{"status":"available","doknr":"OLD302180","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0424.8K4621.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"8 K 4621/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 27. November 1965 geborene Kläger ist kubanischer Staatsangehöriger. \nEr reiste als Vertragsarbeitnehmer am 27. Oktober 1986 in die damalige DDR ein, wo \ner sich bis zum 19. September 1990 aufhielt. Nach einer erneuten Einreise im Wege \nder Familienzusammenführung am 26. Oktober 1991 hielt er sich im Bundesgebiet \nbis zum März 1993 auf. Eigenen Angaben zufolge reiste er letztmalig im Juli 1994 auf \ndem Luftwege in das Bundesgebiet ein. Am 05. Juni 1998 stellte er einen \nAsylantrag.\n\n3\n\nAm 15. Juni 1998 fand die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) statt. Dabei gab \nder Kläger im Wesentlichen an: Er sei im Alter von etwa sieben Jahren eingeschult \nworden und habe die fünfjährige Grundschule absolviert. Nach einem insgesamt \nzehnjährigen Schulbesuch habe er als Landwirtschaftsmechaniker gearbeitet. Vom \nOktober 1983 bis April 1986 habe er seinen Wehrdienst an der Grenze in H. \nabgeleistet. 1986 sei er als Vertragsarbeiter in die damalige DDR eingereist und \nhabe dort am 17. März 1989 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Nach \nAblauf seines Vertrages sei er nach Kuba zurückgekehrt. Dort habe ihn seine Frau \nmehrfach besucht, um seine Wiedereinreise nach Deutschland zu ermöglichen. Das \nsei mit erheblichen Problemen verbunden gewesen, da er aus einer revolutionären \nFamilie stamme und bis zu seiner erstmaligen Ausreise in die damalige DDR auch \nselbst als aktiver Revolutionär gegolten habe. Seine seinerzeitige Ehefrau habe nur \ndurch Einschalten der UNO und des deutschen Innenministers seine Ausreise \nerreichen können. Er habe sich dann von 1991 bis 1993 erneut in Deutschland \naufgehalten, ohne hier politisch aktiv zu werden. Im Jahre 1993 sei er wegen der \nErkrankung seines Vaters noch einmal nach Kuba zurückgekehrt und habe sich dort \nbedingt durch die Probleme mit seinem Visum insgesamt über ein Jahr aufgehalten. \nIm Juli 1994 sei ihm dann die Möglichkeit eröffnet worden, als Tourist nach \nDeutschland einzureisen. Am 30. März 1997 sei seine Ehe geschieden worden.\n\n4\n\nEr habe sich seit seiner erstmaligen Einreise nach Deutschland von den \nPrinzipien des kubanischen Sozialismus abgewandt. Er habe zur Kenntnis \ngenommen, dass er auf Kuba immer belogen worden sei. Zwar habe er während \nseines ersten Aufenthaltes in Deutschland die Stellung des Sekretärs der \nkubanischen kommunistischen Jugend in N. wahrgenommen, er habe sich \njedoch innerlich immer weiter vom Kommunismus entfernt. Schließlich sei er 1988 \nauch von diesem Posten abgesetzt worden. Während der Wende in der damaligen \nDDR habe er im Jahre 1989 vielfach an Diskussionen teilgenommen. Während \nseines Aufenthaltes auf Kuba im Jahre 1990/1991 sei von Seiten der kubanischen \nBehörden erheblicher Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt worden. Seine \nFamilie sei daran erinnert worden, dass sie verdiente Revolutionäre seien. Seine \nFamilie sei aufgefordert worden, Einfluss auf ihn auszuüben. Mit ihm persönlich sei \nauch gesprochen worden. Er habe während des seinerzeitigen Aufenthaltes auf \nKuba alles, was er gesehen habe, genau reflektiert und die Arbeit der Partei mit \nneuen Augen betrachtet. Vielfach habe er mit Jugendlichen aus seinem Wohnumfeld \ndiskutiert. Konkrete Schwierigkeiten mit Sicherheitsbehörden habe er aber ansonsten \nnicht gehabt. Nach seiner zweiten Einreise in das Bundesgebiet habe er sich nicht \npolitisch betätigt. Nachdem er im März 1993 ein zweites Mal nach Kuba \nzurückgekehrt sei, habe er drei Monate lang keinerlei Probleme gehabt. Nach etwa \ndrei monatigen Aufenthalt habe er sich mit einem Bekannten in einem Touristenhotel \ntreffen wollen. Als er zu diesem Hotel gekommen sei, sei die Polizei erschienen. Er \nsei kontrolliert worden und man habe ihm 60 Dollar abgenommen. Danach habe man \nihn zur Polizeistation mitgenommen, wo