{"status":"available","doknr":"OLD304215","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:0906.1K1393.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-09-06","aktenzeichen":"1 K 1393/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung aus-\n ländischer Flüchtlinge vom 11. März 1998 wird aufgehoben.\n\n Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberech-\n tigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Vorausset-\n zungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das\n Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist am 25.Juli 1969 in L. geboren und guineischer \nStaatsangehöriger. Am 17. Februar 1998 meldete er sich in I. als Asylsuchender. Bei \nseiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 25. Februar 1998 erklärte er:\n\n3\n\nEr sei seit 1991 an der Universität von L1. für die RPG eingetreten. Wegen \ndieser Aktivitäten sei er 1995 von der Universität ausgeschlossen worden. Er habe \njedoch seine politische Arbeit fortgesetzt. Im Januar 1998 habe er sich in L1. um \ndie Reorganisation der RPG und um Werbung für die Partei gekümmert. Alle \nBehörden in dieser Stadt, auch der Rektor der Universität, hätten ihn gekannt. Kurz \nvor einer geplanten Veranstaltung mit Studenten habe man ihn verhaftet. Man ihm \nvorgeworfen, Unruhe zu stiften und ihn mißhandelt. Nach seiner Verlegung in ein \nanderes Gefängnis sei ihm die Flucht gelungen. Die RPG habe seine Flucht nach \nDeutschland organisiert.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. März 1998, zugestellt am 20. März 1998, lehnte das \nBundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen. Ferner erließ es eine Abschieberegelung.\n\n5\n\nZur Begründung der am 26. März 1998 bei Gericht eingegangenen Klage vertieft \nder Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er erläutert im einzelnen seine Arbeit für die \nRPG in Guinea und die behördlichen Reaktionen auf diese Tätigkeiten sowie seine \nexilpolitischen Aktivitäten und Publikationen.\n\n6\n\nEr beantragt,\n\n7\n\n den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung aus-\n ländischer Flüchtlinge vom 11. März 1998 aufzuheben und\n die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten\n anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen\n des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach\n § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinem \nVerfolgungsschicksal befragt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte einschl. der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse über die Lage in Guinea und der von der Beklagten sowie \nvom Oberbürgermeister der Stadt T. - Ausländerbehörde - überreichten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig und auch begründet. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte \neinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf die Feststellung, daß \nin seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind. Der \ndieses Begehren ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 11. März 1998 \neinschl. der in ihm enthaltenen Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n14\n\nPolitisch Verfolgter (Asylberechtigter) im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) ist derjenige, dem wegen seiner politischen Überzeugung, \nseiner Religion oder wegen anderer unverfügbarer persönlicher Merkmale gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die die Menschenwürde verletzen und nach \nArt und Umfang über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates \naufgrund der dort herrschenden politischen Situation allgemein hinzunehmen haben. \nVon Bedeutung ist dabei nur eine staatliche oder dem Staat zurechenbare \nVerfolgung.