{"status":"available","doknr":"OLD302237","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0411.3L430.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-04-11","aktenzeichen":"3 L 430/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 10. April 2001 gegen die \nVerbotsverfügung des Antragsgegners vom 09. April 2001 wird abgelehnt.\n\n2) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3) Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.\n\n4) Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat die \nsofortige Vollziehung seiner Verfügung vom 09. April 2001 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nund Abs. 3 VwGO besonders angeordnet, sodass einstweiliger Rechtsschutz nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist.\n\n3\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\nZunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung des \nSofortvollzugs gemäss § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. Das \nGericht hält die Ausführungen dazu auf Seite 5 der hier umstrittenen Verfügung für \nzutreffend, insbesondere den Hinweis darauf, dass das Versammlungsverbot zur \nErreichung seines Zwecks der sofortigen Beachtung unterliegen müsse.\n\n5\n\nDer Antragsgegner ist auch zuständige Behörde für eine versammlungsregelnde \nMaßnahme, weil ihm diese Aufgabe aus dem Bezirk der Kreispolizeibehörde T durch \ndie Bezirksregierung B nach \n§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 POG NW übertragen worden ist.\n\n6\n\nIn sachlicher Hinsicht lässt sich zwar bei der im vorliegenden Verfahren allein \nmöglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein endgültiges \nUrteil über die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verbotsverfügung nicht \ntreffen, weil die Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 des einschlägigen \nVersammlungsgesetzes und damit die Notwendigkeit des zu ihrer Begegnung \nangeordneten Verbots nicht endgültig abgeschätzt werden kann. \n\n7\n\nDie demzufolge anzustellende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des \nAntragstellers aus, weil aus derzeitiger Sicht eine ganz überwiegende \nWahrscheinlichkeit für die vom Antragsgegner angenommene Gefahrenlage und die \nNotwendigkeit des Versammlungsverbots spricht.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat in der Begründung seiner Entscheidung vom 09. April \n2001 auf den Seiten 2, 3, und 4 im Wesentlichen zutreffend dargelegt, dass und aus \nwelchen Gründen das für die Demonstration am 14. April 2001 angeordnete Verbot \nnötig erscheint und dass es auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. \nAuf den Inhalt des Bescheides sei daher zunächst verwiesen. \n\n9\n\nUnter Berücksichtigung des Inhalts der Antragsschrift vom 10. April 2001, der \nvom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des \nAntragsgegners dazu im Schriftsatz vom 11. April 2001 ist aus gerichtlicher Sicht \nhervorzuheben und zu ergänzen:\n\n10\n\nAuf der Basis der aktuellen Rechtsprechung ist der Antragsgegner zu Recht \ndavon ausgegangen, dass rechtsextremistische Aufzüge und Versammlungen, die \nvon einem Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt sind, eine Gefahr für die \nöffentliche Ordnung sein können und dass auch die vom Antragsteller für den 14. \nApril 2001 angemeldete Versammlung ein Neo-Nazi-Gepräge haben wird.\n\n11\n\nDie aktuelle Rechtslage in Bezug auf die Beurteilung rechtsextremistischer \nVeranstaltungen stellt sich wie folgt dar:\n\n12\n\nIm Wege der Auflage wurde eine vom dortigen Antragsteller X\nfür den 27. Januar 2001 in I1 angemeldete Veranstaltung wegen ihres in Bezug auf \ndiesen Tag als rechtsextremistisch eingestuften Charakters und des darin erblickten \nVerstosses gegen die öffentliche Ordnung auf den Folgetag verlegt. Das \nVerwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 25. Januar 2001 - 10 VG 291/2001-) \nund das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom \n26. Januar 2001 - 4 Bs 27/01 -) haben in dem Demonstrationszug einen Verstoss \ngegen die öffentliche Ordnung gesehen. Im Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ \n9/01 - hat das Bundesverfassungsgericht zu dem hier in Rede stehenden Verstoss \ngegen die öffentliche Ordnung ausgeführt, dass dieser im Allgemeinen ein \nVersammlungsverbot nicht rechtfertige, jedenfalls aber nicht grundsätzlich als \nSchutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle \neines Versammlungsverbots ausscheide.