{"status":"available","doknr":"OLD304229","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:0905.10L1288.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-09-05","aktenzeichen":"10 L 1288/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \nvom 02. September 2000 gegen die Ordnungsverfü- \ngung des Antragsgegners vom 31. August 2000 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist hinsichtlich der Androhung der Entlassung \ndes Sohnes T2. des Antragstellers von der Schule und bezüglich der \nerzieherischen Maßnahme zu Ziff. 3 der Ordnungsverfügung (bereits) unzulässig, \nhinsichtlich des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht zwar zulässig, aber \nunbegründet. \n\n6\n\nDer Antrag bezüglich der erzieherischen Maßnahme unter Ziff. 3 der \nOrdnungsverfügung ist nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Dies ist \ngemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 und 1 VwGO nur der Fall, wenn in einem \nHauptsache- (Klage-) Verfahren die Anfechtungsklage die richtige Rechtsschutzform \nwäre und Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angegriffene Maßnahme \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung zu erzielen geeignet sind. Dies ist nur bei \neinem belastenden rechtsgestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakt im Sinne \ndes § 80 Abs. 1 VwGO der Fall. Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier insoweit nicht \nvor. Die streitbefangene erzieherische Maßnahme im Sinne des § 13 der \nAllgemeinen Schulordnung (ASchO) ist kein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch \noder Anfechtugnsklage angefochten werden kann, vielmehr handelt es sich insofern \num eine Form des Verwaltungshandelns, gegen die allenfalls die \nAufsichtsbeschwerde gemäß § 50 Abs. 3 ASchO möglich ist. Um eine solche \nerzieherische Maßnahme handelt es sich hier im Hinblick auf Inhalt und \nEingriffsintensität. Zu den erzieherischen Maßnahmen gehören nämlich nicht nur das \nGespräch, die Ermahnung und Beratung, Tadel und Rügen, sondern auch die \nAufforderung an den Schüler, sich für ein Fehlverhalten mündlich oder schriftlich bei \ndem Betroffenen zu entschuldigen, sondern auch - wie vorliegend - die Aufforderung \nzur Durchführung eines Interviews mit Schülern/Schülerinnen einer allgemein und \nungerechtfertigt verunglimpften oder verbal gefährdeten Minderheitengruppe, um \nhierdurch Toleranz und Rücksichtnahme zu üben und einen gewaltfreien und \ntoleranten Umgang innerhalb der Schülerschaft zu erlernen. \n\n7\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Androhung der Entlassung \nvon der Schule gemäß § 26 a Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 4 des Schulverwaltungsgesetzes \n(SchVG) in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 4, 19 Abs. 1, 2 und 4 ASchO \nist zwar statthaft, aber wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses ebenfalls \nunzulässig. Zwar handelt es sich insoweit um eine Ordnungsmaßnahme mit \nregelndem Eingriffscharakter, mithin um einen Verwaltungsakt. Allerdings beinhaltet \ndie Androhung der Entlassung keine konkrete Regelung in dem Sinne einer sofort \numzusetzenden schulischen Maßnahme, so daß die Schulkonferenz insoweit wegen \ndieser Natur der Maßnahme die sofortige Vollziehbarkeit nicht beschlossen hat. \nUnter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit fehlt es demnach an dem erforderlichen \nallgemeinen Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. \n\n8\n\nDarüber hinaus hat der Antrag insoweit allerdings auch in der Sache keinen \nErfolg, denn die Androhung der Entlassung des Schülers von der Schule begegnet \nbei nicht bloß summarischer Überprüfung im Rahmen dieses einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens weder in formeller noch in materieller Hinsicht \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 26 a Abs. 6 Satz 1 SchVG ist die \nAndrohung der Entlassung eines Schülers von der Schule nur zulässig, wenn der \nSchüler durch ein schweres oder wiederholtes Verhalten die Erfüllung der Aufgabe \nder Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor. Die beiden von dem Sohn T2. des \nAntragstellers im Rahmen des schulischen Unterrichts gefertigten Texte, die Anlaß \nfür die Ordnungsverfügung gewesen sind, sind in Inhalt und Diktion geeignet, den \nSchulfrieden und das Zusammenleben der Schüler und Lehrer zu stören und \nnachhaltig zu gefährden. Bei den beiden Texten handelt es sich nämlich nicht \nlediglich um abstrakt gehaltene extreme Gewaltphantasien eines Schülers, was für \nsich genommen psychologisch und pädagogisch bereits höchst bedenklich und \ngeeignet wäre, eine Gefahr für den Schulfrieden zu besorgen. Auch handelt es sich \nnicht lediglich um die bloße Beschreibung eines Vorgangs mit Gewaltanwendung \nunter Angabe technischer Details, sondern um extreme und detaillierte \nBeschreibungen von Gewaltpraktiken gegenüber Klassenkameraden und gegenüber \nden namentlich benannten Lehrerinnen I. , L. und U. . Die Ausführungen des \nSchülers bezüglich dieser 3 Lehrerinnen beinhalten z. T. die minuziöse Beschreibung \neiner gezielten bestialischen und qualvollen Tötung unter Zuhilfenahme einer \nBulldogge und einer Maschinenpistole - bezüglich der Lehrerin I. - \nbeziehungsweise des jagdgemäßen Erlegens von Tieren - bezogen auf