{"status":"available","doknr":"OLD305483","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:0315.9K5753.98.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"9 K 5753/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,\n für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt Kostenerstattung für Sozialhilfeleistungen, die der \nStadtdirektor der Stadt Q. im Zeitraum vom 1. März 1994 bis zum 30. Juni 1994 für \nH. L. und ihre Kinder E. und N. geleistet hat. \n\n3\n\nBis zum 25. Februar 1994 wohnte Frau H. L. zusammen mit ihren Kindern E. und \nN. (im folgenden: Hilfeempfänger) im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zum \n25. Februar 1994 zogen sie in den Zuständigkeitsbereich des Stadtdirektors der \nStadt Q. , von dem sie ab dem 1. März 1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nbezogen. Die bis zum 30. Juni 1994 - netto - gezahlten Sozialhilfeleistungen beziffert \nder Kläger auf insgesamt 5.994,61 DM. Davon entfallen auf H. L. 3.659,42 DM, auf \nE. L. 1.676,10 DM und auf N. L. 659,09 DM. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 13. Juli 1994 erteilte die Beklagte auf Anforderung des \nStadtdirektors der Stadt Q. nach § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eine \nKostenzusage für die den Hilfeempfängern bis höchstens zum 28. Februar 1996 \ngewährten Sozialhilfeleistungen und verwies bezüglich des Umfangs der \nKostenerstattung auf § 111 BSHG. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. Dezember 1998 übersandte der Stadtdirektor der Stadt \nQ. eine Kostenrechnung für die im Zeitraum vom 1. März 1994 bis 30. Juni 1994 \nangefallenen Sozialhilfeaufwendungen für die Hilfeempfänger und bat um Erstattung \ndes Gesamtbetrages von 5.994,61 DM. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 1998 lehnte die Beklagte gegenüber dem \nStadtdirektor der Stadt Q. die Erstattung ab und verwies darauf, daß nach § 111 \nBSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung nur diejenigen Kosten \nerstattungspflichtig seien, die im Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu \n12 Monaten den Betrag von 5.000,00 DM je Person überstiegen, was im Hinblick auf \ndie Hilfeempfänger bei keiner der drei Personen der Fall sei. \n\n7\n\nAm 29. Dezember 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung führt er im wesentlichen an: Bei der Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 \nBSHG handele es sich um eine Verfahrensnorm. Da der Gesetzgeber keine \nÜbergangsvorschrift erlassen habe, erfasse die Regelung automatisch auch \nVerfahren, die bis zum 1. August 1996 noch nicht abgeschlossen gewesen seien, \nselbst wenn der Leistungszeitraum vollständig vor dem 1. August 1996 anzusiedeln \nsei. Hierfür spreche auch der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung, der der \nEinführung des § 111 BSHG n.F. zugrunde liege. Seine Rechtsauffassung werde \ndurch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 25. September 1997 \n- A 2 K 175/97 - bestätigt. Für § 107 BSHG habe der Gesetzgeber bei der \nNeuregelung ausdrücklich klargestellt, daß § 107 BSHG n.F. nur auf Neufälle \nangewandt werden solle. Eine solche Ausnahmeregelung enthalte die \nGesetzesbegründung zu § 111 BSHG n.F. nicht, so daß mangels einer \nÜbergangsregelung alle noch nicht abgewickelten oder rechtshängigen bzw. durch \nSchiedsspruch oder Urteil erledigten Erstattungsansprüche ebenfalls unter diese \nNeuregelung fielen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die für \nFrau H. L. und deren Kinder E.\nund N. für die Zeit vom 1. März 1994 \nbis zum 30. Juni 1994 gezahlten Sozialhilfe-\nleistungen in Höhe von 5.994,61 DM nebst 4 %\nZinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n11\n\n die Klage abzuweisen. \n\n12\n\nSie führt aus, daß § 111 Abs. 2 BSHG in der alten Fassung Anwendung finden \nmüsse, nach dem die Bagatellgrenze im Kostenerstattungszeitraum für jeden \neinzelnen Hilfeempfänger hätte überschritten sein müssen. Die \nBagatellgrenzenregelung des § 111 Abs. 2 BSHG stelle kein Verfahrensrecht dar, so \ndaß eine Rückwirkung oder Rückbewirkung der Rechtsfolgen unzulässig sei. Die \nNeuregelung erfasse dementsprechend nur Leistungszeiträume ab dem 1. August \n1996. Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Kostenerstattungsansprüche \nkomme es für die Anwendung des § 111 BSHG nicht an. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfänger H. L. und ihre \nKinder E. und N. im Zeitraum vom 1. März 1994 bis zum 30. Juni 1994 erbrachten \nSozialhilfeleistungen. \n\n16\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 107 BSHG in Verbindung mit \n§ 111 BSHG besteht nicht. Gemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom \nOrt ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe \ndes bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen \nTräger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von \nEinrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person \ninnerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. § 111 BSHG \nregelt den Umfang der Kostenerstattung. Dabei sind nach § 111 Abs. 2 BSHG \nKosten - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen - unter \n5.000,00 DM - bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu \n12 Monaten - nicht zu erstatten.\n\n17\n\nNach dieser Maßgabe liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. \n\n18\n\nAllerdings sind die Hilfeempfänger im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG im Februar \n1994 von dem Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts - der Stadt I. - in den \nZuständigkeitsbereich des Stadtdirektors der Stadt Q. verzogen und bedurften dort \ninnerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe, so daß der \nKostenerstattungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist. Die für die \nHilfeempfänger im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 1994 erbrachten \nSozialhilfeleistungen sind jedoch nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht zu erstatten, \nda die dort festgelegte sogenannte Bagatellgrenze von 5.000,00 DM nicht \nüberschritten wird. \n\n19\n\nBei der Prüfung, ob die Bagatellgrenze überschritten wird, ist auf jeden einzelnen \nHilfeempfänger abzustellen. Dies geht daraus hervor, daß erst mit der zum 1. August \n1996 in Kraft getretenen Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG (vgl. Gesetz zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I, S. 1088) die Bagatellgrenze \nbei der Kostenerstattung für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG abweichend von § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG für die Angehörigen der \nHaushaltsgemeinschaft zusammen gilt.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers findet vorliegend § 111 Abs. 2 Satz 2 \nBSHG keine Anwendung. Denn der Hilfezeitraum, auf den sich der geltend gemachte \nErstattungsanspruch bezieht, war bei Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG \nbereits abgeschlossen. \n\n21\n\nEs sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die neu eingefügte \nVorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG Regelungen für Erstattungszeiträume \ntreffen sollte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angesiedelt waren. \nInsbesondere hat der Gesetzgeber bezüglich der Anwendbarkeit des § 111 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG keine Übergangsvorschrift geschaffen, so daß die Kammer der \nAuffassung ist, daß die Normwirkung erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens \nWirkung für die Zukunft erlangen konnte.\n\n22\n\nVgl. auch (wie hier): VG Stade, Urteil vom 25. Novem- \nber 1998 - 1 A 1019/98 -, EuG 1999, 265 ff.; \na.A. VG Dessau, Urteil vom 25. September 1997 \n- A 2 K 175/97 -.\n\n23\n\nDie vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, nach der es sich bei § 111 Abs. 2 \nBSHG um eine reine Verfahrensnorm handele, so daß alle zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG kostenerstattungsrechtlich nicht \nabgewickelten Fälle erfaßt seien, greift nicht durch. Denn es spricht alles dafür, daß \n§ 111 Abs. 2 BSHG eine materiell-rechtliche Regelung darstellt, mit der der \nGesetzgeber - wie bereits die Überschrift des § 111 BSHG nahelegt - den Umfang \neines dem Grunde nach bereits entstandenen Kostenerstattungsanspruchs festlegt. \nAussagen über das Verfahren der Geltendmachung dieses Kostenersatzanspruchs \n- nur in diesem Falle könnte von einer Verfahrensnorm die Rede sein - werden \nhingegen nicht gemacht, da sich der Vorschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür \nentnehmen lassen, daß der Weg, den der Erstattungsgläubiger bei der \nGeltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs zu beschreiten hätte, aufgezeigt \nwürde. Ebensowenig geht es - wie etwa der Deutsche Verein für öffentliche und \nprivate Fürsorge in seinem Gutachten vom 30. September 1998 ausführt - (nur) um \neine Regelung der Durchsetzbarkeit eines bestehenden Kostenanspruchs, denn in \n§ 111 Abs. 2 BSHG wird einerseits ein dem Grunde nach bestehender Anspruch \nvorausgesetzt und andererseits der Anspruch materiell-rechtlich auf diejenigen \nBeträge beschränkt, die 5.000,00 DM übersteigen. Nur im Hinblick auf die danach \n- nämlich im Falle eines dem Grunde nach entstandenen und hinsichtlich des \nUmfangs festgestellten Anspruchs - verbleibenden Forderungen kann die Frage der \nDurchsetzbarkeit von Ansprüchen Bedeutung erlangen.