{"status":"available","doknr":"OLD302218","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0418.2K2879.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-04-18","aktenzeichen":"2 K 2879/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 30. Mai 1948 geborene Kläger steht als Oberstudienrat in Diensten des \nbeklagten Landes und unterrichtet am Städtischen Gymnasium in N. Deutsch \nund Englisch in allen Jahrgangsstufen. Bis zum Ende des Schuljahres 1996/97 oblag \nihm eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Stunden. Durch Verordnung \nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom \n20. April 1997 wurde die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und \nLehrer im Dienst des Landes an Gymnasien mit Wirkung vom 1. August 1997 mit \n24,5 Stunden festgelegt. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. Dezember 1998 beantragte der Kläger die Reduzierung \nseiner Pflichtstundenzahl mit der Begründung, die Heraufsetzung seiner \nUnterrichtsverpflichtung von 23,5 auf 24,5 Wochenstunden stelle eine \nUngleichbehandlung gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes \ndar. Zudem beantragte er, die bislang geleistete Mehrarbeit zu vergüten. Mit \nBescheid vom 9. Februar 1999 wies die Bezirksregierung Arnsberg diesen Antrag \nzurück. Gegen diesen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg erhob der Kläger mit \nSchreiben vom 26. Februar 1999 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid \nvom 26. Juli 1999 zurückgewiesen wurde. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 10. August 1999 unter Hinweis auf ein Gutachten der \nProfessoren C. und V. (\"Die Arbeitszeit der Lehrer\") und ein \nArbeitszeitgutachten der Unternehmensberatung N1. (\"Untersuchung zur \nErmittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer in \nNordrhein-Westfalen\") Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. \n\n5\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die für den Kläger bestehende \nUnterrichtsverpflichtung von 24,5 Wochenstunden \nrechtswidrig ist.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten verwiesen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie als Feststellungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen \nErfolg. Die Verpflichtung des Klägers, als Lehrer an Gymnasien 24,5 \nUnterrichtsstunden in der Woche zu erteilen, ist nicht rechtswidrig. \n\n12\n\nDiese Pflicht des Klägers folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Vorordnung zur \nAusführung des § 5 Schulfinanzgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 \n(GV NW S. 88). Nach dieser Vorschrift beträgt die Zahl der wöchentlichen \nPflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien in der Regel 24,5 Stunden. \n\n13\n\nDie Verordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt sie \nnicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist insbesondere im Hinblick auf die von \nanderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu erbringende Dienstleistung mit \ndem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Insoweit gilt Folgendes: Die \nPflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen ist zwar in die \nallgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, trägt aber dem \nbesonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer \nnur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt \nmessbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren \npädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der \nKorrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in mess- und \nüberprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden \nkann. In diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die \nPflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche \nArbeitszeit. Hinsichtlich der Art der Ausfüllung des dargelegten Rahmens steht dem \nDienstherrn ein Ermessensspielraum