{"status":"available","doknr":"OLD304202","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:0907.3L1192.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-09-07","aktenzeichen":"3 L 1192/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, die von der Antragstellerin \nim Rahmen ihrer Ausbildung zur Krankenschwester \nerbrachte Ausbildungszeit auf die Krankenpflege- \nhilfeausbildung vorläufig anzurechnen.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, die von der Antragstellerin \nim Rahmen ihrer Ausbildung zur Krankenschwester \nerbrachte Ausbildungszeit auf die Krankenpflege- \nhilfeausbildung vorläufig anzurechnen.\n\n2\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n4\n\nG r ü n d e :\n\n5\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n6\n\n den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von \nihr im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester \nabgeleistete Ausbildungszeit auf die Kranken- \npflegehilfeausbildung vorläufig anzurechnen,\n\n7\n\nist zulässig und begründet.\n\n8\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das \nGericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Gemäß \n§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sind Anordnungsanspruch \nsowie Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen \nRegelung, glaubhaft zu machen.\n\n9\n\nEin Anordnungsanspruch ergibt sich für die Antragstellerin aus § 10 Abs. 4 Satz \n1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG \n-) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893 ff.), zuletzt geändert durch Sechste \nZuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390). \nDanach kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang \nihrer Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach Abs. 1 anrechnen, wenn die \nDurchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch \nnicht gefährdet werden. Gemäß § 10 Abs. 1 KrPflG schließt die Ausbildung zur \nKrankenpflegehelfer/in mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom \nZeitpunkt der staatlichen Prüfung ein Jahr und wird in staatlich anerkannten Schulen \nfür die Krankenpflegehilfe an Krankenhäusern durchgeführt.\n\n10\n\nMit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21. März 2000 hat die \nAntragstellerin beim Antragsgegner beantragt, ihre Ausbildung zur Krankenschwester \nauf die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin anzurechnen. Der Antragsgegner ist \ngemäß § 24 Abs. 2 und 3 KrPflG in Verbindung mit § 1 Ziffer 7 der Verordnung zur \nRegelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und \nnichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (SGV NW 2121) in Verbindung mit \n§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NW) die zur \nEntscheidung über die Anrechnung nach § 10 Abs. 4 KrPflG zuständige Behörde des \nLandes. \n\n11\n\nEs liegen auch die Voraussetzungen der Anrechenbarkeit im Falle der \nAntragstellerin vor. Die Bestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG verlangt insoweit \ndie Gleichwertigkeit der anzurechnenden anderen Ausbildung und darüber hinaus \ndie positive Prognose, daß durch die Anrechnung die Durchführung der Ausbildung \nund die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet werden. \n\n12\n\nWeder der Wortlaut dieser Bestimmung noch Sinn und Zweck des \nKrankenpflegegesetzes gebieten es nach Ansicht der Kammer, daß \nbegriffsnotwendig die andere - anzurechnende - Ausbildung erfolgreich \nabgeschlossen worden sein muß, wie dies vom Antragsgegner unter Bezugnahme \nauf den Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes \nNordrhein-Westfalen - jetzt: Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit \nNRW - vom 7. Februar 1996 (VB 2 - 0410.1.1 -) und das Schreiben der \nBezirksregierung Arnsberg vom 31. Januar 2000 vorgetragen wird. Ausreichend ist \nvielmehr auch eine andere gleichwertige Ausbildung, welche ohne den erforderlichen \nAbschluß beendet wurde, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen \nvorliegen, d. h. die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des \nAusbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Dies ergibt sich \naus folgendem: \n\n13\n\nDer Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG verlangt nicht, daß es sich bei der \nanzurechnenden Ausbildung um eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung \nhandelt; das Gesetz spricht insoweit nur von \"anderer Ausbildung\". Es kann auch \nnicht von einer Regelungslücke ausgegangen werden, wie der Vergleich mit § 10 \nAbs. 4 Satz 2 und anderen Bestimmungen des KrPflG zeigt. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz \n2 kann eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des \nBundesgrenzschutzes oder der Polizei eines Landes bei Personen angerechnet \nwerden, die die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffiziersprüfung im \nSanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprüfung für die Verwendung als \nSanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder eine vergleichbare Fachprüfung für die \nVerwendung im Sanitätsdienstes der Polizei eines Landes bestanden haben. Ebenso \nregelt § 28 Abs. 1, daß nur Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung als \nArzthelferin, Zahnarzthelferin, Masseurin, medizinische Bademeisterin usw. ihre \nAusbildung auf Antrag verkürzen können. Die Existenz dieser gesetzlichen \nRegelungen belegt, daß der Gesetzgeber die hier streitentscheidende Frage, ob eine \nanzurechnende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden sein muß, im Blick \ngehabt hat und das Erfordernis der bestandenen Prüfung in denjenigen \nFallgestaltungen, in denen er dies als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit \nvorsehen wollte, ausdrücklich gesetzlich normierte. Folgt hieraus im Umkehrschluß, \ndaß die Anrechnung einer anderen Ausbildung in § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG nicht \nerfordert, daß es sich um eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung handelt, wird \ndiese am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung durch Sinn und Zweck des KrPflG \nbestätigt. Das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege enthält \nZulassungsregelungen für die Berufe der \"Krankenschwester\" und des \n\"Krankenpflegers\", der \"Kinderkrankenschwester\" und des \"Kinderkrankenpflegers\", \nder \"Krankenpflegerhelferin\" und des \"Krankenpflegehelfers\". Wie sich aus den \nGesetzesmaterialien ergibt, soll bei der Ausbildung insbesondere das Erlernen \nmedizinischer, pflegerischer und technischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die \npraktische Unterweisung sowie die Vermittlung klinischer Erfahrung im Vordergrund \nstehen (Bundestag-Drucksache 10/3069 S. 2). Diesen Anforderungen kann nach der \nIntention des Gesetzgebers nur in einer weitestgehend im Krankenhaus \ndurchgeführten Ausbildung entsprochen werden; Alternativen bestehen hinsichtlich \nder Ausbildungsform insoweit nicht (Bundestag-Drucksachen a.a.O.). \nDementsprechend bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 2 KrPflG für die Krankenschwestern und \nKrankenpfleger sowie § 10 Abs. 1 Satz 2 KrPflG für die Krankenpflegerhelfer, daß die \nAusbildung in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern durchgeführt wird. \nDas Nähere regelt die auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 KrPflG erlassene \nAusbildungsprüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom \n16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973). Sind damit die Intention des Gesetzgebers und \ndie hierauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen an einer in Krankenhäusern \nstattfindenden Ausbildung orientiert, war es aus Sicht des Gesetzgebers zur \nQualitätssicherung erforderlich, für die Frage der Anrechenbarkeit von medizinischen \nAusbildungen, die nicht an Kliniken absolviert werden, das Erfordernis einer \nerfolgreich abgeschlossenen Prüfung einzuführen, wie er dies in den genannten \nRegelungen des § 10 Abs. 4 Satz 2, 28, und auch für die Erlaubniserteilung zum \nFühren der Berufsbezeichnung in § 2 Abs. 2 KrPflG getan hat. In allen anderen \nFällen, und damit auch in § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG, setzt das Gesetz gerade nicht \nden erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung voraus, sondern lediglich die \nAbleistung der Ausbildung. Entgegen der Ansicht des Ministeriums kann eine \n\"Ausbildung\" auch nicht nur nach deren erfolgreichem Abschluß als \"Ausbildung\" \nbezeichnet werden. Denn für das Gericht steht ohne Zweifel fest, daß die \nAntragstellerin in den vergangenen vier Jahren eine Ausbildung absolviert hat, auch \nwenn sie letztlich nicht zu dem begehrten Abschluß geführt hat. Denn anders als bei \neiner Tätigkeit hat die Antragstellerin sich im Rahmen ihrer Ausbildung gezielt auf \neinen Beruf vorbereitet, ist von Fachkräften im theoretischen und praktischen \nUnterricht geschult worden, und hat auch eine praktische Unterweisung durch hierzu \nbefugte Lehrkräfte erhalten. Daß es sich bei der von der Antragstellerin \nnachgegangenen beruflichen Tätigkeit um eine Ausbildung in diesem Sinne \ngehandelt hat, steht vorliegend außer Frage, da sie gemäß § 4 KrPflAPrV zur \nstaatlichen Prüfung zur Krankenschwester zugelassen worden ist, wofür die \nregelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen und die \nAbleistung bestimmter Mindestzeiten nachzuweisen ist (vgl. § 1 Abs. 5 \nKrPflAPrV).