man ihm vorgeworfen habe, jemand \npsychologisch beeinflusst zu haben. Nach intensiven telefonischen Kontakten mit der \nHauptstadt und dem Flughafen sei er noch am selben Tage nach Zahlung einer \nStrafe in Höhe von 60 Pesos entlassen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich \nimmer beschattet gefühlt. Nachdem er 1994 wiederum in das Bundesgebiet \neingereist sei, habe er mit anderen Kubanern über politische Themen gesprochen \nund dabei das kubanische System kritisiert. Einer oppositionellen Partei habe er \njedoch in Deutschland nie angehört. Er habe sich zur Stellung seines Asylantrages \nentschlossen, weil ihm nach seiner Scheidung von seiner deutschen Ehefrau ein \nanderer Weg, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern, nicht mehr offen \ngestanden habe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 10. September 1998 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab und stellte gleichzeitig fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es \nden Kläger zur Ausreise binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung \nbeziehungsweise dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte \nfür den Fall der nichtfristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kuba oder einen \nanderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme \nverpflichtet ist.\n\n6\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 30. September 1998 zugestellt.\n\n7\n\nAm 14. Oktober 1998 erhob der Kläger die vorliegende Klage, die gegen den \nOberbürgermeister der Stadt B. gerichtet war. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober \n1998, bei Gericht eingegangen am 22. Oktober 1998, bezeichnete der Kläger als \nBeklagten die Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung der Klage beruft er sich \nauf sein bisheriges Vorbringen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. September \n1998 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid und trägt ergänzend vor, dass die Klage wegen der Versäumung der \nKlagefrist bereits unzulässig sei. Die Klageänderung durch Angabe eines anderen \nBeklagten sei erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt.\n\n13\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Hinsichtlich \nseines Vorbringens wird auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung vom \n24. April 2001 verwiesen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nDie Klage ist als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Sie ist entgegen der Ansicht der \nBeklagten auch fristgerecht erhoben worden. Das Auswechseln des Beklagten \n(subjektive Klageänderung) nach Ablauf der Klagefrist macht die Klage nicht wegen \nFristversäumnis unzulässig, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte \nbegünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig \nbezeichnet worden ist.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Januar \n1993 - 7 B 158.92 -, DVBl 1993, 562. \n\n19\n\nZum Wesen der Klageänderung gehört es, dass das Prozessrechtsverhältnis in \ngeänderter Form fortgesetzt wird. Wird bei einer Anfechtungs- oder \nVerpflichtungsklage lediglich der Beklagte ausgewechselt, so hat diese Änderung \nkeinen Einfluss auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit. Die \nRechtsbehauptung des Klägers, er werde durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt \nin seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), bleibt \ninhaltlich unverändert gegenüber dem neuen Beklagten bestehen, so dass das \nProzessrechtsverhältnis auf diesen übergeht. Wäre es anders, hätte das Institut der \nKlageänderung bei einem Auswechseln des Beklagten keine Bedeutung, weil dieser \nVorgang dann ebenso wie die Erhebung einer neuen Klage behandelt würde. \nBestätigt wird dies durch § 82 Abs. 2 VwGO; danach dürfen die in Absatz 1 dieser \nVorschrift aufgeführten formellen Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift, wie \ndie Bezeichnung des Beklagten, nachgeholt werden. Diese Bestimmung ergibt nur \nSinn, wenn mit der nachträglichen Ergänzung nicht allein der