{"status":"available","doknr":"OLD303203","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0109.4K3353.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-01-09","aktenzeichen":"4 K 3353/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer \nWindkraftanlage auf dem Grundstück G1 (S. ). \n\n3\n\nDer vorgesehene Standort liegt etwas mehr als 250 m nördlich der \nBundesautobahn A 44. Eine Bebauung ist in der näheren Umgebung nicht \nanzutreffen. Das Gelände steigt in südliche Richtung an. Ca. 200 m östlich grenzt \ndas Naturschutzgebiet Q. an. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen als Erholungsbereich dargestellt. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 1997 stellte der Kläger beim Beklagten eine \nBauvoranfrage betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E \n58 mit Trafo-Station.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. Januar 1998 setzte der Beklagte die Entscheidung über \ndie Bauvoranfrage bis zum 31. Dezember 1998 gem. § 245 b des Baugesetzbuches \n(BauGB) aus.\n\n6\n\nAm 30. Dezember 1998 trat die 23. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen in Kraft, mit der eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen \nwird. Der vorgesehene Standort liegt außerhalb der festgelegten Vorrangfläche. Mit \nSchreiben vom 22. Januar 1999 versagte die Beigeladene das Einvernehmen zu \ndem beantragten Bauvorhaben.\n\n7\n\nNach erfolgter Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag durch Bauvorbescheid \nvom 6. April 1999 ab. Zur Begründung führte er aus: Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nstünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen, da für die Errichtung von \nWindkraftanlagen durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an \nanderer Stelle erfolgt sei. \n\n8\n\nAm 26. April 1999 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch \nein, den er wie folgt begründete: Bei der Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen hätten Vorrangflächen auch an anderer Stelle ausgewiesen werden \nkönnen. Die 23. Änderung des Flächennutzungsplans sei formell nicht rechtmäßig \nzustande gekommen. Auch bei der sachlichen Abwägung seien nicht alle Argumente \nberücksichtigt worden. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. August 1999 wies die Bezirksregierung \nArnsberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch sie begründete diese \nEntscheidung mit der Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen an \nanderer Stelle. \n\n10\n\nHiergegen hat der Kläger am 20. September 1999 die vorliegende Klage erhoben, \ndie er wie folgt begründet: Die 23. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen leide an schweren Rechtsfehlern und sei unbeachtlich. Die \nerforderliche Anstoßwirkung bei der Veröffentlichung des Entwurfs des \nFlächennutzungsplans sei nicht gegeben. Schon die positive Ausweisung von \nKonzentrationsflächen für Windkraftanlagen sei nicht ausreichend bekannt gemacht \nworden. Zudem sei die negative Wirkung der Flächenausweisung, nämlich dass im \nübrigen Gemeindegebiet Windkraftanlagen in der Regel nicht mehr zulässig seien, \nnicht hinreichend deutlich gemacht worden. Es fehle auch an einer textlichen \nUmschreibung des bezogenen Gebietes. Im Erläuterungsbericht werde die \nPrivilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich und ihr besonderes \nDurchsetzungsvermögen gegenüber öffentlichen Belangen nicht deutlich. Der \nAusschluss von Gebieten als Standort für Windkraftanlagen sei vor dem Hintergrund \nder Privilegierung nur erträglich, wenn zuvor eine systematische Untersuchung im \nHinblick auf die grundsätzlich geeigneten Bereiche des gesamten Gemeindegebietes \ndurchgeführt worden sei. Dies sei nicht im ausreichenden Maße erfolgt. Die \nBeigeladene habe einen sog. Negativ-Plan erstellt, in dem die Bereiche \ngekennzeichnet seien, die für eine Ausweisung als Vorrangfläche nicht in Betracht \ngekommen seien. Dieser Negativ-Plan sei aber vom Rat nie beschlossen worden. \nDem Rat sei das einschlägige Abwägungsmaterial entweder gar nicht oder viel zu \nspät, nämlich erst in der Ratssitzung am 15. Dezember 1998, zur Verfügung gestellt \nworden. In jedem Fall habe der dem Rat unterbreitete Abwägungsvorschlag dem \nPlanungsausschuss zuvor nicht vorgelegen. Der Ratsbeschluss sei auch deshalb \nunwirksam, weil der Stadtrat L. bei der Beschlussfassung befangen gewesen sei \nund gleichwohl mit abgestimmt habe. Auch das Ergebnis der Abwägung sei \nfehlerhaft. Der Ausschluss anderer Gebiete entbehre jeder städtebaulichen \nRechtfertigung. Das Abwägungsergebnis sei auch fehlerhaft, soweit pauschale \nAbstände zu Wohngebieten, Landschaftsschutzgebieten, Abgrabungsflächen, \nWaldgebieten , Freileitungen und Richtfunkstrecken berücksichtigt worden seien. \nErst recht fehlerhaft werde die Abwägung dadurch, dass die nach den aufgestellten \nKriterien verbliebenen Gebiete (sog. Weißflächen) bis auf die Fläche I. /I1.