{"status":"available","doknr":"OLD304250","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:0901.13K2687.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-09-01","aktenzeichen":"13 K 2687/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger betreibt eine von ihm neu eröffnete Apotheke. Er ist Mitglied der \nbeklagten Kammer.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. Juni 1999 (als Beitragsrechnung bezeichnet) zog ihn die \nbeklagte Kammer zu einem Beitrag in Höhe von 5.572,50 DM für das \nZusatzversorgungswerk der Apothekenkammer X. heran, das als \nunselbständige Einrichtung der Kammer betrieben wird. Das Versorgungswerk dient \nder überbetrieblichen zusätzlichen Altersversorgung von approbierten \nApothekenmitarbeitern und wird betriebsbezogen von den Apothekenbetreibern \nfinanziert.\n\n4\n\nGegen den Beitragsbescheid wandte sich der Kläger durch Widerspruch vom 28. \nJuni 1999, mit dem er vortrug: Es sei ihm als Neugründer einer Apotheke nicht \nzuzumuten, den Beitrag zu leisten. Er selbst habe dem Zusatzversorgungswerk nicht \nangehört und werde auch Leistungen nicht in Anspruch nehmen.\n\n5\n\nDen Widerspruch wies die beklagte Kammer durch Bescheid vom 14. Juli 1999 \nmit folgender Begründung zurück: Neugegründete Apotheken hätten zu dem \nDeckungsstock des Versorgungswerkes noch nicht beigetragen und würden aus \nGründen der Solidarität aller Apotheken zu den Beiträgen herangezogen.\n\n6\n\nMit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor: Die Heranziehung zu \ndem Beitrag verstoße gegen das Gleichheitsgebot, weil derjenige Apotheker, der \neinen Betrieb übernehme, freigestellt sei. Diese Art der Beitragserhebung diene \noffensichtlich der Verteilung einer alten Last auf Neugründer. Der Umsatz einer \nApotheke sei kein geeignetes Kriterium für die Beitragshöhe. Außerdem finde die \nSatzung des Zusatzversorgungswerkes keine Grundlage im Heilberufsgesetz, weil \ndie von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge ihm selbst nicht zu gute kämen. \nInsoweit habe das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß eine \nBeitragserhebung nicht erfolgen dürfe. Ferner sei nicht geregelt, wer die Beiträge \nfestsetze. Für die Beibehaltung des Versorgungswerkes fehle es an der inneren \nRechtfertigung, nachdem die Apothekeneröffnung keiner restriktiven \nRegulierungsmaßnahme mehr unterliege.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beitragsbescheid der beklagten Kammer vom 10. Juni \n1999 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1999 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie trägt vor: Die Versorgungseinrichtung habe eine gesetzliche Grundlage. \nDeswegen könne die Beitragspflicht des Klägers nur bei einer Grundrechtsverletzung \nentfallen. Das sei jedoch nicht der Fall, weil die Ausfüllung des Begriffes der \nöffentlichen Aufgabe der Entscheidung der demokratisch legitimierten Organen \nvorbehalten sei. Nach wie vor bestünden hinsichtlich der Altersversorgung deutliche \nUnterschiede zwischen selbständigen und unselbständigen Apothekern. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDas Gericht kann in der Sache verhandeln und entscheiden, obgleich die \nbeklagte Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten \nwar. Denn sie ist ordnungsgemäß geladen worden. Das Gericht hat sie zudem darauf \nhingewiesen, daß auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 \nAbs. 2 VwGO).\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der \nbeklagten Kammer ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nZur Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Beitrag für das \nZusatzversorgungswerk der Beklagten hat die erkennende Kammer bereits durch \nBeschluß vom 12. November 1999 in dem Verfahren 13 L 1250/99 Stellung \ngenommen und ausgeführt:\n\n17\n\n\"Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nBeitragserhebung (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller zählt \nzu dem beitrags-pflichtigen Kreis der Kammerangehörigen.