{"status":"available","doknr":"OLD302878","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0208.7K3268.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"7 K 3268/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n\n Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. \n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen \ndürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerinnen sind Eigentümerinnen des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks Gemarkung X-3, Flur, Flurstück (früher: Flurstück) in X-1. Die Zufahrt zu \ndem Grundstück erfolgt über den \"H-1-Weg\". Der \"H-1-Weg\" ist ein in Privateigentum \nstehender Weg, der von der Straße \"Am L-1\" in südwestliche Richtung abzweigt. Das \nGrundstück, über das der \"H-1-Weg\" in seinem vorderen Teil verläuft, trug zunächst \ndie Bezeichnung Gemarkung X-3, Flur , Flurstück. Dieses Grundstück ist seit dem 9. \nFebruar 1934 mit einem Wegerecht zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des \nklägerischen Grundstücks belastet (vgl. Grundbuch von X-3, Blatt , Abt. II, lfd. Nr. \n1).\n\n3\n\nAnfang 1998 wurde das Flurstück geteilt. Der nördliche, größere Teil erhielt die \nBezeichnung Flurstück, der südliche, kleinere Teil die Bezeichnung Flurstück. Das \nauf dem alten Flurstück ruhende Wegerecht ging auf die beiden neuen Flurstücke \nüber. \n\n4\n\nDie Eigentümerin des Flurstücks , die Fa. Q. mbH, X-2, erstrebte in der Folgezeit \neine Löschung des Wegerechts, soweit es auf diesem Grundstück ruhte. Die \nKlägerinnen wollten einer solchen Löschung jedoch nicht zustimmen. Im Auftrag der \nQ. mbH beantragte daraufhin der Öffentlich bestellte Vermessingsingenieur (ÖbVI) L-\n2, X-2, beim Beklagten die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses. Zur \nBegründung trug er vor, dass das Wegerecht seit mehr als 30 Jahren nur im Bereich \ndes heutigen Flurstücks ausgeübt worden sei, nicht jedoch im Bereich des \nFlurstücks; die Ausübung des Wegerechts auf dem letztgenannten Flurstück sei aus \ntopografischen Gründen auch gar nicht möglich. \n\n5\n\nUnter dem 10. Juni 1998 stellte der Beklagte dem ÖbVI L-2 eine \"Bescheinigung \ngem. § 1026 BGB\" mit folgendem Inhalt aus:\n\n6\n\n\"Zur Vorlage beim Amtsgericht X-1 wird hiermit bescheinigt:\nDas im Grundbuch von Wengern, Blatt 1817 - Eigentümer: Q. mbh , X-2 - unter \nBest.-Verz. Nr. 3 eingetragene Grundstück Gemarkung X-3, Flur, Flurstück ist von \nden in Abt. II unter lfd. Nr. 1 und 2 eingetragenen Grunddienstbarkeiten \n(Wegerechte) nicht betroffen, da es außerhalb des Bereichs der Ausübung liegt. Die \nWegerechte sind bei der Teilung des ursprünglich belasteten Grundstücks mit hierher \nübertragen worden.\"\n\n7\n\nEine Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bescheinigung nicht. \n\n8\n\nAuf Grund dieser Bescheinigung löschte das Amtsgericht X-1 - Grundbuchamt - \nunter Bezugnahme auf §§ 22 und 29 der Grundbuchordnung (GBO) das auf dem \nFlurstück 629 ruhende Wegerecht. Die entsprechende Grundbucheintragung datiert \nvom 22. Juni 1998.\n\n9\n\nAm 4. März 1999 erhoben die Klägerinnen gegen die Bescheinigung des \nBeklagten vom 10. Juni 1998 Widerspruch. \n\n10\n\nZur Begründung trugen sie vor: Die Bescheinigung, die sie erst jetzt in Kopie vom \nAmtsgericht X-1 erhalten hätten, sei formell und materiell rechtswidrig. Bei dieser \nBescheinigung handele es sich um einen Verwaltungsakt. Entgegen den \neinschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften seien sie vor Erlass \ndieses Verwaltungsaktes nicht gehört worden. Weiterhin sei zweifelhaft, ob der \nBeklagte für die Ausstellung der Bescheinigung überhaupt zuständig gewesen sei. \nAuch materiell sei die Bescheinigung rechtswidrig. Anders als es in der \nBescheinigung zum Ausdruck komme, sei die Ausübung des Wegerechts nicht auf \ndas jetzige Flurstück beschränkt gewesen. Die Voraussetzungen des § 1026 BGB \nlägen daher nicht vor.