{"status":"available","doknr":"OLD302219","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0418.2K3391.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-04-18","aktenzeichen":"2 K 3391/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 30. April 1936 geborene Kläger stand zuletzt als Steueroberamtsrat in\nDiensten des beklagten Landes und wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf des\n30. April 1999 gemäß § 45 Abs. 4 LBG in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom\n3. Februar 1999 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-\nWestfalen die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dabei wurde der Berechnung\nder Versorgungsbezüge ein Ruhegehaltssatz von 75 v.H. zugrunde gelegt. Die\nVersorgungsbezüge des Klägers wurden ausgehend von den so berechneten\nVersorgungsbezügen des Klägers darüber hinaus gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 85\nAbs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) um 2,4 v.H. gekürzt, was einen\nmonatlichen Kürzungsbetrag von 000,00 DM ergab. Gegen die Kürzung seiner\nVersorgungsbezüge erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. März 1999\nWiderspruch, den er im unter Bezugnahme einer Literaturstimme (Finger, ZBR 1990,\n295) im Wesentlichen wie folgt begründete: Die der Kürzung zu Grunde liegende\nRegelung sei verfassungswidrig und damit nicht anwendbar. Sie widerspreche\nArt. 33 Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und - wegen der unzulässigen Rückwirkung -\nauch dem aus Art. 20 GG folgenden Rechtsstaatsprinzip. Der sogenannte\nVersorgungsabschlag wegen der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze sei mit\ndem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Beamtenversorgungsänderungsgesetz\neingeführt worden. Schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung\nhabe der Kläger den höchstmöglichen Ruhegehaltssatz von 75 v.H. der\nruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht gehabt. Im Zeitpunkt des Eintritts in den\nRuhestand habe er bereits eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 46 Jahren und\neinem Tag absolviert. Diese erdiente Versorgungsanwartschaft stehe unter dem\nverfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, was sich aus einer\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1980 (NJW 1980, 692)\nergebe. Der Versorgungsabschlag sei der rentenrechtlichen Regelung nachgebildet,\nobschon der Fortbestand der unterschiedlichen Alterssicherungssysteme\nunabhängig voneinander gewährleistet sei. Es sei indes nur die Abschlagsregelung\nübernommen worden, nicht aber die Positivregelung des Rentenrechts (Erhöhung\ndes Zugangsfaktors um 0,005 Prozent bei späterer Inanspruchnahme der Rente trotz\nerfüllter Wartezeit). Die Übernahme der rentenrechtlichen Regelung zu Lasten des\nBeamten sei damit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig.\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1999 wies der Beklagte den Widerspruch\ndes Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung vertrat das Landesamt die\nRechtsauffassung, dass die monierten Kürzungsvorschriften verfassungsgemäß\nseien. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung garantiere nicht die\nVersorgung nach einer bestimmten Gesetzeslage. Der Gesetzgeber sei deshalb\nverfassungsrechtlich nicht gehindert gewesen, für den Fall der vorzeitigen\nZurruhesetzung auf Antrag eines Beamten ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit\neine Minderung des Ruhegehalts (Versorgungsabschlag) vorzusehen. Dem\nVertrauensschutz sei durch die Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG\nGenüge getan. Außerdem sei mit der amtsbezogenen Mindestversorgung gemäß\n§ 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG eine nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen\nangemessene Mindestalimentation sichergestellt. Durch den Versorgungsabschlag\nsolle die auf Antrag des Beamten bewirkte längere Bezugsdauer der Versorgung\nausgeglichen werden. Die Frage, ob der Abschlag der Höhe nach verhältnismäßig\nsei, stelle sich nicht, weil der Kläger auf Grund der Übergangsregelung lediglich mit\neinem Abschlag von 1,2 v.H. pro Jahr des vorzeitigen Ruhestandes belastet sei.