{"status":"available","doknr":"OLD303660","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:1114.11K240.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-11-14","aktenzeichen":"11 K 240/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, als Gesamtschuldner.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern des am 15. Oktober 1992 geborenen Kindes B. . \nB. hat vom 19. August 1996 bis zum 31. Juli 1999 die AWO-Kindertagesstätte \nX. in J. besucht.\n\n3\n\nIhrer verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen vom 12. September 1996 \nhatten die Kläger betreffend den Kläger zu 1. einen Bewilligungsbescheid des \nArbeitsamtes J. vom 17. Juli 1996 über die Gewährung von Arbeitslosengeld \nund betreffend die Klägerin zu 2. eine Bescheinigung der AOK Westfalen-Lippe \ngleichen Datums über den Bezug von Kranken-, Verletzten- bzw. Übergangsgeld \nbeigefügt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. September 1996 stellte der Beklagte die Kläger für die Zeit \nab August 1996 von der Pflicht zur Zahlung monatlicher Elternbeiträge frei.\n\n5\n\nIn der Zeit vom 5. Januar 1998 bis zum 15. Februar 1999 war der Kläger zu 1. \nbei der Schweißerei V. beschäftigt; in der Folgezeit bezog er erneut \nArbeitslosengeld. \n\n6\n\nAufgrund der zu den Akten gereichten und den Kläger zu 1. betreffenden \nVerdienstbescheinigungen und Bescheiden des Arbeitsamtes J. machte der \nBeklagte mit Bescheid vom 6. November 1999 gegenüber den Klägern für die Zeit \nvon Februar 1998 bis Februar 1999 im Wege der Nacherhebung einen Betrag von \n650,00 DM geltend und stellte diese mit Bescheid gleichen Datums für die Zeit ab \nMärz 1999 erneut von der Pflicht zur Zahlung monatlicher Elternbeiträge frei.\n\n7\n\nGegen die festgesetzte Nacherhebung ließen die Kläger über ihren \nProzeßbevollmächtigten am 19. November 1999 Widerspruch erheben. Sie wiesen \nauf ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse hin und machten zudem geltend, sie \nhätten in ausreichendem Maße Einkommenserklärungen abgegeben, weswegen sie \nfür die Vergangenheit nicht zu Elternbeiträgen herangezogen werden könnten.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1999 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Er führte im wesentlichen aus, die \ndurchgeführte Einkommensüberprüfung habe ergeben, daß die Kläger für die Zeit \nvon Februar 1998 bis Februar 1999 mit einem monatlichen Elternbeitrag von 50,00 \nDM zu belasten seien. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da die Festsetzungsfrist \nvier Jahre betrage. Die Kläger hätten aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen \nVerhältnisse die Möglichkeit, den Nacherhebungsbetrag ratenweise zu tilgen oder \nbei ihm einen Antrag auf Erlaß des Elternbeitrages zu stellen. Der \nWiderspruchsbescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 22. \nDezember 1999 zugestellt.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 24. Januar 2000, einem Montag, die vorliegende Klage \nerhoben. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus tragen sie vor, die \nFestsetzungsbehörde müsse die Eltern einmal im Jahr zur Darlegung ihrer \nEinkommensverhältnisse auffordern. Sie, die Kläger, hätten darauf vertraut, ab dem \nJahr 1996 keine Elternbeiträge mehr zahlen zu müssen. Dem Widerspruchsbescheid \nsei zu entnehmen, daß sämtliche Unterlagen für die Berechnung des Einkommens \nnoch nicht vorgelegen hätten. Darüber hinaus habe der Beklagte bei der \nNacherhebung unberücksichtigt gelassen, daß sie zwischenzeitlich ein weiteres Kind \nzu versorgen hätten. Schließlich reichten die Kläger für die Klägerin zu 2., die \n(zumindest) im Jahr 1998 ein Lebensmittelgeschäft betrieben hat, eine \nUmsatzsteuererklärung für das Jahr 1998, eine Gewinnermittlung des Steuerberaters \nI. aus J. für das Jahr 1998, zwei Kontoauszüge vom 17. Januar 2000 und \nzwei Zins- und Saldobestätigungen der Commerzbank J. vom 31. Dezember \n1999 zu den Akten. \n\n10\n\nDie Kläger beantragen - schriftsätzlich und sinngemäß -,\n\n11\n\n den Bescheid des Beklagten vom 6. November 1999 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember \n1999 aufzuheben,\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr führt aus, die Kläger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. In der \nvon ihnen am 12. September 1996 unterzeichneten verbindlichen Erklärung seien sie \nausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sie bei einem Verstoß gegen ihre \nMitwirkungspflichten mit einer Neuveranlagung rechnen müßten. Ihnen werde \nnochmals anheim gestellt, in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einen \nAntrag auf Erlaß bzw. Teilerlaß der festgesetzten Beiträge zu stellen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDas Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nübereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet \nhaben.