{"status":"available","doknr":"OLD304987","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:0519.3K3273.97.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-05-19","aktenzeichen":"3 K 3273/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer in T wohnende Kläger ist Inhaber eines im Gebiet der Gemeinde N dauerhaft \nauf dem ADAC-Campingplatz L abgestellten Wohnwagens, den er für sich und seine \nFamilie nutzt. Der Kläger zahlte für das Jahr 1996 und 1997 eine Standplatzmiete \nvon je 1110,00 DM. Im Jahr 1996 und 1997 betrugen die von ihm pauschal zu \nentrichtenden Nebenkosten je 60,00 DM.\n\n3\n\nMit einer am 21. März 1996/27. Juni 1996 beschlossenen Satzung über die \nErhebung einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde N \n(Zweitwohnungssteuersatzung 1996) bestimmte der Rat der Gemeinde N, daß nicht \nnur für Zweitwohnungen, sondern nach § 2 Abs. 3 auch für alle Mobilheime, \nWohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen \nLebensbedarfes auf einem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden \nZeitraum abgestellt werden, Zweitwohungssteuer erhoben werde. Die \nZweitwohnungssteuersatzung trat bezüglich der Regelungen über die Erhebung \neiner Zweitwohungssteuer für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen \nam 01. August 1996 in Kraft.\n\n4\n\nNachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit \nUrteil vom 15. März 1999 die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt N für nichtig \nangesehen hatte, beschloß der Rat der Gemeinde N am 10. Juni 1999 eine neue \nSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde N, \n(Zweitwohnungssteuersatzung 1999), die nach Genehmigung durch den Landrat des \nKreises T vom 06. Juli 1999 in den die Zweitwohnungssteuer für Mobilheime etc. \nbetreffenden Regelungen rückwirkend zum 01. August 1996 in Kraft trat.\n\n5\n\nZum Steuermaßstab und zur Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der \nSteuerschuld enthält die Zweitwohnungssteuersatzung 1999 u.a. folgende \nRegelungen:\n\n6\n\n§ 4\nSteuermaßstab\n\n7\n\n(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Mietwert der Wohnung.\n\n8\n\n...\n\n9\n\n(7) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gilt als jährlicher \nMietaufwand die gezahlte Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten entsprechend \ndes § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren \nFällen zu zahlende Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten im Sinne der Satzes 1 \nzugrunde zu legen.\n\n10\n\n§ 6\nEntstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld\n\n11\n\n(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens \nmit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar \nbezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die \nSteuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres, in den der Beginn \ndes Innehabens der Zweitwohungssteuer fällt. Stehen die Besteuerungsgrundlagen \nnach § 4 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 7 erst nach Ablauf des Kalenderjahres fest, so \nentsteht die Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres.\n...\n\n12\n\n(4) ... In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 wird die Steuer für das zurückliegende \nKalenderjahr insgesamt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. \n...\n\n13\n\nUnter Zugrundelegung einer Standplatzmiete von 1.110,00 DM und pauschalen \nMietnebenkosten von 60,00 DM setzte der Beklagte mit Heranzieungsbescheid vom \n14. Mai 1997 die Zweitwohungssteuer ab 01. August 1996 bis zum 31. Dezember \n1996 in Höhe von 45,42 DM und für 1997 in Höhe von 117,00 DM fest.\n\n14\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. Juni 1997 zurück.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 21. Juli 1997 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: Die \nZweitwohnungssteuersatzung sei bereits formell unwirksam. Es mangele an der nach \n§ 2 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erforderlichen Genehmigung. \nWegen der Ausgestaltung des Steuermaßstabes in § 4 Nr. 7 der \nZweitwohungssteuersatzung handele es sich um eine Campingwagenabstellsteuer. \nDie Zweiwohungssteuersatzung sei insoweit auch materiell unwirksam. Nach landes- \nund bundesrechtlichen Vorschriften seien Wohn- und Campingwagen keine \nWohnungen. Die Gleichsetzung von Wohn- und Campingwagen mit Wohnungen \nverstoße gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes. Dies folge \nauch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1999, Az.: 8 B \n87/97, mit