beschloss am 30. Juni 1997, die Straße \"Hstraße / Sstraße\" \nund die \"I2straße\" als Erschließungseinheit zur gemeinsamen Aufwandsermittlung \nzusammenzufassen, \"da die beiden Anlagen für die Erschließung der Grundstücke \neine Einheit bilden\"; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die vom Antragsgegner \nvorgelegten Unterlagen zur Beschlussfassung Bezug genommen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 4. Oktober 2000 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu \nVorausleistungen in Höhe von DM 00.000,00 für die Herstellung der Straßen \n\"Hstraße / Sstraße\" und \"I2straße\" heran; diesen Betrag berichtigte er mit Bescheid \nvom 23. Oktober 2000 wegen eines Rechenfehlers auf DM 00.000,00.\n\n7\n\nDen gegen die Bescheide eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies der \nAntragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001 zurück.\n\n8\n\nAm 3. Februar 2001 hat der Antragsteller Klage (6 K 394/01) erhoben, über die \nnoch nicht entschieden ist. Zur Begründung seines am 13. Februar 2001 gestellten \nAntrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes führt er aus: Die \nZusammenfassung der Straßen \"Hstraße / Sstraße\" und \"I2straße\" zu einer \nErschließungseinheit sei rechtsfehlerhaft, da beide Straßen nicht in funktioneller \nAbhängigkeit zueinander stünden. Die Straße \"Hstraße / Sstraße\" verfüge über eine \nAnbindung an das gemeindliche Straßennetz über den \"Mweg\", wohingegen die \n\"I2straße\" über die \"Tstraße\" eigenständig an das Straßennetz angebunden sei.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n10\n\n die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 394/01) \ngegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom \n4. Oktober 2000 in der Änderungsfassung vom 23. Oktober 2000 und \nden Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001 anzuordnen.\n\n11\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n12\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner führt zur Begründung aus: Die \"I2straße\" und die Straße \n\"Hstraße / Sstraße\" seien nicht als jeweils eigenständige Erschließungsanlagen \nanzusehen. Vielmehr stelle die Straße \"Hstraße / Sstraße\" mitsamt der am Haus \nI2straße 17 beginnenden, Richtung Tstraße verlaufenden Fortsetzung der I2straße \neine einheitliche Erschließungsanlage dar. Der sich westlich des \nEinmündungsbereichs \"Hstraße\" / \"I2straße\" anschließende (Sackgassen-)Teil der \nI2straße sei demgegenüber eine zweite, selbständige Erschließungsanlage, die von \nder ersten Erschließungsanlage (\" Hstraße\", \"Sstraße\" und I2straße Nr.1 - 17) \nfunktionell abhängig sei, da einzig diese erste Erschließungsanlage dem \nSackgassenteil den Anschluss an das öffentliche Straßennetz vermittele.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners \nverwiesen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer insbesondere unter Beachtung des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO zulässige Antrag \nist begründet.\n\n17\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Heranziehung \nzu Vorausleistungen ist deshalb geboten, weil vorliegend ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen ( § 80 Abs. 5 Satz 1 \ni.V.m. Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids rechtfertigen eine Aussetzung der \nVollziehung dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr \nfür einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht als für sein \nUnterliegen.\n\n18\n\n Vgl. die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein- Westfalen (OVG NRW), z.B. Beschluss vom 5. Oktober 1992 - 3 B \n778 / 90 - mit weiteren Nachweisen.\n\n19\n\nDabei können für die erforderliche Prognose nur Erkenntnisse herangezogen \nwerden, die mit Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Die gerichtliche \nÜberprüfung des Streitstoffs im Aussetzungsverfahren findet nämlich ihre Grenze an \nden Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das \nHauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz des Artikel 19 \nAbs. 4 GG vermittelt. Dies bedeutet, dass im summarischen Verfahren nur die \nEinwände zu berücksichtigen sind, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vorbringt, sofern sich Fehler nicht \nschon bei summarischer Prüfung offensichtlich aufdrängen. Dabei können weder \nschwierige Rechtsfragen geklärt noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen \nwerden.