\n\n15\n\nDas Gericht hat keine durchgreifende Zweifel daran, daß der Kläger vor seiner \nAusreise aus Guinea eine politische Verfolgung in diesem Sinne erlitten hatte, \nweiterhin von ihr bedroht war und ihm deshalb die Rückkehr in sein Heimatland nicht \nzuzumuten ist.\n\n16\n\nDer Kläger war seit der Aufnahme seines Soziologiestudiums an der Universität \nvon L1. im Jahre 1989 in einer der späteren Oppositionspartei RPG \nnahestehenden Bewegung tätig. Diese oppositionellen politischen Aktivitäten führten \nzu der leitenden Funktion des Klägers im 1993 „legalisierten\" Büro der RPG an der \ngenannten Universität. Erste massive staatliche Reaktionen auf dieses \nherausgehobene regimekritische Verhalten lagen darin, daß der Kläger 1994 an der \nAbsolvierung von Prüfungen an der Universität gehindert und 1995 von dieser \nEinrichtung ausgeschlossen wurde, womit zugleich sein weiterer Bildungsgang \nbeendet wurde. Der Kläger hat sodann von D. aus sein Engagement in der RPG \nfortgesetzt und ist in die Leitung der nationalen Jugendorganisation dieser Partei \naufgestiegen. In dieser Funktion war er zu Beginn des Jahres 1998 maßgeblich an \ndem Bemühen beteiligt, die Arbeit der RPG in L. und in L1. mit Blick auf die \nam Ende jenes Jahres anstehenden Präsidentschaftswahlen zu reorganisieren und \nzu intensivieren. Wegen dieser gegen die derzeitigen Machthaber in Guinea \ngerichteten politischen Aktivitäten haben ihn staatliche Sicherheitskräfte am \n18. Januar 1998 in L1. verhaftet. Nach seiner am 25. Januar 1998 erfolgten \nFlucht aus dem sich anschließenden Gefängnisaufenthalt ist der Kläger nach \nDeutschland ausgereist, um der weiterhin bestehenden Gefahr seiner \nasylerheblichen Verfolgung zu entgehen.\n\n17\n\nDieses hier auf die wesentlichen Punkte komprimierte Verfolgungsschicksal steht \nzur Überzeugung des Gerichtes fest. Der Kläger hat es bereits bei seiner Anhörung \nvor dem Bundesamt im Februar 1998 ausführlich dargelegt, wie aus dem \nentsprechenden Protokoll hervorgeht. Er hat es in der heutigen mündlichen \nVerhandlung auf Befragen ebenso substantiiert wiederholt. Widersprüche zu seinem \nfrüheren Vorbringen haben sich dabei nicht ergeben. Seine Angaben haben sich - im \nGegensatz zu den Äußerungen der großen Mehrheit der vielen anderen \nAsylbewerber aus Guinea, die der Einzelrichter bislang beurteilt hat - vielmehr \ndadurch ausgezeichnet, daß der Kläger ohne die geringsten Schwierigkeiten in der \nLage war, auf entsprechende Fragen weitere erklärende Einzelheiten beizusteuern. \nInsgesamt hat das ruhige und sichere Erklärungsverhalten des Klägers keinen Anhalt \nfür die sich in anderen Fällen aufdrängende Vermutung geboten, es werde eine den \nTatsachen nicht entsprechende Geschichte erzählt. Die Sicherheit im Auftreten des \nKlägers und seine Glaubwürdigkeit sind beispielhaft etwa in seinem Verhalten \ndeutlich geworden, daß er während des Dialoges gezeigt hat, der zwischen dem \nGericht und seiner Prozeßbevollmächtigten wegen ihres wiederholten Eingreifens in \ndie Befragung des Klägers durch das Gericht stattgefunden hat. Die dezente und \nzugleich ernsthafte Art, in der er versucht hat, beruhigend auf seine \nProzeßbevollmächtigte einzuwirken, hat mit zu dem Eindruck beigetragen, daß er \nkeinen Anlaß gesehen hat, kontrollierenden und wiederholenden, teilweise \nvermeintlich überflüssigen Fragen nach weiteren Einzelheiten und Erläuterungen \nauszuweichen oder in anderer Form derartige Versuche abzuwehren, seine \nGlaubwürdigkeit zu überprüfen.