{"status":"available","doknr":"OLD303866","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:1020.12L1516.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-10-20","aktenzeichen":"12 L 1516/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechts- \nschutzes werden abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller \nals Gesamtschuldner.\n\n Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge mit den Begehren,\n\n3\n\n1. noch vor der am 22. Oktober 2000 stattfindenden \nAbstimmung über die Übertragung des Rathausgrund- \nstückes mit dem G-Platz an die Multi \nDevelopment Corporation eine Gegendarstellung der \nim Stadtrat vertretenen Fraktion der Grünen oder der \nBürgerinitiative unter dem Briefkopf der Stadt I \nund auf deren Kosten durch Postwurfsendung an \nsämtliche Haushalte in I verteilen zu lassen;\n\n4\n\n2. der Stadt I aufzugeben, ihre in der Postwurf- \nsendung vom 16. Oktober 2000 abgegebene Abstimmungs- \nempfehlung durch eine weitere Postwurfsendung an \nsämtliche Haushalte in I noch vor dem 22. Oktober \n2000 zurückzunehmen;\n\n5\n\n3. hilfsweise, die für den 22. Oktober 2000 vorgesehene \nAbstimmung um mindestens vier Wochen zu verschieben.\n\n6\n\nhaben keinen Erfolg. Sie erweisen sich bereits als unzulässig.\n\n7\n\nIm Hinblick auf die Antragstellerin zu 1. fehlt es bereits an der erforderlichen \nAntragsbefugnis. Fraktionen können nur die Verletzung eigener mitgliedschaftlicher \nOrganrecht geltend machen. Solche werden im vorliegenden Verfahren mit den \nAnträgen zu 1. bis 3. ersichtlich nicht verfolgt.\n\n8\n\nAuch den Antragstellern zu 2. und 3. kommt die erforderliche Antragsbefugnis für \ndie verfolgten Begehren nicht zu. \n\n9\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß alle Verfahrensrechte auf Seiten der \nUnterzeichner eines Bürgerbegehrens bei den jeweils gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) benannten Vertretern \nals Prozeßstandschafter konzentriert sind. Nur diese Vertreter sind daher berechtigt, \nRechtsmittel zur Geltendmachung von Rechten hinsichtlich eines Bürgerbegehrens \nzu verfolgen. \n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- \nWestfalen (OVG NW), Urteil vom 9. Dezember 1997 \n-15 A 947/97 - in: NWVBl. 1998, 273 ff und Urteil vom \n15. Februar 2000 - 15 A 552/97 - und Held/Becker/ \nDecker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunal- \nverfassungsrecht NRW, Loseblattsammlung, Stand: \nSeptember 2000, § 26 GO Anm. 5.3..\n\n11\n\nIm Hinblick auf die Frage, wer und in welcher Weise mögliche \nRechtsverletzungen bei der Durchführung des nachfolgenden Bürgerentscheides \ngeltend machen kann bzw. geltend zu machen sind, enthält das Gesetz keine \nRegelung. Insofern kann dahinstehen, ob diese Lücke durch sinngemäße \nAnwendung des Kommunalwahlgesetzes zu schließen ist.\n\n12\n\n So Fischer, Rechtsschutz der Bürger bei Einwohneranträgen sowie \nBürgerbegehren und Bürgerentscheid, Die Öffentliche Verwaltung, \n1996, Seite 181 ( 187 ).\n\n13\n\nSelbst wenn dies des Fall sein sollte, und insofern Bürgerentscheide einer mit der \nWahlprüfung vergleichbaren Anfechtung unterliegen würden, so hätte dies zur Folge, \ndaß behauptete Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Bürgerentscheids von \njedem Abstimmungsberechtigten grundsätzlich erst nach Zustandekommen des \nBürgerentscheides zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnten. Vor der \nAbstimmung ist jedenfalls für den Bereich des Wahlrechts anerkannt, daß \neinstweilige Anordnungen bezogen auf die Durchführung der Wahl grundsätzlich \nunzulässig sind. Hieraus folgt auch für den Bürgerentscheid, daß vorbeugender \nRechtsschutz wegen behaupteter Unregelmäßigkeiten im Vorfeld der Abstimmung \nallenfalls ausnahmsweise und dann auch nur von dem Teil der Bürgerschaft, der \naktiv auf den Bürgerentscheid hingewirkt hat, geltend gemacht werden kann. \n\n14\n\nVgl. Fischer a.a.O. Seite 188.