{"status":"available","doknr":"OLD302250","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0409.3L400.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-04-09","aktenzeichen":"3 L 400/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 03. April 2001 gegen die \nVerbotsverfügung des Antragsgegners vom 03. April 2001 wird abgelehnt.\n\n2) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3) Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.\n\n4) Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n1) Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 03. April 2001 \ngegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 03. April 2001 \nwird abgelehnt.\n\n2\n\n2) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3\n\n3) Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.\n\n4\n\n4) Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben \nwerden.\n\n5\n\nG r ü n d e :\n\n6\n\nDer Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat die \nsofortige Vollziehung seiner Verfügung vom 03. April 2001 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nund Abs. 3 VwGO besonders angeordnet, sodass einstweiliger Rechtsschutz nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist.\n\n7\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n8\n\nZunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung des \nSofortvollzugs gemäss § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. Das \nGericht hält die Ausführungen dazu unter IV. auf den Seiten 14/15 der hier \numstrittenen Verfügung für zutreffend, insbesondere den Hinweis darauf, dass das \nVersammlungsverbot zur Erreichung seines Zwecks der sofortigen Beachtung \nunterliegen müsse.\n\n9\n\nZwar lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen \nsummarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein endgültiges Urteil über die \nRechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verbotsverfügung nicht treffen, weil die \nGefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 des einschlägigen \nVersammlungsgesetzes und damit die Notwendigkeit des zu ihrer Begegnung \nangeordneten Verbots nicht endgültig abgeschätzt werden kann. \n\n10\n\nDie demzufolge anzustellende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des \nAntragstellers aus, weil aus derzeitiger Sicht eine ganz überwiegende \nWahrscheinlichkeit für die vom Antragsgegner angenommene Gefahrenlage und die \nNotwendigkeit des Versammlungsverbots spricht.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat in der Begründung seiner Entscheidung vom 03. April \n2001 unter II. 2 auf den Seiten 6, 7, 8 und 9 im Wesentlichen zutreffend dargelegt, \ndass und aus welchen Gründen das für die Demonstration am 16. April 2001 \nangeordnete Verbot nötig erscheint und dass es auch dem Grundsatz der \nVerhältnismässigkeit entspricht. Auf den Inhalt des Bescheides sei daher zunächst \nverwiesen. \n\n12\n\nUnter Berücksichtigung des Inhalts der Antragsschrift vom 3. April 2001, der vom \nAntragsteller weiter vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des \nAntragsgegners dazu im Schriftsatz vom 6. April 2001 ist aus gerichtlicher Sicht \nhervorzuheben und zu ergänzen:\n\n13\n\nAuf der Basis der aktuellen Rechtsprechung ist der Antragsgegner zu Recht \ndavon ausgegangen, dass rechtsextremistische Aufzüge und Versammlungen, die \nvon einem Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt sind, eine Gefahr für die \nöffentliche Ordnung sein können und dass auch die vom Antragsteller für den 16. \nApril 2001 angemeldete Versammlung ein Neo-Nazi-Gepräge haben wird.