\n\n18\n\nZu der Einschätzung des Klägers als glaubwürdig tragen ferner verschiedene \nSchriftstücke und weitere Unterlagen bei, die er zur Stützung seines Vorbringens \nüberreicht hat. Zu nennen ist insoweit zunächst der „Bericht über Konsequenzen der \nStudentenunruhen in Guinea-D. „ der Internationalen Gesellschaft für \nMenschenrechte - Deutsche Sektion e.V. - (IGFM) vom September 1996. Darin wird \nder Vortrag des Klägers im wesentlichen bestätigt, daß an der Universität von L1. \nStudenten aus politischen Gründen der Erfolg in Examen verweigert wurde. Ferner \nwird in diesem Bericht der Kläger als einer von drei Studenten der Universität L1. \nnamentlich benannt, die sich in politischen Parteien engagiert hatten. Anhaltspunkte \ndafür, daß diese im Zusammenhang mit regimekritischen Aktivitäten erfolgte \nHervorhebung des Klägers in dem umfangreichen Bericht, der sich im wesentlichen \nauf politisch motivierte Unruhen an den Universitäten von D. und L1. und an \nweiteren Bildungseinrichtungen in der Zeit ab 1994 bezieht, zu Unrecht oder lediglich \nim Hinblick auf ein beabsichtigtes Asylverfahren erfolgt sein sollte, bestehen nicht. In \ndiesem Zusammenhang ist auch auf die bei der Anhörung vor dem Bundesamt vom \nKläger überreichten Lichtbilder hinzuweisen, die seine politischen Aktivitäten in \nGuinea belegen sollen. Auf zumindest zweien dieser Fotos ist der Kläger an zentraler \nStelle in einer Gruppe von Menschen hinter einem Spruchband zu sehen, das auf die \nOrganisation der RPG an der Universität von L1. hinweist. Aufmachung, Inhalt \nund Zustand dieser Fotos lassen es als plausibel erscheinen, daß sie bei \nVeranstaltungen dieser Partei in L1. angefertigt worden sind. Schließlich ist auf \ndie vom Kläger bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt überreichte \n„Declaration\" der Zentrale der Exilorganisation der RPG in Deutschland vom \n15. August 1996 hinzuweisen, in der ebenfalls der Kläger als einer von drei \nStudenten namentlich erwähnt wird, denen der Studienerfolg an der Universität von \nL1. wegen ihrer Mitarbeit in einer regimekritischen Studentenorganisation \nunmöglich gemacht worden war. Auch der ausführliche, mit dem Namen des Klägers \nund Erläuterungen seines Bildungsganges an der Universität von L1. versehene \nLeserbrief in der in Paris erscheinenden Zeitschrift „Silatigui\" (Ausgabe Juli-August \n1994), in dem auf die Verwirklichung der Demokratie in Guinea eingegangen wird, \nbildet einen Beleg für das Engagement in Kreisen der Opposition.\n\n19\n\nAnders als es in der Begründung des Bescheides vom 11. März 1998 zum \nAusdruck kommt, sieht das Gericht in der Vorlage des mit Vorbehalten versehenen \nZulassungsbescheides der Universität - Gesamthochschule - Q. vom 22. Januar \n1997 und des zugehörigen Merkblattes keinen Widerspruch zu den Angaben des \nKlägers über seinen Bildungsgang in Guinea, insbesondere zu seinem recht kurz vor \nErlaß des genannten Zulassungsbescheides erfolgten Ausschluß von der Universität \nL1. . Die Adressierung dieses den Kläger betreffenden Zulassungsbescheides an \nden Leiter des Deutschlandbüros der Exilorganisation der RPG in I. ist zunächst ein \nweiterer Beleg für die Verbindung des Klägers zum Führungskreis der \nOppositionspartei RPG und fügt sich in seinen Vortrag ein, die RPG habe sich nach \ndem Abbruch seines Hochschulstudiums bemüht, für die Fortsetzung seiner \nakademischen Ausbildung im Ausland zu sorgen. Aus den von der Universität Q. \nstammenden Unterlagen ergibt sich im übrigen nicht, daß diese Universität bei Erlaß \ndes Zulassungsbescheides von der - mit dem Vorbringen des Klägers allerdings nicht \noder jedenfalls nur schwerlich in Übereinstimmung zu bringenden - Auffassung \nausgegangen ist, er sei damals noch Student an einer Universität in Guinea \ngewesen. Zu den Vorbehalten, unter denen der Zulassungsbescheid nach seinem \nInhalt stand, gehörte unter anderem die Vorlage eines Reisepasses mit gültigem \nStudienvisum. Diese Anforderung deutet darauf hin, daß die Universität Q. die \nAbklärung und Beurteilung des bisherigen Bildungsganges des Klägers in Guinea \nder (für die Erteilung des Visums zuständigen) Deutschen Botschaft in D. hat \nüberlassen wollen. Aus den Ausführungen auf Seite 3 des beigefügten Merkblattes \ngeht ferner hervor, daß mit dem Zulassungsbescheid unabhängig von den in ihm \nenthaltenen ausdrücklichen Vorbehalten keine Entscheidung darüber verbunden war, \nob der Kläger als Studienanfänger in das erste Fachsemester aufgenommen werden \nsollte oder ob bereits (im Ausland) erbrachte Studienleistungen angerechnet würden; \nhierüber sollte gegebenenfalls auf einen noch zu stellenden Antrag der zuständige \nAusschuß entscheiden.\n\n20\n\nAuch die im Laufe des Rechtsstreites überreichten Bescheinigungen \nverschiedener Untergliederungen der RPG in Guinea über das Schicksal des Klägers \nunmittelbar vor dem Verlassen des Landes tragen zu seiner Einschätzung als \nglaubwürdig bei. Dies gilt einmal für das Schreiben des „Secretaire Permanent\" der \nRPG in D. (M. L2. ) vom Mai 1998, in dem die Funktion des Klägers in der \nLeitung der Jugendorganisation der Gesamtpartei, seine Aufgaben bei der \nIntensivierung der Parteiarbeit in Ober-Guinea und die dadurch verursachte \nstaatliche Verfolgung bestätigt werden. Ebenso gilt dies für die Bescheinigungen der \n„Section de L1. I\" der RPG vom 2. Juli 1998 und der Section de L. vom \n20. Juni 1998, die jeweils konkret auf das Schicksal des Klägers im Januar 1998 \neingehen. Wenn auch die Bedeutung derartiger, vielfach „bestellter\" Schreiben \ngrundsätzlich sehr gering einzustufen ist, ist im vorliegenden Fall nicht zu verkennen, \ndaß sich sowohl die Vorlage dieser Schreiben als auch ihr Inhalt instruktiv in das \ngeschilderte Verfolgungsschicksal einfügen. Gerade wenn, wie es der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung dargelegt hat, seine Flucht aus seinem Heimatland \nGegenstand von Beratungen innerhalb der Leitung der RPG in Guinea war, liegt es \nnahe, daß diese Partei ihm mit entsprechenden schriftlichen Äußerungen weiterhilft. \nBei dieser Sachlage wäre es eher überraschend gewesen, wenn er derartige \nSchreiben nicht beigebracht hätte. Auch die in vielen anderen Fällen Mißtrauen \nweckende Datierung entsprechender Dokumente auf Zeitpunkte nach der Ausreise \nerscheint hier nicht erstaunlich; es ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Kläger \nangesichts seines persönlichen Hintergrundes weiterhin über gute Kontakte zur \nOrganisation der RPG in Guinea verfügt.\n\n21\n\nDie in der mündlichen Verhandlung gezeigten Reaktionen auf die Fragen nach \nseinem bei der Anhörung vor dem Bundesamt erwähnten Kontakt mit dem \nguineischen Sicherheitsminister und der Partei ARENA tragen ebenfalls dazu bei, \nden Kläger als glaubwürdig einzuschätzen. Er hat auch diesen Komplex bereitwillig \nausführlich erläutert. Seine Angaben fügen sich ohne weiteres in die hierzu \nvorliegenden Erkenntnisse ein. Dies betrifft die zunächst bestehende Zugehörigkeit \nder recht kleinen Partei ARENA zur Opposition, ihre Leitung durch Herrn T1. \n(L3. bzw. H. ) D1. und die Übernahme des Amtes des \nSicherheitsministers durch ihn kurz vor dem vom Kläger auf November oder \nDezember 1997 datierten Gespräch zwischen beiden (im Oktober bzw. November \n1997).