{"status":"available","doknr":"OLD302598","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0307.2K4193.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"2 K 4193/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer dem Grunde nach beihilfenberechtigte Kläger beantragte mit \nBeihilfenantrag vom 29. Juni 1999 unter anderem die Gewährung \neiner Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm aus Anlass einer \närztlichen Behandlung entstanden waren. Dazu reichte er zur \nNr. 10 seines Beihilfenantrages eine Rechnung des behandelnden \nArztes, Dr. med. E2, Facharzt für Orthopädie, vom 28. Juni 1999 \nein, mit der dem Kläger für insgesamt sechs durchgeführte \nextracorporale Stoßwellentherapien ein Betrag i.H.v. 0,00 DM in \nRechnung gestellt worden war, wobei der Arzt die Therapie \n\"analog der GOÄ-Position 1860 GOÄ\" abgerechnet hatte. Unter \nNr. 11 des Beihilfenantrages machte der Kläger \nBeförderungskosten in Höhe von 0,00 DM geltend, die dem Kläger \nfür die Hin- und Rückreise von seinem Wohnort (N) zu dem \nbehandelnden Arzt, der seine Praxis in I betreibt, entstanden \nwaren.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. Juli 1999 lehnte es der Stadtdirektor \nder Stadt Sundern ab, dem Kläger hierfür eine Beihilfe zu \ngewähren. Zur Begründung machte er geltend, dass die \nextracorporale Stoßwellentherapie gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 \nBVO lediglich bei bestimmten Indikationen gegeben sei, unter \nwelche Indikationen die \"dupuytrensche Kontraktur\" als \neigenständiges Krankheitsbild nicht falle. Die geltend \ngemachten Beförderungskosten seien nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 \nNr. 11 BVO ebenfalls nicht beihilfefähig, da nach objektiven \nMaßstäben eine Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht am \nAufenthaltsort des Erkrankten (N) oder in der näheren Umgebung \ndieses Ortes (B oder T) möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom \n21. Juli 1999 bat der Kläger, die Entscheidung bezüglich der \nAblehnung der Kostenübernahme der Stoßwellentherapie durch den \n\"Spezialarzt\" Dr. E2 noch einmal zu überprüfen. Die Anwendung \nder neuen analgetischen extracorporalen Stoßwellentherapie bei \nseinem - des Klägers - Krankheitsbild sei neu. Die Therapie sei \nin fünfjähriger Forschung an der Universität Hamburg in \nZusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt entwickelt worden und \nwerde zurzeit nur an der Universität und durch Dr. E2 \nangewendet. Zurzeit besitze noch kein anderer Arzt in \nDeutschland die hohe Qualifikation für die Durchführung dieser \nneu entwickelten Methode mit einem Spezialgerät bei diesem \nKrankheitsbild. Er leide unter seiner schmerzhaften Krankheit \nseit über einem Jahr. Die zuvor versuchte Behandlung seiner \ninzwischen chronischen Krankheit mit wissenschaftlich \nanerkannten und üblichen Behandlungsmethoden sei ohne jeden \nErfolg geblieben. Nach Feststellung aller Mediziner bestehe \neine Operationsindikation. Angesichts des fortgeschrittenen \nStadiums seiner Krankheit sei ihm noch nicht einmal ein \nTeilerfolg einer Operation garantiert worden. Häufig seien drei \nbis vier Operationen notwendig, um überhaupt eine geringe \nVerbesserung zu erreichen. Auch seien die operativen Maßnahmen \nwesentlich teurer und wegen seiner persönlichen Konstitution \nauch erheblich risikoreicher. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. August 1999 lehnte die Beklagte die \nGewährung eine Beihilfe zur den Aufwendungen für die \ndurchgeführte extracorporale Stoßwellentherapie und zu den \nBeförderungskosten erneut ab, wogegen der Kläger mit Schreiben \nvom 5. September 1999 Widerspruch erhob. Seinem Widerspruch \nlegte der Kläger einen Bericht des behandelnden Arztes vom \n4. Mai 1999 bei. Danach sei die Behandlungsmethode mittlerweile \nan 100.000 Patienten erprobt worden, die alle als konservativ \naustherapiert gegolten hätten. Nach der Behandlung hätte sich \nlediglich bei 5 v.H. der behandelten Patienten eine \nNotwendigkeit zur Nachoperation ergeben. Da es für die \nextracorporale