dem eine Zweitwohnungssteuersatzung für ungültig erklärt worden sei, die \ndie Besteuerung von Hausbooten vorgesehen habe. Die Erhebung einer \nZweitwohnungssteuer für Wohn- und Campingwagen sei sachlich nicht gerechtfertigt, \nweil für die Inanspruchnahme kommunaler Leistungen bereits Abgaben erbracht \nwürden. Zudem sei die für die Steuererhebung notwendige besondere \nLeistungsfähigkeit bei Wohnwagen- und Campinwagenbesitzern nicht gegeben. Bei \nder Mehrzahl der Dauercamper handele es sich um Rentner und Arbeiter, die in der \nRegel über keine besonders hohen Einkommen verfügten. Die Ermittlung des \nSteuermaßstabes sei mit Blick auf die Verweisung auf § 76 des Bewertungsgesetzes \nzweifelhaft. Die Zweitwohnungssteuer entstehe wegen der Erhebung von \nNebenkosten zudem erst nach Ablauf des Kalenderjahres.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. Mai 1997 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1997 \naufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Beklagte beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den \nangegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Der Rat der Gemeinde N habe \nam 10. Juni 1999 eine neue Zweitwohungssteuersatzung beschlossen, die \nrückwirkend in Kraft getreten sei und mit der die formellen Fehler geheilt worden \nseien. Die Satzung sei in einem einwandfreien Verfahren zustande gekommen und \ngenehmigt worden.\n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, daß er den \nFälligkeitstermin für die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1997 neu auf den 1. \nJanuar 1998 festsetze.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom \n14. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1997 und der \nErklärung des Beklagten in der mündlichen vom 19. Mai 2000 bezüglich der Fälligkeit \nder Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage für den angefochtenen Abgabenbescheid sind die §§ 2 und 3 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in \nVerbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der \nGemeinde N vom 12. Juli 1999 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS 1999 -), die \nmit den hier anzuwendenden Vorschriften rückwirkend zum 01. August 1996 in Kraft \ngetreten ist (vgl. § 10 Abs. 2 ZWStS 1999). Bei dieser Satzung handelt es sich \ninsoweit um gültiges Ortsrecht.\n\n26\n\nFormelle Mängel, die die Unwirksamkeit der Zweitwohungssteuersatzung nach \nsich ziehen, bestehen nicht.\n\n27\n\nSie wurde vom Rat der Gemeinde N am 10. Juni 1999 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 \nlit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) \nbeschlossen.\n\n28\n\nInsbesondere hatte das Innen- und Finanzministerium NW gemäß § 2 Abs. 3 \nSatz 1 KAG NW bereits mit Erlaß vom 06. Mai 1996 - III B 4 - 4/110 -3162/96 - die \nZustimmung bezüglich der Regelungen der Besteuerung von Mobilheimen, \nWohnmobilen, Wohn- und Campingwagen für die Zweitwohnungssteuersatzung der \nGemeinde N vom 21. März 1996 erteilt. Einer erneuten Zustimmung zu der hier zur \nAnwendung gelangenden Zweitwohungssteuersatzung der Gemeinde N vom 12. Juli \n1999 bedurfte es daher nicht mehr. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund \ndes klägerischen Vorbringens geboten, daß es sich mit Blick auf den Steuermaßstab \nin § 4 Nr. 7 ZWStS 1999 um eine Campingwagenabstellplatzsteuer handele. Der \nSteuergegenstand und damit das Objekt der Besteuerung bestimmt sich allein nach \n§ 2 ZWStS 1999. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 ZWStS 1999 wird indes das Innehaben \nvon Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen \nnicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden, der Zweitwohungssteuer \nunterworfen. Es handelt sich damit um den Steuertatbestand, dessen Einführung das \nInnen- und Finanzministerium mit Erlaß vom 06. Mai 1996 ausdrücklich zugestimmt \nhatte. Die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 3 der Zweitwohungssteuersatzung der \nGemeinde N vom 21. März 1996 stimmen inhaltlich mit den Regelungen der hier \nanzuwendenden Zweitwohnungssteuersatzung vom 12. Juli 1999 überein.\n\n29\n\nEbenso liegt die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG NW in der für die im Zeitpunkt \ndes Erlasses der Zweitwohnungssteuersatzung maßgeblichen Fassung vom 24. \nNovember 1998 (GV NRW S. 666) notwendige aufsichtsbehördliche Genehmigung \ndes Landrats des Kreises T vor. Sie ist unter dem 06. Juli 1999 erteilt worden.