{"status":"available","doknr":"OLD302099","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0502.2K4270.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-05-02","aktenzeichen":"2 K 4270/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 5. Februar 1945 geborene Kläger steht als Staatsanwalt im Dienste des \nbeklagten Landes. Unter dem 2. Juni 1999 beantragte er die Gewährung von \nAltersteilzeit ab dem 1. März 2000 bis zum 28. Februar 2010 im Blockmodell gemäß \n§ 78 d LBG. Den Antrag lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers \nund mit am 17. August 1999 gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LBVG NW erteilter \nZustimmung des Personalrates durch Bescheid des Generalstaatsanwalts I. vom \n17. September 1999 ab mit der Begründung: Der Gesetzgeber habe in § 78 d Abs. 3 \nLBG den Dienstherrn ermächtigt, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen \noder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken. \nDer Justizminister habe im Hinblick auf die durch den Finanzminister getroffene \nRegelung zur Besetzung von Planstellen, die durch die Inanspruchnahme von \nAltersteilzeit frei würden, durch Erlass bestimmt, dass die Anwendung des § 78 d \nLBG für die Bereiche zu verneinen sei, in denen keine kw-Vermerke zu \nerwirtschaften seien. Somit habe der Dienstherr die Beamtengruppe der \nStaatsanwälte, in welcher kw-Vermerke nicht mehr erwirtschaftet werden könnten, \nvon der Anwendung des § 78 d LBG ausgeschlossen, sodass dem Antrag des \nKlägers nicht entsprochen werden könne. Im Falle des Klägers würde nach Ablauf \nder Beschäftigungsphase, also ab dem 1. März 2005, nur 50 % der Planstelle des \nKlägers mit einer neu einzustellenden Kraft besetzt werden dürfen. Erst mit Ende der \nAltersteilzeit (1. März 2010) stünden die restlichen 50 % der Stelle für eine \nNeueinstellung zur Verfügung. Das Kontingent an Staatsanwälten würde sich daher \nfür die Zeit von 5 Jahren um eine halbe Kraft vermindern. \n\n3\n\nDagegen erhob der Kläger Widerspruch, den er wie folgt begründete: Es treffe \nzwar zu, dass der Justizminister im Erlasswege bestimmt habe, dass die Anwendung \nder Bestimmungen über die Altersteilzeit für den Verwaltungsbereich und \nBeamtengruppen innerhalb der Justiz nicht in Betracht komme, in denen \nkw-Vermerke nicht zu erwirtschaften seien. Andererseits heiße es jedoch im letzten \nAbsatz des Erlasses vom 4. Mai 1999, dass die Altersteilzeit in jedem Einzelfall \ndavon abhängig zu machen sei, dass dringende dienstliche Belange der Bewilligung \nnicht entgegenstünden. Demnach müsse bei der Entscheidung über die Gewährung \nvon Altersteilzeit in jedem Einzelfall geprüft werden, ob dringende dienstliche \nBelange eine antragsgemäße Entscheidung nicht zuließen. Bei dieser Entscheidung \nsei außerdem zu bedenken, dass durch § 78 d LBG freie Stellen (nicht: neue Stellen) \nfür Ausgebildete, von denen es genügend gebe, geschaffen werden sollten. \nStellenabbau solle nach dem Altersteilzeitgesetz nicht betrieben werden, da zum \nAbbau von Personalüberhängen offenbar die sog. 58iger-Regelung vorgesehen sei. \nDen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid des \nGeneralstaatsanwaltes I. vom 26. Oktober 1999 im Wesentlichen mit der \nBegründung des angefochtenen Bescheides zurück. Ergänzend führte der Beklagte \naus: Soweit der Kläger meine, dass durch § 78 d LBG freie Stellen für die \nÜbernahme von Ausgebildeten geschaffen werden sollten, sei auf die im Gesetz \nselbst enthaltenen Einschränkungen hinzuweisen. Nach der von dem \nFinanzministerium aufgrund gesetzlicher Vorschrift getroffenen Regelung sei eine \n- teilweise - Übernahme eines Assessors auf den bis zum Ende der Altersteilzeit \nfreien Stellenanteil auch nicht nach Nr. 2.10 der Vorschriften der Haushalts- und \nWirtschaftsführung im Haushaltsjahr 1999 möglich, weil es sich bei einem Assessor \nnicht um einen Auszubildenden im Sinne der vorgenannten Vorschrift handele.\n\n4\n\nDaraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er an seinem \nBegehren festhält. Zur Begründung trägt er vor: Er bleibe bei seiner Meinung, dass \ndie vom Generalstaatsanwalt I. angeführte angespannte Personallage im höheren \nDienst nicht dazu führen könne, dass das Altersteilzeitgesetz für Staatsanwälte nicht \nangewandt werde. Gerade die seit Jahren andauernde angespannte Personallage im \nstaatsanwaltlichen Bereich, die im Übrigen seitens der Dienstvorgesetzten bisher \nimmer verharmlost oder gar in Abrede gestellt worden sei, habe ihn, den Kläger, \ndazu veranlasst, den Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit zu stellen. Nach dem \nAltersteilzeitgesetz solle Beschäftigung für junge Nachwuchskräfte ermöglicht \nwerden, während den Älteren ein gleitender und würdiger Ausstieg aus dem \nArbeitsleben ermöglicht werden solle. Es mute geradezu wie eine Pervertierung des \nGesetzessinnes an, wenn jetzt die Gewährung von Altersteilzeit mit dem Hinweis auf \ndie angespannte Personallage verweigert werde.