{"status":"available","doknr":"OLD303403","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:1208.12K1026.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-12-08","aktenzeichen":"12 K 1026/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach ihren Angaben jugoslawische Staatsbürgerin aus dem \nKosovo und gehört dem Volke der Roma an. Die Klägerin beantragte am 9. Februar \n2000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte und gab anläßlich der Anhörung im \nRahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) am 17. Februar 2000 im wesentlichen an: Sie \nhabe gemeinsam mit ihrem Bruder U. und ihren Eltern in Kacanik gewohnt. Die \ngenaue Adresse könne sie nicht angeben. Sie könne nicht lesen und nicht schreiben. \nIhr jugoslawischer Reisepaß sei im Hause verbrannt worden. Albaner seien ins Dorf \ngekommen und hätten ihr Haus in Brand gesetzt. Sie hätten nicht gewußt, wo sie \nhätten wohnen können. Wann der Brand gewesen sei, könne sie nicht sagen, es sei \njedenfalls 12.00 Uhr nachts gewesen. Weitere Angaben könne sie nicht machen, da \nsie aus Angst nichts gesehen habe. Konkrete Schwierigkeiten mit dem \njugoslawischen Staat habe sie nicht gehabt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 2. März 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKlägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 offensichtlich sowie Abschiebungshindernisse \nnach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Zudem forderte es die \nKlägerin unter Fristsetzung von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung \nzur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihr für den Fall der \nNichtbefolgung die zwangsweise Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) bzw. in \neinen anderen Staat an, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer \nRückübernahme verpflichtet sei.\n\n4\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 20. März 2000 die vorliegende Klage erhoben und \neinen Antrag auf Regelung der Vollziehung einer Abschiebungsandrohung gestellt, \nden die Kammer mit Beschluß vom 29. März 2000 - 12 L 393/00.A - abgelehnt hat. \nZur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin ergänzend geltend, daß eine \nGruppenverfolgung der Roma im Kosovo stattfinde.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 2. März 2000 zu verpflichten, die \nKlägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und fest- \nzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nund Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländer- \ngesetzes vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem \nangefochtenen Bescheid.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens des Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg. \n\n13\n\nSoweit die Klägerin die Anerkennung als Asylberechtigte und \ndie Feststellung begehrt, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) vorliegen, ist die Klage als \nVerpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber \nunbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes \nvom 2. März 2000 ist insoweit im Ergebnis rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO). \n\n14\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte und auf die Feststellung, daß die \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Das \nBundesamt hat mit seinem angefochtenen Bescheid vielmehr zu \nRecht den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt und des weiteren zu Recht festgestellt, \ndaß die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und \nAbschiebungshindernisse nicht vorliegen.\n\n15\n\nDie Klägerin ist offensichtlich nicht politisch verfolgt im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und hat \ndamit einhergehend auch offensichtlich keinen Anspruch auf die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 AuslG. \nPolitisch Verfolgter ist, wer wegen seiner politischen \nÜberzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen \nfür ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen (z. \nB. Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nsozialen Gruppe) gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt \nwar, so daß er sich in einer ausweglosen, seine Menschenwürde \nverletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in der \nBundesrepublik Deutschland sucht. Dabei braucht eine \nVerfolgungsmaßnahme noch nicht erlitten zu sein; es ist \nausreichend, wenn sie vor der Flucht unmittelbar droht.\n\n16\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß \nvom 23. Januar 1991 - 2 BvR 515/89 - und \n- 2 BvR 902/85 - sowie - 2 BvR 1827/89 - in: \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 83, 216.\n\n17\n\nVerfolgung bedeutet in diesem Zusammenhang einen Angriff \nauf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen, \nwobei Eingriffe in Leben, Gesundheit und die Bewegungsfreiheit \nregelmäßig asylerheblich sind, während sonstige \nRechtsverletzungen und Freiheitsbeschränkungen nur \nAsylerheblichkeit erlangen können, wenn sie den Betreffenden \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung \nder staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 - in: Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 1991, 541.