zu. Ob die vom Dienstherrn jeweils gewählte \nArt der Konkretisierung sich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, \nhängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen \nWürdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab. \nDabei ist der Aufgabenbereich des Lehrers neben dem Unterricht um so weniger \nzeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, \nSchulfächern und schließlich auch nach den individuellen Fähigkeiten und \nErfahrungen und dem individuellen Engagement des einzelnen Lehrers differenziert. \nBei der nur grob möglichen pauschalierenden Betrachtung muss sich die vom \nDienstherrn abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen \nGesamtarbeitszeit im Rahmen der 38,5-Stunden-Woche halten. Für die Frage, ob \ndies der Fall ist, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst an, welcher \nZeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern \nauf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Der Dienstherr hat dabei \nauch den Standard, welchen die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und das \nsonstige außerunterrichtliche Engagement der Lehrer nach seiner Einschätzung \nerreichen soll, in seine Erwägungen einzustellen. In diesem Rahmen konkretisiert der \nDienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche \nwöchentliche Arbeitszeit, wobei ihm dabei ein Ermessensspielraum zusteht.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2/89 -, RiA 1990, \n194; Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5/92 -, \nDVBl. 1992, 911; Beschluss vom 26. August 1992 \n- 2 B 90/92 - (n.v.); OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 -, \nDVBl. 1997, 382.\n\n15\n\nAus diesen Grundsätzen ergibt sich nach Auffassung der Kammer für die Frage der \nrechtlichen Überprüfung von Lehrerarbeitszeiten, dass eine Arbeitszeitregelung für \nLehrer nur dann rechtswidrig ist, wenn offenbar ist, dass - bei genereller \nBetrachtung - der Lehrer die von ihm in der unterrichtsfreien Zeit zu erledigenden \nAufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen kann. Dabei kommt es aus den oben \ngenannten Gründen nicht auf den Einzelfall, sondern auf eine grob pauschalierende, \ngeneralisierende Betrachtungsweise an, weil eine exakte Berechnung der \nunterrichtsfreien Arbeitszeiten des Lehrers nach Auffassung der Kammer nicht \nmöglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf die individuelle Ansicht \ndes Lehrers über die in der unterrichtsfreien Zeit zu erledigenden Arbeiten ankommt, \nsondern auf die Vorgaben des Dienstherrn. Wenn der Dienstherr unter \nBerücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bestimmt, dass ein \nwesentlicher Teil der Arbeitsleistung des Lehrers in der Unterrichtserteilung liegen \nsoll, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Lehrer hat keinen Anspruch auf ein \nbestimmtes Verhältnis von Unterrichtszeit zu unterrichtsfreier Zeit. Soweit nicht \noffenbar ist, dass die Unterrichtsvor- und -nachbereitung in der verbleibenden \nunterrichtsfreien Zeit nicht ordnungsgemäß zu erledigen ist, ist es rechtlich nicht zu \nbeanstanden, wenn der Dienstherr die Zahl der Unterrichtsstunden erhöht. \n\n16\n\nDie hier streitgegenständliche Pflichtstundenregelung in Höhe von wöchentlich \n24,5 Unterrichtsstunden für Lehrer an Gymnasien kann auf Grund der Situation im \nEinzelfall - nicht zuletzt auf Grund individueller Faktoren -, zu einer Überschreitung \neiner Überschreitung der Gesamtarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden führen. Dies \nist aber rechtlich irrelevant. Entscheidend ist, dass es bei generalisierender und \npauschalierender Betrachtungsweise nicht offenbar ist, dass die Erhöhung der \nPflichtstundenzahl auf 24,5 Wochenstunden dazu führt, dass \"der Lehrer\" an \nGymnasien seinen Verpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen \nkönnte. \n\n17\n\nBeamte, für