\n\n30\n\nDie Satzung wurde gemäß §§ 7 Abs. 4 und 5 GO NW in Verbindung mit den \nVorschriften der Bekanntmachungsverordnung in der Westfalenpost, Ausgabe vom \n16. Juli 1999, sowie im T Anzeiger, Ausgabe vom 24. Juli 1999, öffentlich \nbekanntgemacht.\n\n31\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde N vom 12. Juli 1999 ist, soweit \nes die hier anzuwendenden Vorschriften betrifft, auch in materieller Sicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n32\n\nSie ist rechtlich unbedenklich, soweit sie im Gemeindegebiet der Gemeinde N \ndas Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen unter \nden in § 2 Abs. 3 ZWStS 1999 aufgeführten Voraussetzungen der Steuer unterwirft. \nDie Kompetenz zur Erhebung einer solchen Steuer ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 \nKAG NW, wonach die Gemeinden Steuern erheben dürfen. Sowohl bei der \nklassischen Zweitwohnungssteuer als auch bei der Steuer auf Mobilheime, \nWohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen handelt es sich um eine örtliche \nAufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesrechtlich geregelten \nSteuern nicht gleichartig ist.\n\n33\n\nso für vergleichbare Regelungen bereits Verwaltungsgerichtshof Baden \nWürttemberg, Urteil vom 31. Juli 1986\n- 2 S 892/85 -, VBlBW 1987, 269, Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17. \nDezember 1997 - 9 K 2894/97 - und Verwaltungsgericht Köln, Beschluß vom \n16. Dezember 1997\n- 20 L 1588/97 -.\n\n34\n\nAufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sind Steuern auf die \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, die in der Verwendung des \nEinkommens und Vermögens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \nkommt.\n\n35\n\nVgl. st. Rspr des BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 \nBvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 und vom 29. Juni 1995 - 1 BvR \n1800/94 u.a. -, NVwZ 1996, 57.\n\n36\n\nDabei wird vorausgesetzt, daß die Aufwandsteuer einen \"besonderen\" Aufwand \nund damit einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs \nhinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen für die persönliche \nLebensführung erfaßt. Das erfordert allerdings nicht, daß ein luxuriöser Aufwand \nbetrieben wird. Ausreichend ist vielmehr, daß mit dem Einkommen oder Vermögen \nein Aufwand bestritten wird, der über das für die Deckung der allgemeinen \nLebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, NVwZ 1997, \n86 und Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 107.89 -, NVwZ 1992, \n1098; OVG NW, Urteile vom \n23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 und vom 21. Februar 1996 - 22 A \n5053/96 -.\n\n38\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend stellen die Erwerbskosten für diese \nFahrzeuge sowie die Kosten für das Abstellen auf den Campingplätzen und \nsonstigen Stellplätzen einen \"besonderen\" Aufwand dar, der über die Befriedigung \ndes allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht, was die Verwendung von Einkommen \noder Vermögen für die persönliche Lebensführung betrifft. Dies wird bereits mit Blick \nauf die Hundesteuer deutlich, die nach allgemeiner Auffassung ebenfalls eine örtliche \nAufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG ist. Die Aufwendungen für das \nHalten eines Hundes liegen aber regelmäßig weit unter dem Aufwand, den Inhaber \nvon Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen für deren Betrieb \ntypischerweise bestreiten.\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers steht der Erhebung einer örtlichen \nAufwandsteuer für Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen nicht \nentgegen, daß es sich bei Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und \nCampingwagen nicht um Wohnungen im Sinne bundes- und landesrechtlicher \nVorschriften handelt. Das Innehaben einer Zweitwohnung einerseits und das \nAbstellen von Mobilheimen, Wohnmobilien, Wohn- und Campingwagen zu Zwecken \ndes persönlichen Lebensbedarfs unter den in § 2 Abs. 3 ZWStS genannten \nVoraussetzungen andererseits stellen unterschiedliche Steuergegenstände dar, die \nfür die Besteuerung den Aufwand für einen anderen Zweck der Aufwandsteuer \nunterwirft.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 und vom \n17. Dezember 1997 - 22 A 391/98 -.\n\n41\n\nWegen der unterschiedlichen Steuergegenstände verstößt die Erhebung von \nZweitwohnungssteuern für das Abstellen von Mobilheimen etc. zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfs neben der Besteuerung von Zweitwohnungen nicht \ngegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Ortsgesetzgeber steht im \nRahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG in \nVerbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NW ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der \nnur durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt wird.