-----\ngrund von der Ausweisung ausgeschlossen worden seien. Teilweise werde auf die \nangeblich negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abgestellt. Eine einfache \nLandschaftsbildbeeinträchtigung oder die Beeinträchtigung anderer \nnaturschützerischer Belange werde vom Gesetzgeber aber gebilligt. Am \nvorgesehenen Standort der Windkraftanlage werde das Landschaftsbild bereits \ndurch die Anlagen der Zementindustrie, durch eine Freileitung sowie durch die \nAutobahn A 44 beeinträchtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die \nNichtberücksichtigung dieses Gebietes mit dem Schutz der Wiesenweihe begründet \nwerde, da es in diesem Bereich kein Brutvorkommen dieser Tiere gebe. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. April 1999 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg \nvom 2. August 1999 zu verpflichten, die Bauvoranfrage des Klägers \nvom 22. Dezember 1997, eingegangen am 19. Januar 1998, betreffend \ndie Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück G1 positiv zu \nbescheiden. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er \nvor: Ob bei der Abstimmung über den Flächennutzungsplan ein Verstoß gegen die \nBefangenheitsvorschriften vorgelegen habe, sei unerheblich, da die \nBeschlussfassung des Rates mit großer Mehrheit erfolgt sei. Im Übrigen sei von der \nGültigkeit des Flächennutzungsplans auszugehen. \n\n16\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie trägt vor: Der Flächennutzungsplan leide nicht an einer unzureichenden \nAnstoßwirkung. Es sei nicht geboten, über die rechtlichen Konsequenzen der \nAusweisung einer Vorrangfläche zu informieren, da sich diese aus dem Gesetz \nergäben. Der Beschluss des Rates über den Flächennutzungsplan sei auch nicht \nunter Verletzung von Vorschriften über die Befangenheit zustande gekommen. Es \ntreffe zu, dass die geänderte Beschlussfassung mit Anlagen den Ratsherren erst \neinen Tag vor der Sitzung am 15. Dezember zugesandt worden sei. Dies sei aber \nunschädlich, da weder die Gemeindeordnung noch das Ortsrecht der Beigeladenen \nFristen vorsähen, wann die Beratungsunterlagen vorliegen müßten. Entscheidend sei \nallein, dass die Tagesordnung mit dem Punkt der Beschlussfassung rechtzeitig und \nfristgerecht verschickt worden sei. Der Flächennutzungsplan leide auch nicht an \nmateriellen Abwägungsfehlern. Hinsichtlich der nicht als Vorrangfläche \nausgewiesenen Gebiete müsse die Beigeladene die städtebaulichen \nHinderungsgründe nicht parzellenscharf darlegen. Es genüge eine pauschale \nAbwägung. Die Beigeladene habe das Abwägungsmaterial vollständig berücksichtigt. \nDie eingehaltenen Abstände seien dem Gemeinsamen Runderlass vom \n29. November 1996 entnommen worden. Damit habe sich die Beigeladene nicht \nsachwidrig oder gar willkürlich verhalten. Insbesondere der vom Kläger vorgesehene \nStandort sei als Vorrangfläche nicht in Betracht gekommen. Der \nFlächennutzungsplan weise dieses Gebiet als Naherholungsbereich aus. Zudem sei \nder Standort Jagdrevier und Einflugschneise der Wiesenweihe. Das Gebiet sei für \neine Windvorrangfläche auch viel zu klein. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. In der Sache hat sie aber keinen \nErfolg. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung des begehrten \nBauvorbescheids, so dass er durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten \nnicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne des § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n22\n\nNach den §§ 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (BauO NW) ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem \nBauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das Vorhaben \ndes Klägers ist mit den Vorschriften des - hier allein maßgebenden - \nBauplanungsrechts nicht vereinbar. Der Standort der geplanten Windkraftanlage liegt \nim Außenbereich der Stadt H. , so dass die planungsrechtliche Beurteilung der \nZulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 35 BauGB zu erfolgen hat. \nWindkraftanlagen zählen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu den im Außenbereich \nprivilegierten baulichen Anlagen. Allerdings stellt § 35 Abs. 1 BauGB klar, dass auch \neinem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen können. Gemäß \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in \nder Regel öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist \nvorliegend der Fall. Durch die am 30. Dezember 1998 in Kraft getretene 23. \nÄnderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ist eine Fläche im \nGemeindegebiet als Vorrangzone für Windkraftanlagen ausgewiesen worden. Das \nvom Kläger geplante Vorhaben soll außerhalb dieser Fläche errichtet werden. Es \nspricht nichts dafür, dass die aus der Darstellung von Vorrangflächen folgende \nRegelwirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hier nicht zum Tragen kommt. \n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die 23. Änderung des \nFlächennutzungsplans wirksam. Sie leidet nicht an formellen Mängeln, die zu ihrer \nUnwirksamkeit führen. Die Aufstellung der Planänderung und dabei vorgenommene \nBürgerbeteiligung sind rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n24\n\nDer Entwurf des Flächennutzungsplans wurde mit dem Erläuterungsbericht in der \nZeit vom 22. Juli 1998 bis zum 24. August 1998 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich \nausgelegt. Diese öffentliche Auslegung wurde ortsüblich bekannt gemacht. Der \nKläger kann sich nicht darauf berufen, es fehle insoweit an einer Anstoßwirkung der \nVeröffentlichung, als das Planungsziel des Ausschlusses der Zulässigkeit von \nWindenergieanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen nicht deutlich geworden \nsei. Die Bekanntmachung eines Planentwurfs soll den an der beabsichtigten \nBauleitplanung interessierten Bürger dazu herausfordern, mit Anregungen zur \nWahrung eigener Rechte im Interesse einer gerechten Abwägung zur Planung \nbeizutragen. Dies muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem Bürger sein \nInteresse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst \nzu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, Baurechtssammlung \n(BRS) Band 42 Nr. 23.\n\n26\n\nFür die Beigeladene bestand aber keine rechtliche Notwendigkeit, einen Hinweis \nauf die negative Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächenausweisung in die \nBekanntmachung aufzunehmen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB schreibt lediglich vor, in \nder Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs darauf hinzuweisen, \ndass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden \nkönnen. Weiter gehende Hinweispflichten sieht das Gesetz nicht vor. Dass \nWindkraftanlagen, deren Standorte außerhalb der im Flächennutzungsplan \ndargestellten Konzentrationsflächen liegen, in der Regel baurechtlich unzulässig \nsind, ergibt sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts, namentlich aus § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der \nBekanntmachung, auf Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus der Aufstellung eines \nBauleitplans ergeben, auch wenn die Rechtsfolge ein gemeindliches Planungsziel \ndarstellt. Hielte man es für erforderlich, bei der Bekanntmachung der Auslegung von \nBauleitplanentwürfen auf die mit der Aufstellung verfolgten Planungsziele \nhinzuweisen, so bliebe den Gemeinden vielfach nichts anderes übrig, als den \nzugehörigen Erläuterungsbericht bzw. die zugehörige Begründung gleich mit \nabdrucken zu lassen. Eine solche Vorgehensweise wäre zum einen nicht praktikabel \nund entspräche zum anderen nicht dem Planungsrecht, das in § 3 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB vorsieht, die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht bzw. der \nBegründung öffentlich auszulegen. Wer sich als interessierter Bürger über die von \nder Gemeinde verfolgten Planungsziele informieren will, kann das auf diesem Wege \ntun. Im Übrigen wird schon durch den in der Bekanntmachung gewählten Begriff \n\"Konzentrationsflächen\" deutlich, dass die Errichtung von Windkraftanlagen auf ein \noder mehrere Gemeindegebiete