{"status":"available","doknr":"OLD303132","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0115.14K4759.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-01-15","aktenzeichen":"14 K 4759/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T A T B E S T A N D :\n\n2\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von \nSozialhilfe in Anspruch, die die Stadt Q im Zeitraum \nvom 17. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1996 an Frau E\n(im folgenden: Hilfeempfängerin) und deren Tochter T1\n leistete.\n\n3\n\nNachdem die Hilfeempfängerin und ihre Tochter am 1. August \n1994 von C in ein Frauenhaus in T \n verzogen waren, wurde ihnen auf den Antrag der \nHilfeempfängerin vom 5. August 1994 nachfolgend von der Stadt T \n Sozialhilfe gewährt. Mit Schreiben vom 12. August \n1994 machte die Stadt T beim Beklagten die Erstattung \nihrer Aufwendungen für die Hilfeempfängerin und deren Tochter \ngeltend. Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 20. September \n1994 den Kostenerstattungsanspruch für die Dauer der \nNotwendigkeit der Unterbringung an und leistete nachfolgend \nKostenerstattung.\n\n4\n\nAm 17. Oktober 1994 bezog die Hilfeempfängerin zusammen mit \nihrer Tochter eine von ihr in Q zu einem \nmonatlichen Mietzins von 500,- DM zuzüglich Nebenkosten \nangemietete Wohnung. Auf Antrag der Hilfeempfängerin vom 13. \nOktober 1994 gewährte der Stadtdirektor der Stadt Q mit \nBescheid vom 23. November 1994 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt von monatlich 1.218,- DM inklusive \npauschalierten Wohngeldes von 295,- DM und legte die \nnachfolgende Bedarfs- und Einkommensberechnung zugrunde:\n\n5\n\n\"E. DM\nHilfe zum Lebensunterhalt, Regelsatz 520,00\nKuerzung des Regelsatzes 50,00 -\n40 % Mehrbedarf 1 Kind unter 7 Jahre 208,00\n\n6\n\nT1\nHilfe zum Lebensunterhalt, Regelsatz 286,00\nKuerzung des Regelsatzes 20,00 -\n --------\n Regelbedarf: (1) 944,00\n\n7\n\n+ Miete 600,00\n --------\n Zu beruecksichtigende Unterk.-Kosten: (2) 600,00\n\n8\n\nAnzurechnendes Einkommen /Einkommensbereinigung (-):\n\n9\n\nE.\nKindergeld 70,00\n\n10\n\nT1\nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz\n(UVG) 256,00\n --------\n Summe bereinigtes Einkommen: (3) 326,00\n\n11\n\nZu zahlende Hilfe zum Lebensunterhalt\n( 1 + 2 - 3 ) DM 1.218,00\n\n12\n\nIn der Summe Hilfe zum Lebensunterhalt ist\npauschaliertes Wohngeld in Hoehe von 295,00 DM\nenthalten.\"\n\n13\n\nGleichzeitig wurde für den Zeitraum von Oktober bis November \n1994 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 2.282,31 DM \nnachbewilligt. In der Folgezeit leistete der Stadtdirektor der \nStadt Paderborn auf der Grundlage gleich lautender Bescheide \nohne zeitliche Unterbrechung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nan die Hilfeempfängerin und deren Tochter T1 sowie ab \nApril 1996 auch an den am 21. Februar 1996 geborenen Sohn O . \nDie Leistungen für die Hilfeempfängerin und deren Tochter \nbetrugen einschließlich einmaliger Beihilfen in dem Zeitraum \nvom 17. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1996 nach den in der \nmündlichen Verhandlung von den Beteiligten übereinstimmend \nabgegebenen Erklärungen insgesamt 25.020,67 DM.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 5. Oktober 1995 beantragte die Stadt Q \n beim Beklagten die Anerkennung seiner \nKostenerstattungspflicht nach § 107 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG). Diesem Antrag entsprach der \nBeklagte nach weiterem Schriftwechsel mit Schreiben vom 20. \nDezember 1995 durch Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht \nfür den Zeitraum vom 17. Oktober 1994 bis längstens 16. Oktober \n1996. Unter dem 19. Oktober 1999 übersandte die Stadt Q \ndem Beklagten eine Kostenaufstellung, in der sie die im \nZeitraum vom 17. Oktober 1994 bis zum 16. Oktober 1996 für die \nHilfeempfängerin und deren Tochter \nT1 entstandenen Aufwendungen mit 29.822,79 DM bezifferte. \nDieser Berechnung trat der Beklagte mit Schreiben vom 24. \nNovember 1999 unter Hinweis auf einen Aufsatz von Lutter (in: \nZeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch - ZfSH/SGB - \n1997, S. 387) entgegen und machte geltend, dass Kindergeld und \nWohngeld Einkommen des Kindergeld- bzw. Wohngeldberechtigten \nseien.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 29. Dezember 1999 Klage auf Erstattung von \nSozialhilfeleistungen erhoben, die er in dem Zeitraum vom 17. \nOktober 1994 bis zum 16. Oktober 1996 für die Hilfeempfängerin \nund deren Tochter T1 in Höhe von 29.822,79 DM erbracht \nhat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage \nzurückgenommen, soweit Kostenerstattung für die T1\ngewährte Sozialhilfe und für die nach dem 31. Juli 1996 an \nbeide Hilfeempfänger geleistete Sozialhilfe begehrt worden ist; \nim Übrigen hat sich der Beklagte zur Erstattung eines \nTeilbetrages von 17.175,88 DM für die Hilfeempfängerin bereit \nerklärt. Insoweit hat die Kammer das Verfahren in der \nmündlichen Verhandlung abgetrennt; das abgetrennte Verfahren 14 \nK 158/01 haben die Beteiligten sodann durch Vergleich \nbeendet.\n\n16\n\nMit der im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage begehrt der \nKläger weiterhin die Erstattung der in der \nSozialhilfeangelegenheit der Hilfeempfängerin in der Zeit vom \n17. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1996 aufgewendeten \nSozialhilfekosten von 7.844,79 DM. Zur Begründung macht er \ngeltend: Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 107 \nBSHG. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das für den \nStreitzeitraum auf 4.393,87 DM zu beziffernde Kindergeld nicht \nals Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils zu \nbehandeln. Kindergeld sei wie der Kindergeldzuschlag zwar \nzunächst Einkommen des berechtigten Elternteils, sei aber kraft \nvermuteter Weitergabe als Einkommen des Kindes zu \nberücksichtigen, soweit es zu dessen Bedarfsdeckung benötigt \nwerde. Diese Rechtsauffassung werde durch die Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1966 (in: \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte - FEVS - Bd. 14, 243) und 8. Februar 1980 (in: \nFEVS Bd. 28, 265), des OVG Bautzen vom 18. Dezember 1997 (in: \nFEVS Bd. 48, 488) und des OVG Hamburg vom 23. April 1999 (in: \nFEVS Bd. 51, 263), die Beschlüsse des OVG NRW vom 4. April 1991 \n(in: ZfSH/SGB 1992, 16) und des OVG Lüneburg vom 2. März 1998 \n(in: FEVS Bd. 48, 527) sowie den Gerichtsbescheid des VG \nHannover vom 12. September 1996 (in: Zeitschrift für das \nFürsorgewesen - ZfF - 1997, 159) bestätigt. Bei einer anderen \nBetrachtungsweise könne es nicht zu einem Wegfall bzw. zu einer \nEinschränkung der Leistungsgewährung nach § 25 BSHG kommen, \nwenn der arbeitsfähige Haushaltsvorstand aufgrund des bei ihm \nangerechneten Kindergeldes nicht hilfebedürftig sei. \nSchließlich seien in diesem Fall auch Rückforderungen nach den \n§§ 45, 50 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - \n(SGB X) und § 92a BSHG gegenüber dem nicht hilfebedürftigen \nHaushaltsvorstand ausgeschlossen, selbst wenn die Überzahlung \nauf dessen Fehlverhalten beruhe. Ebenso sei das im \nErstattungszeitraum gewährte pauschalierte Wohngeld nicht \nausschließlich als Einkommen der Hilfeempfängerin zu \nberücksichtigen, sondern anteilig in Höhe von insgesamt \n3.450,92 DM bei deren Kindern anzurechnen. Wie sich aus dem \nangeführten Beschluss des OVG NRW vom 4. April 1991 ergebe, sei \ndie Wohnungsgewährung im Verhältnis minderjähriger Kinder zu \nihren Eltern regelmäßig nicht bloße Erfüllung schuldrechtlicher \nVerpflichtungen. Vielmehr sei sie Ausdruck des Elternrechts zur \nPflege des Kindes (Art. 6 Abs. 2 GG), das auch verlange, den \nKindern das zum Leben Notwendige zuzuwenden. Daher sei in der \nRegel davon auszugehen, dass Eltern auch im Falle eigener \nHilfebedürftigkeit ihren Kindern Wohngeld durch \nWohnungsgewährung anteilig weitergäben, soweit dies zur Deckung \nderen Lebensunterhalts notwendig sei, zumal sich der höhere \nWohnraumbedarf einer Familie auch auf die Höhe des Wohngeldes \nauswirke. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die in \nder Sozialhilfeangelegenheit der Frau E\n in der Zeit vom 17. Oktober 1994 bis zum 31. Juli \n1996 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von weiteren \n7.844,79 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29. Dezember 1999 zu \nerstatten.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr macht geltend, dass das der Höhe nach unstreitige \nKindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten auf dessen \nBedarf anzurechnen sei und eine Weitergabe nur dann in Betracht \nkomme, wenn der Kindergeldberechtigte dieses nicht zur Deckung \nseines eigenen Bedarfs benötige. Das folge sowohl aus dem \nbereits zitierten Aufsatz von Lutter als auch aus dem Urteil \ndes OVG NRW vom 17. Oktober 1995 (8 A 3699/92). Auch das der \nHöhe nach unstreitige Wohngeld stelle Einkommen des \nWohngeldberechtigten dar, wie sich aus dem Aufsatz von Lutter \nund aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai \n1974 (in: FEVS Bd. 22, 389) ergebe. In § 77 BSHG sei nicht \nkonkret geregelt, dass Wohngeld die Unterkunftskosten bei jedem \nBewohner mindere. Das Wohngeldgesetz enthalte keine \nausdrückliche Zweckbestimmung dahingehend, dass Wohngeld allen \nbei der Bewilligung berücksichtigten Familienmitgliedern \ngleichmäßig nach Kopfteilen zugute kommen müsse. Aus der \nRegelung der Antragsberechtigung in § 3 des Wohngeldgesetzes \n(WoGG) folge vielmehr, dass Wohngeld demjenigen zur Verfügung \nstehen solle, der als Verfügungsberechtigter im Sinne dieser \nNorm oder als Haushaltsvorstand die rechtliche oder \nwirtschaftliche Verantwortung für die Erhaltung der Unterkunft \ntrage. Zudem verweist der Beklagte auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1986 (in: FEVS Bd. \n36, 184), nach dessen Inhalt Wohngeld nicht den Kostenaufwand \nfür die Unterkunft mindere, sondern erst bei der Ermittlung des \nEinkommens zu berücksichtigen sei.\n\n22\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten \nübereinstimmend schriftsätzlich die Zulassung der (Sprung-\n)Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache beantragt und \nzugleich wechselseitig der Revisionseinlegung des \nUnterliegenden zugestimmt. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeteiligten, der als Anlage zur Sitzungsniederschrift \ngenommenen Berechnungen des Erstattungsanspruchs und der \nVerfahrensakte 14 K 158/01 Bezug genommen.\n\n24\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n25\n\nDie als (allgemeine) Leistungsklage zulässige Klage ist \nunbegründet. Der Kläger hat für den Streitzeitraum keinen \nAnspruch auf Erstattung weiterer Sozialhilfekosten in Höhe von \n7.844,79 DM. Sowohl das Kindergeld von 4.393,87 DM als auch das \n(pau-schalierte) Wohngeld von - anteilig - 3.450,92 DM sind in \nden Sozialhilfebescheiden der Stadt Q der \nHilfeempfängerin als Einkommen zugeordnet worden, so dass der \nKläger für sie in dieser Höhe schon keine erstattungsfähigen \nKosten aufgewendet hat. Eine andere Zuordnung im Rahmen der \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt entspricht im Übrigen \nauch nicht dem Gesetz, da Kindergeld und (pauschaliertes) \nWohngeld Einkommen des Kindergeld- bzw. Wohngeldberechtigten \ndarstellen, sofern er selbst - wie hier - wegen fehlenden \nausreichenden Einkommens hilfebedürftig ist.