\nDass der Kläger bei Einführung der Abschlagsregelung bereits die\nDienstzeitvoraussetzungen für den Höchstruhegehaltssatz erreicht hatte, sei für die\nrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Die Dienstleistungspflicht bestehe\nunabhängig vom Erreichen des Ruhegehaltssatzes grundsätzlich bis zur\nAltersgrenze. Soweit der versorgungsrechtliche Steigerungssatz bereits vor der\nAltersgrenze zum Höchstruhegehaltssatz führen könne, solle lediglich sichergestellt\nwerden, dass nicht jede zeitliche Verzögerung der Berufung die Möglichkeit\nausschließe, den Höchstruhegehaltssatz zu erreichen. Unterschiede zur\nvergleichbaren rentenrechtlichen Regelung seien systembedingt und verletzten nicht\nden Gleichheitsgrundsatz. \n\n3\n\nDer Kläger hat am 22. September 1999 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges\nBegehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges\nVorbringen. \n\n4\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen - sinngemäß -,\n\n5\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides des\nLandesamtes für Besoldung und Versorgung Nord-\nrhein-Westfalen vom 3. Februar 1999 und Aufhebung\ndes Widerspruchsbescheides vom 19. August 1999 zu\nverpflichten, dem Kläger Ruhegehalt ohne Berechnung\neines Versorgungsabschlages zu gewähren. \n\n6\n\nDer Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens\naus dem Verwaltungsverfahren,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge\ndes Beklagten verwiesen.\n\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n10\n\nDie Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber\nkeinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Besoldung und\nVersorgung Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 1999 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 19. August 1999 ist rechtmäßig und verletzt den\nKläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat\nkeinen Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt ohne Durchführung des sog.\nVersorgungsabschlages. \n\n12\n\nDie vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers findet ihre\nRechtsgrundlage in § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 85 Abs. 5 BeamtVG. Nach\ndieser Vorschrift vermindert sich das Ruhegehalt des Klägers um 1,2 vom Hundert\nfür jedes Jahr, um das der Kläger vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen\nAltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand\nversetzt wird. \n\n13\n\nDie Versorgungsbezüge des Klägers sind nach Maßgabe dieser Vorschriften der\nHöhe nach richtig festgesetzt worden. Die Vorschriften gelangen auch zur\nAnwendung. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben. Eine\nVorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt\ndaher nicht in Betracht. \n\n14\n\nDie Einführung des sogenannten \"Versorgungsabschlages\" verstößt\ninsbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Bereits der Schutzbereich dieser\nBestimmung ist nicht gegeben. Die Versorgung der Beamten ist - wie die Besoldung -\ndem Regime des Eigentumsschutzes des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG entzogen und\nunterfällt ausschließlich der spezielleren Regelung des Art. 33 Abs. 5 GG. \n\n15\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts (BVerfG), vgl. nur: BVerfG, Beschluss\nvom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -,\nBVerfGE 76, 256 (294). \n\n16\n\nAuch verstößt der sog. Versorgungsabschlag nicht gegen die Bestimmungen des\nArt. 33 Abs. 5 GG. Soweit nach dieser Vorschrift das Recht des öffentlichen Dienstes\nunter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu\nregeln ist, folgt hieraus für den Bereich der Versorgung nach der Rechtsprechung\ndes BVerfG <BVerfGE 76, 256 (295, 310, 319)> Folgendes: \n\n17\n\n\"Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei\nbeamten-versorgungsrechtlichen Regelungen den Kern-\nbestand der Strukturprinzipien, welche die Institu-\ntion des Berufsbeamtentums tragen und von jeher aner-\nkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu\nwahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des\npolitischen Ermessens, innerhalb dessen er die Ver-\nsorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den\ntatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreiten-\nden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichts-\npunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung\ndes Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält\ndaher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die\nBetroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus\nsich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel\nmüssen in Kauf genommen werden, solange sich für die\nGesamtregelung ein plausibler und sachlich vertret-\nbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung\nder hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in\ngleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheits-\nsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. ...\nDer Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf,\ndass die Versorgungsregelung, unter denen er in das\nBeamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist,\nihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG\ngarantiert insbesondere nicht die unverminderte Höhe\nvon Versorgungsbezügen, Der Gesetzgeber darf sie\nkürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachten-\nden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen\ngerechtfertigt erscheint (...). ...