konzentriert und infolgedessen in anderen \nBereichen der Gemeinde ausgeschlossen werden soll. Auch eine textliche \nUmschreibung des als Konzentrationsfläche ausgewiesenen Gebietes ist nicht \nerforderlich. Aus der in der Bekanntmachung beigefügten Karte wird hinreichend \nersichtlich, für welches Gebiet eine bevorzugte Zulassung von Windkraftanlagen \nvorgesehen ist. \n\n27\n\nDie Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes ergibt sich auch nicht aus einem \nVerstoß gegen das Mitwirkungsverbot der §§ 31, 43 Abs. 2 der Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (GO). Dabei kann es offen bleiben, ob der Ratsherr \nL. von der Mitwirkung an der Beschlussfassung über die Änderung des \nFlächennutzungsplanes gem. § 31 Abs. 1 GO ausgeschlossen war. Eine etwaige \nVerletzung des Mitwirkungsverbotes kann nach § 31 Abs. 6 GO nicht mehr geltend \ngemacht werden, weil sie für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war. Die \nÄnderung des Flächennutzungsplanes wurde mit 32 gegen 7 Stimmen beschlossen. \nWegen dieser deutlichen Mehrheit wirkte sich eine mögliche Verletzung der \nVorschriften über den Ausschluss befangener Ratsmitglieder nicht aus. \n\n28\n\nDie fragliche Änderung des Flächennutzungsplans leidet auch nicht an einem \nMangel im Abwägungsvorgang, der zu ihrer Unwirksamkeit führt. Nach § 1 Abs. 6 \nBauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten \nBelange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei sind \nAbwägungsfehler nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). \nDas Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die \nAbwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen außer Verhältnis steht. Innerhalb \ndes so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 -, BRS Band 22 Nr. 4; \nUrteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, \nBRS Band 28 Nr. 4; Oberverwaltungsge- \nricht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW), Urteil vom 1. August 1997 \n- 7 a 97/95.NE -; Urteil vom 27. Oktober \n1999 - 7a D 201/98.NE.\n\n30\n\nDiesen Anforderungen wird die Entscheidung des Rates der Beigeladenen \ngerecht. Der Rat hat in die Abwägung alle Umstände eingestellt, die eine \nsachgerechte Abwägung ermöglichen. Dazu gehören die Bedenken und \nAnregungen, die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht \nwurden und die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB zu prüfen sind, insbesondere auch \ndie Anregung, den vom Kläger in Aussicht genommenen Standort \"S. \" als \nVorrangfläche für Windkraftanlagen auszuweiten. Der Rat kann es der Verwaltung \noder einem Ausschuss überlassen, die gegen den Planentwurf vorgebrachten \nBedenken und Anregungen, aber auch die Stellungnahmen der Träger öffentlicher \nBelange zu sammeln und zu prüfen und auf dieser Grundlage den Planentwurf \ngegebenenfalls zu überarbeiten. Er gibt die allein ihm obliegende \nAbwägungsentscheidung damit nicht aus der Hand. Diese zwingend erforderliche \neigene Abwägung des Rates kann nämlich auch darin bestehen, dass der Rat \nVorarbeiten, es sei der Verwaltung, sei es eines Ausschusses billigt und sich den \nPlanentwurf mit einem Satzungsbeschluss zu Eigen macht,\n\n31\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 3. November 1997 \n- 10a D 181/96.NE -.\n\n32\n\nDer Planungsausschuss der Beigeladenen hat von den während der öffentlichen \nAuslegung des Flächennutzungsplans eingegangenen Bedenken und Anregungen \nKenntnis genommen und sich den Stellungnahmen der Verwaltung zu den \nvorgebrachten Einwendungen angeschlossen. Der Rat hat über die vorgebrachten \nAnregungen im Wesentlichen entsprechend den Empfehlungsbeschlüssen des \nPlanungsausschusses beschlossen. Bei der Abstimmung über den \nFeststellungsbeschluss in der Sitzung vom 15. Dezember 1998 hat dem Rat das \nerforderliche Abwägungsmaterial vorgelegen. Dabei ist es unerheblich, dass die \nBeschlussvorlage vom 11. Dezember 1998, welche die Abwägung der \neingegangenen Anregungen und Bedenken enthält, den Ratsmitgliedern erst kurz \nvor der Sitzung zur Verfügung gestellt wurde. Der Kläger kann sich auch nicht darauf \nberufen, der dem Rat am 15. Dezember 1998 unterbreitete Abwägungsvorschlag \nhabe dem Planungsausschuss zuvor nicht vorgelegen. Zwischen den Beratungen im \nPlanungsausschuss und dem Ratsbeschluss vom 15. Dezember 1998 wurde auf \nVorschlag der