{"status":"available","doknr":"OLD305329","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:0330.7K753.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-03-30","aktenzeichen":"7 K 753/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beigeladene bedient im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs \n(ÖPNV) den Linienverkehr mit Kraftomnibussen im Bereich der Stadt I1. .\n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. Dezember 1995 beantragte die Beigeladene bei der \nBeklagten für die Durchführung eines Pilotprojekts die Genehmigung des Betriebs \nvon Tonrundfunkempfängern in den von ihr zur Beförderung von Fahrgästen im \nLinienverkehr eingesetzten Kraftomnibussen. Die Beigeladene versprach sich \ninsoweit durch die Rundfunkübertragung in den Linienbussen eine \nAttraktivitätssteigerung des ÖPNV. Nachdem die Beklagte diverse Stellungnahmen, \nu.a. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des \nLandes Nordrhein-Westfalen sowie der anderen Bezirksregierungen im Land \nNordrhein-Westfalen eingeholt hatte, erteilte sie der Beigeladenen zunächst mit \nBescheid vom 18. Juli 1996 eine bis zum 31. Dezember 1997 befristete \nAusnahmegenehmigung zum Betrieb von Tonrundfunkempfängern bei der \nBeförderung von Fahrgästen im Linienomnibusverkehr.\n\n4\n\nDer Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 14. September 1997 \nden Widerruf der der Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung vom 18. Juli \n1996. Zur Begründung seines Antrages führte er im wesentlichen folgendes aus: Die \nAusnahmegenehmigung stelle einen belastenden Eingriff in sein grundrechtlich \ngeschütztes Persönlichkeitsrecht dar. Ihm sei nicht bekannt, daß sich die breite \nMehrheit der Fahrgäste im Rahmen einer Meinungsumfrage für die Durchführung \ndieses Pilotprojekts entschieden habe. Zudem erhöhe dieses Pilotprojekt nicht die \nAttraktivität des ÖPNV, zumal ein Linienbus im öffentlichen Nahverkehr nach seiner \nAufgaben- und Zweckbestimmung kein Informationsmedium sei.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 13. Oktober 1997 teilte die Beigeladene der Beklagten ihre \nErfahrungen mit dem Pilotprojekt \"Radio im Bus\" mit. Danach wurden im Rahmen \neiner Fahrgastbefragung 3.000 Postkarten in den Linienbussen ausgelegt. 400 \nFahrgäste schickten insoweit ihre Antwortkarte an die Beigeladene zurück, wovon \nsich 387 Personen (= 96,8 %) positiv und 13 Personen (= 3,2 %) negativ zu dem \nPilotprojekt geäußert haben. Im Rahmen einer Fragebogenaktion wurde zusätzlich \ndas Betriebspersonal der Beigeladenen befragt. Hiervon sahen 90 % der Mitarbeiter \nden Versuch als positiv an. Nach der insoweit mitgeteilten Einschätzung der \nBeigeladenen führte die Radioübertragung in den Linienbussen zu einem Abbau der \nSpannungen unter den Fahrgästen. Gerade im Bereich von Schülern und \nJugendlichen habe mehr Ruhe und Aufmerksamkeit in den Fahrzeugen geherrscht. \nDa teilweise von Fahrgästen und Fahrpersonal die Lautstärkenregelung bemängelt \nworden sei, habe man den Fahrgastraum mit einer elektronischen \nLautstärkengerelung versehen, die sich der Besetzung und Lautstärke im Fahrzeug \nanpasse. Gleichzeitig beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, die \nAusnahmegenehmigung zu verlängern und auf drei im November 1997 in Dienst zu \nstellende Neufahrzeuge zu erweitern.\n\n6\n\nDas Ergebnis dieses Erfahrungsberichtes der Beigeladenen teilte die Beklagte \ndem Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 mit.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 10. Dezember 1997 erteilte die Beklagte der Beigeladenen \nunter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs 10 Ausfertigungen einer vom 1. \nJanuar 1998 bis zum 31. Dezember 2001 befristeten Ausnahmegenehmigung zum \nBetrieb von Tonrundfunkempfängern in den von der Beigeladenen zur Beförderung \nvon Fahrgästen im Linienverkehr eingesetzten Kraftomnibussen. Außerdem ordnete \ndie Beklagte unter der Überschrift Nebenbestimmungen u.a. folgendes an:\n\n8\n\n\"...\n2. Vor Aufnahme des Linienbetriebes sind an jedem Betriebstag der \nSender sowie die Lautstärke der Übertragung einzustellen. \nWährend der Beförderung von Fahrgästen ist es dem \nBetriebspersonal untersagt, den Tonrundfunkempfänger zu \nbedienen, insbesondere den Sender zu verändern. Die \nRadioprogramme müssen für Ansagen des Busfahrers \nunterbrochen werden können. Bei schlechtem Empfang des \nSenders (Rauschen, Aussetzer) ist die Übertragung einzustellen.\n...\".