Stoßwellentherapie noch keine EBM-Ziffer gebe, \nwerde in Übereinstimmung mit dem Berufsverband der Ärzte für \nOrthopädie seit 1992 im gesamten Bundesgebiet die GOÄ-Ziffer \n1860 als Analogziffer angesetzt. Wegen des weiteren Inhalts des \nBerichtes wird auf die Beiakte verwiesen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 13. September 1999 beauftragte die \nBeklagte daraufhin den zuständigen Amtsarzt mit der Überprüfung \nder Beihilfefähigkeit der extracorporalen Stoßwellentherapie \nbei gegebener dupuytrenscher Kontraktur. Mit amtsärztlicher \nStellungnahme vom 29. Oktober 1999 erklärte der Amtsarzt, dass \neine analgetische (schmerzstillende) Behandlung mit \nextracorporaler Stoßwellentherapie die mangelnde \nStreckfähigkeit der Finger weder reduzieren, noch ein \nFortschreiten der Erkrankung aufhalten könne. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. November 1999 wies die \nBeklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. \nZur Begründung führte die Beklagte aus, dass es sich bei der \nextracorporalen Stoßwellentherapie um eine noch nicht \nwissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung handele. \nDementsprechend habe das Finanzministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen bestimmt, dass zu Aufwendungen für die \nextracorporale Stoßwellentherapie unter weiteren \nVoraussetzungen (chronische Erkrankung, erfolglose Anwendung \nwissenschaftlich anerkannter Methoden und Operationsindikation) \nbei bestimmten orthopädischen Indikationen Beihilfen zu \ngewähren seien, wozu die Krankheit des Klägers nicht zähle. Bei \nder dupuytrenschen Kontraktur handele es sich um ein \neigenständiges Krankheitsbild, welches nicht in Verbindung mit \nden aufgezählten Indikationen stehe. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 16. November 1999 übersandte der Kläger \neinen Bericht des Dr. med. E2 und der Universität Hamburg über \ndie extracorporale Stoßwellentherapie als neues analgetisches \nVerfahren zur Behandlung von knochennahen Schmerzen und \nWeichteilschmerzen. Wegen des Inhalts dieses Berichts wird auf \ndie Beiakte verwiesen. Die Beklagte stellte diese Unterlage dem \nzuständigen Amtsarzt zur Verfügung und bat um Überprüfung der \nbisherigen amtsärztlichen Erklärung. Mit amtsärztlicher \nStellungnahme vom 30. November 1999 verblieb der Amtsarzt bei \nseiner bisherigen Einschätzung. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 19. November 1999 Klage erhoben, mit der \ner sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung \nwiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. \nErgänzend weist er nochmals auf seine Allergie gegen chemische \nBehandlungsmittel hin. Nach Aussage der Mediziner sei bei einer \nOperation eine Vollanästhesie erforderlich. Zudem hat der \nKläger einen Bericht des Facharztes für Chirurgie und \nChirotherapie-Phlebologie, Dr. med. C3, vom 8. Februar 2000 zu \nden Gerichtsakten gereicht, wegen dessen Inhalts auf Blatt \n13 f. der Gerichtsakte verwiesen wird. Der Kläger meint, die \ndupuytrensche Kontraktur gehöre vermutlich zu den vier \nKrankheitsbildern, bei denen das Finanzministerium bestimmt \nhabe, dass eine extracorporale Stoßwellentherapie als \nbeihilfenfähig anzuerkennen sei. Zudem werde durch die vier \ngenannten Krankheitsbilder nicht ausgeschlossen, dass im \nEinzelfall auch bei anderen Indikationen eine Beihilfegewährung \nzugelassen werde.\n\n9\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nStadtdirektors der Stadt Sundern vom 8. Juli 1999 \nund Aufhebung des Bescheides vom 11. August 1999 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n8. November 1999 zu verpflichten, dem Kläger auf \nseinen Beihilfenantrag vom 29. Juni 1999 zu den \nBelegnummern 10 und 11 des Antrages eine Beihilfe \nin gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung des Klageabweisungsantrages wiederholt und \nvertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie als Verpflichtungsklage statthafte und zulässige Klage hat \nkeinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung \neiner Beihilfe zu den Aufwendungen für die durchgeführte \nextracorporale Stoßwellentherapie und den geltend gemachten \nBeförderungskosten.