formelle Mangel \nbeseitigt wird, sondern wenn auch die mit dem Eingang einer Klageschrift \neintretenden Rechtswirkungen erhalten bleiben. Daher ist sogar eine zunächst ohne \nAngabe des Beklagten erhobene Klage geeignet, die Rechtshängigkeit zu begründen \nund im Verhältnis zum Kläger den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen \nVerwaltungsaktes zu verhindern. Dass ein Wechsel des Beklagten nach Ablauf der \nKlagefrist nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumung führt, spricht \nschließlich auch dem Bestreben der Verwaltungsgerichtsordnung, im Interesse eines \nwirksamen Rechtsschutzes die Erhebung einer Klage nicht mehr als aus Gründen \nder Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nötig an formellen Mängeln scheitern zu \nlassen.\n\n20\n\nDie Klage ist insgesamt unbegründet.\n\n21\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); er kann auch die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) \noder des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht \nverlangen. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach \n§ 16 a Abs. 1 GG. Er ist nicht politisch verfolgter im Sinne dieser Vorschrift. \n\n23\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder eine für \nihn unverfügbaren Merkmale, die sein Anderssein prägt, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihm in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n24\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/97 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 f.).\n\n25\n\nNachdem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hatte der \nAsylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm \naufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE \n54, 341, 360 sowie Beschluss vom 01. Juli 1987 - 2 BvR 478, 992/86 -, \nBVerfGE 76, 143 (167); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Urteil vom \n23. Juni 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 (379).\n\n27\n\nDer Kläger hat Kuba unverfolgt verlassen. Es ist nicht glaubhaft, dass er damals \nvon individueller asylerheblicher Verfolgung betroffen oder bedroht war. Es ist Sache \ndes Asylbewerbers, Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig \nvorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten ein in sich stimmigen \nSachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der \nAsylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu \nseinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den \nbehaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit \ndes Sachvortrags können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und \nHerkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, \n349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 495.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom \n03. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n29\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer auf der Grundlage der \nBefragung in der mündlichen Verhandlung, der Angaben gegenüber dem Bundesamt \nund des schriftsätzlich in das Verfahren eingeführten Vorbringens nicht die \nÜberzeugung gewinnen können, dass der Kläger Kuba vorverfolgt verlassen hat. Es \nist nicht ersichtlich, dass der Kläger als Regimekritiker oder Dissident von staatlichen \nVerfolgungshandlungen mit asylerheblicher Intensität betroffen war oder diese \nobjektiv zu befürchten hatte. \n\n30\n\nDie Kammer hat bereits aufgrund von Ungereimtheiten im klägerischen \nVorbringen Zweifel an Wahrheitsgehalt des geschilderten Verfolgungsschicksals. So \nstehen die von dem Kläger gemachten Angaben zu den Gründen seiner Rückkehr \nnach Kuba im Jahre 1993 im Widerspruch zu den schriftlichen Erklärungen der \ndamaligen Ehefrau des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde N. . Der \nKläger hat vorgetragen, dass seine Rückkehr nach Kuba durch die schwere \nErkrankung seines Vaters veranlasst war. Demgegenüber erklärte die damalige \nEhefrau des Klägers am 02. April 1993 schriftlich gegenüber der Ausländerbehörde \nN. , dass der Kläger im gegenseitigen Einvernehmen