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1999 wies die Bezirksregierung B. \nden Widerspruch der Klägerinnen als unzulässig zurück. Zur Begründung trug sie \nvor: Die in Rede stehende Bescheinigung des Beklagten sei kein Verwaltungsakt, \ndenn ihr komme keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu. Der Verlust eines \nWegerechts außerhalb des Bereichs seiner Ausübung trete - unabhängig von der in \nRede stehenden Bescheinigung - schon kraft Gesetzes, nämlich auf Grund § 1026 \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ein. Die Bescheinigung diene lediglich zur \nVorlage beim Amtsgericht (Grundbuch-amt) für eine dort zu treffende Entscheidung. \nFür eine verwaltungsgerichtliche Klage sei nach alledem kein Raum. Es bleibe den \nKlägerinnen jedoch unbenommen, auf dem Zivilrechtswege ggf. eine \nGrundbuchberichtigung herbeizuführen. \n\n12\n\nAm 12. September 1999 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. \n\n13\n\nZur Begründung tragen sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor: Die \nangefochtene Bescheinigung stelle ein Unschädlichkeitszeugnis im Sinne des \nGesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse dar. Nach § 9 dieses Gesetzes hätten sie, \ndie Klägerinnen, vor Ausstellung der Bescheinigung angehört werden müssen. \nFerner hätte ihnen nach dieser Vorschrift die Bescheinigung förmlich zugestellt \nwerden müssen. Nichts dergleichen sei geschehen. Auch materiell sei die \nBescheinigung rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 1026 BGB lägen nicht vor. \nDas heutige Flurstück 629 habe nicht außerhalb des Bereichs der Ausübung des \nWegerechts gelegen. Faktisch sei zwar nur das heutige Flurstück 630 als \nWegefläche benutzt worden, weil dort eine asphaltierte Zufahrt vorhanden sei. Es \nwäre jedoch theoretisch ohne weiteres möglich gewesen, so die Klägerinnen, auch \ndas heutige Flurstück 629 als Zufahrt herzurichten und zu benutzen. Dies reiche, um \ndie Anwendbarkeit des § 1026 BGB auszuschließen. Die Rechtswirkung der \nangefochtenen Bescheinigung sei mit der Löschung des Wegerechts im Grundbuch \nauch noch nicht verbraucht. Da die Bescheinigung Grundlage für den eingetretenen \nVerlust des Wegerechts und darüberhinaus auch für die Erteilung einer \nBaugenehmigung auf dem Nachbargrundstück gewesen sei, dauere ihre \nRechtswirkung immer noch an. Der Umstand, dass von der Bescheinigung \nmittlerweile Gebrauch gemacht worden sei, führe nur dazu, dass sie, die \nKlägerinnen, neben der Aufhebung der Bescheinigung auch noch Folgenbeseitigung \nverlangen könnten. Diese bestehe darin, dass der Beklagte das Amtsgericht Wetter \nvon der Aufhebung in Kenntnis zu setzen habe. Dann sei das Amtsgericht nämlich \ngemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung (GBO) verpflichtet, die \nvorgenommene Eintragung zu löschen. Da gegen die Erteilung eines \nUnschädlichkeitszeugnisses nach § 10 des Gesetzes über \nUnschädlichkeitszeugnisse an sich Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim \nzuständigen Amtsgericht zu stellen sei, werde vorsorglich die Verweisung des \nvorliegenden Rechtsstreits an das Amtsgericht X-1 beantragt.\n\n14\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n15\n\n die Bescheinigung des Beklagten vom 10. Juni 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 1999 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, darüber das \nAmtsgericht X-1 - Grundbuchamt - zu informieren. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n17\n\n die Klage abzuweisen,\n\n18\n\nund bezieht sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen und das der \nWiderspruchsbehörde. Ergänzend trägt er vor, dass das Gesetz über \nUnschädlichkeitszeugnisse hier keine Anwendung finde, da sich der Verlust des \nWegerechts der Klägerinnen bereits aus § 1026 BGB selbst ergebe und es \ndeswegen eines Unschädlichkeitszeugnisses nicht mehr bedurft habe.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Klage ist unzulässig. \n\n22\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) allerdings gegeben. Es handelt sich vorliegend um eine öffentlichrechtliche \nStreitigkeit. Der Beklagte ist bei der Ausstellung der angefochtenen Bescheinigung \nals Katasterbehörde und damit auf der Grundlage öffentlichrechtlicher Vorschriften \n(vgl. insoweit §§ 9 ff. des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW - VermKatG \nNRW) tätig geworden. Streitigkeiten der vorliegenden Art sind auch nicht durch \nSondervorschriften dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Zwar ist nach § 10 des \nGesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse NW vom 29. März 1966 (GVBl NW S. \n136) gegen die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses Antrag auf gerichtliche \nEntscheidung bei dem zuständigen Amtsgericht zu stellen. Bei der angefochtenen \nBescheinigung handelt es sich jedoch nicht um ein Unschädlichkeitszeugnis im Sinne \ndes o.g. Gesetzes. Nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes kann ein dem \nEigentümer eines Grundstücks zustehendes Recht