\n\n26\n\nRechtsgrundlage für das geltend gemachte Kostenerstattungsbegehren ist § 107 \nBSHG. Nach dessen Abs. 1 ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne \ndes § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach \ndem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier - was \nzwischen den Parteien auch nicht streitig ist - dem Grunde nach erfüllt.\n\n27\n\nDie Hilfeempfängerin ist mit ihrer Tochter am 1. August 1994 von C in ein \nFrauenhaus in T verzogen. Ein \"Verziehen\" im Sinne des § 107 BSHG ist nach \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, \nanzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen \nAufenthalt aufgibt und einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den \nbisherigen Aufenthaltsort (vor-erst) nicht mehr zurückzukehren. Der Begriff \nbezeichnet eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und setzt \nneben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die \nBegründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile\n vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS Bd. 49,\n 434, und 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS \n Bd. 51, 385.\n\n29\n\nDie Hilfeempfängerin hatte im Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus T \nunter Aufgabe ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in C einen neuen \ngewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet. \nDer gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist nach der in § 30 Abs. 3 Satz 2 des \nSozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) enthaltenen Legaldefinition zu \nbeurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter \nUmständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem \nGebiet nicht nur vorübergehend verweilt. \n\n30\n\nZur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder \nlängerer Aufenthalt nicht erforderlich, vielmehr genügt es, dass der Betreffende sich \nan dem Ort oder in dem Gebiet \"bis auf Weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen \nVerbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 \n - 5 C 11.98 -, a. a. O.\n\n32\n\nDanach kann ein Aufenthalt \"bis auf Weiteres\" auch in einem Frauenhaus \nbegründet werden. Allerdings sind Frauenhäuser nach ihrer Konzeption als \nZufluchtstätte grundsätzlich nicht zum dauerhaften Verbleib bestimmt. Auch fehlen in \nder Regel die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten \nHäuslichkeit. Gleichwohl bieten Frauenhäuser den aufgenommenen Personen neben \nihrer Schutzfunktion und der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts die \nMöglichkeit, zur Besinnung und Ruhe zu kommen. Bedrängte Frauen erhalten dort \nGelegenheit, die zum Aufsuchen des Frauenhauses führenden Geschehnisse \naufzuarbeiten und anschließend ohne Zeitdruck Vorstellungen über die weitere \nGestaltung ihres Lebens zu entwickeln. Das Verweilen im Frauenhaus weist damit für \ndie betroffenen Personen eine Zukunftsoffenheit auf, die im Sinne eines Aufenthalts \n\"bis auf Weiteres\" gewertet werden und somit zur Begründung eines (neuen) \ngewöhnlichen Aufenthalts führen kann.\n\n33\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil\n vom 3. April 2000 - 9 K 1488/98-; \n Zentrale Spruchstelle, Entscheidungen\n vom 9. Juni 1999 - B 167/97 -, Sammlung der \n Entscheidungen und Gutachten der Spruchstel-\n len für Fürsorgestreitigkeiten (EuG) Bd. 54, \n 287, und vom 18. Juni 1998 - B 46/97 -, EuG \n Bd. 54, 142.\n\n34\n\nAusgehend hiervon und den bekannten Umständen, unter denen die \nHilfeempfängerin von C in das Frauenhaus in T \nverzogen ist, steht aus Sicht des erkennenden Gerichts fest, dass sie bereits mit der \nAufnahme in das Frauenhaus ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in C \naufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des \nKlägers genommen hat. Diese Feststellung rechtfertigt sich im Rahmen einer \nGesamtschau des Verhaltens der Hilfeempfängerin, soweit sich dieses aus den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt. Bereits der Umstand, dass die \nHilfeempfängerin mit ihrer Tochter ein Frauenhaus in größerer Entfernung von ihrem \nbisherigen Wohnort aufgesucht hat, belegt, dass sie eine (baldige) Rückkehr in ihren \nbisherigen Wohnort nicht in Betracht zog. Eine solche Rückkehrbereitschaft ist auch \nvor dem Hintergrund des körperlichen und seelischen Zustandes, in dem sich die \nHilfeempfängerin zur Zeit ihrer Aufnahme in dem Frauenhaus befand, nicht \nersichtlich. Die Hilfeempfängerin wies deutlich sichtbare Spuren von Misshandlungen \nauf und hatte nach Erkenntnissen ihres Arztes, des Jugendamtes C und der \nPolizei massive Gewalt, wie Tritte, Würgen, Nötigungen und sexuelle Gewalt erlitten. \nZudem war sie nach ihren Angaben von ihrem damaligen Ehemann, dem Betreiber \neiner Nachtbar, von dem sie durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 12. März \n1996 (9 F 508/94) rechtskräftig geschieden worden ist, zur Prostitution gezwungen, \nvergewaltigt und mit dem Tode bedroht worden. Auch die nicht unerhebliche Dauer \ndes Aufenthalts in dem Frauenhaus von ca. 2½ Monaten sowie der Umstand, dass \ndie Hilfeempfängerin in der Folgezeit nicht zurück in ihre frühere Heimat, sondern \ninnerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Klägers nach Q\n verzogen ist, belegen, dass bereits der Aufenthalt in dem Frauenhaus in T \nzukunftsoffen war und die Hilfeempfängerin mithin schon am 1. August 1994 im \nSinne von § 107 Abs. 1 BSHG in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verzogen \nist.\n\n35\n\nDie Hilfeempfängerin ist innerhalb eines Monats nach ihrem Umzug nach T \nhilfebedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes geworden und hat \nentsprechende Hilfeleistungen - zunächst von der Stadt T und später von der \nStadt \nQ - erhalten.