\nUnbeschadet der somit grundsätzlich zulässigen Kürzung\nder Versorgungsbezüge ... ist verfassungsrechtlich\nzwingend gefordert, dass der Beamte weiterhin inner-\nhalb des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue-\nverhältnisses rechtlich und wirtschaftlich abgesichert\nist ...\nDie Besoldung und Versorgung des Beamten darf - auch\nhinsichtlich einzelner ihrer Bestandteile - nicht dem\nGewährleistungsanspruch des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen\nwerden. Sie muss vom Dienstherrn selbst gewährt werden,\nder sich hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimenta-\ntionsleistungen durch einen Dritten entlasten darf.\nUnzulässig wäre insbesondere die völlige Entziehung\neines rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs\n(...).\"\n\n18\n\nDie gesetzliche Regelung des sog. Versorgungsabschlages entspricht diesen\nGrundsätzen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der\nGesetzgeber eine Regelung einführt, die eine Kompensation dafür schafft, dass der\nBeamte die Leistungen der Versorgung durch antragsgemäßen Eintritt in den\n(vorzeitigen) Ruhestand länger in Anspruch nimmt, als dies der Fall wäre, wenn er\nerst nach Ende der Regeldienstzeit - also nach Vollendung des 65. Lebensjahres - in\nden Ruhestand träte. \n\n19\n\nDas Beamtenversorgungsrecht geht im Grundsatz davon aus, dass der Beamte\nsein gesamtes Arbeitsleben in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfG,\na.a.O., S. 332 f.). Hierfür - für die durchgängige Dienstleistung während seines\ngesamten Arbeitslebens - wird dem Beamten ein Ruhegehalt nach einem\nRuhegehaltssatz von (höchstens) 75 v.H. seiner Aktiven-Bezüge gewährt. Dass es\nim Einzelfall möglich ist, diesen höchstmöglichen Ruhegehaltssatz schon vor\nErreichen der Altersgrenze zu erlangen, hat seinen Grund darin, dass nicht jede\nVerzögerung der Einstellung in den öffentlichen Dienst zwangsläufig dazu führen\nsoll, dass der Beamten diesen Ruhegehaltssatz nicht erreichen kann (§§ 6 ff.\nBeamtVG). Vom Gesetzgeber nicht gewollt und verfassungsrechtlich nicht geboten\nist es demgegenüber, dass der Beamte, der diesen höchstmöglichen\nRuhegehaltssatz entsprechend den Anrechnungsvorschriften des BeamtVG bereits\nvor Erreichen der Altersgrenze erlangt, ohne Einschränkung seiner\nVersorgungsansprüche auf eigenen Antrag - vorzeitig - in den Ruhestand treten\nkann. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beamte, der\n- entgegen dem oben genannten Grundsatz - aus eigenem Entschluss seine\nvorzeitige Zurruhesetzung beantragt, einen angemessenen \"Abschlag\" von seinen\nansonsten ihm zustehenden Versorgungsbezügen hinzunehmen hat. Mit dieser\nRegelung kompensiert der Gesetzgeber lediglich die Nachteile, die dem Staat daraus\nentstehen, dass der betreffende Beamte im Gegensatz zum gewollten Regelfall der\ndurchgängigen Dienstleistung bis zur Lebensaltersgrenze aus autonomen Gründen\nvorzeitig in den Ruhestand tritt, sodass der Dienstherr die Leistung des Beamten\nnicht mehr erhält, ihm aber dennoch Versorgungsleistungen gewähren muss. In der\nKompensation dieser Nachteile liegt der die Maßnahme rechtfertigende sachliche\nGrund, sodass aus diesem Grunde auch ein Verstoß gegen den allgemeinen\nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausscheidet. Insbesondere kann der Kläger auch\nnicht damit gehört werden, dass der Versorgungsabschlag der rentenrechtlichen\nRegelung angepasst sei, wobei lediglich die Abschlagsregelung, nicht aber die dort\ngegebene Positivregelung übernommen worden sei. Diese Abweichung beruht auf\nden grundsätzlich unterschiedlichen und dementsprechend insoweit nicht\nvergleichbaren Systemen des Renten- und Versorgungsrechts, sodass eine\nUngleichbehandlung von vornherein ausscheidet. \n\n20\n\nDie gesetzliche Regelung stellt zudem auch keine unzulässige Rückwirkung dar.\nEine (echte) Rückwirkung in Form einer Rückerstreckung des zeitlichen\nAnwendungsbereichs der §§ 14 Abs. 3, 85 Abs. 5 BeamtVG liegt nicht vor. Die\nVorschrift greift nicht in die Rechtsverhältnisse der Beamten ein, die vor dem\n1. Januar 1998 in den Ruhestand getreten sind. Der zeitliche Anwendungsbereich\nder Regelung bleibt auf die Zukunft begrenzt. Die Rechtsfolge der genannten\nVorschrift soll ausschließlich für einen nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnenden\nZeitraum gelten. Allerdings stellt sich die streitgegenständliche gesetzliche Regelung\nals eine so genannte \"unechte\" Rückwirkung dar, weil die Versorgungsverhältnisse\nder Betroffenen, unter denen sie ihr aktives Beamtenverhältnis begonnen haben,\nnicht unverändert erhalten geblieben sind, sondern sich nachträglich - wenn auch nur\nfür die Zukunft - verschlechtert haben. Diese Neuregelung stellt sich indes nicht\nbereits wegen dieser Rückanknüpfung als unzulässig dar. Die sog. \"unechte\nRückwirkung\" ist vielmehr grundsätzlich verfassungsrechtlich statthaft, sofern\nbestimmte Verfassungsgrundsätze gewahrt sind. Insoweit fließen in die\ngrundrechtliche Bewertung die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien des\nVertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit ein, wobei im\nLichte des Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere verhindert werden muss, dass\nversorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter\nstandesgemäß versorgt zu sein, nicht enttäuscht werden.