\n\n20\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564 / 85 - OVGE \n40, 160 = DÖV 1990, 119 und Beschluss vom 5. Oktober 1992 - 3 B 778 / 90 -\n\n21\n\nHiervon ausgehend sprechen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsteller im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird.\n\n22\n\nDer Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner die Straßen \n\"Hstraße / Sstraße\" und \"I2straße\" im Rahmen der Vorausleistungserhebung auf der \nGrundlage des § 130 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu einer \nErschließungseinheit zusammengefasst und den Erschließungsaufwand für beide \nStraßen insgesamt ermittelt hat. Es bestehen vorliegend erhebliche Zweifel, ob die \nVoraussetzungen für eine solche Zusammenfassungsentscheidung gegeben \nsind.\n\n23\n\nSinn der Regelung des § 130 Abs.2 Satz 3 BauGB ist es, insbesondere in den \nFällen, in denen die Herstellung von zwei selbständigen, beitragsfähigen \nErschließungsanlagen unterschiedliche Aufwendungen verursacht, auch die \nGrundstücke anteilig an den Kosten der aufwendigeren Erschließungsanlage zu \nbeteiligen, die durch diese Anlage als solche nicht im Sinne des § 131 Abs.1 Satz 1 \nBauGB erschlossen werden. Solch eine Nivellierung der Beitragshöhe zu Lasten der \nAnlieger der preiswerteren Erschließungsanlage ist indes mit dem das \nErschließungsbeitragsrecht prägenden Vorteilsprinzip nur vereinbar, wenn die \nbetroffenen Anlieger auch von der aufwendigeren Anlage einen nennenswerten, über \nden Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil haben.\n\n24\n\n BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, NVwZ 1994, S.913, 914 \nm.w.N.\n\n25\n\nDies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Anlieger der preiswerteren \nErschließungsanlage die aufwendigere Straße in vergleichbarem Umfang in \nAnspruch nehmen wie die Eigentümer der an dieser aufwendigeren Straße selbst \ngelegenen Grundstücke, was etwa dann der Fall ist, wenn eine von dieser Straße \nabzweigende Sackgasse ihre Funktion, die an ihr gelegenen Grundstücke an das \nVerkehrsnetz der Gemeinde anzubinden, nur in Verbindung mit der aufwendigeren \nStraße erfüllen kann, sie also in funktioneller Abhängigkeit zu dieser steht.\n\n26\n\n BVerwG, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. \nAuflage 1999, § 14 Rz.35 - 39 mit\n weiteren Nachweisen.\n\n27\n\nEs bestehen erhebliche Zweifel, ob die so beschriebenen tatbestandlichen \nVoraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit hier vorliegen. Nach \ndem derzeitigen Erkenntnisstand lässt sich die erforderliche funktionelle Abhängigkeit \nder in Rede stehenden Erschließungsanlagen nicht feststellen. Vielmehr dürften die \nbeiden Straßen \"Hstraße / Sstraße\" und \"I2straße\" als zwei hinsichtlich ihrer \nErschließungsfunktion voneinander unabhängige Straßen zu betrachten sein. Die \nI2straße ist über die Tstraße an das öffentliche Straßennetz angebunden, \nwohingegen die Straße \"Hstraße / Sstraße\" eine eigenständige Anbindung an das \ngemeindliche Straßennetz über den Mweg besitzt. Die Anwohner der I2straße \ndürften daher ebenso wenig auf die Benutzung der Straße \"Hstraße / Sstraße\" \nangewiesen sein wie umgekehrt die Bewohner der Straße \"Hstraße / Sstraße\" auf die \nBenutzung der I2straße.\n\n28\n\nEin Funktionszusammenhang im obigen Sinne könnte sich allenfalls dann \nergeben, wenn man die Straße \"Hstraße / Sstraße\" und den sich in Höhe der \nHausnummer I2straße 17 hieran anschließenden, in Richtung Tstraße verlaufenden \nTeil der I2straße als einheitliche Erschließungsanlage und den bei der Hausnummer \n14 beginnenden, als Sackgasse endenden Teil der I2straße als eine zweite, von der \nErschließungsanlage \" Hstraße / Sstraße / I2straße (Hausnummern 1- 17)\" \nabzweigende Erschließungsanlage ansähe. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand \nder Kammer spricht jedoch vieles dafür, die Straße \"Hstraße / Sstraße\" einerseits \nund die I2straße (in voller Länge) andererseits als jeweils eigenständige \nErschließungsanlagen anzusehen.\n\n29\n\nFür die Frage, welche Straßen bzw. Straßenzüge eine einheitliche \nErschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB darstellen, kommt es \nallerdings auf eine einheitliche Straßenbezeichnung regelmäßig nicht an. Vielmehr \nist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgebend auf das \nErscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, \nStraßenausstattung) abzustellen.