{"status":"available","doknr":"OLD303919","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:1017.3L1436.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"3 L 1436/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Die Anträge werden abgelehnt.\n\n 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n 3. Der Streitwert wird auf 30.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge des Antragstellers,\n\n3\n\n1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Fachgespräch \nKieferorthopädie am 18. Oktober 2000 zuzulassen,\n\n4\n\n2. hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum \nFachgespräch Kieferorthopädie am 18.10.2000 zuzulassen, mit der \nMaßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn die Klage in der \nHauptsache hinsichtlich der Zulassung erfolglos bleibt,\n\n5\n\nsind unbegründet.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin ist nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragsteller zur Prüfung am 18. Oktober 2000 zum \n\"Fachzahnarzt für Kieferorthopädie\" endgültig, bzw. vorläufig zuzulassen, da ein \ninsoweit erforderlicher Anordnungsanspruch vom Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht worden ist.\n\n7\n\nDas Antragsbegehren scheitert bereits daran, daß die Antragsgegnerin für die \nZulassung zur Prüfung nicht zuständig ist. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat \nsein Rechtsschutzgesuch gegen die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als \nAntragsgegnerin gerichtet. Gemäß § 14 Satz 1 der einschlägigen \nWeiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (im folgenden: WBO) \nvom 16. Mai 1998, welche am 17. April 1999 in Kraft getreten ist (vgl. MBl. NW S.361 \nff), entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur Prüfung. Dieser ist \ngemäß § 13 Abs.8 WBO unabhängig und an Weisungen nicht gebunden und damit \nselbständiges Prüfungsorgan, nicht etwa unselbständiger Teil der Körperschaft der \nAntragsgegnerin. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur \nPrüfung nach abgeleisteter Weiterbildung und erteilt die entsprechenden Bescheide \n(vgl. § 14 Satz 2 WBO). Er ist der richtige Antragsgegner, bzw. Beklagter, in \nPrüfungszulassungsverfahren.\n\n8\n\nAbgesehen davon hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Zulassung zur \nPrüfung für die Gebietsanerkennnung Kieferorthopädie, weil er die erforderlichen \nVoraussetzungen sowohl nach der WBO 1996, als auch der WBO 1998 nicht erfüllt. \nDie WBO 1998 gewährt dem Antragsteller ein Wahlrecht, ob er seine Weiterbildung \nnach altem oder neuem Weiterbildungsrecht abschließen will. In § 19 Abs.2 WBO \n1998 heißt es insoweit: \"Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich bei Inkrafttreten \ndieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung zur Erlangung einer \nGebietsbezeichnung befinden, können ihre Weiterbildung nach den bisher geltenden \nBestimmungen abschließen. Sie erhalten eine Bezeichnung nach den \nBestimmungen der geltenden Weiterbildungsordnung.\" Die Zulassung zur Prüfung \nwird gemäß § 14 Satz 2 WBO alter und neuer Fassung ausgesprochen, wenn die \nWeiterbildung ordnungsgemäß abgeleistet sowie durch Zeugnisse und Nachweise \nbelegt ist.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen für eine abgeschlossene Weiterbildung zur Anerkennung \nder Gebietsbezeichnung \"Kieferorthopädie\" nach der WBO 1996 erfüllt der \nAntragsteller nicht, da ihm die einjährige Weiterbildung in einer Klinik fehlt. Nach § 9 \nAbs.4 WBO 1996 beträgt die Weiterbildungszeit drei Jahre. Diese ist an einer \nWeiterbildungsstätte im Sinne von § 37 Abs.1 des Heilberufsgesetzes (HeilbG), d.h. \nunter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der \nHochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung \nabzuleisten. Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis einer oder eines nach § 10 \nAbs.1 WBO ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes abgeleistet \nwird, kann gemäß § 9 Abs.6 WBO 1996 bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet \nwerden. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß der Antragsteller die \nAnrechnungsvoraussetzungen des § 9 Abs.6 WBO 1996 erfüllt, da er in der Zeit vom \n1.1.97 bis 31.12.97 bei dem zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie \nermächtigten Kieferorthopäden Dr. C. in Köln und anschließend in der Zeit vom \n7.3.98 bis 15.3.00 bei dem ebenfalls ermächtigten Kieferorthopäden Dr. X. in \nDuisburg als Weiterbildungsassistent tätig war. Ihm fehlt jedoch die einjährige \nklinische Weiterbildungszeit, welche nach der WBO 1996 zwingend erforderlich, und \nauch nicht ersetzbar ist. Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, daß \ndie Bestimmung des § 9 Abs.6 WBO 1996 gegen höherrangiges Recht verstoße, da \n§ 50 Abs.3 Satz 1 des HeilbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April \n1994 (GV NRW S.204), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW \nS.154) - nahezu gleichlautend die Neufassung in § 52 Abs.3 Satz 1 HeilbG vom 09. \nMai 2000 (GV NRW S.403) - regele, daß abgesehen von § 37 Abs.1 die \nWeiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei einem ermächtigten \nniedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden kann. Denn weder aus dem \nWortlaut dieser Bestimmung, noch dem vom Antragsteller aufgezeigten \nZusammenhang mit der vergleichbaren Vorschrift des § 48 Abs.5 Satz 1 HeilbG 1994 \nfür Tierärzte folgt, daß die Weiterbildungszeit insgesamt, d.h. für die gesamten drei \nJahre, ausschließlich bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt abgeleistet \nwerden kann. Der Wortlaut in § 50 Abs.3 Satz 1 HeilbG 1994 läßt für die Kammer \nvielmehr völlig offen, in welchem zeitlichen Umfang auch Weiterbildungszeiten bei \nermächtigten niedergelassenen Zahnärzten abgeleistet werden können; hieraus \nergibt sich lediglich, daß die Weiterbildung auch an anderen als den in § 37 Abs.1 \nHeilbG genannten Stätten, nämlich zugelassenen Kliniken und ermächtigten \nZahnärzten in eigener Praxis durchgeführt werden kann. Der Vergleich zu § 48 Abs.5 \nSatz 1 HeilbG 1994, welcher von teilweiser Durchführung der Weiterbildung spricht, \nzwingt nicht zu dem Umkehrschluß, daß § 50 Abs.3 Satz 1 HeilbG 1994 eine \nvollständige Weiterbildung bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärzten \nermöglicht, denn es fehlt gerade jede, die Auslegung im Sinne des Antragstellers \nmanifestierende, gesetzgeberische Formulierung, wie etwa die Einfügung von \nWorten wie \"vollständig\" oder \"insgesamt\". Darüber hinaus kann der Antragsteller \naus dem Vergleich zur Weiterbildung bei den Tierärzten auch deshalb keine \nSchlußfolgerungen ziehen, weil in der Neufassung des HeilbG in der \nNachfolgevorschrift des § 50 HeilbG 2000 der Wortlaut nicht übernommen wurde. \nBlieb es damit der Antragsgegnerin gemäß § 36 Abs.8 HeilbG überlassen, das \nNähere, insbesondere Inhalt und Dauer der Weiterbildung in der WBO zu \nbestimmen, war es ihr unbenommen, die Anrechnungsmöglichkeit der Weiterbildung \nin der Kieferorthopädie bei einem ermächtigten niedergelassenen Kieferorthopäden \nin § 9 Abs.6 WBO 1994 auf zwei Jahre zu beschränken.\n\n10\n\nDer Antragsteller erfüllt auch die Voraussetzungen einer ordnungsgemäß \nabgeleisteten Weiterbildung für die Gebietsanerkennung \"Kieferorthopädie\" nach der \nMaßgabe der WBO 1998 nicht. In Abweichung zur WBO 1996 verlangt § 9 Abs.4 \nWBO 1998 neben der dreijährigen Weiterbildung zusätzlich die Ableistung eines \nallgemein-zahnärztlichen Jahres. Inwieweit diese Voraussetzung vom Antragsteller \naufgrund seiner Tätigkeiten bei den Zahnärzten Dr. X. und I. erfüllt wird - wofür \nnach Ansicht der Kammer einiges spricht - ,kann letztlich dahinstehen, da auch die \nneue WBO grundsätzlich eine mindestens einjährige Klinikweiterbildung verlangt und \ndie neu eingeführte Gleichwertigkeitsfeststellung dem Antragsteller keine \nAnrechungsmöglichkeit eröffnet. \n\n11\n\nIn § 9 Abs.6 WBO 1998 heißt es:\n\n12\n\n\"Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis einer oder eines nach § 10 \nAbsatz 1 ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes \nabgeleistet wird, kann bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden. Ein \ndrittes Weiterbildungsjahr in der Praxis einer oder eines ermächtigten \nniedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes kann dann angerechnet werden, \nwenn dort eine Weiterbildung vermittelt wird, die mit einer Weiterbildung im \nKlinikjahr gleichwertig ist. Die Zahnärztekammer erstellt hierfür einen \nAnforderungskatalog und entscheidet in jedem einzelnen Fall neu.