\n\n13\n\nGestützt auf den Gesichtspunkt eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung \nhaben das erkennende Gericht (Beschluss vom 24. Januar 2001 - 3 L 78/01 -) und \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land O (Beschluss vom 25. Januar 2001 - 5 B \n115/01 -) ein von der M Versammlungsbehörde gegen die NPD ausgesprochenes \nVersammlungsverbot bestätigt. Durch Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 - \nhat das Bundesverfassungsgericht die Versammlung unter Auflagen genehmigt und \nzur Begründung ausgeführt, der Sachverhalt habe keinen Grund zur Annahme \ngeboten, dass die Antragstellerin in Wirklichkeit eine der Verherrlichung des \nNationalsozialismus dienende Versammlung habe durchführen wollen; Ausführungen \nzur Eignung bzw. Nichteignung des Gesichtspunkts der öffentlichen Ordnung im \nZusammenhang mit einem Verbot einer Versammlung enthält der Beschluss \nnicht.\n\n14\n\nDurch Verfügung des Antragsgegners vom 06. Februar 2001 waren dem \nAntragsteller X für eine Veranstaltung in I2 am 10. Februar 2001 Auflagen gemacht \nworden. Die Berechtigung dieser Auflagen unter dem Gesichtspunkt eines \nVerstosses gegen die öffentliche Ordnung wurde durch Beschluss der Kammer vom \n08. Februar 2001 - 3 L 153/01 - und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand O vom 09. Februar 2001 - 5 B 180/01 - bestätigt. Den Antrag auf Erlass einer \ndagegen gerichteten einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht \ndurch Beschluss vom 09. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 - ab.\n\n15\n\nDurch weitere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts B vom 22. März 2001 - 6 L \n202/01 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land O vom 23. März 2001 \n- 5 B 395/01 - wurde das Verbot einer Versammlung mit nationalsozialistischem \nGepräge unter Hinweis auf einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung bestätigt. \nDurch Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - hat das \nBundesverfassungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit \nMaßgaben wiederhergestellt. Die Begründung dieses Beschlusses liegt noch nicht \nvor.\n\n16\n\nAuf der Grundlage der bereits erwähnten Beschlüsse des \nOberverwaltungsgerichts für das Land O vom 25. Januar 2001, 09. Februar 2001 \nund 23. März 2001 geht auch die erkennende Kammer - wie in ihrem Beschluss vom \n09. April 2001 - 3 L 400/01 - (betreffend eine Veranstaltung in I2 am 16. April 2001) \ndavon aus, dass die öffentliche Ordnung im Sinne des § 15 VersammlG das \nFriedensgebot und den Schutz der Menschenwürde umfasst sowie die \nStrukturprinzipien der Demokratie, des Föderalismus und der Rechtsstaatlichkeit und \ndass diese öffentliche Ordnung unmittelbar durch Bestrebungen gefährdet wird, die \ndie nationalsozialistische Diktatur oder ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren \nverherrlichen oder verharmlosen, auch wenn die Schwelle der Strafbarkeit im \nEinzelfall noch nicht erreicht sein mag. Nach dieser Rechtsprechung sind die \nVoraussetzungen für ein Einschreiten erfüllt, wenn eine Versammlung erkennbar ein \nBekenntnis zum Nationalsozialismus beinhaltet und damit all jenen \ngrundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwiderläuft, die Ausdruck einer Abkehr vom \nNationalsozialismus sind ( vgl. hierzu Beschluss vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - \nSeiten 3, 4 und 5).\n\n17\n\nSoweit sich der Antragsteller in seinem Antrag auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts beruft, insbesondere den Beschluss 1 BvQ 9/01 vom 26. \nJanuar 2001, hält die Kammer dem entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht \nseine Bewertung zum Verstoss gegen die öffentliche Ordnung mit dem \neinschränkenden Zusatz \"im Allgemeinen\" versehen hat.