{"status":"available","doknr":"OLD304639","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:0704.11K5470.97.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-07-04","aktenzeichen":"11 K 5470/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nDer Kläger ist Eigentümer des an die öffentliche Abfallbeseitigung angeschlossenen \nGrundstücks Q.---straße in I. . Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen \ndie Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 1997.\n\n2\n\nDie Abfallbeseitigung wird in I. und mehreren anderen Gemeinden des \nN. Kreises vom Zweckverband für Abfallbeseitigung (ZfA) mit Sitz in J. \ndurchgeführt. Der ZfA erhebt hierfür vor Beginn eines jeden Leistungsjahres von den \neinzelnen Mitgliedsgemeinden eine sogenannte vorläufige Jahresumlage. Diese wird \nvon der Verbandsversammlung bei der Aufstellung der jährlichen Haushaltssatzung \nfestgesetzt. Sie beruht auf einer Prognose der bei der Abfallbeseitigung in den \neinzelnen Mitgliedsgemeinden voraussichtlich entstehenden Kosten und umfaßt \nunter anderem die Positionen: Behältermiete, Entsorgungskosten des N. \nKreises und sonstige Zweckverbandskosten, hier insbesondere Abfuhrkosten. \n\n3\n\nFür das Jahr 1997 stellte der Rat der Stadt I. in die Kalkulation der \nAbfallbeseitigungsgebühren eine vorläufige Jahresumlage an den ZfA in Höhe von \n9.108.996,00 DM ein. Diese Zahl beruhte auf dem Beschluß der \nVerbandsversammlung der ZfA für den Haushaltsplan 1997 und die auf die \nVerbandsmitglieder entfallenden Umlagen vom 18. November 1996. Berücksichtigt \nwaren für Behältermiete und Straßenpapierkorbleerung 460.000,00 DM bzw. \n115.000,00 DM, sowie an den N. Kreis voraussichtlich zu zahlende \nAbfallentsorgungsgebühren in Höhe von 5.880.000,00 DM. Auf den sonstigen \nFinanzbedarf des ZfA entfielen 2.653.996,00 DM.\n\n4\n\nEinen entsprechenden Gebührenbedarf rechnete der Satzungsgeber auf die \neinzelnen im Stadtgebiet vorhandenen Behälter um, und zwar getrennt nach dem \nvon ihm vorgehaltenen Wechselsystem einerseits und dem Umleersystem \nandererseits. Für einen 240-l-Behälter - wie er auch vom Kläger vorgehalten wird - \nergab sich so eine Gebühr von 946,00 DM pro Jahr bei 14-tägiger Leerung.\n\n5\n\nDurch Grundbesitzabgabenbescheid vom 17. Januar 1997 zog der Beklagte den \nKläger unter anderem zu Abfallbeseitigungsgebühren in nämlicher Höhe heran.\n\n6\n\nAm 14. Februar 1997 legte der Kläger Widerspruch gegen die Heranziehung zu \nAbfallbeseitigungsgebühren ein. Den Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 30. Oktober 1997 zurück. Zur Begründung führte er aus, \ndie Umlagekosten des N. Kreises seien Entgelte für in Anspruch genommene \nFremdleistungen, deren Höhe die Stadt I. bei ihrer Kostenkalkulation für \nwahrscheinlich halten durfte. Es seien keine Kosten eingeflossen, die rechtlich nicht \nansatzfähig seien. Dies gelte auch für Kosten der Müllverbrennungsanlage (MVA) in \nJ. .\n\n7\n\nAm 28. November 1997 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er geltend macht: Der Beklagte habe in seiner Kalkulation ungeprüft \neine übersetzte Kostenbelastung durch die Kreisverwaltung anerkannt. Die \nKalkulation der beim Kreis entstandenen Kosten verstoße gegen preisrechtliche \nVorschriften. Die MVA in J. sei als Fehlplanung zu bezeichnen, da sich die \nrückläufigen Abfallmengen, insbesondere im Bereich der Gewerbeabfälle bereits bei \nder Beschlußfassung über die Erhöhung der Durchsatzleistung abgezeichnet hätten. \nFerner führe die gegenwärtig praktizierte Kostenverteilung zu einer unzulässigen \nSubventionierung der Entsorgungskosten für gewerbliche Abfälle zu Lasten der \nPrivathaushalte. Ebenfalls nicht zulässig sei die Zusammenfassung mehrerer \nVerwaltungsleistungen, wie beispielsweise der Sperrmüll- und Grünabfallentsorgung, \nin einer Einheitsgebühr, da auch Haushalte, die diese Leistungen nicht \nbeanspruchten, mit den Kosten belastet seien.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober \n1997 aufzuheben, soweit darin Abfallbeseitigungsge- \nbühren in Höhe von 946,00 DM festgesetzt worden sind.