\"\n\n13\n\nSoweit der Antragsteller auch im Hinblick auf die Neufassung des § 9 WBO einen \nVerstoß gegen § 50 Abs.3 HeilbG geltend macht, wird auf das oben Gesagte \nverwiesen. Die Antragsgegnerin war aufgrund der Ermächtigung in § 36 Abs.8 \nHeilbG befugt, Inhalt und Dauer der Gebietsweiterbildung zu regeln, insbesondere \ndie Weiterbildung von der Ableistung einer mindestens einjährigen klinischen \nWeiterbildungszeit, ersatzweise einer Gleichwertigkeitsfeststellung abhängig zu \nmachen.\n\n14\n\nVerfügt der Antragsteller zwar über eine dreijährige Weiterbildungzeit bei \nermächtigten niedergelassenen Kieferorthopäden, hat aber keine klinischen \nWeiterbildungszeiten abgeleistet, kommt es streitentscheidend darauf an, ob eine \nAnrechnung des dritten Weiterbildungsjahres zu erfolgen hat. Diese scheidet \nvorliegend aus, da vom Antragsteller nicht dargelegt worden ist, daß die bei Dr. \nC. oder Dr. X1. vermittelte Weiterbildung mit einer Weiterbildung im Klinikjahr \ngleichwertig ist. Losgelöst von den vom Antragsteller dezidiert und umfangreich \ndargelegten qualifizierten Weiterbildungsinhalten folgt dies nach Auffassung der \nKammer bereits aus dem neu eingeführten System der Anrechenbarkeit eines dritten \nWeiterbildungsjahres in § 9 Abs.6 WBO 1998. Denn weder Dr. C. , noch Dr. \nX1. sind als Praxisinhaber im Besitz einer insoweit erforderlichen Erlaubnis zur \neinjährigen Weiterbildung im Sinne des universitären Klinikjahres.\n\n15\n\nNeben dem Vorliegen der subjektiven, auf die Person des Ausbilders bezogenen \nVoraussetzung, dem Besitz einer Weiterbildungsermächtigung, knüpft § 9 Abs.6 \nSätze 2 und 3 WBO 1998 nämlich an die Praxis des niedergelassenen Zahnarztes \nals Weiterbildungsstätte an, und verlangt für eine Gleichwertigkeitsfeststellung, daß \ndie Praxis bestimmte, im Anforderungskatalog der Antragsgegnerin im einzelnen \ndargelegte Voraussetzungen erfüllt, was vor Ableistung des anzurechnenden \nWeiterbildungsjahres zu prüfen ist. Diese Auslegung ergibt sich nach Ansicht der \nKammer aus dem Wortlaut, sowie Sinn und Zweck der Bestimmung des § 9 Abs.6 \nWBO 1998. \n\n16\n\nWie vom Antragsteller selbst vorgetragen und dem Gericht auch aufgrund \nanderer Verfahren bekannt, stehen den an einer Weiterbildung Interessierten derzeit \nnicht genügend Klinikplätze zur Verfügung und es müssen lange Wartezeiten in Kauf \ngenommen werden. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber daher mit § 9 Abs.6 Satz 2 \nWBO den Zahnärzten eine Möglichkeit eröffnen, die Weiterbildung zum \nKieferorthopäden auch außerhalb der Kliniken in niedergelassenen Praxen bei \nermächtigten Zahnärzten abschließen zu können. Im Interesse der Patienten und \nihrem Vertrauen darauf, daß die Weiterbildung in der Praxis der einer klinischen \nWeiterbildung gleichwertig sein muß, hat die Weiterbildungsstätte bestimmten \nStandards zu genügen, die im einzelnen in einem Anforderungskatalog dargelegt \nsind. Die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen verlangt, daß in der Praxis des \nermächtigten Zahnarztes dieselben Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden \nkönnen, wie dies in der Klinik der Fall ist. So stellt der Wortlaut in § 9 Abs.6 Satz 2 \nWBO auch nicht auf die Person des Weiterbilders ab - dieser hat seine Qualifikation \nbereits durch den Erhalt der Weiterbildungsermächtigung nachgewiesen -, sondern in \nerster Linie auf die Praxis des weiterbildenden Zahnarztes, indem es heißt, daß \n\"dort\", nämlich in der Praxis, eine Weiterbildung vermittelt werden muß, die mit einer \nWeiterbildung im Klinikjahr gleichwertig ist. Der Antragsgegnerin ist