\n\n22\n\n Vgl. zu diesem Komplex: Auswärtiges Amt (AA), Auskunft \n an das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg vom\n 22. August 1997 (Nr. 59 der Erkenntnisliste);\n Institut für Afrika-Kunde (IfAK), Auskunft an das\n VG Arnsberg vom 17. Juni 1997 (Nr. 55 der Liste);\n IfAK, Afrika-Jahrbuch 1997, Stichwort Guinea (S. 115);\n AA, Länderaufzeichnung Guinea, Stand: 1. März 2000,\n Anlage 2 (Nr. 112 der Liste); amnesty international\n (ai), Auszug Guinea aus dem Westafrika-Rundbrief 1998\n (Nr. 80 der Liste).\n\n23\n\nDer bei der Erläuterung dieser Angaben und der insgesamt vom Kläger \ngewonnene Eindruck lassen das von ihm geschilderte Gespräch mit einem \nhochrangigen Mitglied der guineischen Staatsführung durchaus als nachvollziehbar \nerscheinen. - Weitere Einzelheiten des Vortrages des Klägers stimmen ebenfalls mit \nden vorhandenen Erkenntnissen überein; Widersprüche sind nicht festzustellen. Dies \ngilt etwa für die Angaben über Verwandte des Oppositionsführers B. D1. .\n\n24\n\n Vgl. hierzu etwa ai, Jahresbericht 1992, Stichwort\n Guinea (S. 185).\n\n25\n\nDer Umstand, daß die fluchtauslösenden asylerheblichen \nVerfolgungsmaßnahmen, nämlich die Inhaftierung des Klägers und seine \nMißhandlungen in der Haft wegen seiner politischen Aktivitäten für die RPG in L1. \nim Januar 1998, nicht durch objektiv nachprüfbare, nicht vom Kläger oder seinen \nParteifreunden stammende Unterlagen abgesichert werden kann, ändert nichts an \nder Überzeugung, daß das dargelegte Verfolgungsschicksal zutrifft. Derartige \nzusätzliche Nachweise sind, sofern die entsprechenden Vorfälle nicht besonderes, in \naller Regel über die nationalen Grenzen hinausgehendes Aufsehen erregt haben, \nnaturgemäß kaum zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist noch einmal \nhervorzuheben, daß der Kläger auch bei der Schilderung des eigentlichen \nVerfolgungsgeschehens einen durchaus glaubwürdigen Eindruck gemacht hat. Er \nwar in der mündlichen Verhandlung ohne Zögern in der Lage, seine \nLebensumstände am Tage der Verhaftung im einzelnen detailliert zu beschreiben. \nAuch die Schilderung der Verhöre und Mißhandlungen in der Haft sowie der \nsonstigen deutigen Abläufe ist - im Gegensatz zu dem Vortrag vieler anderer \nAsylbewerber - anschaulich und, soweit dies von hieraus beurteilt werden kann, \nlebensnahe gewesen. Insoweit sei beispielhaft auf die Beschreibung von \nDemütigungen (Zwang, sich vollständig zu entkleiden und sich auf den Boden zu \nlegen, warten lassen, Mißhandlung durch Fußtritte) und auf die Darlegungen zur \nVerlegung in das allgemeine Gefängnis von L1. hinzuweisen. Der Kläger hat \ndurch die Art der Wiedergabe glaubhaft gemacht, daß ihm das dortige enge \nZusammenleben mit „gewöhnlichen Kriminellen\" eher noch mehr zu schaffen \ngemacht hat als seine Behandlung in den ersten beiden Tagen nach seiner \nFestnahme.\n\n26\n\nWeitere Indizien für die Glaubwürdigkeit des Klägers und damit auch für die \nGlaubhaftigkeit seiner Angaben über die politische Verfolgung, die er unmittelbar vor \nseiner Ausreise erlitten hat, ergeben sich aus den - hier für die Asylgewährung \nunmittelbar nicht erheblichen - Nachfluchtaktivitäten während seines Aufenthaltes in \nDeutschland. Die intensive und mit der Übernahme von Leitungsfunktionen \nverbundenen exilpolitischen Aktivitäten - zu nennen sind die durch den \nentsprechenden Vereinsregistereintrag belegte, seit der Gründung im Juni/August \n1999 andauernde Stellung als einer von drei Vorstandsmitgliedern der rechtlich \nverselbständigten Untersektion Dortmund der RPG und die durch die diverse Fotos \nund verschiedene Schriftstücke substantiierte Mitwirkung an