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt zunächst Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und \nträgt und weiter vor, auf preisrechtliche Vorschriften komme es vorliegend nicht an, \nweil die kalkulierten Kosten für die Abfallbeseitigung durch den N. Kreis nach \ndem Kostendeckungsprinzip in den Umlageanteil eingeflossen seien. Die \nPreiskalkulation des N. Kreises bzw. der Abfallentsorgungsgesellschaft des \nN. Kreises mbH (AMK) als Betreiber der MVA in J. sei damit Bestandteil \nder Umlage. Wie in den Jahren zuvor habe der Rat der Stadt I. davon ausgehen \nmüssen, daß diese satzungsmäßigen Gebühren des N. Kreises gegenüber \ndem ZfA zu zahlen seien. Es sei weiter - mangels näherer Erläuterungen seitens des \nKlägers - nicht ersichtlich, daß mehrere Verwaltungsleistungen in einer \nEinheitsgebühr zusammengefaßt worden seien.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid \nvom 17. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 1997 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren im Jahre \n1997 sind §§ 1 ff. der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der \nStadt I. vom 15. Dezember 1993 in der Fassung der II. Nachtragssatzung zur \nGebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt I. vom \n18. Dezember 1996 (GS). Nach § 1 GS erhebt die Stadt I. zur Deckung der durch \ndie Abfallbeseitigung entstehenden Kosten Gebühren. Die Höhe der Gebühr richtet \nsich bei Benutzung des Umleersystems - welches vom Kläger vorgehalten wird - \ngemäß § 3 Abs. 1 GS nach dem aufgestellten Behältervolumen. Nach § 5 Abs. 1 GS \nbeträgt die Gebühr für einen 240-l-Behälter 946,00 DM jährlich.\n\n17\n\nDie Gebührensatzung ist weder in formeller noch - soweit sie mit den genannten \nBestimmungen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - in materieller \nHinsicht mit Rechtsfehlern behaftet. Sie steht mit den Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - vom 21. \nOktober 1969, GV NRW S. 712, in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. \nDezember 1996, GV NRW S. 586, sowie mit gebührenrechtlichen Grundsätzen im \nEinklang. \n\n18\n\nDie dem Gebührensatz zugrundeliegende Gebührenkalkulation unterliegt keinen \nrechtlichen Bedenken. Namentlich konnte der an den ZfA zu zahlende Umlagebetrag \nin vollem Umfang in die Kalkulation eingestellt werden.\n\n19\n\nNach § 7 Abs. 1 KAG werden die von den Gemeinden für die Mitgliedschaft in \neinem Zweckverband zu zahlenden Verbandslasten nach den Grundsätzen des § 6 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 KAG durch Gebühren in voller Höhe, \n\n20\n\nvgl. hierzu Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nKommentar, Loseblattsammlung; Stand: März 2000, § 7 \nRdNr. 6,\n\n21\n\ndenjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine Einrichtungen Vorteile \ngewährt. § 7 Abs. 1 KAG gebietet, die \"zu zahlenden Beiträge und Umlagen\" \numzulegen, wobei mit dem Begriff der \"zu zahlenden Beträge\" nur diejenige Umlage \nerfaßt ist, die tatsächlich von der Gemeinde an den Zweckverband zu zahlen ist. Nur \ndiese Summe ist auf die Gebührenpflichtigen umlegbar.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- \nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. April 1991 \n- 9 A 805/88 -.\n\n23\n\nDer im vorliegenden Fall \"zu zahlende Betrag\" im vorstehenden Sinne belief sich, \nwie aus der vorläufigen Aufschlüsselung und Verteilung der Verbandsumlage für das \nHaushaltsjahr 1997 ersichtlich, auf 9.108.996,00 DM. Der Einstellung dieses \nBetrages in die Gebührenkalkulation stand nicht entgegen, daß es sich nur um die \nvorläufige Verbandsumlage für das Jahr 1997 handelte. Denn die Stadt I. \nschuldete die Verbandsumlage bereits mit deren vorläufiger Festsetzung. Dies folgt \naus dem Zusammenhang der Regelungen in § 16 Abs. 2 und § 17 der Satzung des \nZweckverbandes für Abfallbeseitigung vom 21. Juni 1993 in Verbindung mit § 5 der \nHaushaltssatzung des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung J. für das \nHaushaltsjahr 1997 vom 16. November 1996. § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung \nbestimmt, daß die Jahresumlage von der Verbandsversammlung bei der Aufstellung \nder Haushaltssatzung vorläufig festgesetzt wird. Aus § 17 der vorgenannten Satzung \nfolgt, daß die aufgrund der Haushaltssatzung vorläufig festgesetzte Jahresumlage \nnach § 16 zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. 