\n\n30\n\n BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, NVwZ 1998, S.67\n\n31\n\nEine abschließende Bewertung der Frage, welche Teilstrecken hier nach dem \ntatsächlichen Erscheinungsbild jeweils als einheitliche Erschließungsanlagen \nanzusehen sind, muss insoweit dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben; im \nvorliegenden Verfahren kann nur eine vorläufige Bewertung - insbesondere anhand \ndes Kartenmaterials und des Sachvortrags der Parteien - erfolgen.\n\n32\n\nDanach verläuft die \"I2straße\" im Einmündungsbereich \"Hstraße\" leicht \nkurvenförmig und weist eine trichterförmige Ausbuchtung auf; doch dürfte sich diese \ndurch Anlegung einer kleinen Pflanzfläche im Einmündungsbereich erreichte \nUnterbrechung der im übrigen geraden Linienführung der I2straße in der Örtlichkeit \neher als Maßnahme der Geschwindigkeitsbegrenzung denn als deutliche Zäsur des \nVerlaufs der I2straße darstellen. Auswirkungen auf die dargestellte \nErschließungsfunktion der I2straße für sämtliche an ihr gelegenen Grundstücke \ndürfte diese Maßnahme nicht haben. Hinzukommt, dass nach dem \nunwidersprochenen Vortrag des Antragstellers die I2straße (soweit bislang \nausgebaut) beiderseits des Einmündungsbereichs einheitlich mit einer 4,20 m breiten \nFahrbahn und einem einseitigen, 50 cm breiten Pflasterstreifen versehen wurde, \nwohingegen die Straße \"Hstraße / Sstraße\" über eine 5 m breite Fahrbahn und \nbeidseitige, 50 cm breite Pflasterstreifen sowie zusätzlich über einen einseitigen \nGehweg verfügt, welcher der I2straße in voller Länge fehlt. Angesichts dieses \nerheblich unterschiedlichen Ausbaus spricht daher nach Einschätzung der Kammer \nderzeit insgesamt mehr dafür, die I2straße nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in \nihrer gesamten Länge als einheitliche Erschließungsanlage anzusehen.\n\n33\n\nDie angefochtenen Bescheide begegnen darüber hinaus auch deshalb \nerheblichen Bedenken, weil die der Bildung einer Erschließungseinheit \nzugrundeliegende Ermessensentscheidung sich voraussichtlich als rechtsfehlerhaft \nerweisen wird. Der Rat der Stadt M hat sich ausweislich der Sitzungsunterlagen \noffenbar unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für \nverpflichtet gehalten, eine Erschließungseinheit zu bilden. Bereits die \nBeschlussvorlage der Verwaltung, das Protokoll einer im Vorfeld des \nRatsbeschlusses abgehaltenen Bürgerversammlung und der Widerspruchsbescheid \nvom 4. Januar 2001 belegen, dass jedenfalls die Verwaltung ersichtlich davon \nausging, dass bei Vorliegen der - oben beschriebenen - tatbestandlichen \nVoraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit stets auch eine Pflicht \nzur gemeinsamen Aufwandsermittlung bestehe, was - zumal mit Blick auf den \nWortlaut des Zusammenfassungsbeschlusses - auch die Auffassung des Rats \ngewesen sein dürfte. Nach Aktenlage sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine \neinzelfallbezogene, die Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung \nberücksichtigende Ermessensentscheidung des Rates erkennbar.\n\n34\n\nEine Pflicht zur Bildung einer Erschließungseinheit besteht indes nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs in jedem Fall, in dem \ndas Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - was hier bereits sehr \nzweifelhaft ist - bejaht werden kann, sondern nur ganz ausnahmsweise dann, wenn \neine getrennte Abrechnung zweier Erschließungsanlagen eine ungebührlich starke \nBelastung für eine Gruppe von Anliegern bedeuten würde.\n\n35\n\n BVerwG, Urteil vom 5. September 1969 - IV C 106.67 -, BVerwGE 34, \nS.15, 17 / 18; Driehaus a.a.O., § 14, Rz.46\n\n36\n\nVorliegend ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine \ngetrennte Abrechnung der in Rede stehenden Straßen eine solche unzumutbare \nBelastung nach sich zöge.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.\n\n38\n\nDer Wert des Streitgegenstandes ist entsprechend der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen \nund der Kammer in einstweiligen Verfahren in Abgabensachen in Höhe eines Viertels \nder streitigen Forderung festzusetzen (§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-05-11/6-l-172-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-05-11/6-l-172-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302033","retrieved":"2026-07-09 03:27:43.494456+00:00"}}