Verwaltung eine geringfügige Erweiterung der Vorrangfläche \nvorgenommen. Mit dieser Änderung ist der Planungsausschuss nicht befasst worden. \nDarin ist aber kein Abwägungsfehler zu sehen. Der Rat ist nicht nur berechtigt, er ist \nsogar verpflichtet, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen. Er ist rechtlich \nnicht gehindert, bei seinem Feststellungsbeschluss unter eigenständiger Bewertung \nder Anregungen und Bedenken von dem Entwurf des Planungsausschusses \nabzuweichen. Diese Abweichung kann auch - wie im vorliegenden Fall - auf \nVorschlag der Verwaltung erfolgen. \n\n33\n\nDie Entscheidung des Rates der Beigeladenen ist auch im Ergebnis nicht \nabwägungsfehlerhaft. Gegen die Eignung des ausgewiesenen Gebietes als \nVorrangflächen werden weder vom Kläger Bedenken vorgebracht, noch sind sie \nanderweitig ersichtlich. Da es sich um eine Fläche von 170 Hektar handelt, kann \nnicht von einer bloßen Negativplanung ausgegangen werden, mit der die \nBeigeladene die Errichtung von Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet generell \nunterbinden wollte. Auch der mit der Vorrangflächenausweisung grundsätzlich \nverbundene Ausschluss des übrigen Gemeindegebietes als Standort für \nWindkraftanlagen ist städtebaulich gerechtfertigt. Ein beachtlicher Mangel in der \nAbwägung ist nicht darin zu sehen, dass die Beigeladene mit der Ausweisung von \nKonzentrationsflächen im Flächennutzungsplan die Errichtung von Windkraftanlagen \nin anderen Bereichen des Gemeindegebietes verhindern will, denn dabei handelt es \nsich um ein vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenes, legitimes, in der Natur der \nSache liegendes, analytisch dem Konzentrationsbegriff immanentes Ziel. Mit der \nÄnderung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber Darstellungen im \nFlächennutzungsplan, die eine standortbezogene Aussage für bestimmte privilegierte \nAußenbereichsvorhaben mit dem Ziel des Ausschlusses dieser Vorhaben auf \nanderen Flächen verbinden, ausdrücklich in den Rang öffentlicher Belange erhoben, \ndie privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen \nkönnen. Der Gemeinde steht damit ein Steuerungsinstrument gegenüber \nprivilegierten Vorhaben zur Verfügung, insbesondere um unter Berücksichtigung der \ngrundsätzlichen Zulässigkeit dieser Vorhaben im Außenbereich eine geordnete \nstädtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes zu gewährleisten. Sie hat damit \ndie Möglichkeit, einer ungewollten Zerstreuung von Windkraftanlagen im gesamten \nGemeindegebiet entgegenzuwirken. Ihr steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu, \nwobei sie sich innerhalb der Leitlinien des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB halten muss. Sie \nist aber nicht verpflichtet, in die Vorrangzone alle diejenigen Flächen des \nAußenbereichs einzubeziehen, in denen Windkraftanlagen mangels eines \nEntgegenstehens von öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 \nBauGB grundsätzlich zulässig wären, denn dann wäre die Regelung des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB überflüssig oder hätte höchstens klarstellende Funktion.\n\n34\n\nBei der Ausweisung von Konzentrationsflächen ist zu berücksichtigen, dass die \nAbwägung hinsichtlich der Kehrseite der positiven Standortzuweisungen, also \nhinsichtlich der negativen Darstellung eines Verbotes, Windenergieanlagen auf den \nübrigen Flächen zu errichten, zwangsläufig pauschaler ausfallen muss, weil die \nGemeinde nicht für jede Fläche parzellenscharf die städtebaulichen \nHinderungsgründe darlegen kann,\n\n35\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Juli 1999 \n- 1 L 5203/96 -, NvwZ 1999, S. 1358.\n\n36\n\nDie Beigeladene hat das gesamte Gemeindegebiet nach geeigneten Flächen für \neine Vorrangausweisung untersucht und ein schlüssiges Plankonzept erarbeitet. Sie \nhat dabei sachgerechte Kriterien zugrunde gelegt. Auch soweit die Beigeladene \npauschale Abstandsflächen zu Wohngebieten, anderen Baugebietstypen, \nVerkehrswegen, Richtfunkstrecken, Freileitungen, Abgrabungsflächen, \nNaturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und zu Waldgebieten \nberücksichtigt hat, ist darin kein Abwägungsfehler zu sehen. Die Zugrundelegung \nvon Abstandsflächen wird in dem Gem. Runderlass verschiedener nordrhein-\nwestfälischer Ministerien vom 29. November 1996 (MBl. NW 1996, Seite 