{"status":"available","doknr":"OLD302831","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0214.2K3123.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"2 K 3123/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\n Die Klägerin ist die Ehefrau des im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens verstorbenen - dem Grunde nach beihilfeberechtigten - Dipl. Ing. T1. \n. Die Klägerin hat auf Anfrage des Berichterstatters gemäß § 239 Abs. 1 ZPO erklärt, \ndass das Verfahren fortgeführt werden soll. \n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich dagegen, dass das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen auf verschiedene Beihilfeanträge des Klägers keine \nBeihilfe zu Medikamentenkosten gewährt hat, die dem verstorbenen Ehemann der \nKlägerin von der Techniker Krankenkasse bereits nach Maßgabe des Fünften \nBuches zum Sozialgesetzbuch erstattet worden waren. Die Techniker Krankenkasse \nhat mit Schreiben vom 3. April 2000 ausgeführt, dass keine besonderen Verträge \nhinsichtlich der Kostenerstattung privatärztlicher Behandlungen existierten. Die \nKostenerstattungsansprüche hätten sich nach den einschlägigen gesetzlichen \nBestimmungen des § 13 SGB V (Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch) gerichtet. Danach \nsei die Techniker Krankenkasse bei der Kostenerstattung gesetzlich verpflichtet \ngewesen, einen Abschlag für Verwaltungskosten und fehlende \nWirtschaftlichkeitsprüfung zu erheben. Es seien fünf Prozent, wenigstens aber fünf \nMark und höchstens fünfzig Mark vom Erstattungsbetrag abgezogen worden. Wegen \nder Einzelheiten der Auskunft der Krankenkasse wird auf Blatt 37 bis 39 der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n3\n\nDieserhalb hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin Widerspruch gegen die \nBeihilfenbescheide vom 25. Februar 1997, vom 20. Mai 1997, vom 11. März 1998, \nvom 7. April 1998, vom 30. Juni 1998 und vom 14. August 1998 erhoben. \nSämtlichen Widersprüchen liegt der Umstand zugrunde, dass das beklagte Land zu \nden Aufwendungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, zu denen dessen \nKrankenversicherung Erstattungen erbracht hatte, keine (weitere) Beihilfe gewährt \nhatte. \n\n4\n\nDie Beklagte hat sich mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1999 - wie auch \nbereits in den angefochtenen Bescheiden - zur Begründung für diese \nNichtgewährung von (weiterer) Beihilfe auf § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO berufen, \nwonach zu Aufwendungen, zu denen ein Beihilfeberechtigter Sachleistungen oder \nSachleistungssurrogate erhalte, keine Beihilfen gewährt werden könnten. Die \nAnnahme des Sachleistungssurrogates setze nicht voraus, dass die anstelle einer \nSachleistung gewährte Geldleistung die entstandenen Aufwendungen in vollem \nUmfange abdecke, sondern verlange nur eine Deckung unter Abzug des \nMengenrabatts der Krankenkasse und dergleichen. Demgemäß stellten auch \nAbzüge, die nicht im Mengenrabatt ihren Grund hätten, diesem aber unter \nwirtschaftlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten vergleichbar seien den Charakter \nder Kassenleistung als Sachleistungssurrogat nicht in Frage. Auch wenn diese \nVerfahrensweise dazu führe, dass der Beihilfenberechtigte z.B. mit einem Anteil von \n30 v.H. seiner Aufwendungen belastet bleibe, verstoße die Regelung nicht gegen die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn.\n\n5\n\nDer verstorbene Ehemann der Klägerin hat am 31. August 1999 Klage erhoben. \nZur Begründung hat der Beamte geltend gemacht, seit Jahrzehnten sämtliche \nmedizinischen Behandlungen für sich und seine Familie als Privatpatient mit der \nTechniker Krankenkasse abgerechnet zu haben. Anschließend habe das Landesamt \nfür Besoldung die Belege zur Schlussabrechnung erhalten. Was seit Jahrzehnten in \nOrdnung gewesen sei, könne jetzt nicht zum Nachteil des Landesbediensteten \nausgelegt werden, indem die Behauptung aufgestellt werde, die Erstattung der \nKosten für Medikamente durch die Krankenkasse sei eine Surrogatleistung. Es sei \nauch unlogisch, ausschließlich bei Rezepten von Surrogatleistungen zu sprechen. Es \nwerde eindeutig ein Druck auf den Beamten ausgeübt, aus einer Ersatzkasse in eine \nPrivatkasse überzuwechseln. Der Beamte habe jedoch das Recht zu entscheiden, ob \ner Mitglied einer Krankenkasse werden wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nVorbringens des Klägers wird auf die Klagebegründungsschrift vom 18. September \n1999 verwiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter Abänderung der angefochtenen \nBeihilfebescheide vom 25. Februar 1997, vom 20. Mai \n1997, vom 11. März 1998, vom 7. April 1998, vom \n30. Juni 1998 und vom 14. August 1998 sowie Auf-\nhebung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1999 \nzu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in gesetz-\nlicher Höhe zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen \nErfolg. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise keine Beihilfe zu seinen Aufwendungen gewährt, auf die dem \nverstorbenen Ehemann der Klägerin bereits von der Techniker Krankenkasse \nLeistungen nach Maßgabe des § 13 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - gewährt \nworden waren.