{"status":"available","doknr":"OLD303613","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:1117.3K3356.98.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"3 K 3356/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob gemäß § 17 a Abs. 3 des Gesetzes zur \nwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der \nKrankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) die Budgets in \nden Jahren 1997 und 1998 in Höhe von jährlich 1 % oder das Budget 1997 um 1 % \nund das Budget 1998 um 2 % zu kürzen ist.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 08. Dezember 1997 hatte die Beigeladene zu 2 zunächst \nentschieden, daß das Budget für 1997 um 1% und für 1998 um 2% gesenkt werde. \nMit Bescheid vom 29. Dezember 1997 hat die Beklagte hierzu die Genehmigung \nversagt, mit der Begründung, daß nach § 17 a Abs. 3 KHG für die Jahre 1997 und \n1998 die Budgets jeweils nur um 1% zu senken seien. Dieser Bescheid ist \nbestandskräftig geworden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 18. März 1998 hat die Beigeladene zu 1) bei der Beigeladenen \nzu 2) beantragt, das Budget 1997 und 1998 jährlich um 1 % zu kürzen.\n\n5\n\nDemgegenüber hatte die Klägerin beantragt, das Budget 1997 um 1% und 1998 \num 2 % zu kürzen, wie dies im Bescheid vom 08. Dezember 1997 bereits \nentschieden worden war.\n\n6\n\nDie Beigeladene zu 2) hat am 29. April 1998 entschieden, daß das Budget für \n1997 und 1998 jeweils um 1 % gesenkt werde und zur Begründung ausgeführt, daß \ninsoweit der Gesetzeswortlaut des § 17 a Abs. 3 KHG eindeutig sei.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 25. Juni 1998 hat die Beklagte diese \nSchiedsstellenfestsetzung vom 29. April 1998 genehmigt. Ein Antrag der \nKlägerin auf Versagung der Genehmigung wurde abgelehnt. Zur Begründung \nwar wiederum ausgeführt, daß der Wortlaut des § 17 a Abs. 3 KHG eindeutig \nsei. Danach sei eine Kürzung von 1 % pro Jahr für die Jahre 1997 und 1998 \nvorzunehmen.\n\n8\n\nZur Begründung der am 27. Juli 1998 erhobenen Klage bezieht sich die \nKlägerin im wesentlichen auf die Begründung zu § 17 a Abs. 3 KHG. Aus \ndieser Begründung gehe hervor, daß eine Kürzung kumulativ für das Jahr \n1997 um 1 % und 1998 um 2 % vorgenommen werden müßte.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1998 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Genehmigungsbescheid der Beklagte vom 25. Juni 1998 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nVwGO).\n\n18\n\nBereits mit Versagungsbescheid vom 29. Dezember 1997 hatte die Beklagte \nrechtskräftig entschieden, daß die Budgets für 1997 und 1998 um jeweils 1% zu \nsenken seien. Rechtskräftige Bescheide binden die Beteiligten, soweit über den \nStreitgegenstand entschieden worden ist. Die in einem rechtskräftig gewordenen \nBescheid aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei \nunveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens \nzwischen denselben Parteien gemacht werden. Die Rechtskraft schafft ein \nunabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes \nProzeßhindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den \nbereits entschieden worden ist. Da mit Bescheid vom 29. Dezember 1997 \nbestandskräftig entschieden worden ist, daß eine kumulative Budgetkürzung für die \nJahre 1997 und 1998 nicht vorzunehmen ist, stellt diese Entscheidung ein \nProzeßhindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung dar.\n\n19\n\nDarüber hinaus ist aber der hier angefochtene Genehmigungsbescheid der \nBeklagten vom 25. Juni 1998 auch deshalb rechtmäßig, weil die genehmigte \nSchiedsstellenfestsetzung vom 25. Juni 1998 in rechtmäßiger Weise eine \nBudgetkürzung für die Jahre 1997 und 1998 um jeweils 1 % vorgenommen hat.\n\n20\n\nNach § 17 a Abs. 3 KHG sind die Parteien der Pflegesatzvereinbarung \nverpflichtet, durch entsprechende Bemessung des Budgets nach § 12 der \nBundespflegesatzverordnung sicherzustellen, daß Fehlbelegungen abgebaut \nwerden; dabei ist für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils mindestens 1 v.H. des um \nAusgleiche und Zuschläge bereinigten Budgetbetrages, wie er ohne Abzug für \nFehlbelegungen vereinbart würde, abzuziehen. Angesichts des eindeutigen \nGesetzeswortlautes ist folglich zu Recht für die Jahre 1997 und 1998 jeweils 1 % \ngekürzt worden. Eine weitere Kürzung des Budgets 1998 um 2 %, wie die Klägerin \ndieses beantragt hat, kann aus Abs. 3 des § 17 a KHG nicht abgeleitet werden. Nach \ndem insoweit unmißverständlichem Wortlaut der Vorschrift ist das jeweils an sich \nmaßgebende Budget um 1 % zu mindern. Es ist also Jahr für Jahr das Budget zu \nermitteln und um 1 % zu kürzen. Daß die Begründung des § 17 a Abs. 3 KHG \nmißverständlich ist, ändert nichts an dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift.\n\n21\n\nAngesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes kann der mißverständlichen \nBegründung dieser Vorschrift und der Begründung eines anderen Gesetzes jedoch \nkeine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Wäre eine stufenweise zu \nerreichende Dauerabsenkung gewollt gewesen, so hätte der Gesetzgeber dieses \ngleich klarstellen können, wenn er von einem jährlichen Einspareffekt von \n2,4 Mrd. DM ab dem Jahre 1999 gesprochen hätte. Dies geschieht jedoch an keiner \nStelle. Aus dem Gesetzeswortlaut kann eine Dauerentlastung von 2,4 Mrd. DM \njährlich nicht entnommen werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nur, daß die an sich \nzu vereinbarenden Budgets der Jahre 1997 bis 1999 jeweils um 1 % gekürzt werden. \nMehr wird mit dieser Regelung nicht sichergestellt.\n\n22\n\nVgl. Dietz/Bofinger, Kommentar zum \nKrankenhausfinanzierungsgesetz zu § 17 a KHG, Rd.Ziff. 6.6 Seite \n126 c.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \naufzuerlegen, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit \nkeinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 \nVwGO).\n\n24\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n25\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n26\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf \nZulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nsowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n27\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n28\n\nDr. Köster Schäperklaus Rasche-Sutmeier\n\n29\n\nB e s c h l u ß :\n\n30\n\nFerner hat die Kammer\n\n31\n\nb e s c h l o s s e n :\n\n32\n\n Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf \n520.079,00 DM festgesetzt.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-11-17/3-k-3356-98","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-11-17/3-k-3356-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303613","retrieved":"2026-07-09 03:30:13.981224+00:00"}}