02., 15. 05., 15.08. und \n15.11. fällig wird. Da die Fälligkeit einer Schuld deren Entstehung voraussetzt, folgt \nhieraus, daß mit der Festsetzung der vorläufigen Verbandsumlage eine \nentsprechende Zahlungsverpflichtung zu Lasten der Verbandsmitglieder begründet \nwird.\n\n24\n\nNach alledem war die Stadt I. im Anschluß an den Beschluß der \nVerbandsversammlung vom 18. November 1996 verpflichtet, im Jahr 1997 den \nBetrag von 9.108.996,00 DM an den Zweckverband zu entrichten. Diesen Betrag \ndurfte die Stadt I. nach Maßgabe der Bestimmungen in § 7 Abs. 1 KAG \nabwälzen.\n\n25\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers war der Rat der Stadt I. nicht verpflichtet, \nden Umlagebetrag vor Abwälzung auf die Gebührenpflichtigen um den auf die \nEntsorgungskosten des N. Kreises entfallenden Anteil oder einen Teilbetrag \ndieses Anteils zu kürzen, um auf diese Weise etwa überhöhten Verbrennungspreisen \nder MVA J. Rechnung zu tragen. Allerdings wird in der obergerichtlichen \nRechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Verbandslasten nicht anstandslos in \njedem Fall in vollem Umfange nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 KAG umzulegen sind; \nvielmehr sollen insoweit die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die \nBerücksichtigungsfähigkeit von Entgelten für in Anspruch genommene \nFremdleistungen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG) entsprechend gelten.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1991, aaO.\n\n27\n\nDerartige Entgelte sind wiederum anerkanntermaßen nur berücksichtigungsfähig, \nsoweit sie betriebsnotwendig verursacht sind und ihre Bemessung im Einklang mit \ndem Äquivalenzprinzip steht.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 \n- 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil vom \n30. September 1996 - 9 A 3977/93 -; Beschluß \nvom 9. August 1999 - 9 B 3133/97 -.\n\n29\n\nIn der Konsequenz soll es der kalkulierenden Behörde verboten sein, bei \n\"administrativ festgelegten Fremdleistungsentgelten\" ebenso wie bei vertraglich \nvereinbarten Fremdleistungsentgelten Entgelte zu akzeptieren, d.h. Kosten \nanzusetzen, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip widerspricht.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 9. September 1999 aaO.\n\n31\n\nEs spricht allerdings einiges dafür, daß eine derartige Gleichsetzung von \nprivatrechtlich durch Vertrag begründeten Zahlungspflichten und einseitig durch \nHoheitsakt konstituierten Leistungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur den \nBesonderheiten der unterschiedlichen Rechtsgebiete nicht hinreichend Rechnung \nträgt. Denn eine Gemeinde mag zwar nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen in \nder Lage sein, Fremdleistungsentgelte zu mindern oder ganz zu verweigern, wenn \neinschlägige Regelungen vertraglicher oder gesetzlicher Art nicht eingehalten \nwerden. Sie hat es in der Regel indessen nicht in der Hand, die Bezahlung eines \n\"administrativ festgelegten Fremdleistungsentgelts\" abzulehnen oder den zu \nzahlenden Betrag zu kürzen. Denn derartige \"Entgelte\" sind, wenn sie - wie üblich - \ndurch Verwaltungsakt festgesetzt werden, in der Regel sofort zahlbar (§ 80 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) und vollstreckbar (§ 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -). Von daher erscheint ein Verbot \ngegenüber der kalkulierenden Behörde, administrativ festgelegte \nFremdleistungsentgelte kostenmäßig zu berücksichtigen, wenn und soweit sie dem \nÄquivalenzprinzip widersprechen, als durchaus fraglich im Hinblick auf die \nbegrenzten Möglichkeiten der betreffenden Stelle, die ihr in dieser Weise \nangesonnene Zahlungsverweigerung rechtlich durchzusetzen.