\n\n36\n\nAuch ist die Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG erforderlich geworden, da das Frauenhaus in T keine Einrichtung in \ndiesem Sinne darstellt. Der Begriff der Einrichtung ist in § 97 Abs. 4 BSHG gesetzlich \ndefiniert. Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 sind danach nur solche, die der Pflege, \nder Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder \nder Erziehung dienen. Hiervon ausgehend stellen Frauenhäuser grundsätzlich keine \nEinrichtungen im vorgenannten Sinne dar. Frauenhäuser bieten körperlich und/oder \nseelisch misshandelten oder von Misshandlung bedrohten Frauen und ihren Kindern \neine (vorübergehende) Zufluchtstätte und Schutz, Beratung sowie sonstige \npersönliche Hilfe zur Selbsthilfe. Aufgrund ihrer Ausgestaltung als Zufluchtstätte, die \nbedrängten Frauen und ihren Kindern Sicherheit, Schutz, Orientierung und auch \nVersorgung mit dem notwendigen Lebensunterhalt gewähren soll, fehlt es \nFrauenhäusern an der für Einrichtungen im Sinne der genannten Vorschriften \ntypischen intensiven Gesamtbetreuung durch Fachkräfte. Frauenhäuser sind \nvielmehr als erste Anlaufstellen ausgestaltet, in denen der weitere Gang der Dinge in \ngesicherter Atmosphäre überlegt werden kann.\n\n37\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 3. April 1999 \n - 9 K 1488/98 -; Zentrale Spruchstelle, \nEntscheidung vom 18. Juni 1998 - B 46/97 -, \na. a. O.; Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, \n1999, § 97, Rdnr. 42 a. E.; Bundessozialhilfe-\n gesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG),\n 5. Auflage, 1998, § 97, Rdnr. 46; \n Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Lose-\n blattsammlung, Stand der Bearbeitung: März \n 2000, § 97, Rdnr. 37 d.\n\n38\n\nVorliegend finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem Frauenhaus in T \neine Betreuung über das in Frauenhäusern sonst übliche Maß hinaus erfolgte; etwas \nDahingehendes wird auch von den Beteiligten nicht vorgetragen.\n\n39\n\nGleichwohl besteht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht. Nach § 111 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG sind (nur) die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die \nHilfe diesem Gesetz entspricht. Vorliegend fehlt es bereits an Kosten, die für die \nHilfeempfängerin aufgewendet worden sind. \"Aufgewendet\" sind die Kosten, die vom \nSozialhilfeträger tatsächlich getragen worden sind.\n\n40\n\nVgl. Mergler/Zink, § 111, Rdnr. 9.\n\n41\n\nWelche Kosten der anspruchsberechtigte Sozialhilfeträger aufgewendet hat, \nergibt sich aus den im Erstattungszeitraum ergangenen Sozialhilfebescheiden. Wird \nHilfe zum Lebensunterhalt an eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG gewährt, so ist anhand der Bewilligungsbescheide - insbesondere \nunter Berücksichtigung der dortigen Bedarfs- und Einkommensberechnungen - \nfestzustellen, welcher Teilbetrag der jeweils bewilligten Sozialhilfe auf die einzelnen \nHilfeempfänger entfällt, da jeder Hilfeempfänger einen eigenen Anspruch auf Hilfe \nzum Lebensunterhalt hat. \n\n42\n\nBei der Ermittlung der \"aufgewendeten Kosten\" im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG finden die Grundsätze, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die \nRückforderung von zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe nach den §§ 45, 50 SGB X \nentwickelt worden sind, gleichermaßen Anwendung. Der Kostenerstattungsanspruch \nzwischen Sozialhilfeträgern hat keinen anderen Inhalt als der Erstattungsanspruch \nnach den §§ 45, 50 SGB X zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger. \nAnspruchsberechtigter ist in beiden Fällen der Sozialhilfeträger, der Sozialhilfe \ngeleistet hat, Gegenstand des Anspruchs sind jeweils die \"erbrachte(n) Leistungen\" \n(§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X) bzw. die \"aufgewendeten Kosten\" (§ 111 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG). Ist der anspruchsberechtigte Sozialhilfeträger mithin im Verhältnis zu einem \nHilfeempfänger auf die Rückforderung der Leistungen beschränkt, die diesem \ngewährt wurden, so kann für den Anspruch auf Kostenerstattung für denselben \nHilfeempfänger nichts Anderes gelten.\n\n43\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die \nRückforderung unrechtmäßig erbrachter Leistungen gemäß den §§ 45, 50 SGB X nur \nin dem - wirklichen oder vermeintlichen - sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis \nverlangt werden, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar etwas \nerhalten hat, da das Erstattungsverhältnis das \"Spiegelbild\" des \nLeistungsverhältnisses darstellt. Welcher Person in welcher Höhe Leistungen \nbewilligt worden sind, ergibt sich aus den Sozialhilfebescheiden.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1992 \n - 5 C 65.88 -, FEVS Bd. 43, 268, und 30.\n April 1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441; \n ebenso Oberverwaltungsgericht für das \n Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Ur-\n teil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -,\n FEVS Bd. 48, 352, und OVG Hamburg, Urteil\n vom 26. Februar 1993 - Bf IV 22/92-, FEVS \n Bd. 44, 429.