{"status":"available","doknr":"OLD303768","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:1031.8K2512.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-10-31","aktenzeichen":"8 K 2512/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer ausweislich des der Ausländerbehörde vorgelegten \nReisepasses am 22. Februar 1967 geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger und stammt aus H. . Er verließ die \nTürkei ausweislich einer entsprechenden Eintragung im Reisepaß \nam 04. April 1995 über den Flughafen B. und reiste mit \neinem von der deutschen Botschaft in B. für den Zeitraum \nvom 04. April 1995 bis zum 20. April 1995 am 29. März 1995 \nausgestellten Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland \nein. Am 17. Mai 2000 heiratete der Kläger die zum Zeitpunkt \nihrer Einreise im Jahre 1999 mit ihm rituell verbundene \ntürkische Staatsangehörige N. Z. , geborene Z1. . \n\n3\n\nDer Kläger beantragte am 08. Mai 1995 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung ließ er durch seine \nProzeßbevollmächtigten bereits mit anwaltlichem Schriftsatz \nvom 21. April 1995 ausführen: Der Kläger habe im Jahre 1991 in \nseiner Geburtsstadt ein Studium im Fachbereich \nBetriebswirtschaftslehre abgeschlossen und daran anschließend \nin einem Hotel gearbeitet. Im Verlauf des Studiums habe er \nSympathisanten der Jugendorganisation der E. T. \nkennengelernt. Die Veröffentlichungen dieser Organisation habe \ner regelmäßig gelesen, sei nach außen hin jedoch nicht \"sehr \naktiv\" gewesen. Er habe sich jedoch an illegalen \nDemonstrationen beteiligt und an verschiedenen Versammlungen \nund Kundgebungen teilgenommen. Nachdem der Verantwortliche der \nJugendorganisation der E. T. , Herr J. C. , am \n24. Dezember 1994 von der Polizei verhaftet worden war und \nseitdem als \"verschwunden\" galt, habe der Kläger mit \nGesinnungsgenossen heimlich Flugblätter verteilt und Plakate \ngeklebt, um auf diesen Vorfall hinzuweisen. Diese Aktionen \nhätten etwa eine Woche nach der Verhaftung des Herrn C. \nstattgefunden. Insgesamt seien ca. 10 oder 11 Personen der \nOrganisation unterwegs gewesen; 4 davon seien verhaftet \nworden, darunter der Kläger. Er sei auf dem Polizeipräsidium 6 \nTage lang festgehalten und dabei mißhandelt worden. Er sei mit \ndem Schlagstock auf Schulter und Knie geschlagen worden. Eine \nKontaktaufnahme zu seiner Familie sei dem Kläger untersagt \nworden. Man habe ihm gedroht, daß man ihn töten werde, wenn \nman ihn noch einmal erwischen würde. Ausschlaggebend für die \nAusreise des Klägers sei eine Demonstration gewesen, die am \n17. März 1995 in H. stattgefunden habe. Im Hinblick \nauf die Vorfälle in Istanbul hätten in H. ca. 140 bis \n150 Personen demonstriert, darunter auch der Kläger. Die \nPolizei sei gegen die Demonstranten mit Gewalt vorgegangen. 10 \nPersonen seien verletzt und 30 Personen seien verhaftet \nworden. Dem Kläger sei es gelungen, zusammen mit einem Freund \nzu fliehen. Er habe sich nicht nach Hause begeben, sondern \nsich versteckt gehalten. Die Eltern hätten ihm über Freunde \nmitteilen lassen, daß die Polizei zu Hause - seinem Elternhaus \n- erschienen sei und dabei eine Hausdurchsuchung durchgeführt \nhabe; das Haus stehe unter ständiger Beobachtung. Der Kläger \nhabe sich daraufhin dazu entschlossen, sein Heimatland zu \nverlassen. Seine Eltern hätten ihm Geld zukommen lassen. Er \nhabe 6.000 DM einem Fluchthelfer bezahlt, der ihm dafür u.a. \nauch ein Besuchsvisum von der deutschen Botschaft beschafft \nhabe. Der Kläger sei in der Lage, den Reisepaß vorzulegen. \nDieser sei am 18. Oktober 1994 ausgestellt worden, weil der \nKläger habe damit rechnen müssen, aufgrund seiner Aktivitäten \njederzeit das Land verlassen zu müssen. Der Kläger lebe in \nDeutschland bei seinem Bruder I. Z. - der \ninzwischen auf der Grundlage des Urteils des \nVerwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juli 1995 - \n10 K 72/92.A - als Asylberechtigter anerkannt ist -. Darüber \nhinaus drohte dem Kläger aufgrund seiner kurdischen Volks- und \nseiner alevitischen Religionszugehörigkeit asylrelevante \nVerfolgung.\n\n4\n\nBei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 09. Mai 1995 erklärte der Kläger im \nwesentlichen zu Protokoll: Er halte sich zum ersten Mal in \nDeutschland, zugleich im Ausland auf. Seinen ersten Reisepaß \nhabe er im Jahre 1993 erhalten. Er habe den Reisepaß bereits \nseinerzeit beantragt, um das Land schnell verlassen zu können, \nwenn es notwendig werden sollte. Die Gültigkeit dieses ersten \nPasses sei Mitte des Jahres 1993 abgelaufen. Den Paß, mit dem \ner ausgereist sei, habe er erst am 01. April 1995 von den \nSchleppern erhalten; er sei von den Schleppern auf den Monat \nOktober 1994 zurückdatiert worden. Er habe sich um diesen Paß \nerst am 25. oder 26. März 1995 bemüht. - Von 1974 bis 1985 \nhabe er die Grundschule und später weiterführende Schulen bis \nzur Erlangung des Abiturs in C1. besucht. Von 1985 bis \n1988 habe er in verschiedenen Hotels in C1. gearbeitet. \n1988 sei er zusammen