\n\n18\n\nEr ist (Zwangs-) Mitglied der Apothekerkammer X. unter Einschluß \nihrer (rechtlich nicht selbständigen) Einrichtungen. Zu Recht stellt er \ndiesen Umstand im Grundsatz nicht in Frage. Zwar liegt in der \nPflichtzugehörigkeit zu der Kammer ein Eingriff in die allgemeine \nHandlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und möglicherweise auch in die \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieser Eingriff ist indessen \ngerechtfertigt und hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Die \nberufsständischen Kammern im allgemeinen und die Antragsgegnerin \nim besonderen nehmen legitime öffentliche Aufgaben selbstverwaltend \nwahr (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR \n280/66 -, BVerfGE 32, 54, 64 ff.). Es ist nichts dagegen einzuwenden, \ndaß der Gesetzgeber sich die Auffassung eigen gemacht hat, \nSelbstverwaltungskörperschaften könnten die in der gesetzlichen \nErmächtigung (hier: \n§ 6 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG -) im einzelnen aufgeführten \nöffentlichen Aufgaben besser erledigen als der Staat. Das entspricht \ndem föderalen Verständnis der staatlichen Verwaltung und der \nRechtstradition, die dem Staat obliegenden Aufgaben, soweit dies \nsinnvoll ist, dezentral und in Selbstverantwortung zu erfüllen. Die hier in \nRede stehende Aufgabenzuweisung hält sich aus \nverfassungsrechtlicher Sicht in dem gesetzten Rahmen. Sie ist weder \nübermäßig noch unzumutbar und damit verhältnismäßig. Die \nEinrichtung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen (vgl. § 6 Abs. \n1 Nr. 9 HeilBerG) dient der Altervorsorge und der sozialen Absicherung \nder Kammerangehörigen sowie ihrer Hinterbliebenen. Diese öffentliche \nAufgabe erwächst aus der Fürsorgepflicht des Staates und letztlich dem \nSozialstaatsprinzip. Es ist allgemein anerkannt und wird auch vom \nAntragsteller nicht in Frage gestellt, daß die Kammern und \nVersorgungswerke der freien Berufe diese staatlichen Aufgaben in \nihrem Zuständigkeitsbereich zweckmäßig und zum Vorteil der \nKammermitglieder selbstverwaltend wahrnehmen.\n\n19\n\nDarunter fällt auch die soziale Absicherung der unselbständig \ntätigen Kammermitglieder durch ein Zusatzversorgungswerk. Die \nSchaffung einer zusätzlichen Absicherung dieses Personenkreises \ndurch die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer \nX.vom 28. März 1956 in der Fassung der Änderung vom 20. November \n1961 (MBl.NW 1962, S. 102) trug der damals (mangels einer durch \nSatzung geregelten umfassenden Versorgung der Kammermitglieder) \nnicht sozial abgesicherten Stellung der in X.tätigen Apotheker \nRechnung. Daß die Kammer die Berechtigung, Leistungen aus der \nZusatzkasse zu ziehen, auf die abhängig arbeitenden Apotheker \nbegrenzt hat, ist weder im Sinne der Ausübung des gesetzgeberischen \nErmessens mißbräuchlich noch unverhältnismäßig. Denn Inhaber einer \nApotheke waren und sind in finanzieller Hinsicht in der Regel genügend \nfür das Alter abgesichert, weil sie freiberuflich arbeiten und wirtschaften \nund zudem aus einem Verkauf oder einer Verpachtung der Apotheke \nVorteile ziehen können. Die in wirtschaftlicher Hinsicht gravierenden \nUnterschiede rechtfertigten es zugleich, das Zusatzversorgungswerk \nnach Errichtung eines allgemeinen Versorgungswerkes durch Satzung \nvom 25. Mai 1977 (MBl.NW S. 2000) in der ursprünglichen Form (bis \nzur Änderung durch die Satzung vom 7. Dezember 1994) aufrecht zu \nerhalten.