nach Kuba zurückgekehrt \nsei und sie sich geeinigt hätten, dass der Kläger dort aus Kostengründen die \nScheidung einreiche. Auch seine Angaben zu den Ereignissen auf Kuba während \nseines zweiten Aufenthaltes von März 1993 bis zum Juli 1994 weisen ebenfalls \nWidersprüchlichkeiten auf. So behauptete der Kläger bei seiner Anhörung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass er etwa 3 Monate \nnach seiner Rückkehr nach Kuba im März 1993 bei einem Treffen in einem Hotel \nkurzfristig von der Polizei festgenommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung \nverlegte er den Zeitpunkt des Geschehens nach vorne. Das Ereignis soll sich \nnunmehr bereits im April 1993 abgespielt haben. Bei seiner Anhörung vor dem \nBundesamt gab der Kläger weiter an, dass er noch einmal von der Polizei vorgeladen \nworden sei und ihm bei dieser Gelegenheit der Ausweis abgenommen worden sei. \nVon diesem Geschehen wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts \nmehr zu berichten.\n\n31\n\nDie Kammer braucht den Zweifeln am Wahrheitsgehalt der klägerischen \nAngaben nicht weiter nachzugehen, weil sich auch bei Wahrunterstellung des \nklägerischen Sachvortrages aus ihm keine Anhaltspunkte für eine politische \nVorverfolgung des Klägers ergeben, wie das Bundesamt in seinem Bescheid vom \n10. September 1998 zutreffend ausgeführt hat. Nach seinen eigenen Angaben hat \nsich der Kläger während seines Aufenthaltes vom 26. Oktober 1991 bis zum März \n1993 im Bundesgebiet nicht politisch betätigt. Seinem eigenen Vorbringen ist auch \nnicht zu entnehmen, dass er sich in irgendeiner Weise auf Kuba politisch betätigt hat. \nEr hat auch keine Handlungen ausgeübt, die ihn von Seiten der kubanischen \nRegierung als Gegner oder Kritiker erscheinen ließen. Die kurzfristige Festnahme, \ndie der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen \nVerhandlung geschildert hat, erreichen - auch vor dem Hintergrund der politischen \nLage in Kuba - nicht den Grad asylrechtlich relevanter Intensität, da ihnen zum einen \nkein ausgrenzender Charakter zukommt und zum anderen aus dem Vorbringen des \nKlägers nicht ersichtlich ist, dass sie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nerfolgten. Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sei die \nkurzfristige Festnahme wegen des Verdachts der Passfälschung erfolgt. Nach einer \nentsprechenden Überprüfung ist der Kläger nach einem etwa siebenstündigen \nAufenthalt auf der Polizeiwache wieder entlassen worden. Die von ihm angeblich zu \nentrichtende Geldstraße von 60 Pesos wegen des Vorwurfes der psychologischen \nBeeinflussung junger Leute ist nicht von asylrechtlich relevanter Intensität. Nach \nÜberzeugung der Kammer wird die Annahme, dass der Kläger nicht von \nasylerheblichen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war oder diese \nobjektiv begründet zu befürchten hatte weiter dadurch gestärkt, dass sich der Kläger \nnach seiner kurzfristigen Festnahme noch monatelang in Kuba aufhielt, ohne dass er \nsubstantiiert und konkret von gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme zu \nberichten wusste. Völlig substanzlos und vage wird lediglich vorgetragen, dass \nbegonnen worden sei, ihn zu überwachen. Es bleibt völlig im dunklen, worin diese \nÜberwachungshandlungen bestanden haben sollen. Es kommt hinzu, dass der \nKläger legal mit gültigem Reisepass und im Besitz einer Ausreiseerlaubnis aus Kuba \nausreisen konnte. Dass der Kläger selbst keine politische Verfolgung seitens der \nkubanischen Behörden ernsthaft befürchtete, wird weiterhin daran deutlich, dass er \nerst am 05. Juni 1998 und damit nahezu vier Jahre nach seiner Wiedereinreise in \ndas Bundesgebiet einen Asylantrag stellte, um damit der von den \nAusländerbehörden ins Auge gefassten Beendigung seines Aufenthaltes zu \nbegegnen. \n\n32\n\nIst der Kläger mithin nicht vorverfolgt ausgereist, droht ihm im Falle einer \nRückkehr nach Kuba nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \nwegen seiner Asylantragstellung und seiner exilpolitischen Betätigung in der \nBundesrepublik Deutschland.