\n\n19\n\nDarüber hinaus kann sich eine politische Verfolgung auch \naus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Menschen \nergeben, wenn im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich \njedes einzelne Mitglied dieser Gruppe allein deswegen, weil es \ndie gruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsverletzungen zu \nbefürchten hat. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. September 1992 \n- 9 B 130.92 -, in: Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 1993, 31.\n\n21\n\nIn der Rechtsprechung ist weiter geklärt, daß die \nVoraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art 16 a Abs. 1 GG und des \nFeststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG deckungsgleich \nsind, soweit es die Verfolgungshandlungen, die geschützten \nRechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung \nbetrifft.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 30. Januar 1997 \n- 13 A 1334/94.A -. \n\n23\n\nAuch § 51 AuslG setzt somit voraus, daß die jeweils \nbetroffenen Personen vor politischer Verfolgung aus ihrem \nHeimatland ausgereist sind und/oder daß ihnen bei einer \nRückkehr landesweit politische Verfolgung mit der \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit droht.\n\n24\n\nDie vorgenannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die \nKlägerin mit aufdrängender Gewißheit und damit offensichtlich \nim Sinne des § 30 Abs. 1 AsylVfG nicht erfüllt.\n\n25\n\nDie Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf ihre \nVolkszugehörigkeit berufen. Sie stützt ihr Asylbegehren auf \nihre Zugehörigkeit zum Volke der Roma und eine hieran \nanknüpfende Verfolgung durch albanische Volkszugehörige. \nDieses Vorbringen kann jedoch nicht zu ihrer Asylanerkennung \nführen, weil Roma und Ashkali im Kosovo nicht einer \nGruppenverfolgung unterliegen. Zwar waren und sind Ashkali und \nRoma im Kosovo zahlreichen Übergriffen der Albaner \nausgesetzt.\n\n26\n\nVgl. hierzu auch: Gesellschaft für bedrohte Völker, \nBericht \"Die Lage der Roma und Aschkali im \nKosovo\" vom November 1999 und Dokumentation \nTillmann-Zülch: \"Bis der letzte Zigeuner das \nLand verlassen hat\"; amnesty international, \nAuskünfte an das VG Magdeburg vom \n24. September 1999 und an das VG Wiesbaden vom \n8. September 1999; UNHCR: Bericht über die Situation \nethnischer Minderheiten im Kosovo vom 3. November \n1999 in der Anlage zur Auskunft an den VGH Baden-\nWürttemberg vom 9. Dezember 1999; Auswärtiges Amt: ad \nhoc- Lagebericht vom 8. Dezember 1999; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe: Lagebericht Kosova vom 20. November \n1999 in der Anlage zur Auskunft an das VG Karlsruhe \nvom 8. Dezember 1999\n\n27\n\nInsoweit handelt es sich aber nicht um eine staatliche \nVerfolgung der Ashkali und Roma, da die Übergriffe und \nVertreibungen durch albanische Extremisten erfolgen und diese \nim Kosovo keine staatsähnliche Gewalt ausüben. Es ist zudem in \nder Rechtsprechung inzwischen geklärt, daß Roma und Ashkali im \nKosovo keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen, weil die \nGebietsgewalt-Inhaber KFOR und UNMIK grundsätzlich auch im \nHinblick auf Minderheiten schutzwillig und schutzfähig sind \nund die immer noch vorkommenden Übergriffe gegen einzelne \nAngehörige von Minderheiten im jeweiligen Einzelfall mangels \nZurechenbarkeit keine mittelbare staatliche Verfolgung \ndarstellen.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A \n- und vom 27. März 2000 - 14 A 521/00.A -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 30. März 2000 - A 14 S 431/98 \n-; OVG Lüneburg, Beschluß vom 30. März 2000 - 12 L \n4192/99 -.\n\n29\n\nDie Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und \nverweist zur Begründung auf die Ausführungen in diesen \nEntscheidungen, die in das Verfahren eingeführt worden sind. \nAnhaltspunkte für eine hier vorzunehmende abweichende \nBewertung lassen sich weder dem Vorbringen der Kläger noch den \nneuesten der Kammer vorliegenden Erkenntnissen,\n\n30\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Mai \n2000; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosova-\nLageanalyse vom März 2000; Gesellschaft für bedrohte \nVölker, Auskünfte an das VG Karlsruhe vom 5. April \n2000 und an das VG Köln vom 10. April 2000; UNHCR an \ndas VG Karlsruhe vom 20. April 2000,\n\n31\n\nentnehmen, so daß sich weitere vertiefende Ausführungen \nerübrigen.\n\n32\n\nIst nach alledem der Asylantrag der Klägerin als \noffensichtlich unbegründet anzusehen, so liegen auch die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht \nvor. Das Leben oder die Freiheit der Klägerin ist aus den \ndargelegten Gründen nicht wegen der in dieser Vorschrift \ngenannten Merkmale aufgrund einer auch insofern erforderlichen \nstaatlichen politischen Verfolgung bedroht.