ohne dessen Zustimmung \naufgehoben werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die \nRechtsänderung für ihn unschädlich ist, weil seine Rechte nur geringfügig betroffen \nwerden. Eines solchen Unschädlichkeitszeugnisses bedarf es jedoch nicht, wenn \nsich der Rechtsverlust bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Für die behördliche \nFeststellung der Unschädlichkeit einer sich aus dem Gesetz selbst ergebenden \nRechtsänderung ist naturgemäß kein Raum mehr. Um einen solchen Fall handelt es \nsich jedoch auch hier. Die Eigentümerin des Flurstücks 629 hatte sich darauf \nberufen, dass ihr Trenngrundstück außerhalb des Bereichs der Ausübung des \nWegerechts der Klägerinnen liege. In einem solchen Fall wird das Trenngrundstück \nautomatisch, nämlich auf Grund § 1026 BGB von dem Wegerecht frei. Ein \nUnschädlichkeitszeugnis wird erst dann benötigt, wenn ein Wegerecht unabhängig \nvon den Voraussetzungen des § 1026 BGB aufgehoben werden soll.\n\n23\n\n Münchner Kommentar zum BGB, Rn. 1 zu § 1026 BGB \n\n24\n\nHiervon ausgehend wollte der Beklagte - und dies geht aus seinem \nVerwaltungsvorgang durchgängig hervor - gerade kein Unschädlichkeitszeugnis \nausstellen, auch wenn ein solches beantragt worden war, sondern eine \nBescheinigung eigener Art. \n\n25\n\nDie Unzulässigkeit der Klage folgt daraus, dass diese Bescheinigung kein \nVerwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW \n(VwVfG NRW) ist, mithin nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann. \n\n26\n\nNach § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist eine behördliche Maßnahme dann als \nVerwaltungsakt zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde zur \nRegelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird. \nDer Beklagte ist im vorliegenden Fall zwar - wie gesehen - auf dem Gebiet des \nöffentlichen Rechts tätig geworden. Die angefochtene Bescheinigung hat jedoch \nkeinerlei Regelungscharakter. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass \nsich im Falle des § 1026 BGB der Verlust des Wegerechts unmittelbar aus dem \nGesetz ergibt; \n\n27\n\n Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl., Rn. 2 zu § 1026 \n\n28\n\nkonstitutive Wirkung konnte die angefochtene Bescheinigung insoweit von \nvornherein nicht haben. Die Bescheinigung hatte aber auch keine deklaratorische \nWirkung. Zunächst ist festzuhalten, dass es keine Vorschrift gibt, die eine \nKatasterbehörde ermächtigt, verbindliche Feststellungen zum Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 1026 BGB zu treffen. Überhaupt sieht die Gesetzesordnung \neine behördliche Feststellung von Tatsachen und/\noder Eigenschaften mit bindender Wirkung nur ganz ausnahmsweise vor.\n\n29\n\n Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rn. 28 zu Anh. zu § 42 m.w.N.\n\n30\n\nHinzu kommt, dass der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 12. März 1999 und \nauch in der Folgezeit immer wieder klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen \nmit bindender Wirkung ausgestatteten feststellenden Verwaltungsakt gar nicht \nerlassen, sondern nur eine Art behördliche Auskunft geben wollte. Auf den fehlenden \nWillen des Beklagten, einen Verwaltungsakt zu erlassen, weist auch der Umstand \nhin, dass die angefochtene Bescheinigung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung \nversehen ist.\n\n31\n\nEntscheidend ist aber, dass von der angefochtenen Bescheinigung mit ihrer \nFeststellung, das Flurstück 629 sei von dem Wegerecht der Klägerinnen nicht \nbetroffen, da es außerhalb des Bereichs der Ausübung liege, auch objektiv keine \nbindende Rechtswirkung ausgeht. Insbesondere war das Amtsgericht Wetter - \nGrundbuchamt - nicht an den Inhalt der Bescheinigung gebunden. Zwar ist ein \nWegerecht nach §§ 22, 29 Abs. 1 Satz 2 GBO auch ohne Einwilligung der \nBerechtigten zu löschen, wenn der Rechtsverlust durch öffentliche Urkunden \nnachgewiesen wird. Die angefochtene Bescheinigung ist durchaus eine solche \nöffentliche Urkunde; zum Nachweis des Verlusts des Wegerechts reichte sie jedoch \nnicht aus. Ihrem Inhalt nach ist die angefochtene Bescheinigung eine öffentliche \nUrkunde im Sinne des § 417 der Zivilprozessordnung (ZPO), also eine Urkunde über \neine behördliche Erklärung. Die Beweiskraft einer solchen Urkunde erstreckt sich \njedoch nur auf die Abgabe der Erklärung als solche, nicht auf die inhaltliche \nRichtigkeit der Erklärung. \n\n32\n\n Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl, Rn. 