\n\n20\n\nAus der damit aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklichen \nAufgabenwahrnehmung folgt zugleich die Berechtigung der Kammer, \nderen Erfüllung durch Beiträge als Gegenleistungen für Vorteile, die die \nKammermitglieder aus ihrer Zugehörigkeit zur Kammer ziehen können, \nzu finanzieren. Das Äquivalenzprinzip, an dem sich die \nBeitragserhebung messen lassen muß, gebietet, daß die Höhe des \nBeitrages nicht in einem Mißverhältnis zu dem erwachsenen Vorteil \nstehen darf. Außerdem müssen die Beiträge nach Art. 3 Abs. 1 GG im \nVerhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich \nvorteilsgerecht bemessen sein. Diesen Vorgaben entspricht der seit der \nursprünglichen Fassung unverändert gebliebene § 3 Abs. 1 der \nnunmehr geltenden Fassung der Satzung des Zusatzversor-\ngungswerkes vom 7. Dezember 1994 (MBl.NW 1995, S. 382), wonach \ndie Mittel des Versorgungswerkes u.a. aus Beiträgen der öffentlichen \nApotheken (gemeint sind deren Inhaber) aufzubringen sind. Denn deren \nVersorgungssituation und diejenige ihrer Hinter-bliebenen sind aufgrund \nder Verpachtungs- bzw. Verkaufsmöglichkeit ungleich günstiger als \njene der abhängig tätigen Apotheker (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil \nvon 17. Februar 1987 - 1 C 6.86 -). Hinzu kommt die Möglichkeit der \neigenständigen Führung der Apotheke unter wirtschaftlichen \nGesichtspunkten. Der beitragsrechtlich relevante Vorteil für alle \nKammermitglieder und damit auch für die Apothekeninhaber liegt in \ndem Umstand begründet, daß dem Apothekenwesen insgesamt die \nsoziale Sicherheit der Beschäftigten und damit deren Bereitschaft zu \nabhängiger Arbeit zu Gute kommt.\n\n21\n\nEs ist nicht willkürlich, auch den Antragsteller zu einem Beitrag \nheranzuziehen, obgleich der begünstigte Personenkreis (In der Zeit vor \ndem 31. Dezember 1994 angestellte Apotheker) in seiner Apotheke \nnicht arbeitet. Damit steht der Antragsteller jenen Apothekeninhabern \ngleich, die ihre Apotheke auch vor 1995 allein ohne die Beschäftigung \nangestellter Apotheker betrieben haben. Entscheidend ist, daß es sich \nbei der Versorgung des berechtigten Personenkreises um eine \nGemeinschaftsaufgabe handelt, die der Selbstverwaltungskörperschaft \nals solcher und damit allen Mitgliedern zugleich obliegt. Aus dem \nBeitragsrecht folgt nicht, daß eine Beitragspflicht nur entsteht, wenn der \nApothekeninhaber den Vorteil in seinem eigenen Betrieb tatsächlich \nnutzt. \n\n22\n\nSoweit der Antragsteller eine Schlechterstellung gegenüber \nPächtern oder Käufern einer Apotheke rügt, kann das Gericht ebenfalls \nkeinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot erkennen. Der \nAntragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die geleisteten \nBeiträge zum Zusatzuversorgungswerk in den wirtschaftlichen Wert der \nApotheke einfließen und sich im Pachtzins oder Kaufpreis \nniederschlagen.\n\n23\n\nSchließlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Höhe \ndes Beitrages am Umsatz der Apotheke orientiert. Letztlich verfolgt die \nZusatzversorgung einen sozialen (verfassungsrechtlich in diesem \nZusammenhang unbedenklichen) Ausgleich der wirtschaftlich \nunterschiedlich gestellten Kammer-\nangehörigen. Daß umsatzstarke Apotheken diesen Ausgleich besser \nerbringen können, liegt auf der Hand. Abhängig beschäftigte Apotheker \ndürften auch in umsatzstarken Apotheken in größerem Maße eingesetzt \nwerden. Die Orientierung am Umsatz widerspricht damit sicher nicht \ndem Vorteilsprinzip.\"\n\n24\n\nAn dieser Auffassung hält das Gericht uneingeschränkt fest. Im einzelnen ist mit \nBlick auf den weiteren Klagevortrag hinzuzufügen:\n\n25\n\nDas Gericht teilt nicht die formellen Bedenken des Klägers. Zwar ist in der Tat \nnicht ausdrücklich in der Satzung des Zusatzversorgungswerkes geregelt, durch \nwelches Organ der Kammer die Beitragshöhe festgesetzt wird. Daraus folgt indessen \nkeine fehlende Legitimation der Kammerversammlung, die die Beitragshöhe in den \njährlichen Haushaltssatzungen bestimmt. Denn die Kammerversammlung ist \nallumfassend legitimiert. Es liegt auf der Hand, daß ihr selbst mangels einer \nDelegierung das Recht zusteht, die Höhe der Beiträge zu beschließen.