\n\n17\n\nDer Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Gewährung einer \nBeihilfe zu den Aufwendungen, die ihm aus Anlass der \nStoßwellenbehandlung in Hamburg entstanden sind. Bei diesem \nVerfahren der extracorporalen Stoßwellentherapie handelt es \nsich allenfalls um eine noch nicht wissenschaftlich anerkannte \nHeilbehandlung. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung \ndes angefochtenen Bescheides verwiesen, der die Kammer folgt, \n§ 177 Abs. 5 VwGO.\n\n18\n\nLiegt aber eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte \nHeilbehandlung vor, kann das Finanzministerium gemäß § 4 Abs. 1 \nNr. 1 Satz 4 BVO im Einvernehmen mit dem Innenministerium \nbestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen eine \nBeihilfe gewährt werden kann. In der dementsprechend ergangenen \nVerwaltungsverordnung zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO ist \ninsofern bestimmt, dass zu Aufwendungen für die extracorporale \nStoßwellentherapie Beihilfen (nur dann) zu gewähren sind, \nsoweit es sich um eine \n\n19\n\na) Epicondylopathie radial und ulnar,\nb) Periarthritis und Periarthritis calcarea \n der Schultergelenke,\nc) Pseudarthrose und\nd) Fersensporn plantar und dorsal \n\n20\n\nhandelt und es sich um eine chronische Erkrankung handelt, \nwissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden ohne Erfolg \nangewendet worden sind und eine Operationsindikation besteht. \nOb diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet - so die \nVerwaltungsverordnung - die Festsetzungsstelle, die bei \nZweifeln das Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes \neinholen kann. \n\n21\n\nHier ist wiederholt amtsärztlich festgestellt worden, dass \nes sich bei der Erkrankung des Klägers (dupuytrensche \nKontraktur) um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt, \nwelches nicht den in der Verwaltungsverordnung genannten \nIndikationen unterfällt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der \nRichtigkeit der amtsärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Die \nGewährung einer Beihilfe scheidet damit nach den Bestimmungen \nder BVO aus. \n\n22\n\nEine Beihilfegewährung käme in diesem Fall allenfalls noch \nunter Rückgriff auf den das Beihilfenrecht bestimmenden \nallgemeinen Fürsorgegrundsatz in Betracht, der aber nur dann \nberührt ist, wenn die Fürsorge des Dienstherrn bei einer \nNichtgewährung von Beihilfe in ihrem Wesenskern betroffen wäre. \nDies ist hier nicht anzunehmen. Der Dienstherr übernimmt die \nKosten der Behandlung der Krankheit, soweit der Kläger sich \n- schulmedizinisch indiziert - behandeln lässt, was im \nvorliegenden Falle eine Operation bedeuten würde. Übernimmt der \nDienstherr aber die Kosten einer schulmedizinisch anerkannten \nBehandlung, kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem \nWesenskern nicht angenommen werden. Der Kläger kann auch nicht \ndamit gehört werden, dass ihm eine Operation wegen einer \nAllergie gegen chemische Behandlungsmittel nicht zuzumuten sei. \nSo hat der Kläger durchgreifend nichts dafür vorgetragen, dass \ndieserhalb eine operative Behandlung seiner Krankheit \nausgeschlossen sei. Es kann vor diesem Hintergrund aus dem \nFürsorgegrundsatz direkt nicht abgeleitet werden, dass eine \nBeihilfe für die extracorporale Stoßwellentherapie verlangt \nwerden kann. \n\n23\n\nDementsprechend scheidet auch die Gewährung einer Beihilfe \nzu den Beförderungskosten aus, da dies nach § 4 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 11 BVO i.V.m. § 3 Abs. 1 BVO voraussetzt, dass es sich um \nBeförderungskosten zur Erlangung einer notwendigen, mithin \nbeihilfefähigen Heilbehandlung handelt, was hier gerade nicht \nder Fall ist. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-03-07/2-k-4193-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-03-07/2-k-4193-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302598","retrieved":"2026-07-09 03:28:34.030289+00:00"}}