\n\n14\n\nIst die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung somit eine \"Ausbildung im \nSinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG\", ist für das Gericht auch nicht erkennbar, daß \ndie Anrechnung die Durchführung der Ausbildung zur Krankenpflegehelferin und die \nErreichung des Ausbildungszieles gefährden könnte. Die Ausbildung für \nKrankenpflegehelferinnen soll \"Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die \nVersorgung der Kranken, sowie die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und \nsonstigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und sonstigen Bereichen des \nGesundheitswesens vermitteln (Ausbildungsziel)\", vgl. § 4 Abs. 2 KrPflG. Die \nAntragstellerin hat im praktischen Teil der staatlichen Prüfung zur Krankenschwester \nmit der Note \"befriedigend\" bestanden, weshalb davon auszugehen ist, daß sie das \nAusbildungsziel der überwiegend auf praktische Kenntnisse und Fertigkeiten \nausgerichteten Krankenpflegehelferinnenausbildung voraussichtlich erreichen wird. \nHiervon geht auch der Antragsgegner aus. Ebenso teilte der Schulleiter des \nAllgemeinkrankenhauses Hagen gemeinnützige GmbH dem Antragsgegner mit \nSchreiben vom 4. April 2000 mit, daß er davon ausgehe, daß die Antragstellerin ohne \nweitere Teilnahme an einer Krankenpflegehilfeausbildung die \nKrankenpflegehilfeprüfung bestehen würde. Anderweitige Gesichtspunkte, die die \nAnrechenbarkeit der abgeleisteten Ausbildung gefährden könnten, sind für die \nKammer nicht ersichtlich.\n\n15\n\nLiegen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der \nAusbildung zur Krankenschwester vor, steht diese Entscheidung im Ermessen des \nAntragsgegners. Dieses ist nach Ansicht der Kammer auf eine einzig mögliche \nEntscheidung reduziert, da als Alternative lediglich die Ablehnung der Anrechnung in \nBetracht käme und diese Entscheidung aufgrund des oben Gesagten rechtswidrig \nwäre, denn die Antragstellerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen.\n\n16\n\nGesetzliche Folge ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG, daß die zuständige \nBehörde die andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit anrechnen kann. \nAuch insoweit vermag die Kammer nicht festzustellen, daß Inhalt bzw. Art und Weise \nder Ausbildung zur staatlich geprüften Krankenschwester im Verhältnis zu der, auf \ngeringerer Stufe stehenden, Krankenpflegehelferin aufgrund bestimmter Defizite \nnicht gleichwertig ist und aus diesem Grunde eine weniger als einjährige \nAnrechenbarkeit in Betracht kommen könnte. Zwar formuliert § 4 Abs. 1 KrPflG das \nAusbildungsziel für Krankenschwestern und Kinderkrankenschwestern anders, indem \ndiese Bestimmung vorsieht, daß die Ausbildung die Kenntnisse, Fähigkeiten und \nFertigkeiten zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Verhütung, Erkennung und \nHeilung von Krankheiten vermitteln soll während § 4 Abs. 2 für die Ausbildung für \nKrankenpflegehelferinnen vorschreibt, daß darin die Kenntnisse, Fähigkeiten und \nFertigkeiten für die Versorgung der Kranken sowie die damit verbundenen \nhauswirtschaftlichen und sonstigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und \n\nsonstigen Bereichen des Gesundheitswesens vermitteln soll, weshalb zunächst der \nEindruck erweckt wird, daß im Rahmen der Krankenpflegehelferinausbildung ein, \nmehr an der Erlangung praktischer Kenntnisse orientierter, Unterricht erforderlich ist, \njedoch ergibt der Vergleich der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für \nbeide Berufe, daß keinerlei inhaltliche Unterschiede bestehen. Die \nKrankenpflegehelferinnenausbildung ist lediglich ein Weniger im Vergleich zur \nKrankenschwesterausbildung. Müssen in der dreijährigen Ausbildung in der \nKrankenpflege und in der Kinderkrankenpflege in den in Anlage 1 und 2 zur \nKrankenpflegeausbildungsprüfungsverordnung aufgeführten theoretischen und \npraktischen Fächern mindestens 1600 Stunden sowie eine weitere praktische \nAusbildung von 3000 Stunden abgeleistet werden, umfaßt die einjährige Ausbildung \nin der Krankenpflegehilfe den in Anlage 3 aufgeführten theoretischen und \npraktischen Unterricht von 500 Stunden und eine praktische Ausbildung von 1100 \nStunden (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 