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, NVwZ \n1995, 710.\n\n43\n\nMit Blick auf das Motiv des Satzungsgebers für die Steuererhebung, die \nSteuerpflichtigen zumindest auch zu einem Finanzierungsbeitrag zu den allgemein \nvon der Gemeinde N vorgehaltenen Leistungen, wie z.B. den Betrieb von öffentlichen \nEinrichtungen, heranzuziehen, liegt im Hinblick auf die durch Art. 3 GG allein \nvorgegebene Willkürgrenze ein sachgerechter Grund für eine Steuererhebung in der \nhier vorgesehenen Form vor.\n\n44\n\nEine andere rechtliche Bewertung ist nicht mit Blick auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgericht vom 21. April 1997 - 8 B 87/97 - geboten, auf das sich der \nKläger beruft. In der Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die \nzweitwohnungssteuerliche Erfassung von Haus- und Wohnbooten nicht generell \nverneint. Es hat lediglich eine Satzungsbestimmung mit Art. 3 Abs. 1 GG für \nunvereinbar erklärt, die unterschiedslos jedes Wasserfahrzeug, das e n t w e d e r \neine Wohngelegenheit o d e r eine Kochgelegenheit o d e r eine sanitäre \nEinrichtung aufweist, als Wohnung behandelt. Damit konnte selbst ein \nWasserfahrzeug der Steuerpflicht unterliegen, das noch nicht einmal über einen \nWohnraum verfügte. Es kam hinzu, daß nach den einschlägigen gesetzlichen \nVorschriften eine gleichsam ortsfeste wohnliche Nutzung der Boote auf dem \nBodensee unzulässig war. Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die \nCampingwagen verfügen über einen Wohnraum und können zu Wohnzwecken über \neinen längeren Zeitraum genutzt werden. Ein örtlicher Bezug ist auch gegeben, weil \ndie Steuerpflichtigkeit daran anknüpft, daß die Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und \nCampingwagen zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen nicht nur \nvorübergehenden Zeitraum abgestellt werden (vgl. § 2 Abs. 3 und 5 ZWStS \n1999).\n\n45\n\nDie vom Kläger gegen die Bemessungsgrundlage in § 4 Abs. 7 ZWStS 1999 \ngeäußerten Bedenken greifen ebenfalls nicht durch. Die Regelung der \nBemessungsgrundlage unterliegt der dem Satzungsgeber insoweit zukommenden \nGestaltungsfreiheit. Ein Überschreiten dieses Gestaltungsspielraums ist nicht \nersichtlich. Da es sich bei der hier in Rede stehenden Form der \nZweitwohnungssteuer um eine Aufwandsteuer handelt, mit der ein besonderer \nAufwand besteuert werden soll, der über die Befriedigung des allgemeinen \nLebensbedarfs hinausgeht, ist systemgerechte Grundlage der Besteuerung allein der \nAufwand, den der Steuerpflichtige treibt mit der Folge, daß Unterschiede im \nmaßgeblichen Aufwand auch zu Unterschieden in der Höhe der Steuern führen \nmüssen.\n\n46\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 -.\n\n47\n\nDiese Grenze hat der Satzungsgeber mit der Regelung in § 4 Abs. 7 ZWStS \n1999 beachtet. Mit der vorgenannten Vorschrift wird der besondere Aufwand erfaßt, \nder von dem Steuerpflichtigen typischerweise für den persönlichen Lebensbedarf \nerbracht wird. Es ist dies der Mietaufwand, der sich typischerweise aus der zu \nzahlenden Standplatzmiete und den Nebenkosten entsprechend der Bestimmungen \ndes § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zusammensetzt. Es ist in diesem \nZusammenhang nicht zu beanstanden, daß der Satzungsgeber zur Bestimmung des \nAufwandes allein auf die Standplatzmiete und die zu entrichtenden Nebenkosten im \nSinne des § 79 Abs. 1 Bewertungsgesetz abstellt. Da es sich bei der Steuererhebung \num eine Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende \nRegelungen grundsätzlich zulässig.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1996 - 8 C 49.95, DVBl 1997, \n1058.\n\n49\n\nSoweit der Kläger mit Blick auf § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vorbringt, \ndaß Campingplätze regelmäßig nach dem Sachwertverfahren bewertet werden und \ndeshalb mit § 79 des Bewertungsgesetzes keine Bestimmung für das \nErtragswertverfahren herangezogen werden kann, übersieht er, daß in § 4 Abs. 7 \nZWStS 1999 auf § 79 des Bewertungsgesetzes nur insoweit Bezug genommen wird, \nals hierin die für der Ermittlung der Mietnebenkosten zu berücksichtigenden \nNebenkosten bestimmt werden.