{"status":"available","doknr":"OLD305344","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:0329.12L393.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-03-29","aktenzeichen":"12 L 393/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1026/00.A \ngegen die im Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n2. März 2000 enthaltene Abschiebungsandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn es \nbestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nAblehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet \n(vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG), die allein die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Das \nBundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid zutreffend \nfestgestellt, daß aufgrund der gravierenden Änderung der \ntatsächlichen Verhältnisse im Heimatland der Antragstellerin \nim Zusammenhang mit der flächendeckenden Stationierung von \nKFOR-Truppen im Kosovo für ethnische Albaner offensichtlich \nnicht mehr die Gefahr einer Verfolgung durch den serbischen \nStaat im Sinne von § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) \nbesteht und daß die Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo \nkeine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründet. Die \nKammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß \n§ 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug auf die weder rechtlich noch \ntatsächlich zu beanstandenden Ausführungen in dem \nangegriffenen Bescheid, die auch mit der neuen Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, \n\n5\n\nvgl. Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - \nund Beschluß vom 10. Dezember 1999 - 13 A \n2229/98.A,\n\n6\n\nder sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, \nübereinstimmen.\n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin vorträgt, sie gehöre der \nBevölkerungsgruppe der Roma an, ergibt sich keine andere \nBeurteilung. Denn selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der \noberflächlichen und inhaltsleeren Angaben, bestehen gegen die \nAblehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet \nkeine Rechtmäßigkeitsbedenken, weil Roma mit der für den \nOffensichtlichkeitsmaßstab des § 30 Abs. 1 AsylVfG \naufdrängenden Gewißheit in der Bundesrepublik Jugoslawien \nnicht landesweit einer staatlichen Gruppenverfolgung \nausgesetzt sind. Zwar mögen Roma im Kosovo derzeit zahlreichen \nÜbergriffen der Albaner ausgesetzt sein.\n\n8\n\nVgl. hierzu auch: Gesellschaft für bedrohte Völker, \nBericht \"Die Lage der Roma und Aschkali im \nKosovo\" vom November 1999 und Dokumentation \nTillmann-Zülch: \"Bis der letzte Zigeuner das \nLand verlassen hat\"; amnesty international, \nAuskünfte an das VG Magdeburg vom \n24. September 1999 und an das VG Wiesbaden vom \n8. September 1999; UNHCR: Bericht über die Situation \nethnischer Minderheiten im Kosovo vom 3. November \n1999 in der Anlage zur Auskunft an den VGH Baden-\nWürttemberg vom 9. Dezember 1999; Auswärtiges Amt: ad \nhoc- Lagebericht vom 8. Dezember 1999; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe: Lagebericht Kosova vom 20. November \n1999 in der Anlage zur Auskunft an das VG Karlsruhe \nvom 8. Dezember 1999\n\n9\n\nInsoweit handelt es sich aber nicht um eine - was jedoch \nzur Annahme der Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. \ndes \n§ 51 Abs. 1 AuslG erforderlich wäre - staatliche Verfolgung \nder Roma, da die Übergriffe und Vertreibungen durch albanische \nExtremisten erfolgen und diese im Kosovo keine staatsähnliche \nGewalt ausüben. Zudem steht den Roma trotz der \nwirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Bundesrepublik \nJugoslawien insbesondere in der Teilrepublik Montenegro eine \ninländische Fluchtalternative offen. Auch den zitierten \nneueren Erkenntnissen lassen sich insoweit keine hinreichende \nAnhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Roma nunmehr in der \nBundesrepublik Jugoslawien landesweit einer staatlichen \nGruppenverfolgung ausgesetzt sind.\n\n10\n\nDer Asylantrag der Antragstellerin ist daher auch bei \nBerücksichtigung der geltend gemachten Zugehörigkeit zum Volke \nder Roma im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des \nArt 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt worden.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die \nFeststellung, daß Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 \nAuslG vorliegen. Daß für ethnische Albaner in Bezug auf den \nKosovo keine Abschiebungshindernisse gegeben sind, ist bereits \noben unter Hinweis auf die hierzu ergangene obergerichtliche \nRechtsprechung dargelegt worden. Ein Abschiebungshindernis ist \nauch nicht im Zusammenhang mit der geltend gemachten \nZugehörigkeit der Antragstellerin zur Volksgruppe der Roma \nfestzustellen. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit) liegen auch insoweit nicht vor. Denn nach Satz 2 \ndieser Vorschrift werden Gefahren, denen die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, nur bei Entscheidungen nach § 54 AuslG \nberücksichtigt. Fehlt es aber - wie hier - an einer \nausdrücklichen Anordnung der obersten Landesbehörde, so ist \naus verfassungsrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz wegen \nallgemeiner Gefahren zu gewähren, wenn eine solch extreme \nGefahrenlage vorliegt, bei der jeder Ausländer im Falle seiner \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert würde.\n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: Neue Zeit- \nschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 199.\n\n13\n\nEs ist in Anwendung dieser Maßstäbe verfassungsrechtlich \nderzeit nicht geboten, wegen der allgemeinen Gefahren Roma aus \ndem Kosovo Abschiebungsschutz zu gewähren. Es ist zunächst \nnicht feststellbar, daß die oben genannten Übergriffe \nalbanischer Extremisten zu einer landesweiten extremen \nGefährdung für Roma führen. Schon für das Gebiet des Kosovo \ngilt, daß sich derartige Gewaltmaßnahmen überwiegend in \nbestimmten regionalen Brennpunkten ereignet haben,\n\n14\n\n Vgl. Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom\n 8. Dezember 1999,\n\n15\n\nso daß nicht etwa davon ausgegangen werden kann, alle \nAngehörigen der genannten Volksgruppe müßten im gesamten \nGebiet des Kosovo mit lebensgefährdenden Übergriffen rechnen. \nDa die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keine örtlich \nbegrenzten Aufenthaltsgarantien begründet, ist es der \nAntragstellerin insofern auch zumutbar, sich außerhalb \ngefährdeter Brennpunkte im Kosovo niederzulassen, \ngegebenenfalls unter dem Schutz der KFOR-Truppen, oder aber \nwie zahlreiche andere Angehörige der betroffenen Gruppen \neinstweilen den Aufenthalt etwa in Montenegro zu nehmen.\n\n16\n\nZudem ist es auch aus einem weiteren Grunde \nverfassungsrechtlich nicht geboten, Roma aus dem Kosovo wegen \nallgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Zwar \nsollen nunmehr zwangsweise Rückführungen in den Kosovo im \nFrühjahr 2000 erfolgen. Jedoch kommen für derartige \nAbschiebemaßnahmen nach dem Erlaß des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1999 (Az.I \nB5/6.2.1.) nur jugoslawische Staatsangehörige albanischer \nVolkszugehörigkeit, die im Kosovo über \nUnterbringungsmöglichkeiten verfügen, in Betracht. Zu diesem \nPersonenkreis zählt die Antragstellerin bei Wahrunterstellung \nihrer eigenen jetzigen Angaben jedoch nicht, so daß es auch \nvon daher verfassungsrechtlich nicht geboten ist, ihr \nAbschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren für Roma im \nKosovo zu gewähren.\n\n17\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens \nergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-03-29/12-l-393-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-03-29/12-l-393-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305344","retrieved":"2026-07-09 03:32:50.711595+00:00"}}