\n\n15\n\nTeil der Bürgerschaft, der aktiv auf den Bürgerentscheid hingearbeitet hat, ist der \nKreis der Initiatoren und Unterzeichner des Bürgerbegehrens. Wie bereits oben \ndargelegt, können diese Personen ihre auf das Bürgerbegehren bezogenen Rechte \njedoch nicht jeweils für sich genommen als eigene Antragsberechtigte verfolgen. \nDiese Rechtsposition können vielmehr nach dem oben Gesagten nur von den \nVertretern des Bürgerbegehrens geltend gemacht werden. Dabei gilt, daß sämtliche \nbenannten Vertreter gemeinschaftlich handeln müssen. Dies folgt aus § 26 Abs. 6 \nSatz 2 GONW, wonach die Vertreter des Bürgerbegehrens, mithin nach dem \nWortlaut bei mehreren Vertretern nur alle gemeinschaftlich, zur Einlegung eines \nRechtsbehelfs gegen die Feststellung der Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens \nbefugt sind.\n\n16\n\nVgl. auch für das hessische Landesrecht: VG Darmstadt, Beschluß \nvom 17. Juni 1994 - 3 G 862/94 - in : Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht , Recht-sprechungsreport 1995, Seite 156 ff\n\n17\n\nHieraus ergibt sich vorliegend Folgendes: Da mit sämtlichen Anträgen bereits im \nVorfeld der Abstimmung Maßnahmen verlangt werden ( Anträge zu 1. und 2. ) bzw. \ndie Durchführung der Abstimmung zum festgelegten Termin gänzlich \nausgeschlossen werden soll ( Antrag zu 3. ),handelt es sich um die Beantragung von \nvorbeugendem Rechtsschutz im oben dargelegten Sinne, welcher ohnehin nur \nausnahmsweise und dann allenfalls von den Vertretern des Bürgerbegehrens \ngemeinschaftlich gestellt werden kann. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung \nist im Hinblick auf die Antragsteller zu 2. und 3. nicht gegeben. Der Antragsteller zu \n2. ist nach den vorgelegten Unterlagen schon nicht einer der benannten Vertreter \ndes Bürgerbegehrens. Der Antragsteller zu 3. ist zwar einer der Vertreter, kann aber \nnach den vorigen Darlegungen nicht ohne Mitwirkung der beiden weiteren Vertreter \ndes Bürgerbegehrens Rechtspositionen der in dem Bürgerbegehren \nzusammengefaßten Personen geltend machen.\n\n18\n\nIm übrigen erweisen sich die Anträge zu 1. und 2. auch deshalb als unzulässig, \nweil sie zum einen zu unbestimmt sind und zum anderen auf einen tatsächlich \nunmöglichen Erfolg gerichtet sind. Die Unbestimmtheit ergibt sich daraus, daß es an \njeglicher Konkretisierung des Inhalts sowohl der mit dem Antrag zu 1. verlangten \n„Gegendarstellung\" als auch der mit dem Antrag zu. 2. begehrten „Rücknahme\" fehlt. \nDie tatsächliche Unmöglichkeit des begehrten Handelns folgt daraus, daß es \nschlechterdings ausgeschlossen erscheint, innerhalb des bis zum Abstimmungstag \nzur Verfügung stehenden Zeitraums von lediglich eineinhalb Tagen die noch dazu \nbzgl. der Gegendarstellung vom Verhalten Dritter abhängigen - Postwurfsendungen \nfür über 1000 Haushalte zu erstellen und an diese zu verteilen.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-10-20/12-l-1516-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-10-20/12-l-1516-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303866","retrieved":"2026-07-09 03:30:37.706527+00:00"}}