{"status":"available","doknr":"OLD302385","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0327.8K1234.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-03-27","aktenzeichen":"8 K 1234/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu \nAbwasserabgaben für die Jahre 1990 bis 1995.\n\n3\n\nDer Oberkreisdirektor des N. Kreises erteilte der \nKlägerin mit wasserrechtlichem Bescheid vom 4. Juli 1984 die \nwiderrufliche Erlaubnis, das auf dem Grundstück I1. , \nFlur 26, Flurstück 148, 150 anfallende häusliche Schmutzwasser \nüber Verrieselungsgräben in gereinigtem Zustand bis zu 8 m3/Tag \nin das Grundwasser einzuleiten. Die Erlaubnis war bis zum 31. \nJuli 1995 befristet.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte am 26. Januar 1998 davon Kenntnis \nerhalten hatte, dass der Landrat des N. Kreises der \nKlägerin mit wasserrechtlichem Bescheid vom 8. Dezember 1997 \neine neue Einleitungserlaubnis erteilt hatte, forderte er sie \nmit Schreiben vom 29. Januar 1998 zur Angabe des Zeitpunkts \nder Inbetriebnahme der Kleinkläranlage auf. Mit weiterem \nSchreiben vom 5. Februar 1999 bat der Beklagte die Klägerin um \nVorlage der Abgabeerklärung für das Veranlagungsjahr 1998. Die \nKlägerin teilte daraufhin jeweils mit, dass die mit \nwasserrechtlichen Bescheid vom 8. Dezember 1997 genehmigte \nKleinkläranlage nicht errichtet worden sei. Der Landrat des \nN. Kreises unterrichtete den Beklagten schließlich \nmit Schreiben vom 3. September 1999, dass die genehmigte \nAbwasserbehandlungsanlage nicht errichtet werde und dass die \nhäuslichen Abwässer in eine schon bestehende \nAbwasserbehandlungsanlage gelangten. Daraufhin setzte der \nBeklagte mit Bescheiden vom 23. Dezember 1999 die \nAbwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1990 auf 240,00 DM, \nfür die Veranlagungsjahre 1991 und 1992 auf jeweils 1.250,00 \nDM, und für die Veranlagungsjahre 1993, 1994 und 1995 auf \njeweils 1.500,00 DM fest.\n\n5\n\nAm 10. Januar 1997 erhob die Klägerin gegen die \nFestsetzungsbescheide mit der Begründung Widerspruch, dass sie \nkeine häuslichen Abwässer in das Grundwasser einleite. Mit \nWiderspruchsbescheiden vom 25. Februar 2000 wies der Beklagte \ndie Widersprüche zurück. Er führte im Wesentlichen aus, dass \ndie Klägerin abgabepflichtig sei, weil sie Abwasser über einen \nPflanzenkläranlage in das Grundwasser einleite.\n\n6\n\nAm 30. März 2000 hat die Klägerin die vorliegende Klage \nerhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die angegriffenen \nFestsetzungsbescheide seien rechtswidrig, weil sie erst nach \nAblauf der Festsetzungsfrist erlassen worden seien. Auf die \nRegelung des § 77 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes (LWG) \nkönne sich der Beklagte nicht berufen. Zum einen habe der \nBeklagte die Abgabe aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides \nvom 4. Juli 1984 festsetzen können. Zum anderen sei sie zur \nAbgabe einer Abgabeerklärung nach § 75 LWG jedenfalls nicht \nverpflichtet gewesen. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie \nzuvor von einer Behörde auf eine diesbezügliche Verpflichtung \nhingewiesen werde. Sie sei zur Abgabe einer entsprechenden \nErklärung indes weder aufgefordert worden noch sei sie über \neine derartige Verpflichtung informiert worden. Ein Bürger \nkönne darauf vertrauen, dass er über die Konsequenzen \ninformiert werde, die mit der Inanspruchnahme einer \nGenehmigung verbunden seien. Die Nichteinhaltung der \nFestsetzungsfrist nach § 77 Abs. 2 Satz 1 LWG sei allein \ndarauf zurückzuführen, dass die Wasserbehörde das beklagte Amt \nvon der Einleitung nicht informiert habe.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 23. \nDezember 1999 für die Veranlagungsjahre 1990 bis 1995 \nin der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. \nFebruar 2000 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in den \nangegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Für die \nstreitgegenständlichen Veranlagungsjahre sei eine \nFestsetzungsverjährung nicht eingetreten. Die \nFestsetzungsverjährungsfrist werde erst mit der Einreichung \nder Abgabeerklärung im Sinne des § 75 LWG in Gang gesetzt, \nweil die Einleitungserlaubnis vom 04. Juli 1984 nicht den \nVorgaben des § 4 Abs. 1 AbwAG entspreche. Eine derartige \nErklärung liege bis heute nicht vor. Die Klägerin könne sich \nnicht auf ihre Unkenntnis hinsichtlich ihrer \nAbgabepflichtigkeit und ihren Verpflichtungen aus den \nabgabenrechtlichen Vorschriften berufen. Wer wie die Klägerin \neine wasserrechtlich relevante Handlung vornehme, habe sich \nüber die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu informieren. \nDie Klägerin als Gewerbebetrieb müsse die gesetzlichen \nVorschriften ihres unternehmerischen Handelns zur Kenntnis \nnehmen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verfahrensakte sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht \nbegründet.\n\n16\n\nDie Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 23. Dezember \n1999 für die Veranlagungsjahre 1990 bis 1995 in der Gestalt \nder Widerspruchsbescheide vom 25. Februar 2000 sind rechtmäßig \nund verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide sind § 1 Satz \n1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG).\n\n18\n\nDie Klägerin ist abgabepflichtig. Nach § 9 Abs. 1 AbwAG ist \nabgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Die \nKlägerin ist Einleiter im Sinne dieser Vorschrift. Sie leitete \nim streitgegenständlichen Zeitraum Schmutzwasser über \nVerrieselungsgräben in das Grundwasser ein. Die Klägerin ist \nauch nicht Kleineinleiter im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 \nAbwAG. Nach der vorgenannten Vorschrift sind Kleineinleiter \nsolche, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser \naus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Dabei \nrichtet sich die Mengenabgrenzung in erster Linie nach dem \nwasserrechtlichen Erlaubnisbescheid; nennt dieser eine \nSchmutzwassermenge von insgesamt 8 m3/d oder darüber, so liegt \nkeine Kleineinleitung vor.\n\n19\n\nKöhler, Abwasserabgabengesetz, § 8 Rdnr. 10.\n\n20\n\nDies ist hier der Fall. Nach dem wasserrechtlichen Bescheid \ndes Oberkreisdirektors des N. Kreises vom 4. Juli \n1984 darf die Klägerin häusliches Schmutzwasser bis zu 8m3/d in \ndas Grundwasser einleiten.\n\n21\n\nDie in den Bescheiden für die einzelnen Veranlagungsjahre \ndargelegte Ermittlung der Abwasserabgabe ist rechtlich nicht \nzu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben. \nEinwendungen hiergegen werden von der Klägerin auch nicht \nerhoben.\n\n22\n\nFür die Veranlagungsjahre 1990 bis 1995 ist entgegen der \nAnsicht der Klägerin keine Festsetzungsverjährung eingetreten \nmit der Folge, dass die Abwasserabgabe noch festgesetzt werden \ndurfte. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) \nbeträgt die Festsetzungsfrist für die Veranlagungszeiträume \n1989 bis 1996 zwar drei Jahre nach Ablauf des \nVeranlagungsjahres. § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG bestimmt aber, dass \nim Fall der Abgabeerklärung die Festsetzungsfrist erst mit der \nVorlage der notwendigen Daten und Unterlagen beginnt.\n\n23\n\nSo liegt es hier. Die Klägerin war für die \nstreitgegenständlichen Veranlagungsjahre nach § 11 Abs. 3 \nAbwAG in Verbindung mit § 75 LWG zur Vorlage einer \nAbgabeerklärung verpflichtet. Eine solche Abgabeerklärung hat \ndie Klägerin für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre \nbisher nicht abgegeben.\n\n24\n\nNach § 75 Satz 1 LWG hat der Abgabepflichtige unbeschadet \nseiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 AbwAG die für die \nErmittlung oder Schätzung der Abgabe notwendigen Daten und \nUnterlagen der zuständigen Behörde unaufgefordert spätestens \ndrei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen, \nwenn die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung \nzulassenden Bescheids ermittelt wird. Die Abgabe wird im Fall \nder Klägerin nicht auf Grund des die Einleitung zulassenden \nwasserrechtlichen Bescheids ermittelt. Der wasserrechtliche \nBescheid des Oberkreisdirektors des N. Kreises vom \n4. Juli 1984 enthält die in § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG genannten \nMindestfestlegungen nicht. So sind in ihm weder die \nJahresschmutzwassermenge noch die Überwachungswerte für CSB, P \nund Nanorg aufgeführt.\n\n25\n\nDie Klägerin war von ihrer Verpflichtung zur Vorlage der \nAbgabeerklärung nicht deswegen befreit, weil sie in dem \nwasserrechtlichen Erlaubnisbescheid hierauf nicht hingewiesen \nworden ist und sie auch sonst keine Kenntnis von ihrer \nErklärungspflicht gehabt haben will. Zutreffend weist das \nbeklagte Amt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die \nVerpflichtung zur Vorlage der Abgabeerklärung unmittelbar aus \ndem Gesetz ergibt. § 75 Satz 1 LWG schreibt ausdrücklich vor, \ndass der Einleiter die Abgabeerklärung unaufgefordert \nvorzulegen hat. Schon der Wortlaut des § 75 Satz 1 LWG \n\"unaufgefordert\" zeigt, dass die Verpflichtung zur Vorlage der \nAbgabeerklärungen nicht erst durch eine entsprechende \nAufforderung oder eine Belehrung über eine derartigte Pflicht \nausgelöst wird, wie die Klägerin meint. Die Klägerin kann sich \nnicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis von ihrer \nAbgabepflicht gehabt habe. Die fehlende Kenntnis ist dem \nVerantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen. Zum einen hat \nsie mit der Einleitung von Schmutzwasser in das Grundwasser \nein geschütztes öffentliches Gut in Anspruch genommen. Sie \nkonnte mit Blick auf die verschärfte Umweltdiskussion nicht \ndamit rechnen, dass dies kostenlos erfolgen könnte. Zum \nanderen ist insbesondere von einem Gewerbetreibenden zu \nverlangen, dass er sich mit den Regeln vertraut macht, die für \nseine unternehmerische Tätigkeit maßgeblich sind. So weit die \nKlägerin mit der Einleitung von Schmutzwasser eine \nwasserrechtlich relevante Handlung vornimmt, muss sie sich mit \nden Rechtsvorschriften vertraut machen, die mit dieser \nHandlung im Zusammenhang stehen. Gegebenenfalls hat sie \nfachkundigen Rat einzuholen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-03-27/8-k-1234-00","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-03-27/8-k-1234-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302385","retrieved":"2026-07-09 03:28:14.948899+00:00"}}