\n\n32\n\nDie damit angeschnittenen Fragen bedürfen aus Anlaß des vorliegenden Falles \nindessen keiner abschließenden Klärung. Denn es ist - und hierauf kommt es letztlich \nentscheidend an - nicht ersichtlich, daß der Rat der Stadt I. bei der Festsetzung \nder Abfallbeseitigungsgebührensätze für das Jahr 1997 hätte erkennen können oder \ngar müssen, daß die von der ZfA \"in Rechnung gestellte\" und dementsprechend im \nSinne des § 7 Abs. 1 KAG zu zahlende Verbandsumlage Kosten enthielt, die nicht \nbetriebsnotwendig waren oder dem Äquivalenzprinzip widersprachen.\n\n33\n\nDie - der Kammer vorliegende - Haushaltssatzung des ZfA für das Jahr 1997, die \nihrerseits Grundlage für die Ermittlung des auf die Stadt entfallenden Umlageanteils \nwar und die sich als Grundlage zu dessen Überprüfung anbot, enthält keine \nKostenansätze, die von vornherein als nicht betriebsbedingt beziehungsweise -\nnotwendig erkennbar gewesen wären oder die der Rat der Stadt I. zumindest als \ninsoweit problematisch hätte erkennen und nachprüfen müssen. Dies gilt namentlich \nfür die in diesen Haushalt eingeflossenen Abfallbeseitigungsgebühren des N. \nKreises. Die in dem diesbezüglichen Haushaltsansatz zugrundegelegten - \nvoraussichtlichen - Gebührensätze von 450,25 DM je Tonne Restabfall und 168,28 \nDM je Tonne Grünabfall sind im Nachhinein durch die seitens des Kreistages \ngetroffenen Festsetzungen bestätigt wurden. Es bestand keine Veranlassung zu der \nAnnahme, daß der ZfA den im Verbandsgebiet gesammelten Abfall dem N. \nKreis um ein geringeres Entgelt würde überlassen können, so daß die in dem \nentsprechenden Haushaltsansatz veranschlagten Kosten zumindest teilweise als - \nvoraussichtlich - nicht betriebsnotwendig zu qualifizieren gewesen wären. In diesem \nZusammenhang oblag es der Stadt I. insbesondere nicht zu überprüfen, ob die \nVerbrennungspreise der AMK den preisrechtlichen Vorgaben der Verordnung PR Nr. \n30/53 entsprachen. Denn mangels eines Vertrages zwischen der AMK und der Stadt \nI. beziehungsweise der ZfA hatten letztere ohnehin keine Möglichkeit, die \nEinhaltung preisrechtlich zulässiger Verbrennungspreise durchzusetzen.\n\n34\n\nEbensowenig hatte der Rat der Stadt I. im Zusammenhang mit der \nGebührenkalkulation Betrachtungen darüber anzustellen, ob die Verbrennungspreise \nder AMK wegen mutmaßlicher Überkapazitäten überhöht waren. Abgesehen davon, \ndaß die Feststellung preis- und gebührenrechtlich relevanter Überkapazitäten,\n\n35\n\nvgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluß vom \n19. März 1998 - 9 A 144/98 -; Queitsch, \nKommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1999, \n21 ff; Dittmann, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl) 1997, 413 ff. \njeweils m.w.N.,\n\n36\n\nden Rahmen jeglicher Gebührenkalkulation sprengen dürfte, wäre die Stadt I. \noder der ZfA auch bei Feststellung rechtserheblicher Überkapazitäten rechtlich nicht \nin der Lage gewesen, eine hierauf gegründete Korrektur der Verbrennungspreise \ngegenüber der AMK durchzusetzen.\n\n37\n\nNach alledem mußte - und durfte - der Rat der Stadt I. bei der \nBeschlußfassung über die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende \nGebührensatzung davon ausgehen, daß die in der Haushaltssatzung 1997 des ZfA \nveranschlagten Kosten zur Erfüllung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben \nin 1997 im vorgesehenen Umfang anfallen würden und insofern betriebsnotwendig \nwaren. Zu Recht hat er darüber hinaus keinen Anlaß gesehen zu der Annahme, daß \ndie von der Stadt I. geforderte Verbandsumlage dem Äquivalenzprinzip \nwidersprach. Ein derartiger Widerspruch liegt dann vor, wenn die erbrachte Leistung \nund das hierfür berechnete Entgelt zueinander in einem offensichtlichen \nMißverhältnis stehen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. April 1991 aaO. und \n20. September 1991 - 9 A 570/90 -; Teilurteil \nvom 15. Dezember 1994 aaO.\n\n39\n\nAngesichts der - seinerzeitigen - Einwohnerzahl der Stadt I. (= 35.934) und \ndes maßgeblichen Abfallaufkommens (= 14.738 Tonnen) einerseits und des auf die \nStadt I. entfallenden Anteils an der Verbandsumlage von rund 9,1 Mill. DM \nandererseits kann nach den Erfahrungen der Kammer in Verfahren der vorliegenden \nArt von einem Mißverhältnis - geschweige denn einem offensichtlichen Mißverhältnis \n- zwischen Leistung und Gegenleistung nicht die Rede sein. Derartiges ist im übrigen \nauch seitens des Klägers nicht substantiiert behauptet worden.