\n\n14\n\nDie aktuelle Rechtslage in Bezug auf die Beurteilung rechtsextremistischer \nVeranstaltungen stellt sich wie folgt dar:\n\n15\n\nIm Wege der Auflage wurde eine vom Antragsteller für den 27. Januar 2001 in I1, \nangemeldete Veranstaltung wegen ihres in Bezug auf diesen Tag als \nrechtsextremistisch eingestuften Charakters und des darin erblickten Verstosses \ngegen die öffentliche Ordnung auf den Folgetag verlegt. Das Verwaltungsgericht \nHamburg (Beschluss vom 25. Januar 2001 - 10 VG 291/2001-) und das \nHamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 26. Januar 2001 - 4 Bs 27/01 \n-) haben in dem Demonstrationszug einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung \ngesehen. Im Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - hat das \nBundesverfassungsgericht zu dem hier in Rede stehenden Verstoss gegen die \nöffentliche Ordnung ausgeführt, dass dieser im Allgemeinen ein \nVersammlungsverbot nicht rechtfertige, jedenfalls aber nicht grundsätzlich als \nSchutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle \neines Versammlungsverbots ausscheide.\n\n16\n\nGestützt auf den Gesichtspunkt eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung \nhaben das erkennende Gericht (Beschluss vom 24. Januar 2001 - 3 L 78/01 -) und \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25. \nJanuar 2001 - 5 B 115/01 -) ein von der Lüdenscheider Versammlungsbehörde \ngegen die NPD ausgesprochenes Versammlungsverbot bestätigt. Durch Beschluss \nvom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 - hat das Bundesverfassungsgericht die \nVersammlung unter Auflagen genehmigt und zur Begründung ausgeführt, der \nSachverhalt habe keinen Grund zur Annahme geboten, dass die Antragstellerin in \nWirklichkeit eine der Verherrlichung des Nationalsozialismus dienende Versammlung \nhabe durchführen wollen; Ausführungen zur Eignung bzw. Nichteignung des \nGesichtspunkts der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einem Verbot einer \nVersammlung enthält der Beschluss nicht.\n\n17\n\nDurch Verfügung des Antragsgegners vom 06. Februar 2001 waren dem \nAntragsteller für eine Veranstaltung in I, am 10. Februar 2001 Auflagen gemacht \nworden. Die Berechtigung dieser Auflagen unter dem Gesichtspunkt eines \nVerstosses gegen die öffentliche Ordnung wurde durch Beschluss der Kammer vom \n08. Februar 2001 - 3 L 153/01 - und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 09. Februar 2001 - 5 B 180/01 - bestätigt. Den Antrag \nauf Erlass einer dagegen gerichteten einstweiligen Anordnung lehnte das \nBundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 09. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 - \nab.\n\n18\n\nDurch weitere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. März 2001 - \n6 L 202/01 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - wurde das Verbot einer Versammlung mit \nnationalsozialistischem Gepräge unter Hinweis auf einen Verstoss gegen die \nöffentliche Ordnung bestätigt. Durch Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - \nhat das Bundesverfassungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit \nMaßgaben wiederhergestellt. Die Begründung dieses Beschlusses liegt noch nicht \nvor.\n\n19\n\nAuf der Grundlage der bereits erwähnten Beschlüsse des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2001, \n09. Februar 2001 und 23. März 2001 geht auch die erkennende Kammer davon aus, \ndass die öffentliche Ordnung im Sinne des § 15 VersammlG das Friedensgebot und \nden Schutz der Menschenwürde umfasst sowie die Strukturprinzipien der \nDemokratie, des Föderalismus und der Rechtsstaatlichkeit und dass diese öffentliche \nOrdnung unmittelbar durch Bestrebungen gefährdet wird, die die \nnationalsozialistische Diktatur oder ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren \nverherrlichen oder verharmlosen, auch wenn die Schwelle der Strafbarkeit im \nEinzelfall noch nicht erreicht sein mag. Nach dieser Rechtsprechung sind die \nVoraussetzungen für ein Einschreiten erfüllt, wenn eine Versammlung erkennbar ein \nBekenntnis zum Nationalsozialismus beinhaltet und damit all jenen \ngrundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwiderläuft, die Ausdruck einer Abkehr vom \nNationalsozialismus sind ( vgl. hierzu Beschluss vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - \nSeiten 3, 4 und 5).