\n\n21\n\nVgl. zu alledem: BVerfG, a.a.O., S. 347.\n\n22\n\nGegen diese Grundsätze verstößt die Einführung des Versorgungsabschlags nicht.\n\n23\n\nDer Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Ausfluss der Rechtssicherheit ist, ist\ndurch die Neuregelung nicht verletzt. Zwar mögen die Betroffenen darauf vertraut\nhaben, zukünftig vorzeitig in den Ruhestand gehen zu können, ohne hierdurch einen\nVersorgungsabschlag hinnehmen zu müssen. Ihr Vertrauen ist aber nicht\nschutzwürdig, weil die Gesetzesänderung nicht unvorhersehbar gewesen ist.\nInsoweit kommt es nicht auf die subjektive Vorstellung des Beamten, sondern darauf\nan, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen\ndes Betroffenen auf ihren unveränderten Fortbestand zu begründen. Diese Frage\nmuss verneint werden. Es ist nämlich aus objektiver Sicht einleuchtend, dass der\nStaat die Vergünstigung, abweichend von der Regelaltersgrenze vorzeitig in den\nRuhestand treten zu können, nicht auf unabsehbare Zeit einschränkungslos zu\ngewährleisten hat. Die Adressaten der bisherigen Regelung durften keineswegs von\nvornherein darauf vertrauen, dass eine von ihnen gewählte vorzeitige\nZurruhesetzung auch zukünftig nicht mit gewissen Versorgungseinbußen verbunden\nsein würde. \n\n24\n\nLetztlich steht der gesetzlichen Regelung auch nicht das Prinzip der\nVerhältnismäßigkeit entgegen. Dem Umstand, dass der Beamte sich im Vertrauen\nauf den Bestand der bisherigen Regelung möglicherweise auf eine bestimmte Höhe\nseiner Versorgungsbezüge eingerichtet hat, hat der Gesetzgeber durch die\nStaffelung des Versorgungsabschlages in § 85 Abs. 5 BeamtVG ausreichend\nRechnung getragen, in dem der in § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG genannte\nKürzungsumfang von 3,6 per anno erst ab dem Jahre 2003 zur vollen Anwendung\ngelangt, sodass den betroffenen Beamten dann ausreichend Zeit eingeräumt ist, sich\nauf die geänderte rechtliche Situation einzurichten. Es darf insoweit zudem nicht\nübersehen werden, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge ohne weiteres\nabgewendet werden kann, wenn der Beamte - entsprechend dem oben genannten\nGrundsatz - sein gesamtes Arbeitsleben in den Dienst des Staates stellt und bis zur\nVollendung des 65. Lebensjahres im aktiven Dienst verbleibt, anstatt seine vorzeitige\nZurruhesetzung zu beantragen. Zur Sicherstellung des oben genannten Grundsatzes\nder Indienststellung des gesamten Arbeitslebens hätte der Gesetzgeber in\nverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise schon mit Einführung der Möglichkeit des\nvorzeitigen und antragsbedingten Eintritts in den Ruhestand regeln können, dass\nderjenige Beamte, der von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht,\nversorgungsrechtliche Nachteile hinnehmen muss. Dass der Gesetzgeber dies\nzunächst unterlassen hat, führt nicht dazu, dass er nunmehr diese Regelung nicht\nnachträglich einführen könnte. Nach wie vor wird die Rechtsposition desjenigen\nBeamten, der - wie es im Grundsatz vorgesehen ist - sein gesamtes Arbeitsleben in\nden Dienst des Staates stellt, nicht tangiert. Nur derjenige Beamte, der von der ihm\neingeräumten Möglichkeit des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand Gebrauch\nmacht, muss für diesen Vorteil versorgungsrechtliche Nachteile in Kauf nehmen. Dies\nsteht dem jeweiligen Beamten indes frei. Er hat nach wie vor die Möglichkeit, bis zur\nregelmäßigen Altersgrenze Dienst zu leisten, um keinerlei versorgungsrechtliche\nNachteile zu erleiden. Damit hat der Gesetzgeber dem Beamten lediglich eine Option\neingeräumt, worin ein Eingriff in Rechte des Beamten vom Ansatz her nicht gesehen\nwerden kann. Der Rechtskreis des Beamten ist vielmehr um eine Möglichkeit der\nGestaltung des Arbeitslebens erweitert worden. Dass der Beamte, der \"vorzeitig\"\nRuhestandsbezüge beziehen will, versorgungsrechtliche Nachteile hinnehmen muss,\nist selbstverständlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer sieht auch im\nHinblick auf den Umfang der Kürzung vor dem Hintergrund der vorstehenden\nAusführungen keinen Anlass, eine Unverhältnismäßigkeit der Regelung\nanzunehmen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-04-18/2-k-3391-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-04-18/2-k-3391-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302219","retrieved":"2026-07-09 03:27:59.977983+00:00"}}