die die 38,5-Stunden-Woche gilt, arbeiten abzüglich von Feiertagen \nund Urlaubstagen in der Regel 44 Wochen im Jahr. Damit kommen sie auf eine \nArbeitsleistung von 1694 Stunden im Jahr. Ein Gymnasiallehrer, der zusätzlich zum \nUrlaub auch über unterrichtsfreie Zeit verfügt, arbeitet durchschnittlich 39 Wochen im \nJahr. Um auf 1694 Stunden im Jahr zu kommen, muss sich seine wöchentliche \nArbeitszeit auf 43,43 Zeitstunden belaufen. Die 24,5 Unterrichtsstunden in der \nWoche, die mit je 45 Minuten in Ansatz zu bringen sind, ergeben eine Unterrichtszeit \nvon 18,37 Zeitstunden. Rechnet man zu jeder Unterrichtsstunde noch fünf Minuten \nhinzu, die der Lehrer benötigt, um sich in den jeweiligen Unterrichtsraum zu \nbegeben, muss man zu den 18,37 Stunden weitere 2,04 Zeitstunden hinzuzählen, so \ndass die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung des Gymnasiallehrers 20,41 \nZeitstunden umfasst. Damit verbleiben dem Gymnasiallehrer 23,02 Zeitstunden für \naußerunterrichtliche Arbeiten, wenn man - was rechtlich durchaus zulässig \nerscheint - auf die durchschnittliche Jahresarbeitsleistung abhebt. Betrachtet man \nhingegen die wöchentliche Arbeitszeit, so verbleiben dem Lehrer noch 18,09 \nWochenstunden für die unterrichtsfreie dienstliche Tätigkeiten. \n\n18\n\nDamit kann der Gymnasiallehrer nach Auffassung der Kammer in der Regel bei \npauschalierender und generalisierender Betrachtung seiner außerunterrichtlichen \nArbeitsverpflichtung innerhalb der Regelarbeitszeit nachkommen. Der Dienstherr \nverlangt von Gymnasiallehrern mit (grundsätzlich) 24,5 wöchentlichen \nUnterrichtsstunden keine über die allgemeine Arbeitszeit der anderen \nLandesbeamten hinausgehende Arbeitsleistung. Bei der rechtlichen Bewertung eines \nVerhältnisses von 20,41 Zeitstunden, in denen der Lehrer je Woche Unterricht zu \nerteilen hat, zu wöchentlich 18,09 Zeitstunden, in denen Unterricht nicht zu erteilen \nist, muss nach Auffassung der Kammer auch und insbesondere die Qualität der dem \nLehrer verbleibenden unterrichtsfreien Zeit berücksichtigt werden. Es ist von \nrechtlicher Relevanz, dass der Lehrer sowohl die Zeit als auch den Ort frei \nbestimmen kann, zu der und an dem er seinen Unterricht vor- bzw. nachbereiten will. \nDies wird in der Regel nur zum Teil in der Schule (Freistunden) geschehen. Darüber \nhinaus ist es ihm auch möglich, den Unterricht in privater Umgebung störungsfrei vor- \nbzw. nachzubereiten, was im Vergleich zu dem Beamten, der seine Dienstzeit an \neinem vorgegebenen Ort zu einer vorgegebenen Zeit leisten muss, als erheblicher \nVorteil anzusehen ist. Weiter muss berücksichtigt werden, dass nach den Vorgaben \nder vorgenannten Rechtsverordnung die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden des \nLehrers aus Altersgründen ermäßigt wird, so dass beispielsweise vollzeitbeschäftigte \nLehrer an Gymnasien ab dem 56. Lebensjahr lediglich 23,5 Pflichtstunden, beamtete \nLehrer an Gymnasien ab dem 61. Lebensjahr lediglich 21,5 Pflichtstunden zu leisten \nhaben, während eine solche pauschalierende Reduzierung der geforderten \nArbeitsleistung dem Beamtenrecht ansonsten fremd ist. Darüber hinaus werden dem \nLehrer nach § 3 Abs. 6 der genannten Rechtsverordnung für die ständige \nWahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer \nunterrichtlicher Belastungen sogenannte Anrechnungsstunden gewährt. \n\n19\n\nDieser Einschätzung der Kammer stehen die vom Kläger angeführten Gutachten \nvon C. und V. , sowie von N1. & Partner nicht entgegen. Dem Gutachten \nC1. und V. ist nicht zu entnehmen, dass eine Verpflichtung des \nGymnasiallehrers, 24,5 Pflichtstunden in der Woche zu leisten, zu einer \nÜberbelastung des Lehrers führte. Insbesondere das Gutachten von N1. bestätigt \ndarüber hinaus die Auffassung der Kammer, wonach die außerunterrichtliche \nArbeitszeit des Lehrers nicht exakt messbar ist, indem nach den erhobenen