\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 (s. Pressemitteilung Nr. 85/2000 vom \n21. Juni 2000 zum Beschluß vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 u.a. -) nicht einschlägig. \nSie befaßt sich mit dem Sozialversicherungsrecht und rügt einen Verstoß gegen Art. \n3 Abs. 1 GG. Der vorliegende Fall hat jedoch keinen Bezug zur Sozialversicherung. \nFür den Kläger stellt sich die hier streitige Abgabe nicht als \nSozialversicherungsbeitrag, sondern als zweckgebundener zusätzlicher \nKammerbeitrag der Betriebsinhaber zur Finanzierung einer freiwillig übernommenen \nAufgabe dar; die Aufgabe selbst hält sich im Rahmen der gesetzlichen \nAufgabenzuweisung, denn die Apothekenkammer hat sich auch um die soziale \nAbsicherung ihrer Mitglieder zu kümmern.\n\n27\n\nDem Kläger ist zuzustimmen, daß die Neuerrichtung einer Apotheke erschwert \nwird, wenn anders als bei der Übernahme eines Betriebes der Beitrag für die \nFinanzierung des Zusatzversorgungswerkes fällig wird. Dieser Umstand steigert im \nübrigen - daran kann kein vernünftiger Zweifel bestehen - den Marktwert eines \neingeführten Apothekenbetriebes; ein mit den Kammerverpflichtungen vertrauter \nUnternehmensgründer wird in Kenntnis der Beitragspflicht abwägen und unter \nUmständen eher bereit sein, für die Übernahme einer (gleichwertigen) Apotheke \neinen höheren Preis zu zahlen. Diese Erschwernis einer Betriebsgründung - ob \ndamals als Nebeneffekt gewollt oder nicht - hält sich im Rahmen des \nVerfassungsrechts. Die Umsatzbezogenheit des Beitrages garantiert, daß die \nBetriebsinhaber nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werden. Die \nHöhe der Abgabe mit 0,375 % des Umsatzes stellt sich auch nicht als erdrosselnd \ndar, zumal sie entsprechend der langjährigen Praxis auf vier Kalenderjahre begrenzt \nist.\n\n28\n\nDas Gericht weist nochmals darauf hin, daß es für die Rechtmäßigkeit der \nBeitragserhebung ohne Belang ist, ob der Kläger in seinem Betrieb angestellte \nApotheker beschäftigt oder ob er selbst von dem Zusatzversorgungswerk profitiert. \nDenn die zusätzliche Versorgung der angestellten Apotheker hat die Kammer im \nRahmen der ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zugewiesenen staatlichen \nAufgaben als betriebsbezogene Gemeinschaftsaufgabe übernommen. Das ist mit \ndem Charakter der Selbstverwaltung und dem Selbstverständnis eines Freiberuflers \ndurchaus vereinbar und entspricht dem föderalen Staatsverständnis, nach dem der \nStaat eigentlich ihm selbst obliegende Verwaltungsaufgaben der Selbstverwaltung \ndazu befähigter Gruppen überläßt. Der Kläger als Angehöriger der Körperschaft \naufgrund seiner Berufsausübung muß sich den demokratisch legitimierten und der \nVerfassung nicht widersprechenden Regeln beugen.\n\n29\n\nOb die Aufrechterhaltung der Zusatzversorgung noch für die bis Ende 1994 \ntätigen Beschäftigten im Hinblick auf strukturelle Veränderungen im Apothekenwesen \nsinnvoll war, mag dahinstehen. Jedenfalls liegt darin keine Überschreitung des \ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes der Kammerversammlung als \ngesetzgebendes Organ. Angestellte Apotheker mögen zwar nunmehr eine bessere \nVersorgung genießen als früher. Grundlegende Unterschiede zwischen Freiberufler \nund Angestelltem bestehen indes fort. Das gesetzgeberische Anliegen, die \nAttraktivität der unselbständigen Arbeit in einer Apotheke zu steigern, hat damit seine \ninnere Rechtfertigung nicht verloren.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-09-01/13-k-2687-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-09-01/13-k-2687-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304250","retrieved":"2026-07-09 03:31:14.419453+00:00"}}