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nGeneralstaatsanwaltes I. vom 17. September 1999 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n26. Oktober 1999 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, \nAltersteilzeit nach dem Blockmodell zu bewilligen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen \nVerwaltungsentscheidungen. Ergänzend führt er aus: Wie der Kläger zu Recht \nbemerke, sei die Personallage im höheren Dienst sowohl bei der Staatsanwaltschaft \nB. als auch im gesamten Bezirk - in diesem bestehe eine aktuelle \nUnterbesetzung von 37,32 % - und im gesamten Land derart angespannt, dass eine \n- auch nur zeitweise - Verringerung des Stellenkontingentens nicht zu verkraften sein \nwürde. Insoweit stünden jedenfalls dringende dienstliche Belange im Sinne des \n§ 78 d Abs. 1 Nr. 3 LBG der Gewährung von Altersteilzeit entgegen. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den \nInhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Beklagte hat den \nAntrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise abgelehnt. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend \ngemachte Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit nicht zu.\n\n13\n\nGemäß § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG idF vom 12. Dezember 2000 (GV NW S. 776) \nkann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn \ndes Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der \nHälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu \nleistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn der Beamte das 65. Lebensjahr \nvollendet hat, die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und \ndringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift \nkann Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum \nBeginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig ableistet und \nanschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Dabei kann der \nDienstherr gemäß § 78 d Abs. 3 LBG von der Anwendung der Vorschrift ganz \nabsehen oder sie auf bestimmte Verwaltungbereiche oder Beamtengruppen \nbeschränken.\n\n14\n\nHiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit. Der \nBeklagte hat sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Ablehnung des \n- die tatbestandlichen Anforderungen des § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG NW im Übrigen \nerfüllenden - Antrages des Klägers darauf berufen, dass die Bewilligung von \nAltersteilzeit im Bereich des höheren staatsanwaltschaftlichen Dienstes im Bereich \ndes Generalstaatsanwalts I. nicht in Betracht komme, weil durch die Gewährung \nvon Altersteilzeit eine Verschärfung der ohnehin angespannten personellen \nAusstattung der Behörde entstünde. Diese Erwägung des Dienstherrn ist rechtlich \nnicht zu beanstanden und steht einem Anspruch des Klägers auf Bewilligung von \nAltersteilzeit (nach dem von ihm beantragten sog. Blockmodell) entgegen. \n\n15\n\nDer Generalstaatsanwalt I. als für die Entscheidung über die Bewilligung von \nAltersteilzeit zuständige Behörde hat insofern auf einen in Anwendung von § 78 d \nAbs. 3 LBG NW ergangenen Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 4. Mai 1999 (2000 - I B410) abgehoben, wonach \"die Anwendung der \nBestimmungen über Altersteilzeit für die Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen \ninnerhalb der Justiz nicht in Betracht\" kommt, \"in denen keine kw-Vermerke zu \nerwirtschaften sind\". \n\n16\n\nDiese generelle Regelung des Ausschlusses der Anwendung der Bestimmungen \nüber Altersteilzeit auf diejenigen Verwaltungsbereiche der Justiz, in denen keine \nkw-Vermerke zu erwirtschaften sind, ist rechtlich zulässig. Keinesfalls ist es so, dass \nein entsprechender Erlass des zuständigen Ministeriums die Beamtengruppe, für die \ndie Anwendung der Bestimmungen über die Altersteilzeit keine Anwendung finden \nsoll, für den jeweiligen Einzelfall konkret bezeichnen muss. Eine solche \nKonkretisierung wird durch § 78 d Abs. 3 LBG NW nicht gefordert. Der generelle \nAusschluss der Anwendbarkeit der Altersteilzeitregelungen \n\n17\n\nvgl. zur Zulässigkeit solcher \"genereller\" \nRegelungen: Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluss vom 6. November 2000 \n- 6 B 1277/00 -\n\n18\n\nfür Bereiche, in denen sog. \"kw-Vermerke\" nicht zu erwirtschaften sind, ist zudem \nauch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Dieser liegt darin, \nübergangsweise personalwirtschaftliche Spielräume zu gewinnen, z.B. für die \nEinstellung von Nachwuchskräften. Ältere Beamte sollen dazu veranlasst werden, \ndem Dienstherrn durch die Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit \nzu eröffnen, jüngere Beamte beschäftigen zu können.\n\n19\n\nVgl. hierzu: Schütz, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Kommentar, Loseblatt- \nsammlung, Randnummer 2 zu § 78 d LBG.