{"status":"available","doknr":"OLD302560","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0309.3L1837.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-03-09","aktenzeichen":"3 L 1837/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt.\n\n2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n3) Der Streitwert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nMit Schreiben vom 27. Juli 2000 beantragte die Antragstellerin beim \nAntragsgegner die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von \nKrankentransporten in T. . Mit Schreiben vom 21. November 2000 hörte der \nAntragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrages \nan.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 07. Dezember 2000 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf \nErteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten im \nWesentlichen mit der Begründung ab, dass eine flächendeckende Versorgung der \nBevölkerung sichergestellt sei.\n\n4\n\nHiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 \nWiderspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.\n\n5\n\nUnter dem 23. Dezember 2000 hat die Antragstellerin einen Antrag auf \neinstweilige Anordnung gestellt mit folgender Begründung: Im Kreis T1. würden \ndie Hilfsfristen von bis zu 8 Minuten im städtischen Bereich und bis zu 12 Minuten im \nländlichen Bereich in mehr als 90% der Notfälle nicht eingehalten. Deshalb sei die \nGenehmigung ohne Verträglichkeitsprüfung zu erteilen. Die Sach- und Rechtslage \nsei so eindeutig, dass ein rechtskräftiger Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht \nabzuwarten sei.\n\n6\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n7\n\n den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Genehmigung von 2 Krankentrans-portwagen für den \nqualifizierten Krankentransport vorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache zu erteilen.\n\n8\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n9\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nZur Begründung macht er Folgendes gelten: Im Kreisgebiet des Kreises T1. \nseien flächendeckend insgesamt acht Rettungswachen eingerichtet. Dadurch sei die \nvom Gesetzgeber geforderte flächendeckende Vorhaltung an Rettungsmitteln \ngewährleistet. In 89,99% der Einsätze würden innerhalb von 12 Minuten die \nNotfallorte erreicht. Die Auslastung in den vom Verwaltungshelfer DRK betriebenen \nRettungswachen betrage im Bereich der Krankentransportwagen 31,53% bei einer \ndurchschnittlichen Einsatzdauer von 1,457 Stunden. In der Stadt T. betrage die \nAuslastung der Krankentransportwagen 37,31% bei einer durchschnittlichen \nEinsatzdauer von 60 Minuten. In beiden Bereichen (DRK für Kreisgebiet/Stadt T. ) \nsei im letzten Jahr ein Einbruch zu verzeichnen gewesen. Im Bereich der Stadt T. \nliege die Auslastung bei 20%, im Bereich des DRK bei 10%, sodass die Auslastung \nder Krankentransportwagen insgesamt eine fallende Tendenz aufweise. Wenn ein \noder zwei weitere Krankentransportwagen der Antragstellerin hinzukämen, würde der \nAuslastungsgrad weiter sinken. Dies würde zu weiteren Mindereinnahmen des \nAntragsgegners führen. Eine Ausweitung des Krankentransportpotentials durch die \nvon der Antragstellerin beantragte Genehmigung würde die Kosten- und Ertragslage \ndes öffentlichen Rettungsdienstes nachteilig beeinträchtigen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners \nBezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da ein \nAnordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht gegeben sind.\n\n14\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist es, dass \nein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.\n\n15\n\nDer Antragstellerin steht kein Anspruch auf eine Genehmigung zur Durchführung \nvon Krankentransporten zu.\n\n16\n\nNach § 18 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die im Notfall Rettung \nund in Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 \n- GV NW S. 458 - bedarf derjenige einer Genehmigung der Kreisordnungsbehörde, \nder Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes wahrnehmen will. Da \nvorliegend die Antragstellerin Aufgaben des Krankentransportes wahrnehmen will, \nbedarf sie einer solchen Genehmigung.\n\n17\n\nNach § 19 Abs. 4 RettG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, \ndass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen \nRettungsdienst im Sinne des § 6 beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die \nPflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen \nRettungsdienstes im vorgesehen Betriebsbereich zu berücksichtigen. Die \nEinsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der \nKosten- und Ertragslage sind dabei zugrundezulegen. Diese im § 19 RettG \ngetroffene Regelung ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Oktober \n1995 - 3 C 19.94 -.\n\n19\n\nDass die Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes zwingend zu \nversagen ist, wenn sie den Rettungsdienst in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, \nist in jedem Fall zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes \n- nämlich des menschlichen Lebens und der Gesundheit - auch unter \nBerücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 12 Abs. 1 \ngerechtfertigt.\n\n20\n\nDiese Funktionsschutzklausel darf der Antragstellerin dann nicht \nentgegengehalten werden, wenn das Erfordernis des funktionsfähigen \nRettungsdienstes i.S.v. § 19 Abs. 4 RettG nicht erfüllt ist.\n\n21\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 22.10.99 - 13 A 5617/98 -.\n\n22\n\nEin funktionsfähiger Rettungsdienst liegt vor, wenn eine flächendeckende \nVersorgung der Bevölkerung sichergestellt ist, wofür die Einhaltung der Eintreffzeiten \nvon ca. 12 Minuten in ländlichen Bereichen maßgeblich erscheint.\n\n23\n\nVgl. OVG NW, Beschluss v. 22.10.99 a.a.O.\n\n24\n\nDa im vorliegenden Fall 89,99% der Einsätze innerhalb von 12 Minuten die \nNotfallorte erreichen, ist die Versorgung der Bevölkerung in ausreichendem Maß \nsichergestellt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die geringfügige \nÜberschreitung der Eintreffzeiten von 12 Minuten hauptsächlich im Raum C. und \nG. eingetreten sind. Durch die Teilnahme der Krankentransportwagen der \nAntragstellerin an den Krankentransporten würde sich diese Situation nicht ändern, \nda diese Krankentransportfahrzeuge in T. stationiert werden sollen.\n\n25\n\nVorliegend ist die von der Antragstellerin beantragte Genehmigung zwingend zu \nversagen, da nach der Entwicklung der Kosten- und Ertragslage der Einsatz weiterer \nKrankenwagen in T. das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen \nRettungsdienst beeinträchtigen würde. Insoweit wird auf die ausführliche Darstellung \nder Kosten- und Ertragslage in der Antragserwiderung des Antragsgegners vom \n26. Februar 2001 Bezug genommen. Aus dieser Berechnung ergibt sich, dass eine \nAuslastung der vorhandenen Krankentransportwagen im Bereich der Stadt T. nur \nzu 20% und im Kreisgebiet um 10% gegeben ist. Selbst bei einer durchschnittlich \nprozentualen Auslastung der Krankentransportwagen von 31,53% bzw. 37,31% \nübersteigen die Vorhaltekapazitäten noch den Bedarf. Wenn eine Genehmigung für \ndie Antragstellerin erteilt würde, würde eine weitere Aufteilung des vorhandenen \nTransportaufkommens vorgenommen. Dieses würde die Kosten- und Ertragslage \ndes öffentlichen Rettungsdienstes des Antragsgegners nachhaltig \nbeeinträchtigen.\n\n26\n\nEin Anordnungsgrund liegt ebenfalls nicht vor. Da die Sach- und Rechtslage \nnicht eindeutig ist, ist es der Antragstellerin zuzumuten, den rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-03-09/3-l-1837-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-03-09/3-l-1837-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302560","retrieved":"2026-07-09 03:28:30.522286+00:00"}}