\n\n50\n\nEs bestehen keine Bedenken, die für die hier anzuwendenden Vorschriften mit \nRückwirkung zum 01. August 1996 beschlossene Satzung auf den hier streitigen \nSteuerbescheid, der den Zeitraum vom 01. August 1996 bis 31. Dezember 1997 \numfaßt, anzuwenden. Rückwirkende Steuerregelungen sind dann zulässig, wenn der \nBürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der \nRechtsfolgen zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte. Es besteht \nkein Vertrauensschutz eines Abgabenschuldners dahin, daß eine ungültige Norm \nnicht durch eine gültige und wirksame ersetzt wird.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 107.81 -, KStZ 1983, \n205 und OVG NW, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 22 A 2968/93 -.\n\n52\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Im Gebiet der Gemeinde N \ngibt es seit dem 01. August 1996 satzungsmäßige Regelungen über die Erhebung \nvon Zweitwohnungssteuern für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und \nCampingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem \neigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum \nabgestellt werden. Gegen diese Vorschriften wurden immer wieder rechtliche \nBedenken geltend gemacht, aufgrund derer die hier in Rede stehende \nZweitwohnungssteuersatzung letztlich beschlossen wurde. Bei dieser Sachlage \ndurfte der Kläger nicht darauf vertrauen, nicht zur Zweitwohnungssteuer \nherangezogen zu werden. Er mußte vielmehr damit rechnen, daß die Gemeinde N \ndie rechtlichen Fehler in ihren Satzungswerken beseitigt, um dann Steuern auf einer \nrechtlich nicht zu beanstandenden Grundlage erheben zu können.\n\n53\n\nDa eine Änderung der Steuerhöhe zu Lasten des Klägers durch die rückwirkende \nInkraftsetzung nicht eingetreten ist, stellen sich auch insoweit keine Probleme des \nVertrauensschutzes.\n\n54\n\nStellt die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde N wirksames Ortsrecht \ndar, ist die Heranziehung des Klägers zu einer Zweitwohnungssteuer für den hier in \nRede stehenden Zeitraum nicht zu beanstanden.\n\n55\n\nDer Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ZWStS 1999 \nsteuerpflichtig, weil er im Gebiet der Gemeinde N eine Zweitwohnung innehatte. Er \nhat einen Campingwagen zu Zwecken des persönlichen Bedarfs auf einem fremden \nGrundstück für einen nicht vorübergehenden Zeitraum abgestellt.\n\n56\n\nDie Zweitwohnungssteuer ist für den hier in Rede stehenden Zeitraum nach \nMaßgabe der §§ 4 Abs. 1 und 7 ZWStS in Höhe von 162,42 DM zutreffend \nfestgesetzt worden.\n\n57\n\nDie Steuerpflicht war für die hier in Rede stehenden Veranlagungszeiträume - \nauch für 1997 - im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides am 14. Mai \n1997 entstanden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ZWStS 1999 entsteht die Steuerpflicht mit \nBeginn des Kalenderjahres jedoch frühestens mit Inkrafttreten der Satzung. Die \nZweitwohnungssteuersatzung ist indes mit den hier in Betracht kommenden \nRegelungen rückwirkend zum 01. August 1996 in Kraft getreten.\n\n58\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 3 ZWStS 1999 für den \nVeranlagungszeitraum 1997. Nach der vorgenannten Vorschrift entsteht zwar die \nSteuer erst mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach \n§ 4 Abs. 7 ZWStS 1999 erst nach Ablauf des Kalenderjahres feststehen. So liegt es \nhier jedoch nicht. Die in die Bemessungsgrundlage eingehenden Nebenkosten im \nSinne des § 79 des Bewertungsgesetzes standen schon zu Beginn des \nKalenderjahres fest. Für das gesamte Kalenderjahr wurde eine \nNebenkostenpauschale von 60,00 DM erhoben. Eine konkrete Abrechnung der \nansatzfähigen Nebenkosten nach Ablauf der Kalenderjahres erfolgt nicht mehr. \nZutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Kosten \nfür den Stromverbrauch nicht zu den Nebenkosten im Sinne des § 79 des \nBewertungsgesetzes gehören. Unabhängig davon hat der Beklagte den Kläger durch \nseine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, die den angegriffenen \nSteuerbescheid für das Jahr 1997 insoweit modifizierte, so gestellt, als sei die \nZweitwohungssteuer für das Jahr 1997 erst mit Ablauf des Kalenderjahres \nentstanden.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304987","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-05-19/3-k-3273-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304987","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304987","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-05-19/3-k-3273-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304987","retrieved":"2026-07-09 03:32:19.303453+00:00"}}