\n\n18\n\nIm Falle des Antragstellers hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass \ndie für den 14. April 2001 angemeldete Veranstaltung nationalsozialistisches \nGepräge trägt. Das folgt aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, \ninsbesondere seinen bisherigen Aktivitäten im Bereich von Versammlungen, den von \nihm in organisatorischer Hinsicht hinzugezogenen Personen und dem Verlauf \nvergleichbarer Versammlungen. Desweiteren steht die Veranstaltung in einem \nZusammenhang mit einem \"nationalen Wochenende\", bei dem auch der Antragsteller \nX massgeblich beteiligt ist.\n\n19\n\nWie der Antragsgegner geht auch das Gericht davon aus, dass das aktuelle \nVerhalten des Antragstellers an seinem bisherigen Verhalten zu messen ist. Der \nbisherige Lebensweg des Antragstellers ist in Bezug auf sein hier zu bewertendes \nöffentliches Wirken auf den Seiten 2 und 3 der angefochtenen Verfügung dargestellt \nworden. Auch das Gericht geht nach Auswertung der vom Antragsgegner ermittelten \nUmstände davon aus, dass der Antragsteller seit 10 Jahren im rechtsextremistischen \nMilieu in Erscheinung getreten ist. Dies gilt zunächst für die Angehörigkeit in der \nspäter verbotenen \"Nationalistischen Front\", mag das Verbot auch längere Zeit \nzurückliegen. Zu Recht weist der Antragsteller auch auf die Rolle in der F Skinhead-\nSzene hin. Weiter ist die Teilnahme an Veranstaltungen des \"Deutschen \nKulturwerks\" zu nennen, mag dieses auch vom Antragsteller als \"gemäßigt rechts\" \neingestuft werden. Neben den Ermittlungen, die wegen Vorfällen am 27. November \n1997, 16. April 2000 und 17. November 2000 eingeleitet wurden, ist für die \nCharakterisierung des Antragstellers als rechtsextrem das Bild abrundend sein \nEinsatz als Ordner für eine Veranstaltung des X am \n03. März 2001 in Dortmund von Bedeutung.\n\n20\n\nDer rechtsextreme Charakter der hier in Rede stehenden Veranstaltung wird \nauch durch die Personen der vom Antragsteller zur Organisation hinzugezogenen \nPersonen unterstrichen.\n\n21\n\nDies gilt zunächst für den C1, der den Antragsteller beim sog. \nKooperationsgespräch mit dem Antragsgegner am 05. April 2001 begleitet und damit \nseinen Einsatz für den Antragsteller gezeigt hat. Angesichts der zahlreichen \nErkenntnisse über Siegfried Borchert tritt das Gericht der Beurteilung des \nAntragsgegners in Absatz 3 auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung ohne \nEinschränkung bei. \n\n22\n\nAuch die für die Veranstaltung vorgesehenen Redner C2 und C1 haben sich \nnach Überzeugung des Gerichts, wie sie sich auf der Grundlage der vom \nAntragsgegner ermittelten Umstände gebildet hat, als Rechtsextremisten erwiesen \nund geben damit der Versammlung das Gepräge.\n\n23\n\nDies gilt auch für X, dessen Wirken von der Kammer im Beschluss vom 08. \nFebruar 2001 als rechtsextrem eingestuft worden ist und der nach dem Plan des \nAntragstellers ebenfalls als Redner fungieren soll.\n\n24\n\nDie Verfolgung rechtsextremistischer Ziele durch die Versammlung wird \nschliesslich bestätigt durch den zeitlichen Zusammenhang der hier geplanten \nVersammlung mit einer für Ostermontag angesetzten Veranstaltung des X als Teile \neines \"nationalen Wochenendes\".\n\n25\n\nBei der hier vorgenommenen Bewertung verkennt die Kammer nicht, dass die \nverbotene Versammlung allein durch den Veranstalter,die vorgesehenen Redner und \nden durch sie verkörperten Rechtsextremismus ihr Gepräge und damit den Grund für \nihre Untersagung erhält; weitere prägende Elemente, wie etwa die Wahl eines \ngeschichtlich bedeutsamen Ortes oder eines entsprechenden Datums oder eine \nbestimmte Art des Aufzugs lassen sich nicht feststellen. \n\n26\n\nRechtfertigt damit allein der rechtsextremistische Hintergrund der Versammlung \ndie Annahme eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung, so scheidet aus \ndiesem Grunde auch die Prüfung und Anordnung von Auflagen als ein dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechendes milderes Mittel aus. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Höhe des Streitwertes \nergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. hierzu I 7 und 44.3 des sog. \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605 ff).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-04-11/3-l-430-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-04-11/3-l-430-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302237","retrieved":"2026-07-09 03:28:01.574200+00:00"}}