die \nLehrerinnen L. und U. -. Diese Gewaltphantasien des Schülers - gleichgültig \nob möglicherweise ausgelöst durch das Ansehen von Gewaltvideos und / oder (wie \ndie präzise Angabe der Waffen und ihre genaue Handhabung vermuten läßt) durch \neine besondere Verherrlichung von Waffen allgemein - lassen ein erhebliches \nGewaltpotential bei diesem erkennen, das nicht mehr mit dem Ausleben von \npubertären Vorstellungen zu erklären und zu rechtfertigen ist. Auch läßt die \nÄußerung, daß sich mit dem \"neuen mega faser air shot 5000\" prima \"stinkende \nTürken und Russen sowie störende Lehrer erledigen\" ließen, neben einer \nausländerfeindlichen Einstellung ein erhebliches aggressives Potential gegenüber \n\"Störenfrieden\" jeglicher Art aus Sicht des Schülers sowie ein erhebliches \nAggressionspotential und fehlende Toleranzbereitschaft erkennen. Auch wenn es \ndurch diese Texte (noch) nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung oder Schädigung \nvon Lehrern oder Mitschülern gekommen ist, so ist doch dieses Fehlverhalten des \nSchülers geeignet, eine geordnete Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der Schule \nnachhaltig zu beeinträchtigen. Denn dazu gehört maßgeblich das Lernen in einer \nangst- und gewaltfreien Atmosphäre, die von Toleranz und Verständnis auch für \nAndersdenkende und insbesondere auch für Lehrer und Mitschüler geprägt sein \nmuß. Angesichts der Schwere der Verfehlung ist die Androhung der Entlassung von \nder Schule bei besonderer Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nauch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß dem Schüler gegenüber bisher - \nsoweit ersichtlich - keine anderen milderen Ordnungsmaßnahmen angewandt \nworden sind. \n\n9\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des vorübergehenden \nAusschlusses des Schülers vom Unterricht ist zulässig, aber unbegründet.\n\n10\n\nIn formeller Hinsicht genügt die nachträglich unter dem 01. September 2000 \nerfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungserfordernis des § 80 \nAbs. 3 VwGO. Insbesondere läßt die Begründung der behördlichen \nVollziehungsanordnung erkennen, daß die Antragsgegnerin sich des \nAusnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewußt geworden ist und sie die \nFrage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig geprüft, allerdings die Notwendigkeit \nder Anordnung angesichts der Schwere der Verfehlung der akuten Gefährdung des \nSchulfriedens zutreffend bejaht hat. \n\n11\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Vollzugsinteressen fällt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung der Kammer zuungunsten des Antragstellers aus, denn bei nicht bloß \nsummarischer Überprüfung erweist sich diese schulische Ordnungsmaßnahme als in \nformeller wie in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. \nErmächtigungsgrundlage ist § 26 a Abs. 5 Ziff. 3 SchVG in Verbindung mit §§ 14 \nAbs. 1 und 2 Ziff. 3, 18 ASchO. Danach kann der vorübergehende Ausschluß vom \nUnterricht von einem Tag bis zu 2 Wochen oder von sonstigen Schulveranstaltungen \nals Ordnungsmaßnahme bei Pflichtverletzungen durch den Schüler, insbesondere \nbei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzung der \nTeilnahmepflicht oder bei Verstößen gegen die Schul- oder Hausordnung oder \nandere schulische Anordnungen zur Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- \nund Erziehungsarbeit sowie den Schutz von beteiligten Personen und Sachen \nverhängt werden. Die Entscheidung über diese Ordnungsmaßnahme liegt im \npflichtgemäßen Ermessen der Klassenkonferenz, die insoweit den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit (vgl. § 15 Abs. 5 ASchO) zu beachten hat. Diesen formellen wie \nmateriellen Anforderungen genügt die schulische Ordnungsmaßnahme. Insoweit \nnimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf ihre vorstehenden \nAusführungen zur Androhung der Entlassung des Schülers von der Schule als dem \nnächst schwereren Ordnungseingriff aus dem Katalog von Ordnungsmaßnahmen in \n§ 26 a Abs. 5 SchVG Bezug. Ergänzend weist das Gericht insoweit darauf hin, daß \nes im Interesse der Lehrer, Schüler und Eltern liegt, deutlich zu machen, daß einem \nradikalen und auch menschenverachtenden Klima seitens der Schule deutlich Einhalt \ngeboten wird. Andere Schüler müssen zeitnah zu den ursächlichen Vorfällen erleben \nkönnen, daß die Schule ihren Schülern und Lehrern gegenüber nicht nur \nschutzbereit, sondern auch schutzfähig ist. Demgegenüber kann sich der \nAntragsteller nicht etwa mit Erfolg darauf berufen, daß sein Sohn erst 13 Jahre alt ist \nund beide Texte als Ausarbeitungen einer Schul- bzw. Hausaufgabe verfaßt worden \nsind. Als solche haben sie unmittelbaren schulischen Bezug und stellen angesichts \nder erkennbaren Aggressivität und Menschenverachtung bereits eine konkrete \nVerletzung des Schulfriedens dar. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei eine \nFestsetzung in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwertes hier ausreichend und \nangemessen erscheint. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-09-05/10-l-1288-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-09-05/10-l-1288-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304229","retrieved":"2026-07-09 03:31:12.403903+00:00"}}