\n\n20\n\nIm Falle des Antragstellers hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass \ndie für den 16. April 2001 angemeldete Veranstaltung nationalsozialistisches \nGepräge trägt. Das folgt aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, \ninsbesondere seinen bisherigen Aktivitäten im Bereich von Versammlungen, dem \nbisherigen Ablauf vergleichbarer Versammlungen sowie der Resonanz der \nAnmeldung, wie sie sich aus Hinweisen im Internet ablesen lässt.\n\n21\n\nWie der Antragsgegner geht auch das Gericht davon aus, dass das aktuelle \nVerhalten des Antragstellers an seiner \"Biografie\" zu messen ist. Der bisherige \nLebensweg des Antragstellers ist in Bezug auf sein hier zu bewertendes öffentliches \nWirken unter 2.1 (Seiten 6 und 7 der angefochtenen Verfügung) dargestellt worden. \nInsoweit wird vom Antragsteller allein eine Angehörigkeit in einem Aktionsbündnis \n\"Freie Nationalisten\" in Abrede gestellt. Die vom Antragsgegner aufgeführten \nUmstände lassen insgesamt den Schluss zu, dass es sich beim Antragsteller um \neinen - bundesweit bekannten - Neonazi handelt, wie er im Verfassungsschutzbericht \ndes Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1999 bezeichnet wird. Dass der \nAntragsteller in anderen Verfassungsschutzberichten nicht auftaucht, vermag aus \nsich allein heraus den Wert der nordrhein-westfälischen Beurteilung nicht in Frage zu \nstellen.\n\n22\n\nDie nationalistische Gesinnung des Antragstellers ist in der Vergangenheit in \nzahlreichen Veranstaltungen zum Ausdruck gekommen. Dies hat der Antragsgegner \nunter 2.2 seiner Verfügung (Seite 7) im einzelnen dargelegt. Den Umfang dieser \nAktivitäten bestätigt der Antragsteller in seiner Antragsbegründung, indem er auf die \nZahl der Veranstaltungen hinweist und hervorhebt, dass er seit dem Sommer 2000 \nselbst in verstärktem Maße als Veranstalter, Anmelder und Leiter von \nDemonstrationen in Erscheinung getreten ist. \n\n23\n\nBei der Bewertung der bisherigen Veranstaltungen hat der Antragsgegner weiter \nzu Recht berücksichtigt, dass es beispielsweise bei den Versammlungen in E, und I2, \nzu Straftaten durch Versammlungsteilnehmer gekommen ist, mögen diese auch vom \nAntragsteller nach Art und Umfang relativiert werden.\n\n24\n\nDer rechtsextremistische Charakter der hier in Rede stehenden Veranstaltung \nwird schliesslich - wie der Antragsgegner unter 2.4 ausgeführt hat - durch das Echo \nbestätigt, das die Veranstaltung auf Internetseiten gefunden hat. Die Verwendung \ndes Begriffs \"Nationaler Widerstand\" in der Veröffentlichung vom 17. März 2001 und \nin der Einstellung vom 22. März 2001 macht deutlich, dass die Veranstaltung des \nAntragstellers von diesem Erkennungszeichen für Rechtsextremismus (vgl. hierzu \nBeschluss der Kammer vom 08. Februar 2001) bestimmt ist. \n\n25\n\nBei der hier vorgenommenen Bewertung verkennt die Kammer nicht, dass die \nverbotene Versammlung allein durch den Veranstalter und den durch ihn \nverkörperten Rechtsextremismus ihr Gepräge und damit den Grund für ihre \nUntersagung erhält; weitere prägende Elemente, wie etwa die Wahl eines \ngeschichtlich bedeutsamen Ortes oder eines entsprechenden Datums oder eine \nbestimmte Art des Aufzugs lassen sich nicht feststellen. \n\n26\n\nRechtfertigt damit allein der rechtsextremistische Hintergrund der Versammlung \ndie Annahme eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung, so scheidet aus \ndiesem Grunde auch die Prüfung und Anordnung von Auflagen als ein dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechendes milderes Mittel aus. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Höhe des Streitwertes \nergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. hierzu I 7 und 44.3 des sog. \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605 ff).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-04-09/3-l-400-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-04-09/3-l-400-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302250","retrieved":"2026-07-09 03:28:02.743568+00:00"}}