\n\n13\n\nNormativer Ansatz hierfür ist § 3 Abs. 3 Satz 1 BVO, nach welcher Vorschrift \nkeine Beihilfen gewährt werden, wenn der Beihilfeberechtigte Sach- oder \nDienstleistungen (u.a. Heilmittel) erhält. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BVO gelten dabei als \nSachleistungen auch die anstelle einer Sach- und Dienstleistung gewährte \nGeldleistung bei Hilfsmitteln und in Fällen, in denen die Geldleistung die \nentstandenen Aufwendungen - gegebenenfalls unter Abzug eines Mengenrabatts der \nKrankenkasse und dergleichen - decken. \n\n14\n\nDiese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ausschluss der \nBeihilfefähigkeit in den durch § 3 Abs. 3 Satz 1 BVO genannten Fällen rechtfertigt \nsich aus dem Sinn und Zweck der sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nabzuleitenden Beihilfegewährung. Diese Pflicht gebietet dem Dienstherrn lediglich, in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen ergänzend \neinzugreifen, um den Beamten in angemessenem Umfang von den durch die \nBesoldung nicht gedeckten Aufwendungen freizustellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen \nnach - neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten - lediglich eine \nergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn, mit der die wirtschaftliche Lage des \nBeamten in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Masse erleichtert werden \nsoll. Den Beihilfevorschriften liegt mithin die Vorstellung zugrunde, dass dem \nBeamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge durch den freiwilligen \nAbschluss einer Krankenversicherung zugemutet werden kann und die Beihilfe \ndeshalb nur ergänzend den Teil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen \nannähernd zu decken braucht, den eine zumutbare Versicherung regelmäßig nicht \ndeckt. In welcher Weise der Beamte diese Selbstvorsorge trifft, ist seiner \nEntscheidung überlassen. Hat er sich für die freiwillige Versicherung in der vom \nSachleistungsprinzip beherrschten gesetzlichen Krankenversicherung entschieden \nund enthält er Sachleistungen, bei denen ihm in der Regel keine oder nur geringe \nAufwendungen entstehen, oder an deren Stelle Sachleistungssurrogate gewährt \nwerden, bedarf er der Hilfeleistung des Dienstherrn insoweit nicht mehr. Das \nBundesverwaltungsgericht hat deshalb wiederholt entschieden, dass die Regelung \nüber den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sachleistungen und \nSachleistungssurrogaten mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) \nund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist.\n\n15\n\nSo: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 25.76 -, in: Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 1979, 340, \nmit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung.\n\n16\n\nDementsprechend bedurfte der verstorbene Ehemann der Klägerin auch in den \nvorliegenden Fällen keiner ergänzenden Hilfeleistung durch den Dienstherrn im \nWege der Beihilfengewährung, weil ihm aufgrund seines Versicherungsvertrages mit \nder Techniker Krankenkasse Leistungen nach Maßgabe des § 13 SGB V gewährt \nwurden. Die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des verstorbenen \nEhemannes der Klägerin für Medikamente kam - über die Zahlungen der \nKrankenkasse hinaus - deshalb nicht in Frage. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nRechtsmittelbelehrung: \n\n19\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n20\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf \nZulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nsowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der \nBeamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie \nin Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften \nzugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies \ngilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren \nAnteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und \nProzessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung \ndurchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten \nhaften. \n\n21\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n22\n\nQ M M1\n\n23\n\nB e s c h l u ß :\n\n24\n\nFerner hat die Kammer beschlossen:\n\n25\n\nDer Streitwert wird auf 0,00 DM, mithin in Höhe \ndes Betrages festgesetzt, der dem verstorbenen Ehe-\nmann der Klägerin an weiterer Beihilfe hätte gewährt \nwerden müssen (0,00 DM = 70 v.H. der in den an-\ngefochtenen Bescheiden insgesamt gemäß § 3 Abs. 1 \nBVO nicht als beihilfefähig anerkannten Rechnungs-\nbeträge), wenn die Klage Erfolg gehabt hätte. \n\n26\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n27\n\nGegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift \ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg \n(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, \n59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht \nentscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n28\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten \neingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt \noder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. \n\n29\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n30\n\n Q M M1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-02-14/2-k-3123-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-02-14/2-k-3123-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302831","retrieved":"2026-07-09 03:28:54.944409+00:00"}}