{"status":"available","doknr":"OLD302877","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0208.3L153.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"3 L 153/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 07. Februar 2001 gegen die \nbeschränkenden Verfügungen im Bescheid des Antragsgegners vom 06. Februar \n2001 wird abgelehnt.\n\n2) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3) Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat die \nsofortige Vollziehung der seiner Verfügung vom 06. Februar 2001 beigefügten \nbeschränkenden Verfügungen (Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG und § 36 Abs. \n2 Nr. 4 VwVfG) nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO besonders angeordnet, \nsodass einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist.\n\n2\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung des \nSofortvollzugs gemäss § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. Das \nGericht hält die Ausführungen dazu auf Seite 6 der hier umstrittenen Verfügung für \nzutreffend, insbesondere den Hinweis darauf, dass die Auflagen zur Erreichung ihres \nZwecks der sofortigen Beachtung unterliegen müssen.\n\n4\n\nZwar lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen \nsummarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein endgültiges Urteil über die \nRechtmäßigkeit der hier angefochtenen Auflagen nicht treffen, weil die \nGefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 des einschlägigen \nVersammlungsgesetzes und damit die Notwendigkeit der zu ihrer Begegnung \ngetroffenen Auflagen nicht endgültig abgeschätzt werden kann. \n\n5\n\nDie demzufolge anzustellende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des \nAntragstellers aus, weil aus derzeitiger Sicht eine ganz überwiegende \nWahrscheinlichkeit für die vom Antragsgegner angenommene Gefahrenlage und die \nNotwendigkeit der beschränkenden Verfügungen spricht.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat im hier angefochtenen Teil seiner Entscheidung vom 06. \nFebruar 2001 im Wesentlichen zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen \ndie Auflagen nötig erscheinen und dass sie auch dem Grundsatz der \nVerhältnismässigkeit entsprechen. Auf den Inhalt des Bescheides sei daher zunächst \nverwiesen.\n\n7\n\nUnter Berücksichtigung des Inhalts der Antragsschrift vom 7. Februar 2001, der \nvom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge und seiner Stellungnahme \nvom 7. Februar 2001 ist aus gerichtlicher Sicht zu ergänzen:\n\n8\n\nDer angefochtenen Bescheid enthält im Wesentlichen drei Elemente. Auf Seite 2 \ndes Bescheides wird zunächst der zeitlich-räumliche Umfang der Versammlung \numrissen, indem die entsprechenden Angaben des Antragstellers aus seinen \nAnmeldungsschreiben und dem Kooperationsgespräch schriftlich fixiert werden und \nhierzu ergänzend die Auflagen 1 bis 3 aufgenommen werden. Die Auflagen 4, 5 und \n6 enthalten sodann Regeln über das äußere Erscheinungsbild der Versammlung, \ndas ihr das Gepräge gibt. Die Auflagen 7 und 8 schliesslich enthalten Massgaben \nzum Inhalt der Meinungsäusserungen durch Reden, Sprechchöre und \nTransparente.\n\n9\n\nDie zeitlich-räumliche Festlegung der Versammlung einschliesslich der \nBeschreibung des Demonstrationsweges und der Dauer der einzelnen \nKundgebungen (Auflage 1) wird vom Antragsteller nicht angegriffen.\n\n10\n\nMit seinem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die Festlegung des \nTermins einer persönlichen Ansprachemöglichkeit vor Ort, d.h. am P+R-Platz des S-\nBahnhofes I3 auf 11 Uhr ( Auflage 2) mit der Begründung, Versammlungsteilnehmer \nkämen mit den Zügen der Volmetalbahn erst um 11.15 Uhr an. Dies vermag die \nRechtmässigkeit des Termins rechtlich nicht in Frage zu stellen. Auch das Gericht ist \nder Auffassung, dass zur Klärung organisatorischer Fragen die Festlegung eines \nZeitraums von einer Stunde vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist und \ndass damit gerechnet werden kann, dass Teilnehmer bereits um 11 Uhr oder gar \nvorher anwesend sind.\n\n11\n\nIn allgemein-organisatorischer Sicht hat der Antragsgegner in Auflage 3 \nfestgelegt, dass der Antragsteller am genannten Ort die Ordner um 11.30 Uhr der \nPolizei vorzustellen und in ihre Aufgaben einzuweisen habe. Auch hier wendet sich \nder Antragsteller gegen den seiner Einschätzung nach zu frühen Zeitpunkt mit der \nBegründung, die Ordner reisten erst später mit der Volmetalbahn an. Das Gericht \nvermag auch hier überzeugende Gründe für eine Verlegung des Zeitpunkts nicht zu \nerkennen, weil es der Meinung ist, dass die Ordner dann eben rechtzeitig auf andere \nWeise zum Ort der Auftaktkundgebung anreisen müssen.