\n\n33\n\nDie Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland hat - wie hier - für \nunverfolgt und legal aus Kuba eingereiste kubanische Staatsangehörige bei einer \nRückkehr nach Kuba keine politische Verfolgung zur Folge.\n\n34\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2000 \n- 7 B 98.34682 -.\n\n35\n\nDie Stellung eines Asylantrages im Ausland ist kein Straftatbestand im \nkubanischen Strafgesetz und somit als solches nicht verfolgungsrelevant.\n\n36\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 1999.\n\n37\n\nDie Asylantragstellung des Klägers erfolgte auch nicht unter besonderen \nUmständen, die aus der Sicht des kubanischen Staates eine staatsfeindliche \nGesinnung offenbaren würden und den Fall aus dieser Sicht geeignet erscheinen \nließen, hieran ein abschreckendes Exempel zu statuieren. Der Kläger ist mit einem \nentsprechenden Visum legal aus Kuba ausgereist. Das gesamte Vorbringen des \nKlägers zu seinen angeblichen Konflikten und politisch motivierten \nAuseinandersetzungen mit den kubanischen Behörden dient ersichtlich nur dazu, \nsein Asylbegehren mit der erforderlichen politischen Motivation anzureichern. Die \nAsylantragstellung des Klägers verfolgt offenkundig nur den Zweck, ihn aus \npersönlichen Gründen ein Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland zu \nermöglichen.\n\n38\n\nDem Kläger droht auch nicht wegen einer exilpolitischen Betätigung in der \nBundesrepublik Deutschland - für sich genommen oder in Verbindung mit seinem \nAsylantrag - bei einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung.\n\n39\n\nDie Gefahr, wegen einer exilpolitischen Betätigung im Ausland bei einer \nRückkehr nach Kuba politisch verfolgt zu werden, wächst in dem Maße, in dem sich \ndarin aus der Sicht des kubanischen Staates eine staatsfeindliche Gesinnung \noffenbart. Auch dürfte eine Rolle spielen, inwieweit die exilpolitische Betätigung \ngeeignet ist, das Ansehen des kubanischen Staates im Ausland zu schädigen \nund/oder das Regime in Kuba zu gefährden. Umgekehrt sinkt diese Gefahr in dem \nMaße, wie die \"exilpolitische Betätigung\" offensichtlich lediglich inszeniert wird, um \ndas Asylbegehren zu stützen, also nur aus asyltaktischen Gründen erfolgt.\n\n40\n\nVgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2000 \n- 7 B 98.34682 -.\n\n41\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger wegen seiner Aktivitäten \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung im Falle seiner \nRückkehr nach Kuba zu rechnen. Das Verhalten des Klägers ist nicht geeignet, ihn in \ndas Blickfeld der kubanischen Behörden zu rücken. Einer exilpolitischen Organisation \ngehört der Kläger nicht an. Eine derartige Organisation ist dem Kläger nach seinem \nVorbringen nicht bekannt. Dies zeigt, dass der Kläger an einer exilpolitischen \nBetätigung kein ernsthaftes Interesse zeigt. Das vage und wenig konkrete \nVorbringen des Klägers, er habe sich mit Kubanern getroffen, mit ihnen über \npolitische Themen diskutiert und dabei das kubanische System kritisiert, lässt bereits \nnicht erkennen, inwieweit diese Gespräche Außenwirkung entfaltet haben und ihn in \ndas Blickfeld der kubanischen Behörden hätten rücken können.\n\n42\n\nEine politische Verfolgung, die ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 \nAuslG begründen könnte, ergibt sich auch nicht daraus, dass der kubanische Staat \nStaatsbürger, die unerlaubt im Ausland verbleiben, nach Art. 1 des Kubanischen \nGesetzes Nr. 989 vom 06. Dezember 1991 als Emigranten behandelt und ihnen \ngrundsätzlich die dauerhafte Rückkehr nach Kuba verweigert.\n\n43\n\nVgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2000 \n- 7 B 98.34682 -.