\n\n40\n\nIm Ergebnis ist festzuhalten, daß der Kläger gegenüber dem Beklagten mögliche \nMängel bei der Gestaltung der zwischen dem N. Kreis und der AMK \nvereinbarten Verbrennungspreise nicht mit Erfolg geltend machen kann, während der \nBürger einer kreisfreien Stadt mit entsprechenden Einwänden gegenüber der von der \nStadt betriebenen MVA Gehör finden könnte. Insofern kann es in der Tat von der \norganisatorischen Gestaltung des Abfallbereichs abhängig sein, welche \nKostenbestandteile der Gebühr bei deren Kalkulation im Einzelnen überprüft werden \nmüssen. Hierdurch wird indessen der Rechtsschutz des Gebührenschuldners nicht \nverkürzt. Vielmehr hat dieser in jedem Fall einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch \ndarauf, daß nur diejenigen Kosten kalkulatorisch Berücksichtigung finden, die \nbetriebsnotwendig sind beziehungsweise nach den betrieblichen Abläufen nicht \nvermieden werden können.\n\n41\n\nAus alledem folgt, daß eine von der Gemeinde bestrittene, aber gleichwohl \nunvermeidbare - weil etwa bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzte - Forderung \nin der Gebührenkalkulation in voller Höhe zu berücksichtigen ist.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1985 - 2 A 2613/84 -\n\n43\n\nDies erscheint im übrigen auch deshalb sinnvoll, weil eine insoweit zugunsten der \nGebührenschuldner etwa vorgenommene Kürzung dem Grundsatz der \nPeriodenbezogenheit entsprechend nach Ablauf der Leistungsperiode auch dann \nnicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn sich die bestrittene Forderung \ngegenüber der Gemeinde letztlich als rechtmäßig erwiese,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 1996 \n- 9 A 1722/96 - und vom 18. Juli 1997 \n- 9 A 2933/95 -,\n\n45\n\nso daß sich im Gebührenhaushalt eine dauerhafte, aus allgemeinen \nHaushaltsmitteln zu begleichende Unterdeckung ergäbe. Demgegenüber ist es den \nKommunen rechtlich unbenommen - und entspricht nach den Erkenntnissen der \nKammer auch der gängigen Praxis - Überdeckungen über eine Sonderrücklage \nwieder dem Gebührenhaushalt zuzuführen. Eine von der Gemeinde bestrittene, \ngleichwohl als vorerst zahlbar ungekürzt in die Kalkulation eingegebene und \nbeglichene Forderung kann auf diese Weise im Falle einer späteren Rückerstattung \nden Gebührenschuldnern wieder \"gutgeschrieben\" werden.\n\n46\n\nNach alledem hat der Rat der Stadt I. die vom ZfA für 1997 erhobene \nvorläufige Umlage zu Recht ungekürzt in seine Gebührenkalkulation eingestellt. \n\n47\n\nSoweit der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation weiter \neinwendet, die Stadt I. habe - in vorgeblich unzulässiger Weise - für \n\"verschiedene Verwaltungsleistungen eine Einheitsgebühr erhoben\", ist diesem \nVorbringen nicht weiter nachzugehen. Angesichts der pauschalen Einwendungen \ndes Klägers zu diesem Gesichtspunkt ist die Kammer auch nach dem \nAmtsermittlungsgrundsatz nicht gehalten, diese Einwendungen weitergehend zu \nüberprüfen.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 -\n\n49\n\nDer Klarstellung halber sei hier jedoch nochmals darauf verwiesen, daß die der \nGebührensatzung zugrundeliegende Kalkulation außer der Verbandsumlage keine \nweiteren Kostenpositionen enthält, die etwa differenziert umgelegt werden \nmüßten.\n\n50\n\nNach den Feststellungen der Kammer entspricht die dem angegriffenen \nBescheid zugrundeliegende Gebührensatzung nach alledem den Anforderungen der \n§§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3 KAG.\n\n51\n\nDer Beklagte hat den Kläger als Eigentümer eines an die Abfallentsorgung \nangeschlossenen Grundstücks zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GS zu \nAbfallbeseitigungsgebühren herangezogen, die schließlich auch in der durch den \nangefochtenen Bescheid vom 17. Januar 1997 festgesetzten Höhe rechtlich nicht zu \nbeanstanden sind.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-07-04/11-k-5470-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-07-04/11-k-5470-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304639","retrieved":"2026-07-09 03:31:49.148859+00:00"}}