mit seiner Familie in seinen Geburtsort \nH. zurückgekehrt, wo er ein Studium der \nBetriebswirtschaftslehre aufgenommen habe, das er im März 1991 \nmit dem Diplom abgeschlossen habe. Daran anschließend habe er \nseinen Wehrdienst bis August 1992 abgeleistet. Im Jahre 1993 \nhabe er eine Tätigkeit in einem Hotel in H. \naufgenommen, wo er bis zu seinem letzten Arbeitstag, dem 25. \nDezember 1994, gearbeitet habe; sein letzter Arbeitstag dürfte \nwohl der 28. Dezember 1994 gewesen sein. Während des Studiums \nhabe er Sympathie für die Organisation DHKP-C gewonnen. Bis \nzum Ende seines Studiums habe er innerhalb der Organisation \neine bestimmte Ebene erreicht gehabt; er habe den Status eines \n\"fortgeschrittenen Sympathisanten\" erlangt gehabt. Denn ab \ndiesem Zeitpunkt habe er an Diskussionen und \nFlugblattverteilaktionen teilgenommen; er habe auch Plakate \ngeklebt. Mitglied der Organisation sei er auch zu einem \nspäteren Zeitpunkt nicht geworden. Nachdem ein Führer der \nE1. H1. am 24. Dezember 1994, Herr J. \nC. , verhaftet worden sei, habe sich diese \nJugendorganisation der E2. um die Verteilung von \nFlugblättern gekümmert. Er sei am Mittag des 30. Dezember 1994 \ngegen 14.30 Uhr auf dem Atatürk-Boulevard in H. von \nder Polizei verhaftet worden, weil er Flugblätter verteilt \nhabe. Diese Flugblätter hätten die Größe eines DIN A 4 Blattes \ngehabt; in der oberen Hälfte sei ein Foto von J. \nC. , auf der unteren Hälfte ein Text mit folgendem \nWortlaut abgedruckt gewesen: (in deutscher Übersetzung) \n\"J. C. wurde am 24.12.1994 in Untersuchungshaft \ngenommen, über ihn werden keine Informationen gegeben, er ist \nin Untersuchungshaft verschwunden\". Auf dem Flugblatt hätten \nsich keinerlei Symbole oder Hinweise auf den Aussteller des \nFlugblattes befunden. Er habe jene Flugblätter etwa eine halbe \nStunde lang verteilt, von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr. Sie seien \nzu 11 Personen gewesen und hätten sich in drei Gruppen \naufgeteilt. Er habe der ersten Gruppe angehört, deren \nMitglieder sämtlich verhaftet worden seien, während die \nMitglieder der beiden anderen Gruppen hätten fliehen können. \nSie seien für 6 Tage in Untersuchungshaft genommen worden und \nwährend dieser Zeit geschlagen und mit Wasser bespritzt \nworden. Sie seien mit dem Tode für den Fall bedroht worden, \ndaß sie noch einmal bei derartigen Tätigkeiten erwischt werden \nwürden. Schließlich sei er mit seinen drei politischen \nFreunden am 04. Januar 1995 gegen 16.30 Uhr freigelassen \nworden, weil sie lediglich Flugblätter verteilt und Plakate \nmit dem Bild des Vermißten geklebt hätten. Offenbar hätten \ndiese Aktivitäten für ein weiteres Verfahren nicht \nausgereicht. Allerdings sei ihnen bei der Freilassung dazu \nnichts gesagt worden. Nach der Freilassung hätten sie \nweitergemacht. Er habe an Diskussionen teilgenommen. Nachts \ngegen 02.30 Uhr habe er am 07. Januar 1995 in der Innenstadt \nvon H. \"wieder\" Plakate geklebt. Die Plakate hätten \neine Größe von etwa 50 x 80 cm gehabt und seien ebenso \nbedruckt gewesen wie die Flugblätter. Insgesamt habe er selber \n8 Plakate geklebt. Sie seien wieder zu viert unterwegs \ngewesen. Von den übrigen drei Verhafteten sei aber niemand \ndabei gewesen. Die Aktion habe etwa 2 Stunden gedauert. Sie \nseien von der Polizei nicht beobachtet worden. Am 16. März \n1995 habe er an einer Demonstration der E2. -C in \nH. mit rund 150 Teilnehmern teilgenommen, in deren \nVerlauf gegen die Vorfälle in H2. protestiert \nworden sei. Sie hätten sich morgens gegen 10 Uhr im \nStadtzentrum von H. getroffen. Um 12.30 Uhr habe die \nDemonstration begonnen. Sie seien ca. 2 Stunden lang \nmarschiert, bevor die Polizei am B1. -Boulevard \neingegriffen habe. Bei der Demonstration seien keinerlei \nPlakate mitgeführt worden. Erst nachdem ein Transparent mit \nder Aufschrift \"E1. H1. \" ausgerollt worden sei, \nsei die Polizei umgehend eingeschritten. Sie habe mit \nGummiknüppeln versucht, die Demonstration aufzulösen. Die \nDemonstranten seien weggelaufen, so auch er selbst. Von 3 ihm \nbekannten Personen, bei denen es sich ebenso wie bei ihm \nselbst um Sympathisanten der E1. H1. gehandelt \nhabe, habe er später nichts mehr gehört, so daß er davon \nausgehen müsse, daß sie verhaftet worden seien. Er selbst habe \nsich bis zum 31. März 1995 bei einem Freund aufgehalten. Er \nhabe nicht nach Hause gehen können, weil sein Elternhaus \nüberwacht worden sei. Davon habe er durch einen Freund \nerfahren, den er am 16. März 1995 aufgesucht habe. Dieser \nFreund habe in seinem Auftrag nachgesehen, ob sein Elternhaus \nüberwacht werde. Noch am Abend des 16. März 1995 sei die \nPolizei bei ihm zu Hause erschienen und habe nach ihm gefragt. \nSeine Mutter habe seinem Freund darüber am Morgen des 17. März \n1995 berichtet. Seine politischen Freunde hätten ihm daraufhin \ngeraten, nicht mehr nach Hause zu gehen. Er habe sich bemüht, \nGeld für seine Ausreise aufzutreiben. 