\n\n45\n\nHiervon ausgehend hat der Kläger in Höhe des im Erstattungszeitraum \ngewährten Kindergeldes von 4.393,87 DM keine Kosten für die Hilfeempfängerin \naufgewendet. In den Sozialhilfebescheiden der Stadt Q ist das Kindergeld \nebenso wie der Zuschlag zum Kindergeld - entgegen der vom Kläger vertretenen \nRechtsauffassung - fortlaufend als Einkommen der Hilfeempfängerin (und nicht der \nTochter T1 ) berücksichtigt worden und wurde bedarfsmindernd auf die ihr \nbewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet. Auch das pauschalierte Wohngeld \nwurde in den Bewilligungsbescheiden in vollem Umfang der Hilfeempfängerin \ngewährt. Alle Bescheide waren ausschließlich an die Hilfeempfängerin adressiert, so \ndass der dortige Zusatz \"in der Summe Hilfe zum Lebensunterhalt ist pauschaliertes \nWohngeld in Höhe von 295,- DM (später 310,- DM) enthalten\" allein im Sinne einer \nBewilligung des gesamten pauschalierten Wohngeldes an die Adressatin der \nBescheide, d. h. die Hilfeempfängerin, verstanden werden kann. Aus den \nBescheiden ergeben sich dagegen keinerlei Anhaltspunkte für eine anteilige \nGewährung des pauschalierten Wohngeldes an die Tochter der Hilfeempfängerin \nbzw. später auch an deren Sohn. \n\n46\n\nUnabhängig davon entspricht auch allein die vorgenannte Anrechnung des \nKindergeldes und Wohngeldes als Einkommen der Hilfeempfängerin dem Gesetz \n(vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Das ergibt sich im Einzelnen aus den \nnachfolgenden Erwägungen:\n\n47\n\nKindergeld - und Kindergeldzuschlag - ist Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 \nBSHG und dient demselben Zweck wie die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 77 Abs. 1 \nBSHG). Dies gilt nicht nur für das auf der Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes \n(BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. Januar 1990, \nBGBl. I S. 149, bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994, \nBGBl. I S. 168, geleistete Kindergeld - und den Kindergeldzuschlag -, \n\n48\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 \n - 5 ER 617.90 -, Buchholz, Sammel- und \n Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \n Bundesverwaltungsgerichts, 436.0 § 77 \n BSHG Nr. 12, und Urteil vom 25. November \n 1993 - 5 C 8.90 -, FEVS Bd. 44, 362, 363; \n OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n - 8 A 3699/92 -, \n\n49\n\nsondern gleichermaßen für das nunmehr als \n\"Familientransferleistung\" ausgestaltete Kindergeld, das auf \nder Grundlage des § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in \nder durch das Jahressteuergesetz 1996, BGBl. I S. 1250, (neu) \ngeregelten Fassung gezahlt wird. \n\n50\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil vom 23. April 1999 \n - Bf IV 3/97 -, FEVS Bd. 51, 263 ff.; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 1998 \n- 4 M 4114/97 -, FEVS Bd. 48, 527 f.\n\n51\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass \ndas - auf der Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes alter \nFassung (a.F.) geleistete - Kindergeld grundsätzlich (zunächst) \nEinkommen des Kindergeldberechtigten, d.h. der Eltern bzw. \neines Elternteils, ist. Zur Begründung hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 \n- 5 C 73.79 -, FEVS Bd. 28, 177, 180 ff. (vgl. ferner BVerwG, \nUrteil vom 8. Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS Bd. 28, 265, 268 \nff.), u.a. ausgeführt:\n\n52\n\n\"Das Kindergeld als solches ist nicht Einkommen des \nPflegekindes. Der Anspruch auf das Kindergeld steht \nvielmehr den Pflegeeltern zu. ...\n\n53\n\nJedoch hat das Bundesverwaltungsgericht zum Recht der \nSozialhilfe zunächst entschieden, daß sich eine Mutter das \nihr gewährte Zweitkindergeld nicht auf die ihr zu \ngewährende Hilfe zum Lebensunterhalt anrechnen zu lassen \nbraucht, wenn sie es ihrem einkommens- und vermögenslosen \nminderjährigen Kind zuwendet (FEVS Bd. 12 S. 81). In \nFortentwicklung dessen hat das Bundesverwaltungsgericht \nwiederholt entschieden, daß sowohl das Kindergeld als auch \neine vergleichbare Leistung, z.B. der Kinderzuschlag zur \nSozialversicherungsrente, dann als Einkommen des Kindes \nanzurechnen sind, wenn Eltern (ein Stiefvater) die \nzweckorientierte und mit Rücksicht auf das Kind erhaltene \nLeistung an das Kind weiterreichen (weiterreicht), dem \nKind also zuwenden (zuwendet). ...\n\n54\n\nDie aus diesen Gründen nicht ausgeschlossene \nMöglichkeit, Kindergeld (richtiger: einen ihm \nentsprechenden Betrag) als Einkommen des Pflegekindes auf \ndas Pflegekind anrechnen zu können, hängt jedoch davon ab, \nob im Einzelfall die zweckorientierte, mit Rücksicht auf \ndas Kind dem jeweils Anspruchsberechtigten gewährte \nSozialleistung an das Kind weitergereicht, ihm also \nzugewendet wird. Diese Feststellung läßt sich nicht durch \neine 'Vermutung der Vorteilszuwendung' ersetzen. Eine \nsolche hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nerwähnten Rechtsprechung auch nicht als Grundsatz \nangenommen. ...\n\n55\n\nDie als Voraussetzung einer Anrechnung unverzichtbare \nFeststellung, daß die zweckorientierte Leistung dem Kind \nzugewendet wird, ist nicht schon damit getroffen, daß \nPflegeeltern bestätigen, das Kindergeld fließe wie anderes \nEinkommen der Pflegeeltern und etwa auch das dem \nPflegekind gewährte Pflegegeld in eine Haushaltskasse (den \n'großen Topf'), aus der in erster Linie für den \nLebensunterhalt aller Familienangehörigen (das Pflegekind \neinschließend) erforderlichen Aufwendungen, im übrigen \nauch sonstige Ausgaben bestritten würden; eine \nWirtschaftsweise, die in einer Familiengemeinschaft \nhäufig, wenn nicht sogar regelmäßig anzutreffen sein wird. \nBei einer solchen durch das Gesetz nicht verbotenen und \nauch mit dem der Sozialleistung immanenten Zweck durchaus \nzu vereinbarenden Wirtschaftsweise ... läßt sich nicht mit \nder für die Feststellung von anrechenbarem Einkommen in \nentsprechender Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 4 \ndes Bundessozialhilfegesetzes erforderlichen Bestimmtheit \nsagen, daß der notwendige Lebensbedarf des Pflegekindes im \neingangs beschriebenen Sinne gerade mittels des \nzweckorientierten und mit Rücksicht auf das Kind gewährten \nKindergeldes befriedigt wird. Zweckgerecht ist eine \nVerwendung des Kindergeldes auch dann noch, wenn sie dem \nPflegekind nur mittelbar und auch nur teilweise zugute \nkommt. ...