\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 6. November 1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Dezember 1999 ist rechtmäßig und verletzt die \nKläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDie von dem Beklagten für die Monate Februar 1998 bis Februar 1999 geltende \ngemachte Nacherhebung von 650,00 DM ist nicht zu beanstanden. \n\nDie Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ergibt sich aus § 17 Abs. 5 \nSatz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober \n1991, GV NRW S. 380, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998, GV \nNRW S. 708. Nach dieser Vorschrift ist der Elternbeitrag neu festzusetzen, sofern \nsich die nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GTK ermittelten \nEinkommensverhältnisse des Beitragspflichtigen tatsächlich geändert haben, und \nzwar ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung.\n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- \nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 1997 \n- 16 A 308/96 -.\n\n22\n\nFür die vorgenannten Monate hatte der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom \n16. September 1996 zunächst von der Pflicht zur Zahlung monatlicher Elternbeiträge \nfreigestellt.\n\n23\n\nDiese Entscheidung bedurfte aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten \nund den Kläger zu 1. betreffenden Verdienstbescheinigungen jedoch der \nKorrektur.\n\n24\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang nach \ndem Erlaß des Elternbeitragsbescheides gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK seitens der \nBehörde eine Korrektur der zuvor ergangenen Entscheidung vorzunehmen ist, ist \nvon folgenden Erwägungen auszugehen:\n\n25\n\nDie in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK getroffene Regelung, nach der die Eltern \nentsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche \nBeiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten haben, soll sicherstellen, daß die \nEltern während der Betreuung ihres Kindes in der Tageseinrichtung nur zu Beiträgen \nherangezogen werden können, die sie aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen \nVerhältnisse auch zu leisten imstande sind. Da sich die zukünftige Entwicklung der \nEinkommenssituation aber nicht immer exakt vorhersehen läßt, sondern erst mit der \nBekanntgabe des für den Beitragszeitraum maßgeblichen Lohn- bzw. \nEinkommenssteuerbescheides verläßliche Aussagen über die tatsächliche \nEinkommenssituation getroffen werden können, hat der Gesetzgeber der Verwaltung \nin § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GTK Berechnungsmethoden an die Hand gegeben, mit \nderen Hilfe der Elternbeitrag auch ohne Steuerbescheid annähernd zuverlässig \nermittelt werden kann. Dieses gilt vornehmlich für die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 \nGTK, da sich das Einkommen bei dem überwiegenden Teil der Erwerbstätigen von \nJahr zu Jahr nur unwesentlich verändert, mit der Folge, daß der nach dieser \nBerechnungsmethode ermittelte Elternbeitrag in der Regel auch der tatsächlichen \nEinkommenssituation im Beitragszeitraum entspricht. Kommt es während des \naktuellen Beitragszeitraums zu Einkommensänderungen, so ist nach Maßgabe des \nSatzes 2 der genannten Bestimmung zu verfahren. Sofern sich erst auf Grund des \nnachträglich ergangenen Steuerbescheides herausstellt, daß die tatsächlichen \nEinkommensverhältnisse im Beitragszeitraum in einer für die Festsetzung des \nElternbeitrages relevanten Weise abweichen, so ist die Behörde, um eine \ngleichheitswidrige Behandlung von Eltern auszuschließen, auf der Grundlage des \n§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK verpflichtet, den Elternbeitrag unter Abänderung des \nvorausgegangenen Elternbeitragsbescheides nach dem Eintritt der Änderung neu \nfestzusetzen.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997, a.a.O.; \nUrteil der Kammer vom 24. März 1998 - 11 K 1849/96 -.\n\n27\n\nHiervon ausgehend sind bei einer Korrektur der zuvor ergangenen Entscheidung \nüber die Heranziehung zu Elternbeiträgen mithin grundsätzlich die Festsetzungen \ndes/r den Beitragszeitraum erfassenden Einkommensteuerbescheide/s zugrunde zu \nlegen.\n\n28\n\nVon diesem Grundsatz ist allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich \netwa aus nachträglich vorgelegten Verdienstbescheinigungen ergibt, daß in den \neinzelnen Monaten des betreffenden Jahres von dem/den Beitragspflichtigen \nunterschiedlich hohe Einkünfte erzielt wurden. In diesem Fall sind insbesondere \nwegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK, die - wie bereits dargelegt - \nsicherstellen soll, daß die Eltern während der Betreuung ihres Kindes in der \nTageseinrichtung nur zu Beiträgen herangezogen werden sollen, die sie aufgrund \nihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auch zu leisten imstande sind, die \nElternbeiträge gegebenenfalls neu festzusetzen. Hierbei hat die Behörde, um ein für \ndie Festsetzung erforderliches Jahreseinkommen ermitteln zu können, die Regelung \nin § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK heranzuziehen, denn nur diese Bestimmung eröffnet ihr \ndie Möglichkeit, über ein bekanntes Monatseinkommen ein (fiktives) \nJahreseinkommen zu errechnen. \n\n29\n\nNach Maßgabe dieser Bestimmung und auf der Grundlage der \nVerdienstbescheinigungen des Klägers zu 1. für die Monate August 1998 bis Oktober \n1998 hat dieser in der Zeit vom 5. Januar 1998 bis zum 15. Februar 1999 monatlich \npositive Einkünfte in Höhe von 3.136,71 DM erzielt, was hochgerechnet einem \nfiktiven Jahreseinkommen von 37.640,52 DM (3.136,71 DM x 12) entspricht. Bringt \nman von diesem Betrag die Werbungskostenpauschale von 2.000,00 DM und den \nKinderfreibetrag für das dritte Kind der Kläger (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK) von \n6.192,00 DM in Abzug - andere Abzugsmöglichkeiten kommen für die Kläger \nersichtlich nicht in Betracht -, verbleibt ein Betrag von 29.448,52 DM. Damit sind sie \nfür die Zeit von Februar 1998 bis Februar 1999 nach der Beitragsstaffel in der Anlage \nzu § 17 Abs. 3 GTK der Einkommensgruppe \"bis 48.000,00 DM\" zuzuordnen und für \ndiese 13 Monate mit einem Elternbeitrag von insgesamt 650,00 DM (13 x 50,00 DM) \nzu belasten.\n\n30\n\nDie Kammer weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, daß sie die \nEinkünfte der Klägerin zu 2. aus ihrer selbständigen Tätigkeit bei der \nEinkommensermittlung bewußt vernachlässigt hat, weil sich diese nach der \nGewinnermittlung des Steuerberaters I. aus J. - hiernach betrug der \nGewinn im Jahr 1998 lediglich 2.370,99 DM - in einer für die Nacherhebung \nirrelevanten Größenordnung bewegen.\n\n31\n\nDer Rechtmäßigkeit der Nacherhebung steht auch nicht entgegen, daß der \nBeklagte die Kläger für den hier streitbefangenen Zeitraum mit bestandskräftigem \nBescheid vom 16. September 1996 von der Pflicht zur Zahlung monatlicher \nElternbeiträge freigestellt hat.\n\n32\n\nDie Verpflichtung der Behörde, Beiträge nach Maßgabe der geltenden \nVorschriften zu erheben, schließt auch die Verpflichtung ein, einen entstandenen \nBeitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Dementsprechend steht die \nBestandskraft eines Heranziehungsbescheides, mit dem ein zu niedriger oder \nüberhaupt kein Beitrag verlangt worden ist, einer Nacherhebung durch einen \nweiteren (selbständigen) Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte Teil eines \nentstandenen Beitragsanspruchs gefordert wird, auch nicht entgegen. Eine \ngegenteilige Auffassung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn entweder der Eintritt der \nBestandskraft zur Beendigung des zwischen der Behörde und dem \nBeitragspflichtigen entstandenen Beitragsschuldverhältnisses geführt hätte und \ndeshalb kein Raum für eine Nacherhebung wäre oder wenn \nVertrauensschutzgesichtspunkte eine Nacherhebung hinderten. \n\n33\n\nVgl. zur Nacherhebung kommunaler Beiträge: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Stand: \nSeptember 2000, § 8, Rdz. 26 ff..\n\n34\n\nBeides ist vorliegend nicht der Fall.\n\n35\n\nDie Annahme, daß mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 16. \nSeptember 1996 das Beitragsschuldverhältnis zwischen den Beteiligten beendet \nworden sei, verbietet sich schon deshalb, weil in dem Bescheid ausdrücklich darauf \nhingewiesen wird, daß sich der Beklagte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen \neine - auch rückwirkende - Neufestsetzung des Beitrages vorbehalte. Mit diesem \nHinweis hat der Beklagte mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, daß \ndiese Veranlagung noch nicht als endgültige Festsetzung angesehen werden kann, \nsondern nur vorläufigen Charakter besitzt.\n\n36\n\nDarüber hinaus können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf \nVertrauensschutz berufen. Ein schutzwürdiges Vertrauen setzt nämlich voraus, daß \ndie Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Ein \nÜberwiegen privater Interessen wird man jedenfalls bei einer Nacherhebung \nkommunaler Abgaben aber nicht annehmen können, weil sich der Betroffene im \nRahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung grundsätzlich entgegenhalten \nlassen muß, daß die Behörde ihre volle Leistung erbracht hat, für die sie und die \nhinter ihr stehende Allgemeinheit - und zwar nicht nur im Interesse des kommunalen \nHaushalts, sondern insbesondere im Interesse der Beitragsgerechtigkeit - \ndementsprechend auch den vollen, gesetzlich vorgesehenen Beitrag fordern \nkann.\n\n37\n\nVgl. zur Nacherhebung eines weiteren Erschließungsbei- \ntrages: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n18. März 1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163, 169, \n170.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; die \nEntscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung - ZPO -. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-11-14/11-k-240-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-11-14/11-k-240-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303660","retrieved":"2026-07-09 03:30:18.223027+00:00"}}