KrPflAPrV). Aufgrund der drei- bzw. vierjährigen \nAusbildung der Antragstellerin bestehen in zeitlicher Hinsicht keine Bedenken gegen \ndie Gleichwertigkeit. Ein inhaltlicher Vergleich der in der Anlage 1 (Ausbildung in der \nKrankenpflege) aufgelisteten Fächer mit ihrer Mindeststundenzahl im Verhältnis zu \nden in der Anlage 3 (Ausbildung in der Krankenpflegehilfe) aufgelisteten \nFachgruppen ergibt, daß sämtliche Unterrichtsinhalte welche Gegenstand des \ntheoretischen Unterrichts in der Krankenhilfe sind, in den Mindestanforderungen im \nRahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Krankenschwester enthalten sind \nund lediglich aufgrund der nur einjährigen Ausbildung die Stundenzahl um 1/3 \nreduziert wurde. Für die praktische Ausbildung schreibt Teil B der KrPflAPrV vor, daß \nAusbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativem und operativem Fach \nvorzusehen sind. Demgegenüber werden im Teil B der KrPflAPrV in der \nKrankenpflege praktische Ausbildungsteile in sechs bestimmten konservativen und \noperativen Fachgebieten vorgeschrieben. Auch insoweit geht die \nKrankenpflegehelferinnenausbildung in der Ausbildung in der Krankenpflege auf.\n\n17\n\nIst der Antragsgegner demgemäß im tenorierten Umfang zur Anrechnung der \nAusbildung der Antragstellerin zu verpflichten, steht dem Erlaß einer solchen \nAnordnung auch das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im \nvorliegenden Falle nicht entgegen. Zwar kann das Gericht dem Wesen und dem \nZweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige \nRegelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfange das \ngewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozeß erreichen könnte, jedoch gilt das \ngrundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung im \nHinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dann nicht, wenn eine bestimmte \nRegelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings \nnotwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller \nunzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der \nHauptsache spricht,\n\n18\n\nvgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, § 123 \nRdnr. 13 mit zahlreichen Nachweisen in der Recht- \nsprechung.\n\n19\n\nDie Verweisung der Antragstellerin auf den Klageweg würde rechtlich einer \nRechtsschutzverweigerung gleichkommen, da voraussichtlich nicht unter einem Jahr \nmit einer Entscheidung gerechnet werden könnte. In diesem Zeitraum wäre das vom \nAntragsgegner geforderte weitere Ausbildungsjahr bereits abgelaufen. Darüber \nhinaus ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, zur Sicherung ihres Einkommens \nandere berufliche Dispositionen zu treffen, die möglicherweise kaum mehr \nrückgängig zu machen sind. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen auch die \nEilbedürftigkeit, den Anordnungsgrund.\n\n20\n\nSoweit die Antragstellerin über den Antrag auf Anrechnung ihrer Ausbildungszeit \nhinaus begehrt, zur Prüfung zur Krankenpflegehelferin zugelassen zu werden, ist \ndieser Antrag unbegründet und daher abzulehnen, weil der Antragsgegner für die \nEntscheidung über die Zulassung zur Prüfung nicht zuständig ist. Ein solcher Antrag \nhätte gegen die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gerichtet werden müssen. \nDies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 der KrPflAPrV. Hiernach entscheidet der Vorsitzende \nauf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die \nPrüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsausschuß \nsetzt sich aus den in § 3 Abs. 1 genannten Mitgliedern zusammen und ist bei der \nSchule für Krankenpflegehilfe ansässig (vgl. § 2 KrPflAPrV).\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hierbei hat das Gericht \ngemäß § 155 Abs. 2 VwGO von einer Kostenteilung abgesehen, da die \nAntragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Zulassung zur Prüfung \nist zwangsläufige Folge der Anrechenbarkeit der Ausbildungszeit der Antragstellerin \nund auch nur hierüber bestand zwischen den Beteiligten des Verfahrens Streit, \nweshalb nach Ansicht der Kammer diesem Antrag keine erhebliche Bedeutung \nzukommt. \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes. Hierbei hat das Gericht mangels anderweitiger \nAnhaltspunkte das Interesse der Antragstellerin mit dem Auffangwert von 8.000,00 \nDM bemessen.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-09-07/3-l-1192-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-09-07/3-l-1192-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304202","retrieved":"2026-07-09 03:31:09.735435+00:00"}}