\n\n56\n\nAllerdings ist auch eine Fallgestaltung vorstellbar, \nbei der die Verwendung des Kindergeldes für das Pflegekind \nunmittelbar für eine Befriedigung des eingangs \nbeschriebenen Bedarfs offen zutage liegt, weil die \nPflegeeltern eine andere Wirtschaftsweise bevorzugen, \nindem sie von vornherein nachweislich alle Leistungen, die \ndas Pflegekind aufgrund eigenen Anspruchs erhält (z.B. \nWaisenrente, das Pflegegeld) und die Leistungen, die sie \nfür das Pflegekind erhalten (z.B. das Kindergeld), \ngesondert behandeln und ausschließlich unmittelbar für das \nPflegekind verwenden. ...\n\n57\n\nDas Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht \nfestgestellt, daß das anteilige Kindergeld in den 'großen \nTopf' geflossen ist, aus dem der gesamte Lebensunterhalt \nder Familie unter Einschluß desjenigen der Klägerin \nbestritten worden ist. ... Jedoch erlaubt eine solche \ndurch das Gesetz nicht verbotene und mit dem der \nSozialleistung immanenten Zweck durchaus zu vereinbarende \nWirtschaftsweise - wie bereits dargelegt - nicht die \nFeststellung, daß durch Befriedigung des eingangs \nbeschriebenen notwendigen Lebensbedarfs der Klägerin \ngerade anteiliges Kindergeld zugewendet worden ist; \n...\"\n\n58\n\nWährend das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in seinem Beschluss vom 4. April 1991 - 8 B 282/91 - \n(ZfSH/SGB 1992, 16), noch davon ausgegangen war, dass \nKindergeld und Kindergeldzuschlag kraft vermuteter Weitergabe \nals Einkommen des Kindes zu berücksichtigen seien, soweit es zu \ndessen Bedarfsdeckung erforderlich sei, ist es in seiner \nneueren Rechtsprechung dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt und \nhat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 1997 - 8 B 2289/97 - \nu.a. ausgeführt:\n\n59\n\n\"Dieses Kindergeld ist grundsätzlich als Einkommen der \nAntragstellerin zu bewerten. Etwas Abweichendes, nämlich \ndie Zurechnung des Kindergeldes zum Einkommen der \nhaushaltsangehörigen minderjährigen Kinder der \nAntragstellerin, könnte nur dann angenommen werden, wenn \ndas Kindergeld von der bezugsberechtigten Antragstellerin \nzweckorientiert an ihre Kinder weitergegeben worden wäre. \n\n60\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980\n - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, und vom\n 8. Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS\n 28, 265; OVG NW, Beschluß vom 17. Juni\n 1997 - 24 A 576/94 -; Lutter, Kindergeld\n und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für\n die Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialrecht\n in Deutschland und Europa (ZFSH/SGB) 1997,\n 387.\n\n61\n\nEine derartige Weitergabe ist im vorliegenden Verfahren \nnicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. \nDaß das Kindergeld ohne erkennbare Zuwendungsakte für den \nLebensunterhalt der Gesamtbedarfsgemeinschaft eingesetzt \nworden (sog. Wirtschaften 'aus einem Topf') und somit \nletztlich auch den Kindern der Antragstellerin zugute \ngekommen sein dürfte, reicht als 'Weitergabe' im oben \nerläuterten Sinne nicht aus.\"\n\n62\n\nDieser Rechtsprechung, die gleichermaßen für das auf der \nGrundlage des § 31 Satz 2 EStG geleistete Kindergeld gilt,\n\n63\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 19. April 1999 \n- 4 M 5628/96 -, FEVS Bd. 51, 335, 336,\n\n64\n\nsind andere Obergerichte gefolgt und haben - z.T. \nergänzend - ausgeführt, dass eine Berücksichtigung des \nKindergeldes als Einkommen des Kindes bis zur Deckung dessen \nsozialhilferechtlichen Bedarfs eine erkennbare Weitergabe an \ndas Kind voraussetze, die im Falle des Wirtschaftens \"aus einem \nTopf\" nicht gegeben sei.\n\n65\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. September 1999 \n- 4 M 3318/99 -, FEVS Bd. 51, 376, 377; \n OVG Saarlouis, Urteil vom 18. September 1989 \n- 1 W 139/89 -, FEVS, Bd. 42, 17, 19 f.; \nOVG Bautzen, Urteil vom 18. Dezember 1997 \n- 2 S 614/95 -, FEVS Bd. 48, 488, 494 f.; \nOVG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 1995 \n- 6 S 120.95 -, FEVS Bd. 46, 245, 246 f. \n(danach ist das Kindergeld nur insoweit \nauf den Bedarf der Kinder anzurechnen, als die \nMutter es für den eigenen notwendigen Lebens- \nunterhalt nicht braucht).\n\n66\n\nVon der vorgenannten höchstrichterlichen und \nobergerichtlichen Rechtsprechung weicht allerdings das Urteil \ndes OVG Rheinland-Pfalz vom 21. November 1991 - 12 A 11831/91 - \n(FEVS Bd. 42, 231, 232 ff.) teilweise ab. Dort ist u.a. \nausgeführt:\n\n67\n\n\"Das Kindergeld ist insoweit Einkommen der Klägerin, \nals es nicht der Deckung des sozialhilferechtlichen \nBedarfs ihrer Kinder dient und damit als deren Einkommen \nanzusehen ist. ...\n\n68\n\nKeiner näheren Begründung bedarf es, daß es sich bei \ndem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz um \nEinkünfte in Geld und damit um Einkommen im Sinne des § 76 \nBSHG handelt. ...\n\n69\n\nMit dieser Feststellung ist allerdings nicht gesagt, \nals wessen Einkommen das Kindergeld anzusetzen ist. ... \nSteht einem Elternteil - wie hier - die Sorge für die \nPerson des Kindes oder das elterliche Erziehungsrecht für \ndas Kind jedoch allein zu, so wird das Kindergeld diesem \nElternteil mit der Folge gewährt, daß es seinem Einkommen \nzuzurechnen ist. Dies gilt freilich nur insoweit, als das \nKindergeld nicht zum Unterhalt von Kindern, die selbst \nweder Einkommen noch Vermögen haben, Verwendung findet. \nInsoweit das Kindergeld nämlich an das Kind/die Kinder \nweitergereicht wird, ist es Einkommen der Kinder, was \nbedeutet, daß als Einkommen des sorgeberechtigten \nElternteils nur ein eventueller Restbetrag, das ist der \nBetrag, der nach völliger Deckung des \nsozialhilferechtlichen Bedarfs des Kindes/der Kinder \n'übrigbleibt', anzusetzen ist. ...