insoweit \nentgegenzuhalten, daß es nicht darauf ankommen kann, daß die weiterbildenden \nZahnärzte eine besondere, nämlich auch das dritte Weiterbildungsjahr umfassende \nWeiterbildungsermächtigung besitzen, denn diese wird nahezu ausschließlich \nunbefristet erteilt, sondern Voraussetzung ist vielmehr die Anerkennung der Praxis \ndes ermächtigten Weiterbilders als der Klinik gleichwertige Weiterbildungsstätte, \nwobei § 9 Abs.6 Satz 3 WBO klarstellt, daß dies in jedem einzelnen Fall neu zu \nprüfen ist, und nicht generell für alle Fälle einmalig von der Antragsgegnerin \nfestgestellt wird. Der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2000 \nübersandte Anforderungskatalog läßt erkennen, daß nur eine Praxis, die bestimmte \nVoraussetzungen hinsichtlich ihrer Behandlungsfälle, Patientengut, Fortbildung, \nwissenschaftliches Arbeiten, Dokumentation sowie insbesondere Behandlungsarten \nund Behandlungstechniken erfüllt, eine dort als \"Genehmigung\" bezeichnete \nErlaubnis zur Weiterbildung im Sinne des universitären Klinikjahres erhalten kann. \nVerfahrensrechtlich bedarf es zur Erteilung einer solchen \"Genehmigung\" eines \nAntrags des zur Weiterbildung ermächtigten Praxisinhabers. Die Weiterbildungszeit \nkann nach dem Anforderungskatalog erst nach der Genehmigung für den \nPraxisinhaber durch den Vorstand der Antragsgegnerin begonnen werden.\n\n17\n\nDie vom Antragsteller angegebenen und zur Weiterbildung auf dem Gebiet der \nKieferorthopädie von der Zahnärztekammer Nordrhein ermächtigten \nKieferorthopäden Dr. C. und Dr. X1. sind nicht im Besitz einer solchen \nGenehmigung, weshalb bereits aus diesem Grund eine Anrechnung des dritten \nWeiterbildungsjahres des Antragstellers ausscheidet.\n\n18\n\nSoweit der Antragsteller einwendet, daß eine Gleichwertigkeitsfeststellung schon \nwegen des fehlenden Anforderungskatalogs in der Vergangenheit für ihn nicht \nmöglich gewesen sei, und dieser Umstand nicht zu seinen Lasten gehen könne, \nkommt es auf die zeitliche Verzögerung bis zur Veröffentlichung des \nAnforderungskatalogs schon deshalb nicht an, weil beide weiterbildenden \nKieferorthopäden nach Aktenlage bislang keinen auf § 9 Abs.6 Satz 2 WBO 1998 \ngestützten Antrag gestellt haben. Dies wäre ihnen nach Inkrafttreten der WBO 1998 \nmöglich gewesen. Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, daß die Praxen der \nWeiterbilder offensichtlich dieses Kriterien genügen. Ebenso kann nach \nsummarischer Prüfung nicht festgestellt werden, daß der Anforderungskatalog \noffenkundig rechtswidrig ist, was gegebenenfalls in Verfahren der antragstellenden \nWeiterbilder, nicht aber in einem hier gegebenen Verfahren des weiterzubildenden \nZahnarztes, im einzelnen zu überprüfen wäre.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat in Kenntnis des Erfordernisses eines Klinikjahres das dritte \nWeiterbildungsjahr begonnen und kann sich insoweit auch nicht auf einen \nentgegenstehenden Vertrauensschutz berufen. Soweit er darlegt, daß nicht \ngenügend Ausbildungsplätze an den Kliniken zur Verfügung stehen, kann dies selbst \nbei unterstellter Richtigkeit nicht dazu führen, daß auf das Qualifikationserfordernis \nzu verzichten, und der Antragsteller ohne diese Voraussetzung zur Prüfung \nzuzulassen ist.\n\n20\n\nDa es somit bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt, \nkann dahinstehen, ob der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ebenfalls \nnotwendige Anordnungsgrund gegeben ist.\n\n21\n\nAls unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § \n154 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu tragen.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den Bestimmungen der §§ 20 Abs.3, 13 \nAbs.1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n23\n\nL. T. S.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-10-17/3-l-1436-00","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":14},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-10-17/3-l-1436-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303919","retrieved":"2026-07-09 03:30:43.061036+00:00"}}