2.000 DM habe er von \nseinem Vater erhalten; weitere 1.500 DM habe er selbst \nangespart gehabt. Sein Vater habe das Geld am 28. März 1995 \nseinem Freund übergeben. Weitere 2.500 DM hätten seine Freunde \nfür ihn gesammelt. Er möchte darauf hinweisen, daß die Polizei \nam 04. April 1995 einen Freund in dessen Wohnung auf der Suche \nnach Verdächtigen wegen eines Attentats auf das \nPolizeipräsidium in B2. umgebracht habe. Mit diesem Freund \nhabe er auch politisch zusammengearbeitet; als er davon \nerfahren habe, habe dies seinen Entschluß, die Türkei zu \nverlassen, verstärkt. Über den Tod des Freundes habe er am 07. \nApril 1995 in einer Zeitung im Bundesgebiet gelesen. Aufgrund \nseiner kurdischen Volkszugehörigkeit habe er in der Türkei \nbislang keine Probleme gehabt; als Alevit werde er jedoch \nunterdrückt. Im Jahre 1991 habe er an Einstellungstests \nteilgenommen, er sei jedoch später nicht eingestellt worden. \nMan komme nur über Beziehungen zu einer Arbeitsstelle; als \nAlevit verfüge er jedoch nicht über derartige Beziehungen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. April 1996 - zugestellt am 13. Mai \n1996 - lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, daß weder \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen \nund forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung \nunter Fristsetzung zur Ausreise auf. Zur Begründung war im \nwesentlichen ausgeführt, daß der Kläger nicht glaubhaft \ngemacht habe, daß er die Türkei auf der Flucht vor erlittener \noder ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen habe. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 17. Mai 1996 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vortragen läßt: Der Kläger habe bei seiner \nAnhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt sein \nVerfolgungsschicksal detailliert und substantiiert \ngeschildert. Bei der Flugblattaktion am 30. Dezember 1994 \nhätten der Kläger und seine Gesinnungsgenossen ständig darauf \ngeachtet, daß sich keine Sicherheitskräfte in ihrer Umgebung \naufhalten. Diese Verhaltensweise habe der Kläger bei der \nFormulierung des Asylantrages als \"heimliche\" Verteilung von \nFlugblättern bezeichnet. Desweiteren sei der Begriff \n\"heimlich\" als synonym für \"illegal\" verwendet worden. Obwohl \ndie Flugblätter, die der Kläger verteilt habe, keine Hinweise \nauf die Organisation enthalten hätten, mit der er \nsympathisiert habe, sei er mit weiteren Gesinnungsgenossen \nverhaftet worden. Am 30. Dezember 1994 seien Plakate nicht \ngeklebt worden, wohl aber im Zusammenhang mit der Kampagne um \nJ. C. . Als überzeugter Anhänger seiner \nOrganisation habe sich der Kläger wenige Tage nach seiner \nFreilassung an einer nächtlichen illegalen Plakatklebeaktion \nbeteiligt. Der letzte Arbeitstag des Klägers im Hotel sei der \n25. Dezember 1994 gewesen. Danach seien Vorbereitungen für die \nVerteilung der Flugblätter am 30. Dezember 1994 getroffen \nworden, weshalb sich der Kläger nicht mehr an seinen \nArbeitsplatz begeben habe. Das deute darauf hin, daß es der \nKläger in Kauf genommen habe, wegen seiner politischen \nAktivitäten fristlos entlassen zu werden. Daraus sei auf die \nIntensität der politischen Überzeugung des Klägers zu \nschließen. Der Kläger habe seine Teilnahme an der \nDemonstration am 16. März 1995 detailliert und substantiiert \ngeschildert. Soweit in der anwaltlichen Asylbegründung vom 17. \nMärz 1995 als Datum der Demonstration die Rede gewesen sei, \nhandele es sich insoweit um einen nachvollziehbaren Irrtum. Da \ndie Demonstrationen linker Organisationen in der Türkei \nsystematisch von den Sicherheitskräften überwacht würden, sei \nplausibel, daß das Elternhaus überwacht worden sei, obwohl \nsich der Kläger der Festnahme im Verlaufe der Demonstration \nhabe entziehen können. Da im übrigen drei seiner \nGesinnungsgenossen offensichtlich im Verlaufe oder nach der \nDemonstration verhaftet worden seien, habe der Kläger auch \nbefürchten müssen, aufgrund von unter der Folter erzwungenen \nAussagen als Teilnehmer der Demonstration identifiziert worden \nzu sein. Den Reisepaß, mit dem er ausgereist sei, habe sich \nder Kläger über Schlepper \"besorgt\". Die Zurückdatierung des \nAusstellungsdatums des Reisepasses habe dem Zweck gedient, bei \neiner eventuellen Kontrolle \"weniger Verdacht aufkommen\" zu \nlassen. Der Kläger sei nach alledem vorverfolgt aus der Türkei \nausgereist, da ihm dort zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch geprägte Verfolgung \ngedroht habe. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Bruder \nI. Oguz Z. des Klägers inzwischen rechtskräftig \nals Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt \nsie. Aufgrund der in der Türkei praktizierten Sippenhaft müsse \nder Kläger deshalb im Falle seiner Rückkehr mit asylrelevanter \nVerfolgung rechnen. Schließlich habe sich der Kläger in \numfangreichem Maße in der Bundesrepublik Deutschland \nexilpolitisch betätigt. Am 23. Dezember 1995 habe er an einer \nDemonstration in Köln teilgenommen, mit der gegen das \nVerschwinden von politischen Gefangenen in der türkischen \nUntersuchungshaft protestiert worden sei. Am 01. Mai 1996 habe \ner sich an einer Demonstration in G. / N1. \nbeteiligt; an einer weiteren Demonstration habe er am 22. Juni \n1996 teilgenommen. Der Kläger habe sich in L. an einem 5-\ntägigen Hungerstreik auf dem S. -Platz, an dem ca. 150 \nPersonen beteiligt gewesen seien, seinerseits beteiligt, um \ndamit auf den Hungerstreik der politischen Gefangenen in der \nTürkei hinzuweisen. Schließlich habe sich der Kläger am 24. \nJuli 1996 an der Besetzungsaktion eines SPD-Büros in \nG. / N1. beteiligt. Über diese Aktion sei von \nverschiedenen türkischen Fernsehsendern in der Türkei \nberichtet worden, wobei auch der Kläger deutlich zu sehen \ngewesen sei. Das u.a. gegen den Kläger eingeleitete \nStrafverfahren sei nach § 153 StPO später eingestellt worden. \nIm Juni 1998 habe sich der Kläger an einer Protestaktion gegen \ndas Attentat auf den Führer des türkischen \nMenschenrechtsvereins B3. C2. beteiligt; die etwa 200 \nbis 250 Demonstranten seien von Mitarbeitern des türkischen \nGeneralkonsulats dabei fotografiert worden. Der Kläger habe \nwährend dieser Aktion ein Plakat gehalten, auf dem Fotos von \nin der Türkei verhafteten Menschenrechtsaktivisten abgebildet \ngewesen seien.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 26. April 1996 zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndaß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG,\n\n9\n\n hilfsweise,\n\n10\n\n daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer beteiligte Bundesbeauftragte stellt keinen Antrag.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, dort insbesondere auf das \nProtokoll über die Befragung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung, ferner auf den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde \nsowie der Akte des Verwaltungsgerichts des Saarlandes \nbetreffend den Bruder I. Z. des Klägers \n- 10 K 72/92.A - sowie der Akten der Staatsanwaltschaft \nG. / N1. 50 Js 25702.1/96 betreffend das \nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren u.a. gegen den \nKläger im Zusammenhang mit der Besetzung eines SPD-Büros in \nG. / N1. am 27. Juli 1996.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); \ner kann auch die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 AuslG oder des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht verlangen. Die \nAbschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\n1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Er ist nicht \npolitisch verfolgt im Sinne dieser Vorschrift. \n\n19\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \neinzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n20\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, \n315 (333 f.).\n\n21\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn \nder Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \ndroht.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 \nu. a. -, BVerfGE 54, 341, 360 sowie Beschluß vom \n1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 992/86 -, BVerfGE 76, 143 \n(167); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); \nUrteil vom 23. Juni 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, \n367 (379).\n\n23\n\nDer Kläger hat die Türkei im April 1995 unverfolgt \nverlassen. Es ist nicht glaubhaft, daß er damals von \nindividueller asylerheblicher Verfolgung betroffen oder \nbedroht war.\n\n24\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Flucht \nvor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er \nunter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung \nergibt, daß bei verständiger Würdigung politische Verfolgung \ndroht. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine \neigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen \npersönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet \nist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der \nBewertung der Stimmigkeit des Sachvortrags können insbesondere \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des \nAsylbewerbers zu berücksichtigen sein.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 \n- 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober \n1989 - 9 B 495.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. \nAugust 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n26\n\nAufgrund des Ergebnisses der eingehenden Befragung des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung nimmt ihm die Kammer \nnicht ab, daß er die Türkei vorverfolgt verlassen hat. Es ist \nunglaubhaft, daß er als Anhänger der E2. beziehungsweise \nihrer Jugendorganisation E1. H1. in das \nBlickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Bei \ndieser Würdigung des Asylvorbringens des Klägers läßt sich die \nKammer von folgenden Erwägungen leiten:\n\n27\n\nDer Kläger hat sein Engagement für die E2. im Verlaufe \ndes Asylverfahrens nicht gleichbleibend beschrieben; das wäre \naber zu erwarten gewesen, wenn er von tatsächlich Erlebtem \nberichtet hätte. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung \ndurch das Bundesamt gab der Kläger an, daß er am Ende seines \nStudiums Anfang des Jahres 1991 innerhalb der Organisation der \nE2. beziehungsweise ihrer Jugendorganisation die Ebene \"des \nfortgeschrittenen Sympathisanten\" erreicht gehabt habe. Bei \nseiner Befragung durch das Gericht machte der Kläger \ndemgegenüber geltend, daß er sich erst seit 1993 - nach der \nAbleistung des Wehrdienstes bis August 1992 - als \n\"fortgeschritten\" im dargestellten Sinne angesehen habe. Bis \ndahin habe er nur Publikationen gelesen und \"mal\" an \nVersammlungen teilgenommen, sich aber an keinen Aktionen \nbeteiligt. Mag die Benennung unterschiedlicher Zeitpunkte auf \ndie Subjektivität der Einschätzung als fortgeschrittener \nSympathisant zurückzuführen sein, fällt bei der Würdigung des \nVorbringens des Klägers zu den nach außen gerichteten \nAktivitäten ins Gewicht, daß er diese im Verlaufe des \nAsylverfahrens nicht gleichbleibend beschrieben hat. Gegenüber \ndem Bundesamt behauptete er, daß er \"als fortgeschrittener \nSympathisant\" an Diskussionen und Flugblattverteilungen \n(Plural) teilgenommen und auch Plakate geklebt habe. Im \nweiteren Ablauf seiner Befragung durch das Bundesamt war davon \ndie Rede, daß sie - die Anhänger der E2. - Flugblätter \nverteilt und Plakate mit dem Bild des vermißten Führers der \nJugendorganisation E1. H1. , J. C. , \ngeklebt hätten. Außerdem seien am 07. Januar 1995 Plakate in \nderselben Angelegenheit geklebt worden. Schließlich will der \nKläger an einer Demonstration am 16. März 1995 teilgenommen \nhaben. Die Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt \nerweckten mithin den Eindruck, daß er spätestens seit dem \nJahre 1993 als Anhänger der E2. beziehungsweise ihrer \nJugendorganisation Aktivitäten in der Öffentlichkeit entfaltet \nhatte. Zu dieser Würdigung trägt auch bei, daß der Kläger bei \nseiner Befragung durch das Bundesamt angegeben hat, er habe \neinen Reisepaß erstmals im Jahre 1993 beantragt und erhalten, \num sein Heimatland schnell verlassen zu können, wenn es \nnotwendig werden sollte. Dafür hätte jedoch nur dann \nVeranlassung bestanden, wenn er durch Aktivitäten in der \nÖffentlichkeit in das Blickfeld der türkischen \nSicherheitskräfte bereits zum damaligen Zeitpunkt der \nErlangung des Reisepasses Anfang des Jahres 1993 gerückt \ngewesen wäre. Bei seiner eingehenden Befragung durch das \nGericht machte der Kläger indessen geltend, daß er erstmalig \nam 30. Dezember 1994, also 2 Jahre später, im Zusammenhang mit \nder von ihm geschilderten Flugblattverteilaktion öffentlich \ntätig geworden sei. Wie der Kläger gegenüber dem Gericht \nbestätigte, handelte es sich dabei um seine erste Teilnahme an \neiner Flugblattaktion. Wie er dem Gericht weiter schilderte, \nhabe er am 07. Januar 1995 erstmalig an einer \nPlakatklebeaktion teilgenommen. Da der Kläger von weiteren \nDemonstrationen nicht berichtet hat, ist davon auszugehen, daß \ndie am 16. oder 17. März 1995 erfolgte Beteiligung an einer \nDemonstration in H. wiederum die erste Veranstaltung \ndieser Art war, an der er sich in der Öffentlichkeit beteiligt \nhat. Damit ist festzuhalten, daß der Kläger ausgerechnet bei \nzwei seiner insgesamt drei öffentlichkeitswirksamen Aktionen \nin das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sein \nwill. Denn daß er deren Aufmerksamkeit durch das Lesen von \nPublikationen und die gelegentliche Teilnahme an kleinere, \nkonspirativ durchgeführten Versammlungen erregt haben könnte, \nwird von ihm nicht behauptet und ist darüber hinaus \nunwahrscheinlich. Daß der Kläger somit gerade bei zwei seiner \ndrei in der Öffentlichkeit bemerkbaren Aktionen aufgefallen \nsein will, ist zwar für sich genommen nicht auszuschließen, \nbegegnet aber mit Blick auf die straffe Struktur und den hohen \nOrganisationsgrad der E2. als Nachfolgeorganisation der \nE. T. erheblichen Zweifeln. \n\n28\n\nDer Kläger hat die Einzelheiten der wenigen \nöffentlichkeitswirksamen Aktivitäten im Verlaufe des \nAsylverfahrens nicht gleichbleibend vorgetragen. Außerdem sind \nseine Angaben zur angeblich erlittenen Inhaftierung \nhinsichtlich der das individuelle Verfolgungsschicksal \nkennzeichnenden Einzelheiten in besonderer Weise substanzarm \nund detailarm ausgefallen. Gab der Kläger gegenüber dem \nBundesamt noch an, daß 11 Personen am 30. Dezember 1994 \nFlugblätter verteilt hätten, behauptete er bei seiner \nBefragung durch das Gericht zunächst, daß 8 Personen \nFlugblätter verteilt hätten, auf Nachfrage, daß es sich um 8 \noder 9 Personen gehandelt habe. Diese Abweichung im Detail \nfällt beim Kläger deshalb ins Gewicht, weil er ansonsten \nvorgegeben hat, Daten, insbesondere Uhrzeiten bis auf die \nhalbe Stunde genau angeben zu können. Der Kläger hat durch \nseine Prozeßbevollmächtigten in der Asylbegründung vom 21. \nApril 1995 ausdrücklich vortragen lassen, daß im Verlaufe der \nAktionen zugunsten von J1. C. Flugblätter verteilt \nund Plakate vom Kläger und seinen Gesinnungsgenossen geklebt \nworden seien. Diese Darstellung hat der Kläger im