\n\n70\n\nDa vorliegend kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß \ndie Klägerin das ihr gewährte Kindergeld nicht an ihre \nKinder, soweit diese (sozialhilfe)bedürftig sind, \nweiterreicht, hat die Beklagte das Kindergeld ... zu \nUnrecht auf die der Klägerin damals zustehende Hilfe zum \nLebensunterhalt in vollem Umfang angerechnet.\"\n\n71\n\nDas erkennende Gericht vermag sich der letztgenannten - und \nvereinzelt gebliebenen - Rechtsauffassung nicht anzuschließen \nund folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und derjenigen \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nsowie der Mehrheit der anderen Obergerichte. Allein diese \nberücksichtigt einerseits die durch das Bundeskindergeldgesetz \na.F. bzw. das Einkommensteuergesetz begründete \nKindergeldberechtigung zugunsten der Eltern bzw. eines \nElternteils und andererseits deren bzw. dessen - in der Regel - \nisoliert zu beurteilende sozialhilferechtliche Einkommens- und \nBedarfssituation. Verfügen die Eltern bzw. verfügt ein \nElternteil zur Deckung seines (eigenen) Bedarfs nicht über \nausreichendes Einkommen, so entspricht es allgemeinen \nsozialhilferechtlichen und sozialstaatlichen Grundsätzen, dass \nihnen/ihm das zur Verfügung stehende Einkommen einschließlich \ndes Kindergeldes zur Bedarfsdeckung (zunächst) verbleibt. Etwas \nanderes kann nur dann gelten, wenn das Einkommen/Kindergeld \nentweder den Eigenbedarf des Kindergeldberechtigten \nüberschreitet oder von ihm tatsächlich an das oder die Kinder \n\"weitergereicht\" wird. \n\n72\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann das Kindergeld nicht \nals Einkommen des Kindes der Hilfeempfängerin angerechnet \nwerden. Aus der beigezogenen Sozialhilfebetreuungsakte der \nStadt Q\n ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die \nkindergeldberechtigte Hilfeempfängerin das an sie ausgezahlte \nKindergeld durch gesonderte Zuwendungsakte an ihre Tochter bzw. \nspäter auch an ihren Sohn weitergegeben hat. Etwas \nDahingehendes hat der Kläger im Übrigen zu keiner Zeit geltend \ngemacht. \n\n73\n\nDas der Hilfeempfängerin auf der Grundlage der §§ 31 ff. \nWoGG im Streitzeitraum bewilligte pauschalierte Wohngeld war \nebenfalls in vollem Umfang als deren Einkommen zu \nberücksichtigen, da (pauschaliertes) Wohngeld Einkommen des \nWohngeldberechtigten bildet.\n\n74\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nhandelt es sich bei dem Wohngeld um einen Zuschuss zu den \nAufwendungen für den Wohnraum.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1974 - V C 46.73 -, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundes- \nverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 45, 157.\n\n76\n\nBei der Anrechnung des Wohngeldes ist nicht zu \nberücksichtigen, ob und inwieweit sich der Aufwand für die \nUnterkunft \"am Ende\" um bewilligtes Wohngeld mindert. Das \nWohngeld ist vielmehr bei der Ermittlung des Einkommens des \nHilfesuchenden zu berücksichtigen, das nach den §§ 76, 77 BSHG \neinzusetzen ist. Aus der Gegenüberstellung von abstraktem \nBedarf und anrechenbarem Einkommen ergibt sich - ist dieses \nniedriger - der konkrete, mittels Sozialhilfe zu befriedigende \nBedarf.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 \n- 5 C 2.85 - Neue Zeitschrift für Ver- \nwaltungsrecht (NVwZ) 1987, 791, 792; \nBeschluss vom 2. August 1994 - 5 PKH 32.94 -.\n\n78\n\nDieser Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen gefolgt und hat mit Beschluss vom \n22. März 2000 - 22 B 36/00 - u.a. ausgeführt:\n\n79\n\n\"Dabei ist darauf hinzuweisen, daß das Wohngeld, das \ndie Klägerin erhält, bei der Prüfung der angemessenen \nUnterkunftskosten nicht rechnerisch aufwendungsmindernd zu \nberücksichtigen ist; das Wohngeld ist vielmehr erst bei \nder Ermittlung des Einkommens des Hilfesuchenden zu \nberücksichtigen.\"\n\n80\n\nAllerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 4. April 1991 - 8 B \n282/91 - (ZfSH/SGB 1992, 16, 17), entschieden, dass Wohngeld, \nsofern der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder angehören, \ndiesen anteilig bis zur Höhe ihres sozialhilferechtlichen \nBedarfs anzurechnen sei, und zur Begründung ausgeführt: \n\n81\n\n\"Im Verhältnis minderjähriger Kinder zu ihren Eltern \nist die Wohnungsgewährung regelmäßig nicht bloße Erfüllung \nschuldrechtlicher Verpflichtungen. Vielmehr ist sie \nAusdruck des Elternrechts zur Pflege des Kindes (Artikel 6 \nAbs. 2 GG), das auch verlangt, den Kindern das zum \nLebensunterhalt Notwendige zuzuwenden (vgl. zur Anrechnung \ndes Zweitkindergeldes: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1965 \n- V C 32.64 -, FEVS 12, S. 81). Daher ist in der Regel \ndavon auszugehen, daß auch die Eltern, die selbst \nhilfebedürftig sind, ihren ebenfalls hilfebedürftigen \nKindern Wohngeld durch Wohnungsgewährung anteilig \nweitergeben, soweit es zur Deckung des notwendigen \nLebensunterhalts des Kindes notwendig ist, zumal die Höhe \ndes gewährten Wohngeldes den höheren Wohnraumbedarf einer \nFamilie berücksichtigt, vgl. § 8 Abs. 1 WoGG. Im übrigen \nist das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus \nErwachsenen und Kindern besteht, eine typische \neinheitliche Lebenssituation, die (für den Regelfall) eine \nan der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die \neinzelnen Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete \nBetrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche \nAufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zuläßt \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -, \na.a.O).\"\n\n82\n\nDem vermag sich die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund \nder vorstehenden Darlegungen zur Anrechnung von Kindergeld als \nEinkommen nicht anzuschließen. Das (pauschalierte) Wohngeld \nstellt Einkommen des Wohngeldempfängers dar. Wohngeld wird nach \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG an den Antragsberechtigten gezahlt \n(Wohn-geldempfänger). Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss \nist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG der Mieter von Wohnraum. Kommen \nmehrere Familienmitglieder als Antragsberechtigte in Betracht, \nso ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 WoGG nur der Haushaltsvorstand \nantragsberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne des Gesetzes ist \ndas Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Antragstellung den \ngrößten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt \nrechnenden Familienmitglieder trägt (§ 3 Abs. 5 Satz 2 WoGG). \nEin zum Haushalt des Antragsberechtigten rechnendes \nFamilienmitglied ist hingegen gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 WoGG \nnicht selbst antragsberechtigt. \n\n83\n\nEntsprechendes gilt für das auf der Grundlage der §§ 31 ff. \nWoGG geleistete sogenannte pauschalierte Wohngeld. Auch dieser \nMietzuschuss ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 WoGG \"in der Regel\" an \nden Mieter zu zahlen. Bei mehreren Mietern bestimmt die \nzuständige Stelle den Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem \nErmessen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 WoGG). Nur dann, wenn es unter \nBerücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, \nkann der Mietzuschuss gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 WoGG an eine \nandere im Familienhaushalt oder in der Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft lebende Person oder an den Empfänger \nder Miete gezahlt werden. \n\n84\n\nNach der gesetzlichen Ausgestaltung des Wohngeldes wie auch \ndes pauschalierten Wohngeldes wird dieses grundsätzlich an den \nMieter geleistet und dient nach der in § 1 WoGG festgelegten \nZweckbestimmung \"zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen \nund familiengerechten Wohnens\". Vor diesem Hintergrund scheidet \neine Leistung des Wohngeldes an die Bewohner einer Unterkunft \n- etwa als Zahlung \"zur gesamten Hand\" oder durch anteilige \nZahlung an jeden einzelnen Bewohner - aus mit der weiteren \nFolge, dass das Wohngeld bzw. pauschalierte Wohngeld \nsozialhilferechtlich zunächst Einkommen allein des \nWohngeldempfängers darstellt. Dieser kann allerdings - ebenso \nwie der Kindergeldberechtigte - über die weitere Verwendung des \nEinkommens aus dem Wohngeld grundsätzlich frei verfügen, so \ndass auch insoweit die von der höchstrichterlichen \nRechtsprechung für das Kindergeld entwickelten und bereits \ndargelegten Grundsätze in gleicher Weise Anwendung finden: \nFließt das Wohngeld bzw. pauschalierte Wohngeld, was nach der \nLebenserfahrung naheliegt, in eine (gemeinsame) Haushaltskasse \n- in \"einen Topf\" -, aus der die allgemeinen \nLebenshaltungskosten einschließlich der Miete für die \nUnterkunft finanziert werden, ist das Wohngeld bzw. \npauschalierte Wohngeld sozialhilferechtlich Einkommen des \nWohngeldempfängers. Wird das Wohngeld bzw. pauschalierte \nWohngeld vom Wohngeldempfänger ganz oder teilweise an andere \nBewohner der Unterkunft weitergereicht bzw. weitergegeben, wird \nes in dem weitergereichten Umfang zu deren Einkommen und ist \nsozialhilferechtlich auf ihren Bedarf anzurechnen. Eine \nVermutung für eine Weitergabe in diesem Sinne besteht jedoch \nnicht, vielmehr bedarf es, da eine solche Wirtschaftsweise \nnicht der Lebenserfahrung entspricht, darauf bezogener \nFeststellungen des Sozialhilfeträgers. \n\n85\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich vorliegend das \nallein der Hilfeempfängerin als Mieterin der Wohnung bewilligte \npauschalierte Wohngeld in voller Höhe als deren Einkommen dar. \nDie erstmalig im Kostenerstattungsverfahren vom Kläger \npraktizierte anteilige Anrechnung des Wohngeldes als Einkommen \nder Kinder der Hilfeempfängerin entspricht nicht dem Gesetz; \ndenn für eine Weiterreichung des Wohngeldes - in dem vom Kläger \nangenommenen Umfang - finden sich in den \nSozialhilfebetreuungsakten keinerlei Anhaltspunkte. \n\n86\n\nDa nach alledem kein Erstattungsanspruch gegeben ist, \nbesteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die Gerichtskostenfreiheit \nfolgt aus § 188 VwGO.\n\n88\n\nDie Kammer lässt auf die von den Beteiligten übereinstimmend \ngestellten Anträge die (Sprung-)Revision unter Übergehung der \nBerufungsinstanz gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 \nVwGO zu. Die Rechtssache hat gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ngrundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, bei welchem Mitglied \neiner Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG \nKindergeld und (pauschaliertes) Wohngeld als Einkommen \nbedarfsmindernd anzurechnen sind, wird hinsichtlich des \nKindergeldes in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich \nbeantwortet und ist hinsichtlich des Wohngeldes \nhöchstrichterlich nicht entschieden. Weiterhin ist \nhöchstrichterlich nicht geklärt, ob die Kostenerstattung nach \n§ 107 BSHG ebenso wie die Rückforderung nach den §§ 45, 50 \nSGB X dem durch die Bewilligungsbescheide festgelegten \nLeistungsverhältnis folgt. Es ist daher zu erwarten, dass das \nRevisionsverfahren zur Beantwortung der vorgenannten \nRechtsfragen, die über den Einzelfall hinausreichen und im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie der \nFortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung \nbedürfen, beiträgt.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-01-15/14-k-4759-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-01-15/14-k-4759-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303132","retrieved":"2026-07-09 03:29:23.206699+00:00"}}