\n\n9\n\nDer Kläger, dem der Bescheid vom 10. Dezember 1997 nicht zugestellt wurde, \nerklärte mit Schriftsatz vom 11. Januar 1998 seinen mit Schreiben vom 14. \nSeptember 1997 gestellten Antrag auf Widerruf des Bescheides vom 18. Juli 1996 \nwegen Zeitablaufs für erledigt und beantragte zugleich, die der Beigeladenen \nnunmehr mit neuem Bescheid für die Zeit ab 1. Januar 1998 erteilte \nAusnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des \nLandesimmisionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG NW) \nzu widerrufen.\n\n10\n\nDie Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Januar 1998 ab und \nführte hierzu folgendes aus: Eine Verletzung der Rechte des Klägers sei nicht \nerkennbar. Die angeführten Grundrechtsverletzungen seien allenfalls ein \nrechtmäßiger Grundrechtseingriff, der aber im Rahmen der Abwägung gegenüber \nden Interessen anderer Kunden der Beigeladenen an der Fortführung des Projekts, \nals nachrangig anzusehen sei.\n\n11\n\nHiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 1998 Widerspruch \nund führte zur Begründung aus: Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hätte die \nVorschrift des § 10 LImschG NW berücksichtigt werden müssen. Insoweit habe die \nseitens der Beklagten erteilte Ausnahmegenehmigung keinen Bestand, da \nzwingende Voraussetzung sei, daß auch die örtlich zuständige Ordnungsbehörde \neine Ausnahmegenehmigung erteile. § 43 der Verordnung über den Betrieb von \nKraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) stelle keine \nErmächtigungsgrundlage für die erteilte Ausnahmegenehmigung dar. Die erteilte \nAusnahmegenehmigung betreffe nämlich insoweit gerade keine betriebsspezifisch \nbedingte oder erforderliche Maßnahme der Beigeladenen.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1999 wies die Beklagte den \nWiderspruch mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Die erteilte \nAusnahmegenehmigung bedürfe keiner weiteren Ausnahmegenehmigung nach dem \nLImschG NW. Eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) sei nicht zu erkennen. Das Ergebnis des Erfahrungsberichtes \nder Beigeladenen zeige, daß seitens der Fahrgäste sowie auch des \nBetriebspersonals ein hohes Maß an Akzeptanz und Zustimmung hinsichtlich des \nAngebots von Rundfunkübertragungen im Linienverkehr bestehe. Diesem Interesse \nan einer Steigerung der Attraktivität des Linienbusverkehrs sowohl aus Sicht des \nBetreibers als auch aus Sicht eines überwiegenden Teils der Fahrgäste trete das \nInteresse des Klägers, von Rundfunkübertragungen im Linienbus verschont zu \nbleiben, zurück.\n\n13\n\nAm 27. Februar 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er folgendes vorträgt: Die Regelungen des LImschG NW würden durch \ndie Bestimmungen der BOKraft nicht berührt. Da insoweit die \nAusnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde nach dem LImschG NW \nfehle, habe die Beklagte ihre Ausnahmegenehmigung nicht erteilen dürfen. Ferner \nsei die Übertragung allgemein-öffentlicher Rundfunksendungen in Linienomnibussen \nweder fahrdienstsicherheitsbezogen noch fahrdiensterforderlich oder fahrdienstlich \ngeboten. Der Gesichtspunkt der Attraktivität sei im Hinblick auf den ÖPNV nicht \nrechtserheblich. Im übrigen bestreite er als ständiger Linienbusbenutzer, daß die \nRundfunkübertragung in Linienbussen einen Entspannungseffekt herbeiführe. Nach \nalledem habe die Beklagte bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung ihr \nErmessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Außerdem sei die Entscheidung der Beklagten \nauch unverhältnismäßig, da sie nicht berücksichtigt habe, daß er kein Kraftfahrzeug \nhabe und folglich auf die Linienbusse der Beigeladenen wegen deren \nMonopolstellung ohne Ausweichmöglichkeit angewiesen sei. Darüber hinaus sei die \nBefragung der Fahrgäste durch die Beigeladene nicht fachgerecht durchgeführt \nworden. So rechtfertige die zahlenmäßige Relation zwischen ausgelegten und \nzurückgelaufenen Postkarten nicht die Ansicht, daß sich der überwiegende Teil der \nFahrgäste für die Rundfunkübertragung in Linienomnibussen ausgesprochen habe. \nZudem weise die Beigeladene durch entsprechende Plakate in ihren \nLinienomnibussen selber darauf hin, daß Tonwiedergabegeräte aller Art in den \nFahrzeugen und den Bahnhöfen nicht benutzt werden dürfen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1997 in \nder Gestalt des Bescheides vom 19. Januar 1998 und des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Januar 1999 aufzuheben.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung ihres Antrages führt die Beklagte folgendes aus: Die erteilte \nAusnahmegenehmigung habe nicht einer vorherigen Ausnahmegenehmigung nach \ndem LImschG NW bedurft. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien alle \nsicherheitsrelevanten Erwägungen einbezogen und durch entsprechende \nNebenbestimmungen abgesichert worden. Auch sei die Erteilung der \nAusnahmegenehmigung an die Beigeladene nicht unverhältnismäßig. So sei die von \nder Beigeladenen durchgeführte Befragung der Fahrgäste durchaus repräsentativ \nund bei der Beurteilung der Belästigungsmöglichkeiten habe sie nicht auf eine mehr \noder weniger empfindliche Person abzustellen, sondern auf die Einstellung eines \ndurchschnittlich empfindlichen Mitbürgers.\n\n19\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n20\n\n die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie führt zur Begründung aus: Die Ausnahmegenehmigung sei rechtmäßig erteilt \nworden. Insbesondere sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entgegen der \nAnsicht des Klägers nicht auf fahrdienstsicherheitsbezogene oder fahrdienstliche \nGründe begrenzt. Der Kläger sei auch nicht in seinem Recht auf allgemeine \nHandlungsfreiheit verletzt. Im übrigen könne dem Interesse des Klägers durch \nandere Mittel, z.B. Benutzung von Lärmstop oder Nutzung eines transportablen \nMusikgerätes mittels Kopfhörers und Empfang anderer Informationen, abgeholfen \nwerden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n25\n\nDer Kläger begehrt im vorliegenden Fall die Aufhebung des \nGenehmigungsbescheides vom 10. Dezember 1997. Da an den Inhalt sowie die \nBezeichnung eines Widerspruchs keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, \nes vielmehr ausreicht, daß aus der abgegebenen Erklärung hinreichend erkennbar \nist, daß der Betroffene sich durch einen bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt \nund eine Nachprüfung begehrt,\n\n26\n\nvgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, \nMünchen 1998, § 70 Rdnr. 5,\n\n27\n\nwar hiervon ausgehend das Schreiben des Klägers vom 11. Januar 1998 - mit \ndem er dem Wortlaut nach den Widerruf der erteilten Ausnahmegenehmigung \nbeantragte - bereits als Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 10. \nDezember 1997 anzusehen. Da der streitbefangene Genehmigungsbescheid nicht \nan den Kläger zugestellt wurde, ist insoweit auch die in entsprechender Anwendung \ndes § 58 Abs. 2 VwGO maßgebliche Widerspruchsfrist von einem Jahr eingehalten. \nDer Umstand, daß die Beklagte im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 11. \nJanuar 1998 einen Ablehnungsbescheid erlassen hat, ändert an dem im Grunde \ngegebenen Anfechtungsbegehren des Klägers nichts und ist auch unschädlich, da \njedenfalls im Hinblick auf das Begehren des Klägers insoweit vor Klageerhebung ein \nWiderspruchsverfahren nach § 68 VwGO durchgeführt wurde.\n\n28\n\nDer Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es ist zumindest \nnicht von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, daß der Kläger, \nder nach eigenem Bekunden regelmäßig die Linienbusse der Beigeladenen benutzt \nund hierauf angewiesen ist, durch die der Beigeladenen erteilten \nAusnahmegenehmigung zum Betrieb von Tonrundfunkempfängern in den von ihr zur \nBeförderung von Fahrgästen im Linienverkehr eingesetzten Kraftomnibussen, in \nseinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) verletzt sein kann.\n\n29\n\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist durch den an die \nBeigeladene erteilten Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember \n1997 in der Gestalt des Bescheides vom 19. Januar 1998 und des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Januar 1999 nicht in seinen Rechten verletzt (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nDer Kläger selbst war nicht Adressat des streitbefangenen \nGenehmigungsbescheides vom 10. Dezember 1997. Als sog. Drittbetroffenem wäre \nseine Anfechtungsklage nur dann begründet, wenn entweder ein Verstoß gegen eine \neinfachgesetzliche Norm vorliegt, die von ihrer Ausgestaltung her dazu bestimmt ist, \nzumindest auch subjektive Rechte des Klägers - als Teil eines normativ hinreichend \ndeutlich abgegrenzten Personenkreises - zu schützen oder wenn er durch den \nangefochtenen Bescheid in seinen Grundrechten verletzt wäre.\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt.\n\n32\n\nDie Beklagte hat die der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung \nzutreffend auf § 43 Abs. 1 und 3 der Verordnung über den Betrieb von \nKraftfahrzeugen im Personenverkehr (BOKraft) gestützt.