\n\n33\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, \ndaß Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. \nEin Abschiebungshindernis ist insbesondere nicht im \nZusammenhang mit der Volkszugehörigkeit der Kläger gegeben. \nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) liegen nicht \nvor. Denn nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen \ndie Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, nur bei Entscheidungen nach § 54 AuslG \nberücksichtigt. Fehlt es aber - wie hier - an einer \nausdrücklichen Anordnung der obersten Landesbehörde, so ist \naus verfassungsrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz wegen \nallgemeiner Gefahren nur zu gewähren, wenn eine solch extreme \nGefahrenlage vorliegt, bei der jeder Ausländer im Falle seiner \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert würde.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -\n, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1996, 199.\n\n35\n\nEs ist verfassungsrechtlich derzeit nicht geboten, wegen \nder allgemeinen Gefahren Ashkali und Roma aus dem Kosovo \nAbschiebungsschutz zu gewähren. Zwar waren und sind Roma und \nAshkali zahlreichen körperlichen Übergriffen durch ethnische \nAlbaner bis in die jüngste Zeit ausgesetzt.\n\n36\n\nvgl. die bereits zitierten Auskünfte.\n\n37\n\nDen vorliegenden Erkenntnisquellen läßt sich jedoch nicht \nentnehmen, daß für Roma und Ashkali im gesamten Gebiet des \nKosovo eine solche extreme Gefahrensituation, die ihren \nsicheren Tod oder sichere schwerste Verletzungen erwarten \nläßt, gegeben ist. Da die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG keine örtlich begrenzten Aufenthaltsgarantien begründet, \nist es den Betroffenen insofern zuzumuten, sich außerhalb \nbesonders gefährdeter Brennpunkte im Kosovo niederzulassen, \ngegebenenfalls in bestimmten, von den KFOR-Truppen hinreichend \ngeschützten Enklaven, an denen durch den Einsatz der im Kosovo \ntätigen Hilfsorganisationen eine hinreichende Versorgung mit \nUnterkunft und Verpflegung erfolgt.\n\n38\n\nVgl. zum hinreichenden Schutz vor extremen Gefährdungen \nin einzelnen Enklaven: OVG NW, Beschluß vom 13. April \n2000 - 13 A 1477/00.A -.\n\n39\n\nEine andere Bewertung ergibt sich nicht aus den neueren der \nKammer vorliegenden Erkenntnissen. Zwar kann nach Auskunft des \nAuswärtigen Amtes die Sicherheitslage selbst in ethnischen \nEnklaven und unter KFOR-Präsenz nicht immer zuverlässig \ngewährleistet werden,\n\n40\n\nvgl. Lagebericht vom 18. Mai 2000,\n\n41\n\nund auch nach Ansicht der Gesellschaft für bedrohte \nVölker,\n\n42\n\nvgl. Auskunft an das VG Köln vom 10. April 2000,\n\n43\n\nkönnen KFOR und UNMIK die Sicherheit nicht überall und \nvollständig gewährleisten. Aus den Formulierungen \"nicht \nüberall und vollständige\" bzw. \"nicht immer zuverlässige\" \nGewährleistung der Sicherheit ergibt sich aber, daß in diesen \nEnklaven Roma und Ashkali relativ sicher und nur vereinzelten \nÜbergriffen ausgesetzt sind. Es läßt sich diesen Erkenntnissen \njedoch nicht entnehmen, daß eine solch extreme Gefahrenlage \nvorliegt, bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung \ngleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde. Es ist daher nicht aus \nverfassungsrechtlichen Gründen geboten, Roma und Ashkali aus \ndem Kosovo abweichend von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nAbschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren zu gewähren.\n\n44\n\nVgl. auch insoweit die bereits zitierten \nEntscheidungen: OVG NW, Beschluß vom 13. April 2000; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2000 -; \nOVG Lüneburg, Beschluß vom 30. März 2000.\n\n45\n\nDie Kammer schließt sich auch insoweit dieser gefestigten \nobergerichtlichen Rechtsprechung an und verweist zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den \nvorgenannten Entscheidungen, die in das Verfahren eingeführt \nworden sind. Hinzu kommt, daß nach der Erlaßlage für \nAbschiebemaßnahmen in Nordrhein-Westfalen nur jugoslawische \nStaatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit in Betracht \nkommen.\n\n46\n\nDa zudem auch keine weiteren Anhaltspunkte für sonstige \nAbschiebungshindernisse und dafür ersichtlich sind, daß der \nKlägerin unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit aufgrund \nindividueller Persönlichkeitsmerkmale eine konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG drohen könnte, hat sie auch keinen Anspruch auf die \nFeststellung, daß Abschiebungshindernisse vorliegen.\n\n47\n\nSoweit die Klägerin letztlich die Aufhebung der im Bescheid \ndes Bundesamtes vom 2. März 2000 enthaltenen \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erstrebt, ist \ndie Klage als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO \ngleichfalls zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist auch \ninsoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vom Bundesamt verfügte \nAusreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im \nEinklang mit § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. Die \nKlägerin ist nicht als Asylberechtigte anerkannt worden, sie \nbesitzt auch keine Aufenthaltsgenehmigung.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-12-08/12-k-1026-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-12-08/12-k-1026-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303403","retrieved":"2026-07-09 03:29:53.245242+00:00"}}