\n\n12\n\nDie Auflagen 4, 5 und 6 zum äusseren Erscheinungsbild der Versammlung \nwerden vom Antragsteller ebenfalls angefochten. Hierzu gilt folgende Bewertung \ndurch das Gericht:\n\n13\n\nBei der Auflage 4 wendet sich der Antragsteller gegen das Verbot, Fahnen - \nausser der Bundesflagge - zu benutzen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen \ndes Antragstellers dazu in seiner Antragsbegründung hat der Antragsgegner in \nseiner Stellungnahme vom 7. Februar 2001 (Seite 2) zu diesem Punkt erklärt, es \nbestünden keine Bedenken, die auf die Bundesflagge beschränkte Ausnahme um die \nFlaggen der Bundesländer zu erweitern. In der durch diese Äusserung abgeänderten \nFassung der Auflage 4 wird der Antragsteller nicht mehr in seinen Rechten verletzt, \nentspricht doch die Auflage zur Benutzung der Fahnen nunmehr einer vom \nBundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BVQ 8/01 - \nangeordneten Massgabe.\n\n14\n\nDie Auflage 5 untersagt das gemeinsame Tragen von dunklen Springerstiefeln in \nVerbindung mit dem Tragen von Bomberjacken (schwarz, blau, militärgrün) ggfs. mit \nmilitärischer Kopfbedeckung und wird vom Antragsteller als unbestimmt in Frage \ngestellt. Der Antragsgegner sieht in der von ihm untersagten Art des Auftretens einen \nVerstoss gegen § 3 VersammlG, nach dem u.a. das Tragen gleichartiger \nKleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung verboten \nist. Das Gericht schliesst sich der Würdigung durch den Antragsgegner an und \nverweist zur Begründung auf den Inhalt des Beschlusses des VG Gelsenkirchen vom \n15. Dezember 2000 - 14 L 2728/00 - (Seite 6), der insoweit vom OVG NRW im \nBeschluss vom 15. Dezember 2000 - 11 B 1894/00 - nicht abgeändert worden ist. Es \nsieht sich in dieser Einschätzung auch durch den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2001 bestätigt, in dem in der Massgabe \nNr. 2 u.a das Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen \npolitischen Gesinnung untersagt wird.\n\n15\n\nIn Auflage Nr. 6 untersagt der Antragsgegner das geschlossene Marschieren in \nBlöcken, Zügen oder Reihen und begründet dies damit, dass die untersagte Form \ndes Aufzugs Ausdruck einer demonstrierten Gewaltbereitschaft und Einschüchterung \nsei. Dem tritt der Antragsteller entgegen und verweist darauf, dass sich Menschen in \neinem Aufzug nun einmal zwingend in Reihen hinter- und nebeneinander bewegten. \nAuch insoweit teilt das Gericht aus den Gründen des bereits erwähnten Beschlusses \ndes VG Gelsenkirchen die Auffassung des Antragsgegners.\n\n16\n\nDie Auflagen 7 und 8 beziehen sich auf zu erwartende Meinungsäusserungen \ninhaltlicher Art.\n\n17\n\nDie Auflage 7 hält der Antragsteller für unbestimmt bzw. unnötig und verweist \ndarauf, dass in Reden ohnehin nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen wie §§ \n130, 131 StGB verstossen werden dürfe. Soweit der Antragsteller damit zum \nAusdruck bringen will, dass bei der von ihm veranstalteten Versammlung nicht gegen \ndie Auflage verstossen werden wird, wird er durch diese Auflage nicht beschwert. Im \nÜbrigen können strafrechtlich sanktionierte Verbote im Wege der Auflage auch \nverwaltungs- und versammlungsrechtlich durchsetzbar gestaltet werden.\n\n18\n\nBei der Auflage 8 schliesslich wendet sich der Antragsteller gegen den Teil dieser \nAuflage, durch den angeordnet wird, dass Parolen (Sprechchöre) mit der Wortfolge \n\"nationaler Widerstand\" nicht verwendet werden dürfen. Zur Begründung dieser \nAuflage hat der Antragsgegner ausgeführt, dass unter diesem Begriff bei \nvergleichbaren Veranstaltungen in jüngerer Vergangenheit das rechtsextreme \npolitische Spektrum die Überlegenheit des deutschen Volkes als eine Art \nausschliesslicher Blutsgemeinschaft propagiert habe und dass durch lautes und \ngemeinsames Skandieren eine besonders militante, aggressive und \nfremdenfeindliche Stimmung erzeugt werde; hierdurch werde die öffentliche Ordnung \nunmittelbar gefährdet. Diese Begründung wird auch durch das Gericht getragen. Es \nbezieht sich dabei auf Feststellungen im Verfassungsschutzbericht des Landes \nNordrhein Westfalen über das Jahr 1999, in dem auf den Seiten 84 und 101 über die \nVerwendung dieses Begriffes berichtet wird und aus dem geschlossen werden kann, \ndass dieser Begriff Erkennungszeichen für Rechtsextremisten ist. Im Übrigen teilt es \nauch die hierzu ergangene Begründung des VG Gelsenkirchen im bereits erwähnten \nBeschluss vom 15. Dezember 2000. Dem Versuch des Antragstellers, die aus dem \nWiderstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft resultierende positive \nBesetzung dieses Begriffs auch auf den \"nationalen Widerstand\" zu übertragen, \nvermag die Kammer nicht zu folgen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Höhe des \nStreitwertes ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. hierzu I 7 und \n44.3 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605 \nff).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-02-08/3-l-153-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-02-08/3-l-153-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302877","retrieved":"2026-07-09 03:28:59.215742+00:00"}}