Verlaufe \nseiner Anhörung durch das Bundesamt zunächst bestätigt, indem \ner zum Anlaß für die Freilassung nach der angeblich 6 Tage \nwährenden Inhaftierung mitgeteilt hat, daß die Freilassung \ndeshalb erfolgt sei, weil sie \"lediglich Flugblätter \n(verteilt) und Plakate mit dem Bild des Vermißten geklebt\" \nhätten. Erst auf weitere Nachfrage hat der Kläger behauptet, \nlediglich Flugblätter verteilt zu haben; auch gegenüber dem \nGericht war von dem Kleben von Plakaten im Zusammenhang mit \nder Aktion am 30. Dezember 1994 nicht mehr die Rede. Die \nAngaben zu den Bedingungen der Haft auf einer Polizeistation / \nSicherheitsdirektion in H. in der Zeit vom 30. \nDezember 1994 bis zum 04. Januar 1995 sind substanz- und \ndetailarm ausgefallen. Gegenüber dem Bundesamt vermochte der \nKläger nicht viel mehr zu sagen als daß er mit seinen \nGesinnungsgenossen während der 6-tägigen Haft geschlagen und \nmit Wasser bespritzt worden sei und daß sie mit dem Tode für \nden Fall bedroht worden seien, daß sie noch einmal \"erwischt\" \nwerden würden. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte sich \nder Kläger von sich aus nicht in der Lage, Einzelheiten zur \nHaft und dem Inhalt der Verhöre mitzuteilen. Erst auf \nwiederholte konkrete Nachfrage benannte der Kläger einige \nEinzelheiten, zeigte sich jedoch dabei auch unsicher. \nBehauptete er zunächst, befragt, beleidigt und geschlagen \nworden zu sein, rückte er später davon ab und meinte, daß er \nzunächst nur befragt worden sei und erst später entweder drei- \noder viermal geschlagen worden sei. Daß die Schläge mit \nKnüppeln erfolgt seien, hatte er gegenüber dem Bundesamt noch \nnicht behauptet. Dort allerdings war von dem Bespritzen mit \nWasser die Rede, das er bei der Befragung durch das Gericht \nindessen nicht mehr erwähnte. Angesichts der Haftbedingungen \nin den Sicherheitseinrichtungen des türkischen Staates \nerscheint es irritierend, daß der Kläger \"die sehr laute Art \nund Weise\" der Fragestellung als \"störend\" empfunden hat. Daß \nsich Anwälte für den Kläger und seine Gesinnungsgenossen \neingesetzt hätten, teilte der Kläger erstmalig in der \nmündlichen Verhandlung mit; bis dahin war, obwohl beim \nBundesamt ausdrücklich nach den Umständen der Haftentlassung \ngefragt worden war, davon nicht die Rede gewesen. Unter \nBerücksichtigung des Bildungsstandes des Klägers und des \nUmstandes, daß es sich bei der behaupteten Inhaftierung um die \nerste und einzige Festnahme des Klägers gehandelt hat, wäre zu \nerwarten gewesen, daß er von sich aus ein Bild der Bedingungen \nin der Haft schildert, die es einem Dritten erlaubt zu \nbeurteilen, ob er von tatsächlich Erlebtem berichtet hat. Dazu \nzeigte sich der Kläger indessen nicht in der Lage. - Hatte der \nKläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt zur \nPlakatierungsaktion am 07. Januar 1995 noch ausdrücklich \nbehauptet, daß er \"selber acht Plakate geklebt\" habe, gab er \nbei seiner Befragung durch das Gericht an, daß er und sein \nFreund als Aufpasser eingesetzt gewesen seien, während die \nbeiden anderen politischen Freunde aus der Gruppe, der er \nangehört habe, die Plakate geklebt hätten.\n\n29\n\nEs ist nicht plausibel, daß sich der Kläger nach der \nAuflösung der Demonstration am 16. oder 17. März 1995 in \nH. ausgerechnet im Haus einer derjenigen Personen für \netwa 2 Wochen versteckt haben will, die nach den Angaben des \nKlägers im Verlaufe der Demonstration verhaftet worden waren. \nDenn er mußte damit rechnen, daß die Polizei gerade das (Wohn-\n) Umfeld der Verhafteten verstärkt kontrollieren würde. Für \ndie vom Kläger insoweit behauptete Verhaltensweise hat er im \nVerlaufe seiner eingehenden Befragung keine nachvollziehbare \nErläuterung zu geben vermocht. \n\n30\n\nDie Kammer nimmt dem Kläger nicht ab, daß er die Türkei mit \neinem nicht legal erworbenen Paß und Visum verlassen hat. Aus \ndem internen Vermerk des Bundesamtes vom 08. Mai 1995 ergibt \nsich, daß der vom Kläger benutzte Paß augenscheinlich keine \nFälschungsmerkmale aufweist. Gegen die Behauptung des Klägers, \ndas von der deutschen Botschaft am 29. März 1995 ausgestellte \nVisum sei illegal erlangt worden, spricht der Augenschein des \nBesuchsvisum im Paß des Klägers. Festzuhalten ist jedenfalls, \ndaß der Kläger die Türkei - angeblich auf der Flucht vor \npolitischer Verfolgung - mit einem Paß verlassen hat, der sein \nLichtbild trug und in dem seine persönlichen Daten zutreffend \nwiedergegeben waren, wie der Kläger auf Befragung ausdrücklich \nbestätigt hat. Hätten die türkischen Sicherheitskräfte ein \nInteresse daran gehabt, des Klägers habhaft zu werden, wäre \nihm die Ausreise unter den geschilderten Bedingungen nicht \ngelungen. Daß, wie der Kläger insoweit behauptet hat, die \nGrenzbeamten von den Schleppern bestochen worden seien, wertet \ndie Kammer angesichts der Gesamtumstände als Schutzbehauptung. \n\n31\n\nDie im Verlaufe der mündlichen Verhandlung deutlich \ngewordene Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie sein \nBildungsstand