\n\n20\n\nDie Möglichkeit der Beschäftigung jüngerer Beamter ist aber allenfalls eingeschränkt \ngegeben, wenn es die personalwirtschaftlichen und haushaltswirtschaftlichen \nGegebenheiten nicht erlauben, den Ausfall der Arbeitskraft des \naltersteilzeitbeschäftigten Beamten durch Einstellung jüngerer Kräfte zu \nkompensieren. Es ist dem Dienstherrn diesenfalls zwar nicht verwehrt, dennoch \nAltersteilzeit zu gewähren und so einen teilweisen Wegfall von Arbeitskraft \nhinzunehmen. Er handelt indes keinesfalls ermessensfehlerhaft, wenn er unter \nBerücksichtigung der personalwirtschaftlichen, haushaltsrechtlichen und \nfinanzpolitischen Auswirkungen zur Vermeidung eines solchen Wegfalls von \nArbeitskraft davon absieht, Anträgen auf Altersteilzeit zu entsprechen.\n\n21\n\nVgl. für den Tarifbereich: Landesarbeitsgericht \nKöln, Urteil vom 16. Oktober 1999 \n- 2 Sa 698/99 -, in: ZTR 2000, 125 = NZA \nRR 2000, 312 = PersV 2000, 328 (Leitsatz); \nzur Zulässigkeit haushaltsrechtlicher und \nfinanzpolitischer Erwägungen im Rahmen des \n§ 78 d Abs. 3 LBG NW vgl. OVG NW, a.a.O.\n\n22\n\nSo stellt sich aber nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten die \nSituation für den Bereich des Generalstaatsanwaltes I. dar. Im Falle der \nBeendigung der Tätigkeit des Klägers bei Anwendung des Blockmodells stünde \nkeine für eine Neueinstellung ausreichende Stelle zur Verfügung. Der restliche \nStellenanteil würde vielmehr erst bei Erreichen der Altersgrenze des Klägers wieder \nbesetzbar sein. Die Bewilligung von Altersteilzeit würde damit zwangsweise zur \nVerminderung des Stellenkontingents bei der Behörde führen. Dies würde zwingend \neine weitere Verschärfung der personellen Situation der Behörde bedeuten. Damit \nbesteht ein hinreichender sachlicher Grund für den Ausschluss der Altersteilzeit im \nhöheren staatsanwaltschaftlichen Dienst, da nach den haushaltsrechtlichen \nVorgaben des Landes eine Kompensation der wegfallenden Dienststunden nicht \nmöglich ist, was der gegebenen personellen Unterbesetzung im höheren \nstaatsanwaltschaftlichen Dienst zuwiderliefe (so: Verwaltungsgericht B. , \nBeschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 L 1706/00 -). Dem steht die vom Kläger \nbemühte sog. \"58-er-Regelung\" nicht entgegen, wonach Beamten ab dem \n58. Lebensjahr Sonderurlaub gewährt werden kann. Dies folgt schon daraus, dass \nauch diese Regelung, die dazu beitragen soll, \"kw-Vermerke\" beschleunigt zu \nrealisieren, praktisch dann nicht zum Tragen kommt, wenn in einer Verwaltung ein \nzusätzlicher Stellenabbau aus Sicht des Dienstherrn nicht hingenommen werden \nkann (Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n20. November 2000 - IV C 2 - 19.109/25 -). Hier wie dort kann der Dienstherr damit \ndurchaus haushaltsrechtliche und personalwirtschaftliche Interessen des Landes \nberücksichtigen, sodass eine vom Kläger behauptete Diskrepanz gerade nicht \ngegeben ist. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nRechtsmittelbelehrung: \n\n25\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n26\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf \nZulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nsowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der \nBeamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie \nin Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften \nzugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies \ngilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren \nAnteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und \nProzessbevollmächtigte der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren \nSatzung durchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der \nBevollmächtigten haften. \n\n27\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n28\n\nM \n\n29\n\nB e s c h l u s s :\n\n30\n\nFerner hat die Kammer beschlossen:\n\n31\n\nDer Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG \nauf 8.000,00 DM festgesetzt.\n\n32\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n33\n\nGegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift \ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg \n(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, \n59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht \nentscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n34\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten \neingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Haupt-sache Rechtskraft erlangt \noder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. \n\n35\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n36\n\nM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-05-02/2-k-4270-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-05-02/2-k-4270-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302099","retrieved":"2026-07-09 03:27:49.634856+00:00"}}