{"status":"available","doknr":"OLD303920","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:1017.8K2340.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"8 K 2340/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Kläger trägt die Kosten des von den Parteien in der \nHauptsache für erledigt erklärten Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über \ndie Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung \nrichtet sich gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des \nbisherigen Sach- und Streitstandes. Danach entspricht es der \nBilligkeit, den Kläger mit den Kosten des Verfahrens zu \nbelasten, weil er bei Fortführung des Verfahrens \nvoraussichtlich in der Sache unterlegen wäre. Zu dem für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ebenso wie der \nAbschiebungsandrohung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des N. Kreis vom \n10. Juni 1999 wären beide Verwaltungsakten voraussichtlich \nrechtmäßig gewesen und hätten den Kläger deshalb nicht in \nseinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dazu \nverweist die Kammer auf den Inhalt des Beschlusses vom 25. \nNovember 1999 - 8 L 1047/99 - (OVG NRW, Beschluß vom 23. Mai \n2000 - 18 B 2133/99 -). - Hinsichtlich der vom Kläger \nweiterhin beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nwäre auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen gewesen. Trotz \ndes Wohnsitzwechsels des Klägers nach Erlaß des \nWiderspruchsbescheides wäre die beklagte Behörde insoweit \nweiterhin zuständig gewesen, weil der Landrat des N. \nKreises als nunmehr zuständige Behörde insoweit zugestimmt hat \n(§ 3 Abs. 3 VwVfG NW). Dem Kläger hätte jedoch ein Anspruch \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zugestanden, \nweil ihm wegen seiner Ausweisung selbst bei Vorliegen der \nVoraussetzungen eines Anspruches nach dem Ausländergesetz \ngemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung \nerteilt werden darf. \n\n3\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Dabei \nsetzt die Kammer den Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich \nder Ausweisung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit \njeweils 8.000,00 DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG an; die \nAbschiebungsandrohung bleibt wertmäßig außer Ansatz, weil ihr \nkein besonderes Gewicht zukommt.\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-10-17/8-k-2340-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-10-17/8-k-2340-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303920","retrieved":"2026-07-09 03:30:43.150263+00:00"}}