\n\n44\n\nZwar kommt diese Maßnahme faktisch (nicht rechtlich) einer Ausbürgerung \ngleich. Nicht jede de jure - oder de facto - Ausbürgerung eines Staatsangehörigen ist \njedoch für die Gewährung von Asyl beziehungsweise für die Begründung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG relevant. Vielmehr muss sich \ndiese Maßnahme als politische Verfolgung darstellen. Die wegen Überschreitung der \nRückkehrfrist statuierte Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte nach dem Gesetz \nvom 06. Dezember 1961 stellt sich aber nicht als politische Verfolgung dar. Die \nBehandlung unerlaubt im Ausland verbleibender Kubaner als Emigranten knüpft \ngenerell nur an den Umstand der Überschreibung der Rückkehrfrist an. Der \nkubanische Staat geht nach Ablauf einer bestimmten Zeit generell davon aus, der \nBetreffende habe seine Bindung an Kuba aus freien Stücken gelöst. Die Behandlung \nals Emigranten trifft Personen, die aus wirtschaftlichen oder familiären/persönlichen \nGründen nicht mehr nach Kuba zurückkehren wollen, ebenso wie Personen, bei \ndenen hierfür politische Motive maßgeblich sind. Sie knüpft daher als an jedermann \ngerichtete Rechtsfolge nicht an asylerhebliche Merkmale an. Was die Erteilung oder \nVerweigerung einer Rückkehrerlaubnis nach Kuba angeht, wird aus der Sicht des \nnach seiner politischen Logik handelnden Staates entscheidend sein, ob die \nRückkehr des Betreffenden tatsächlich eine Gefahr für das politische System Kubas \nbedeuten würde. Insofern spielt dann wiederum eine Rolle, ob die Asylantragstellung \nim Ausland und die dortige exilpolitische Betätigung politisch motiviert waren oder \nlediglich zwangsläufig erfolgten, um ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhalten. Die \nFrage, ob in der als möglich zu unterstellenden Versagung einer Rückkehrerlaubnis \npolitische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zu sehen ist, kann daher nicht \nanders beurteilt werden als die oben behandelten Fragen der Asylantragstellung und \nder exilpolitischen Betätigung.\n\n45\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2000 \n- 7 B 98.34682 -.\n\n46\n\nDa sich der Kläger nicht exponiert exilpolitisch betätigte und die \nAsylantragstellung offenkundig nur erfolgte, um ein Aufenthaltsrecht in der \nBundesrepublik Deutschland zu erlangen, ist im Falle des Klägers nicht davon \nauszugehen, dass die Entscheidung über die Erteilung einer Rückkehrerlaubnis \ngerade an dieses Verhalten anknüpft. Die Behandlung als Emigrant stellt nach dem \nerwähnten Gesetz für ihn demnach keine politische Verfolgung dar. Allerdings könnte \nsich hieraus ein Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG ergeben. Dieser \nFrage ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen.\n\n47\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen \ndieser Vorschrift sind nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum \nAsylanerkennunganspruch ergibt.\n\n48\n\nEbenfalls sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ersichtlich. Insbesondere kann sich der \nKläger mit Blick auf seine familiäre Situation nicht auf ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 8 EMRK gegenüber der Beklagten \nberufen. § 53 Abs. 4 AuslG verweist auf die Europäische Konvention zum Schutze \nder Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 lediglich insoweit, \nals sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, \nwelche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (\"zielstaatsbezogene\" \nAbschiebungshindernisse). Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht \nentgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet \nverletzt würde (\"inlandsbezogene\" Vollstreckungshindernisse), fallen nicht unter § 53 \nAbs. 4 AuslG. Sie sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung \nzuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die \nBeachtung des Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -, BayVBl \n1998, 442.\n\n50\n\nDie gegen den Kläger ergangene Abschiebungsandrohung hat ihre \nRechtsgrundlage in den §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 \nAuslG.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b Abs. \n1 AsylVfG. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-04-24/8-k-4621-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-04-24/8-k-4621-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302180","retrieved":"2026-07-09 03:27:56.729026+00:00"}}