\n\n33\n\nEs kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob der Betrieb von \nTonrundfunkempfängern in Linienomnibussen auch einer Genehmigung durch die \nörtlich zuständige Ordnungsbehörde nach den §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 14 LImschG NW \nbedarf, denn jedenfalls setzt die Vorschrift des § 43 BOKraft weder tatbestandlich \nnoch dem Sinn und Zweck nach voraus, daß eine Ausnahmegenehmigung hiernach \nnur erteilt werden darf, wenn auch etwaig erforderliche Genehmigungen anderer \nBehörden vorliegen. Hierbei handelt es sich allenfalls um die Frage, ob ein Hindernis \nim Hinblick auf die tatsächliche Ausnutzung der erteilten Ausnahmegenehmigung \nbesteht; die Rechtswirksamkeit der Genehmigung als solcher - die allein \nStreitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist - bleibt aber hiervon unberührt.\n\n34\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die Vorschrift \ndes § 8 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft berufen. Hiernach ist es im Obusverkehr sowie im \nLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen dem eingesetzten Fahrpersonal unter anderem \nuntersagt, Tonrundfunkempfänger zu benutzen. Von dieser Bestimmung kann die \nBeklagte als zuständige Behörde gemäß § 43 Abs. 1 BOKraft in bestimmten \nEinzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen \ngenehmigen.\n\n35\n\nIndem die Beklagte die Beigeladene durch die von ihr erteilte \nAusnahmegenehmigung von der Einhaltung dieser Regelung freigestellt hat, hat sie \nkeine aus § 8 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft folgende Rechtspflicht verletzt, die ihr gegenüber \ndem Kläger oblag. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung enthält keinen Hinweis \ndarauf, daß dieser Norm eine drittschützende Bedeutung in dem hier \ninteressierenden Sinne zukommt. Auch der Zweck dieser Vorschrift gibt für eine \ngegenteilige Beurteilung keinen Anhaltspunkt. Die Zielrichtung der BOKraft besteht \nsowohl im öffentlichen als auch im Interesse der einzelnen Fahrgäste primär darin, \ndie Sicherheit bei dem Betrieb von Fahrzeugen im Personenverkehr zu \ngewährleisten. Anhaltspunkte dafür, daß diese Vorschrift daneben auch den \nindividuellen Schutz der Fahrgäste bezweckt, von einer Beschallung durch \nTonwiedergabegeräte in den zur Personenbeförderung eingesetzten Omnibussen \nverschont zu bleiben, sind indes nicht ersichtlich. Dies wird durch die systematische \nStellung des § 8 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft bestätigt. Zum einen steht die Vorschrift im 2. \nAbschnitt der BOKraft mit der Überschrift \"Vorschriften über den Betrieb\" und richtet \nsich, wie die Überschrift des 2. Titels zeigt, ausschließlich an den Fahrdienst. Zum \nanderen findet diese Vorschrift nur auf den Fahrdienst im Obusverkehr sowie im \nLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG Anwendung. Keine Anwendung \nfindet diese Vorschrift, wie § 8 Abs. 4 BOKraft zeigt, auf den Gelegenheitsverkehr mit \nKraftomnibussen (Ausflugsfahrten und Fernzielreisen, § 48 PBefG, Verkehr mit \nMietomnibussen, § 49 PBefG), da insoweit die Bedienung der \nTonrundfunkempfänger zumeist durch Begleit- oder Hilfspersonen und nicht durch \nden Fahrer erfolgt, so daß eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch eine \nAblenkung des Fahrers nicht zu befürchten ist. Hieraus folgt, daß die Bestimmung \nallein dem Interesse der Verkehrssicherheit dient und darüber hinaus nicht auch den \nSchutz des einzelnen Fahrgastes umfaßt, von Tonrundfunkübertragungen im \nOmnibus verschont zu bleiben.\n\n36\n\nDurch den angefochtenen Genehmigungsbescheid ist der Kläger auch nicht in \nseinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG \nverletzt. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) \nentwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG zwar die allgemeine \nHandlungsfreiheit im umfassenden Sinne,\n\n37\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 -in: \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 137 \n(152, 154); BVerfG, Beschluß vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 - in: \nBVerfGE 75, 198 (154 f.); BVerfG, Beschluß vom 14. Januar 1987 - 1 \nBvR 1052/79 - in: BVerfGE 74, 129 (151 f.); BVerfG, Beschluß vom 16. \nJanuar 1957 - 1 BvR 253/56 - in: BVerfGE 6, 32 (36 f.),\n\n38\n\ngleichwohl kann hiermit nicht jedwede Belästigung - auch die geringfügige - \nabgewehrt werden, zumal dieses Grundrecht u.a. nur im Rahmen der \n\"verfassungsmäßigen Ordnung\" - mithin im Rahmen der gesamten \nverfassungsmäßigen Rechtsnormen - gewährleistet ist.