2 zu § 417\n\n33\n\nNach § 417 ZPO kam der angefochtenen Bescheinigung inhaltlich also keine \nBindungswirkung zu. Um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO handelt \nes sich bei der angefochtenen Bescheinigung nicht. Öffentliche Urkunden im Sinne \ndes § 418 ZPO sind solche, die eine Tatsache bezeugen. Die hier angefochtene \nBescheinigung dient jedoch gerade nicht der Bezeugung von Tatsachen. Sie enthält \nvielmehr nur eine Rechtsmeinung des Beklagten, dass nämlich seines Erachtens das \nFlurstück 629 vom Wegerecht der Klägerinnen nicht betroffen sei, da es außerhalb \ndes Bereichs der Ausübung liege. Die Frage, ob ein Grundstücksteil außerhalb des \nBereichs der Ausübung eines Wegerechts liegt, ist keineswegs nur eine Frage des \nTatsächlichen, wie der Beklagte offenbar meint. Die Bezirksregierung Arnsberg hat \nden Beklagten mit Schriftsatz vom 16. August 1999 - Bl. 40 der Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten - zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Eintritt der Rechtsfolge \ndes § 1026 BGB entscheidend ist, dass das Wegerechts völlig außerhalb des \nBereiches liegt, auf den seine Ausübung rechtlich beschränkt ist. Die tatsächliche \nBeschränkung der Ausübung des Wegerechts genügt nicht, wenn diese geändert \nwerden kann. \n\n34\n\n Palandt aaO., Rn. 2 zu § 1026 BGB\n\n35\n\nDass einem katasterbehördlichen Veränderungsnachweis nach ständiger \nRechtsprechung Verwaltungsaktqualität zuerkannt wird, \n\n36\n\n Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. November 1965 - IV \nC 59.65 - in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1966, 569 f.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 22. März 1977 - IX A 1925/76 - und vom 16. März \n1981 - 3 A 724/79 -\n\n37\n\nmag daran liegen, dass sich ein solcher Veränderungsnachweis - anders als eine \nBescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1026 BGB - \nausschließlich auf Tatsachen (Grenzver-läufe u.dgl.) bezieht, er damit eine \nöffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO darstellt und als solche \nBindungswirkung für das Grundbuchamt hat. Die hier angefochtene Bescheinigung \nist dagegen mangels Rechtswirkung kein Verwaltungsakt, sondern bloßer Realakt. \n\n38\n\nAuch eine auf Rückgängigmachung dieses Realakts umgedeutete Klage hätte \njedoch keinen Erfolg. Auch sie wäre unzulässig, denn es fehlte den Klägerinnen \ninsoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis. Da die hier in Rede stehende \nBescheinigung für sich genommen - wie gesehen - keine bindende Rechtswirkung \nhat, besteht für eine isoliert gegen sie gerichtete Klage keinerlei Notwendigkeit. Den \nKlägerinnen bleibt unbenommen, einen ihnen u.U. zustehenden \nGrundbuchberichtigungsanspruch auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n41\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n42\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n43\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf \nZulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nsowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n44\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n45\n\nT-1 C-1 I-\n1\n\n46\n\nB e s c h l u ß :\n\n47\n\nFerner hat die Kammer \n\n48\n\nb e s c h l o s s e n :\n\n49\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n50\n\nG r ü n d e :\n\n51\n\nDie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz \n2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen \ndie wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerinnen nicht näher bezifferbar \nist, ein Streitwert von 0.000,00 DM anzunehmen.\n\n52\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n53\n\nGegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift \ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg \n(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 \nArnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, \nfalls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n54\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten \neingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt \noder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt.\n\n55\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-02-08/7-k-3268-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1026","ref_norm":"1026","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-02-08/7-k-3268-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302878","retrieved":"2026-07-09 03:28:59.302886+00:00"}}