geben keinen Anlaß, bei der Würdigung seines \nVorbringens Abstriche zu machen. Der Kläger machte einen \naufgeschlossenen und wendigen Eindruck. Er zeigte sich in der \nLage, den Fragen des Gerichts und seines \nProzeßbevollmächtigten ohne weiteres zu folgen. \n\n32\n\nDer Kläger hat im Falle seiner Rückkehr in die Türkei \npolitische Verfolgung im Wege der Sippenhaft durch \nEinbeziehung in die Verwandten etwa drohende politische \nVerfolgung nicht zu befürchten. Nach der in das Verfahren \neingeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, \nerstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf \nnahe Angehörige von Aktivisten militanter staatsfeindlicher \nOrganisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. \nInsoweit ist nicht erheblich, ob der nahe Verwandte im \nBundesgebiet - oder anderswo - Asyl oder Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG erlangt hat.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A - S. 155 ff.; Urteil \nvom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nS. 123 ff..\n\n34\n\nBei dem Bruder I. Z. des Klägers handelt es \nsich zwar um einen Anhänger der E. T. , einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation; ob es sich bei dem Bruder des \nKlägers auch um einen Aktivisten jener Gruppierung handelte, \nläßt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes \nvom 19. Juli 1995 nicht zweifelsfrei entnehmen. Jedenfalls \nläßt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, daß \ngegen seinen Bruder aktuell Strafverfolgung betrieben und daß \ndeshalb nach ihm in diesem Zusammenhang landesweit in der \nTürkei gefahndet wird. Zu den angeblichen politischen \nAktivitäten seiner Ehefrau machte der Kläger nur vage Angaben, \ndie deshalb keine Feststellung in Richtung auf die Gefahr \neiner Sippenhaft erlauben. \n\n35\n\nDie vom Kläger geltend gemachten exilpolitischen \nAktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen \nebenfalls keinen Anspruch auf Asyl. Nach der in das Verfahren \neingeführten gefestigten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der \ndie Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, begründen \nexilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko nur für solche Kurden, die sich politisch \nexponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von \nderjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer politische Ideen \nund Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten \noder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluß auf die \ntürkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in \nDeutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus \nder maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein \nernstzunehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. \nDas ist z.B. anzunehmen bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen \nsowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei \nMitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, \nunter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter \noppositioneller Exilvereine.\n\n36\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zur politischen Verfolgung \nführen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß der Beitrag \ndes Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum \nsichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter \nden zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen \nzurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, \nbei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse \nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist z.B. \nanzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit \nverbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie \nvon Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblokaden, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und \nVerkauf von Zeitschriften, Plazierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen \nZeitschriften. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A - S. 84; Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 89 ff..\n\n38\n\nBei der Entscheidung darüber, ob exilpolitische Aktivitäten \nhinreichend exponiert und damit asylerheblich sind, kommt es \nnicht auf die Breitenwirkung des Bekanntwerdens \nexilpolitischer Tätigkeiten, sondern allein auf ihr \npolitisches Gewicht an. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000, a.a.O., \nRdnr. 311.\n\n40\n\nBestätigt wird die Annahme fehlenden Verfolgungsinteresses \ndes türkischen Staates bei niedrig profilierten \nexilpolitischen Aktivitäten dadurch, daß es keine \nstichhaltigen Belege für eine allein durch solche Betätigung \nausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in \neiner ausreichenden Anzahl von einschlägigen Referenzfällen \ngibt. Im Gegenteil ist festzustellen, daß \"hunderte, \njatausende\" Personen (kurdischer oder türkischer Herkunft), \ndie sich an Demonstrationen, Veranstaltungen und Hungerstreiks \nbeteiligt haben, dabei gefilmt und fotografiert wurden und mit \nBild in der Presse erschienen, ihre Angelegenheiten ohne \nSchwierigkeiten in den Konsulaten haben regeln können. \nDarunter befinden sich auch Personen, die in die Türkei \ngefahren und (unbeschadet) wieder zurückgekommen sind.