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 48.88 -, in: Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1989, S. 829 (829).; Jarass/Pieroth, \nGrundgesetz Kommentar, 3. Auflage, München 1995, Art. 2 Rdnr. 11 \nm.w.N.\n\n40\n\nZunächst unterliegt bereits die Ermächtigungsnorm des § 43 BOKraft i.V.m. § 8 \nAbs. 3 Nr. 4 BOKraft weder in formeller noch in materieller Hinsicht etwaigen \nverfassungsrechtlichen Bedenken und dies wird auch seitens des Klägers nicht \nbehauptet. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten hält sich seinem \nRegelungsinhalt nach in den Grenzen dieser Ermächtigungsnorm und greift weder \nermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig in das Recht des Klägers auf \nallgemeine Handlungsfreiheit ein. Die insoweit von der Beklagten vorgenommene \nInteressenabwägung ist nicht zu beanstanden. So hat die Beklagte zum einen die \nnach Einschätzung der Kammer - auch im Hinblick auf den Rücklauf von 400 \nPostkarten - durchaus repräsentative Befragung der Fahrgäste, wonach immerhin \n96,8 % der Befragten das Pilotprojekt \"Radio im Bus\" positiv bewerteten, in seine \nEntscheidung einfließen lassen und hat insoweit im Wege der praktischen \nKonkordanz das informationelle Selbstbestimmungsrecht auch der anderen \nFahrgäste sowie das ebenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche \nInteresse der Beigeladenen an einer Attraktivitätssteigerung des von ihr gewerblich \nausgeübten Linienverkehrs im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. \nDies war durchaus sachgerecht, da die Beklagte im Rahmen ihrer \nErmessensentscheidung insbesondere auch bei der Beurteilung der \nBelästigungsmöglichkeiten nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche Person, \nsondern auf das durchschnittliche Empfinden der Mehrheit der Fahrgäste abzustellen \nhatte. Zum anderen hat die Beklagte durch entsprechende Nebenbestimmungen \nsichergestellt, daß insbesondere bei schlechtem Empfang des Senders die \nÜbertragung einzustellen ist, so daß eine übermäßige und störende Beschallung des \nFahrpersonals und der Fahrgäste durch Rauschen oder Aussetzer ausgeschlossen \nwird. Auch wenn der Kläger ein regelmäßiger Benutzer der Linienbusse der \nBeigeladenen ist, so ist sein Aufenthalt in diesen Linienbussen typischerweise auf \nbegrenzte Dauer angelegt, so daß sich auch im Hinblick darauf eine - über eine \nallenfalls geringfügige und sozialadäquat hinnehmbare Belästigung hinausgehende - \nunverhältnismäßige Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit durch die \nTonrundfunkübertragungen in den von der Beigeladenen eingesetzten \nLinienomnibussen nicht feststellen läßt.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit \ndem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da \ndiese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n42\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n43\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n44\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf \nZulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nsowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n\n45\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n46\n\n T. C. I. \n\n47\n\nB e s c h l u ß\n\n48\n\nFerner hat die Kammer b e s c h l o s s e n:\n\n49\n\n Der Streitwert wird auf DM festgesetzt.\n\n50\n\nG r ü n d e:\n\n51\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes. Da keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine konkrete \nwertmäßige Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der \nAufhebung der an die Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung bestehen, hat \ndie Kammer den Regelbetrag zugrundegelegt.\n\n52\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n53\n\nGegen diesen Beschluß können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift \ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg \n(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 \nArnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, \nfalls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n54\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten \neingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt \noder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt.\n\n55\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-03-30/7-k-753-99","cited_norms":[{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-03-30/7-k-753-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305329","retrieved":"2026-07-09 03:32:49.397566+00:00"}}