verschiedenen \nDemonstrationen und sonstigen Veranstaltungen der Exilorganisation der RPG -, \nweitere öffentlichkeitswirksame Handlungen (mit Namen und Wohnort des Klägers \ngekennzeichnete Leserbriefe in drei Ausgaben der in Paris erscheinenden Zeitschrift \nJeune Afrique und in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 14. Juni 2000 - und \nseine weiterhin bestehenden Beziehungen zur Führungsspitze der RPG - ein Beleg \nhierfür ist die ihm ausgestellte, recht umfangreiche Bescheinigung der \nExilorganisation der RPG in Paris vom 13. März 2000 - bestätigen insgesamt, daß es \nsich bei dem Kläger um einen herausgehobenen Oppositionellen aus Guinea \nhandelt. \n\n27\n\n Vgl. zur Echtheit eines von derselben Person unterzeich-\n neten und in der Aufmachung mit der Bescheinigung vom\n 13. März 2000 übereinstimmenden Schriftstückes der\n RPG, Paris, vom 7. September 1998: AA, Auskunft vom\n 13. Oktober 1999 an das VG Arnsberg (Nr. 97 der\n Erkenntnisliste).\n\n28\n\nDer nach alledem vorverfolgt ausgereiste Kläger wäre auch jetzt noch bei einer \nRückkehr nach Guinea vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Abgesehen \ndavon, daß diese Bewertung bei dem im vorliegenden Fall anzuwendenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstab schon deshalb gerechtfertigt ist, weil konkrete \nAnhaltspunkte für die Sicherheit vor erneuter Verfolgung fehlen, ist insoweit \nzusätzlich auf die Gefährdung maßgeblicher Mitarbeiter der RPG hinzuweisen, die in \nverschiedenen der in das Verfahren eingeführten Auskünfte deutlich wird.\n\n29\n\n Vgl. etwa AA, Auskunft vom 13. Oktober 1999 an das\n VG Arnsberg (Nr. 97 der Liste); IfAK, Auskunft\n vom 1. Februar 2000 an das VG Hamburg (Nr. 109\n der Liste).\n\n30\n\nDie Regelungen des § 26 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) stehen der \nAsylberechtigung des Klägers nicht entgegen. Angesichts des insgesamt von ihm \ngewonnenen Bildes ist das Gericht auch von der Richtigkeit seiner Angaben über \nseinen Reiseweg überzeugt.\n\n31\n\nDer auf die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Antrag ist angesichts der Asylberechtigung des \nKlägers ebenfalls begründet (vgl. § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG).\n\n32\n\nDie Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 11. März 1998 ist \naufzuheben, weil der Kläger aufgrund dieser Entscheidung als Asylberechtigter \nanzuerkennen ist (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG). Die in dem genannten Bescheid \ngetroffene Feststellung des Bundesamtes, Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG lägen nicht vor, verliert mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und \nder Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten \nihre rechtliche Grundlage und kann ebenfalls keinen Bestand haben.\n\n33\n\nDer Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist bei sinngemäßer Auslegung lediglich \nals Hilfsantrag für den Fall des Mißerfolges der Klage hinsichtlich der in erster Linie \nerstrebten Anerkennung als Asylberechtigter zu verstehen. Nur in diesem Falle kann \ndie Abschiebungsandrohung Bestand haben (vgl. § 50 Abs. 3 AuslG) und nur dann \nkann der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG eine \neigenständige Bedeutung zukommen. Nach alledem hat die Klage in vollem Umfang \nErfolg.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nGerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-09-06/1-k-1393-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-09-06/1-k-1393-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304215","retrieved":"2026-07-09 03:31:10.977514+00:00"}}