\n\n41\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O. \nS. 89; Urteil vom 25. Januar 2000, a.a.O. Rdnrn. 278, \n281.\n\n42\n\nDanach ist die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung \nbehauptete Teilnahme an Demonstrationen und \nAbendveranstaltungen der E2. ebenso als niedrig profiliert \neinzustufen wie der Verkauf von Tickets für derartige \nVeranstaltungen wie auch der Verkauf von Zeitungen der \nOrganisation, dessen Anhänger der Kläger ist. Soweit es um die \nOrganisation eines Konzerts einer der Organisation \nnahestehenden Musikgruppe im Juni 1997 geht, hat der Kläger \nschon nicht substantiiert dargelegt, daß er insoweit im \nVorfeld organisatorisch beteiligt gewesen war. Abgesehen davon \nhat das Konzert nach seinen Angaben nicht stattgefunden. \nAbgesehen davon wäre die Mitwirkung an der Organisation eines \nderartigen Konzertes ebenfalls als niedrigprofiliert \neinzustufen. Das gilt nach den dargestellten Maßstäben \ngleichermaßen für die Beteiligung des Klägers an der Besetzung \neines SPD-Büros in G. / N1. am 24. Juli 1996 \nsowie an einer Aktion vor dem türkischen Konsulat in \nG. im Juli 1998. Ausweislich der beigezogenen \nStrafakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht \nG. am N1. ging es den Besetzern des SPD-Büros \ndarum, Solidaritätsadressen für die Hungerstreikenden in der \nTürkei durch SPD-Mitglieder zu erwirken. \nSolidaritätsveranstaltungen für die Hungerstreikenden in der \nTürkei haben seinerzeit in großer Zahl stattgefunden. Ob diese \nSolidaritätsveranstaltungen, die für sich genommen niedrig \nprofiliert sind, deshalb aus der maßgeblichen Sicht des \ntürkischen Staates ein exponiertes Gewicht gewonnen haben, \nweil die Besetzung des Parteibüros in G. / N1. zu \nSchreiben von SPD-Mitgliedern an verschiedene \nRegierungsmitglieder in der Türkei geführt haben, ist \nzweifelhaft, kann aber im vorliegenden Falle auf sich beruhen. \nDenn jedenfalls zählte der Kläger ausweislich des Inhalts der \nbeigezogenen Strafakten nicht zu den treibenden Kräften der \nBesetzung. Dementsprechend ist das gegen ihn eingeleitete \nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren unter dem 01. \nOktober 1997 wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO \neingestellt worden. Jedenfalls der Beitrag des Klägers ist \ndeshalb als niedrig profiliert zu bewerten. Es ist bereits \ndargestellt, daß es für die Prognose der Rückkehrgefährdung \nnicht auf das Bekanntwerden, sondern allein auf das Gewicht \nder exilpolitischen Betätigung ankommt. Die Behauptung des \nKlägers, über die Besetzungsaktion sei in den elektronischen \nMedien in der Türkei berichtet worden, wobei er gut zu \nerkennen gewesen sei, konnte deshalb als wahr unterstellt \nwerden. - Nach den dargestellten Grundsätzen ist auch die \nAktion vor dem türkischen Konsulat in G. im Juni 1998 \nals niedrig profiliert anzusehen. Daß der Kläger dabei von \nMitgliedern des Konsulats gefilmt worden ist, konnte wiederum \nals wahr unterstellt werden, weil auch durch entsprechende \nFilmaufnahmen Anhaltspunkte für eine Rückkehrgefährdung nicht \nbegründet werden. Daß die Gefährdungslage beim Kläger deshalb \nanders zu beurteilen wäre, weil es sich bei der E2. , der er \nangehört, um eine kleine, straff organisierte Organisation \nhandelt, ist mangels entsprechender Referenzfälle nicht \nanzunehmen. Es liegen keine Belegfälle dafür vor, daß die \ntürkischen Sicherheitskräfte insoweit hinsichtlich der Größe \nder einzelnen in Betracht kommenden staatsfeindlichen \nGruppierungen unterscheiden. \n\n43\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung \ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die \ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht \nerfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum \nAsylanerkennungsanspruch ergibt. \n\n44\n\n3. Das hilfsweise geltend gemachte \nAbschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG ist ebenfalls \nunbegründet. Denn in den Fällen, in denen unter den vorstehend \nim einzelnen behandelten Gesichtspunkten die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommen, scheidet auch die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG aus. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 03. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A - S. 155 ff..\n\n46\n\n4. Die gegen den Kläger ergangene Abschiebungsandrohung hat \nihre Rechtsgrundlagen in den §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG \nin Verbindung mit § 50 AuslG.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in \nVerbindung mit § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-10-31/8-k-2512-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-10-31/8-k-2512-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303768","retrieved":"2026-07-09 03:30:28.188861+00:00"}}