1864 ff.) zur \nVermeidung gegenseitiger negativer Einflüsse ausdrücklich empfohlen. Dass die \nBeigeladene auf Anregung des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt die \neinzuhaltenden Abstände im Vergleich zu den Vorgaben des Gem. Runderlasses \nteilweise ausgeweitet hat, um erhebliche Belästigungen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes auszuschließen, ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Die Zugrundelegung größerer Abstandflächen insbesondere zu \nWohngebieten steht sowohl im Interesse der benachbarten Wohnbevölkerung als \nauch im Interesse der Anlagenbetreiber. Bei der Ausweisung von \nKonzentrationsflächen ist zu berücksichtigen, mit welcher Geräuschbelastung alle \nAnlagen auf die Nachbarschaft einwirken. Wenn der zulässige Immissionsrichtwert \nbereits durch wenige Anlagen in der Konzentrationsfläche ausgeschöpft wird, dürfen \nweitere hinzukommende Anlagen keinen zusätzlichen Immissionsbeitrag liefern. Je \nnäher eine Konzentrationsfläche an die schutzedürftige Wohnbebauung heranreicht, \ndesto geringer fällt die Zahl der in der Fläche anzusiedelnden Anlagen aus. Folglich \nführen größere Abstände dazu, dass der in der Konzentrationsfläche zur Verfügung \nstehende Raum bestmöglich ausgenutzt werden kann.\n\n37\n\nSchließlich hat die Beigeladene auch die Nichtberücksichtigung der Flächen, die \nnach den eigenen Kriterien grundsätzlich als Vorrangzone in Betracht gekommen \nwären, mit sachgerechten Erwägungen begründet. Insbesondere für \nNichtausweisung des vom Kläger als Standort seiner Anlagen vorgesehenen \nGebietes \"S. \" hat die Beigeladene eine sachgerechte Begründung geliefert. Im \nErläuterungsbericht zur 23. Änderung des Flächennutzungsplanes hat sie darauf \nabgestellt, dass der Bereich S. im Flächennutzungsplan als \nNaherholungsgebiet ausgewiesen sei. Die Nutzung des Gebietes werde auch durch \ndie bestehenden Siedlungsgebiete der Nachbargemeinde C. und durch die Nähe \nzum Naturschutzgebiet Q. und zum westlich gelegenen T. / F. \nWald eingeschränkt. Des Weiteren bringt die Beigeladene gegen die Ausweisung \ndieses Gebietes auch avifaunistische Gründe vor. Dabei bezieht sie sich auf eine \nStellungnahme des Landschaftsbeirates der unteren Landschaftsbehörde, wonach \ndas Gebiet als Flugschneise der Wiesenweihe von ihren Brutplätzen in T1. und \nM. in ihr Jagdrevier Richtung C. diene. Diese Argumentation ist nicht zu \nbeanstanden. Die Beigeladene war nicht verpflichtet, für jeden Teil der Gemeinde ein \nGutachten einzuholen, um die ökologische Wertigkeit des Gebietes zu analysieren. \nSie konnte für ihre Abwägungsentscheidung die Stellungnahme des \nLandschaftsbeirates der unteren Landschaftsbehörde zugrunde legen. Dass im \nfraglichen Bereich ein Brutvorkommen der Wiesenweihe existiert, hat die \nBeigeladene bei ihrer Entscheidung gar nicht angenommen. Sie ist lediglich von \neinem Durchfluggebiet dieser Vogelart ausgegangen. Unerheblich ist es auch, ob in \neinem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten zu einer möglichen \nAusweisung des Bereichs S. als Gebiet im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-\nRichtlinie der EG eine besondere Schutzwürdigkeit der Wiesenweihe verneint wird. \nDie Beigeladene konnte bei ihrer Abwägungsentscheidung an die avifaunistische \nSchutzwürdigkeit des Gebietes andere Maßstäbe anlegen, als dies bei der \nBeurteilung der Eignung eines Standortes als Flora-Fauna-Habitat-Gebietes der Fall \nist. Vor diesem Hintergrund war die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung \nhilfsweise beantragte Beweiserhebung entbehrlich. Im Übrigen konnte die \nBeigeladene die Nichtberücksichtigung der Fläche auch mit dem Charakter als \nNaherholungsgebiet begründen. Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen hat \neine Gemeinde das Recht, Flächen als Erholungsgebiet freizuhalten, ohne dass es \nsich dabei bereits um ausgewiesene Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete \nhandeln muss. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich \nsomit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-01-09/4-k-3353-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 245b","ref_norm":"245b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-01-09/4-k-3353-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303203","retrieved":"2026-07-09 03:29:29.638143+00:00"}}