Daten \ndieses Gutachtens die ermittelte Jahresarbeitszeit im Minimum 930 Stunden, im \nMaximum dagegen 3.562 Stunden betragen soll (Tabelle Seite 71 des Gutachtens). \nWenn Lehrer an Gymnasien darüber hinaus angeben, je Unterrichtsstunde im \nMinimum 0,6 Minuten (!), im Maximum dagegen 318,6 Minuten für die Vor- und \nNachbereitung einer Unterrichtsstunde zu benötigen (Tabelle Seite 85 des \nGutachtens), bestätigt auch dies die Annahme der Kammer, dass eine exakte \nErmittlung des nicht unterrichtlichen Arbeitsaufwandes \"des Lehrers\" vom Ansatz her \nnicht möglich ist. Die Kammer hat im Übrigen erhebliche Zweifel daran, ob die \nErmittlung der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit \"des Lehrers\" einer \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Regelung der Arbeitszeit der Lehrer \nüberhaupt zu Grunde gelegt werden kann. So haben die Gutachter bei der \nAuswertung der Ergebnisse der Angaben der Lehrer die Methode des sogenannten \n\"modified trimming\" angewendet. Danach werden diejenigen Werte nicht \nberücksichtigt (\"eliminiert\"), die um mehr als ein gewisses Vielfaches von s, der \nempirischen Standardabweichung, vom Mittelwert nach oben oder unten abweichen, \nso dass der beschriebene Mittelwert aus den verbleibenden tatsächlich erhobenen \nWerten ermittelt wurde. Das Gutachten geht dabei davon aus, dass es sich bei \nsolchen nicht berücksichtigten Abweichungen um Werte handelte, die so weit vom \nAllgemeinbild abweichen, dass die Korrektheit der Angaben ernsthaft in Zweifel \ngezogen werden muss. Diese Angaben wurden als \"Ausreißer\" bezeichnet (Seite 48 \ndes Gutachtens - Analyse der \"Ausreißer\"). Aufgrund des Umstandes, dass der \nAufwand der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts im Wesentlichen durch die \noben genannten individuellen und von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlichen \nFaktoren bestimmt wird, hat die Kammer diesbezüglich erhebliche Bedenken, ob \neine solche Vorgehensweise überhaupt geeignet ist, die durchschnittliche \ntatsächliche Arbeitszeit \"des Lehrers\" zu bestimmen. Jedenfalls erscheint es der \nKammer mehr als zweifelhaft, allein deshalb, weil ein Lehrer einen außergewöhnlich \ngeringen Arbeitsaufwand angibt, von einem sog. Ausreißer auszugehen und diese \nAngaben damit als unkorrekt anzusehen und unberücksichtigt zu lassen. Die \nErklärung eines Lehrers, einer (relativ) niedrigen außerunterrichtlichen \nArbeitsbelastung zu unterliegen, allein deshalb als unkorrekt anzusehen, weil die \nMehrzahl der Lehrer höhere Belastungen mitteilt, erscheint der Kammer kaum \nhaltbar und eher lebensfremd.\n\n20\n\nDer Kläger kann im Übrigen nicht damit gehört werden, dass die Festlegung der \nwöchentlichen Pflichtstundenzahl der Lehrer deshalb rechtswidrig sei, weil das \nMinisterium nicht vor Erlass der Rechtsverordnung empirische Untersuchungen über \ndie tatsächliche Arbeitsbelastung der Lehrer angestellt hat. Eine solche Verpflichtung \nbesteht nicht. Es reicht vielmehr vollkommen aus und ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden, wenn der Dienstherr sich aus fiskalischen bzw. \npersonalwirtschaftlichen Gründen dazu entschließt, das Verhältnis zwischen der \nUnterrichtsleistung und den unterrichtsfreien dienstlichen Tätigkeiten des Lehrers zu \nGunsten des Unterrichts zu verschieben. Rechtswidrig wird diese Maßnahme nicht \ndadurch, dass vor der Neuregelung keine empirischen Untersuchungen angeführt \nworden sind, sondern allenfalls dadurch, dass der Lehrer im Vergleich zu sonstigen \nLandesbediensteten damit überobligatorisch belastet wird, was indes - wie oben \ngezeigt - gerade nicht der Fall ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-04-18/2-k-2879-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-04-18/2-k-2879-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302218","retrieved":"2026-07-09 03:27:59.895373+00:00"}}