\n\n24\n\nLetztlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, worin der vom Kläger \nangenommene Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung bestehen soll, den er \nfür seine Rechtsauffassung anführt. Sofern dieses Argument überhaupt Bedeutung \nerlangen könnte, spricht nichts dafür, daß die Anwendung des § 111 Abs. 2 BSHG in \nder bis zum 31. Juli 1996 gültigen Fassung komplizierter oder einfacher wäre als das \nZugrundelegen der Neuregelung. \n\n25\n\nVorliegend waren die Hilfezeiträume, für die der Kläger Erstattung begehrt, bei \nInkrafttreten des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG lange abgeschlossen, so daß auf § 111 \nAbs. 2 BSHG a.F. abzustellen ist. Die für die Hilfeempfänger aufgewendeten \nSozialhilfeleistungen sind dementsprechend nicht zu erstatten, da für keinen der \nHilfeempfänger die Bagatellgrenze von 5.000,00 DM überschritten wurde.\n\n26\n\nErgänzend bemerkt die Kammer, daß - ohne daß es nach dem vorher Gesagten \nhierauf noch ankäme - der Erstattungsanspruch auch gemäß § 111 des \nSozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ausgeschlossen ist. Nach \ndieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der \nErstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten \nTages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht (Satz 1). Der Lauf der \nFrist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs (Satz 2). \n\n27\n\n§ 111 SGB X findet nach dem Wegfall des § 112 BSHG mit Wirkung vom \n1. Januar 1994 uneingeschränkte Anwendung auch im Rahmen der \nKostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach Abschnitt 9 des BSHG, \nder für diesen Problemfall keine abschließenden Regelungen bereithält.\n\n28\n\nVgl. hierzu Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 15. Auflage 1997, \n§ 103 Rdnr. 5; Bundessozialhilfegesetz: \nLehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG) \n5. Auflage 1998, vor § 103 Rdnr. 24; \nGiese/Krahmer, SGB I und X, Kommentar, § 111 \nSGB X, Rdnr. 5.\n\n29\n\nDie Tatbestandsmerkmale dieser Ausschlußnorm sind erfüllt, da es der Kläger \nversäumt hat, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des hier maßgeblichen \nHilfezeitraumes (1. März bis 30. Juni 1994) den Kostenerstattungsanspruch geltend \nzu machen.\n\n30\n\nEin Geltendmachen im Sinne des § 111 SGB X ist dabei frühestens im Schreiben \ndes Stadtdirektors der Stadt Q. vom 3. Dezember 1998 zu sehen, mit dem die \nKostenrechnung für den maßgeblichen Zeitraum übersandt wurde. Es kann hingegen \nnicht im Schreiben des Stadtdirektors der Stadt Q. vom 24. Juni 1994 erkannt \nwerden, mit dem dieser die Beklagte um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses bat. \nDenn dieser Schriftsatz beinhaltet - offenbar auf der Grundlage des früher geltenden \n§ 112 BSHG - lediglich die Anmeldung gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger, \n(künftig) einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen zu wollen. Nach der \ninzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 112 BSHG hatte ein Träger der \nSozialhilfe, der von einem anderen Träger Kostenerstattung verlangen wollte, dies \ninnerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe \nmitzuteilen. Der nach der Aufhebung des § 112 BSHG auch im Bereich des BSHG \nzur Anwendung kommende § 111 SGB X stellt demgegenüber höhere \nAnforderungen. So setzt die Norm voraus, daß das Erstattungsbegehren \nunmißverständlich zum Ausdruck gebracht wird, so daß mit inhaltlich hinreichender \nBestimmtheit verdeutlicht wird, auf welche Leistungen sich das Erstattungsverlangen \nbezieht. Des weiteren müssen die Umstände, die für die Entstehung des \nErstattungsanspruchs maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Leistungen \nerbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt werden.\n\n31\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Februar \n1999 - B I KR 14/97 R -, Fürsorgerechtliche Ent- \nscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) Band 51, S. 112 ff.\n\n32\n\nDiesen Erfordernissen genügt das Schreiben des Stadtdirektors der Stadt Q. vom \n14. September 1994 in keiner Weise. \n\n33\n\nAuch war eine Geltendmachung im oben genannten Sinne nicht auf der \nGrundlage der Kostenzusage der Beklagten vom 13. Juli 1994 entbehrlich. Denn \ndamit brachte die Beklagte lediglich zum Ausdruck, daß eine Kostenerstattung im \nRahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen sollte. Weder hat die \nBeklagte insoweit eine Art Schuldanerkenntnis formuliert, noch in irgendeiner Weise \nzum Ausdruck gebracht, daß die Vorschrift des § 111 SGB X angesichts der \nKostenzusage keine Geltung entfalten sollte. Verdeutlicht wird dies nicht zuletzt \ndadurch, daß die Beklagte den Stadtdirektor der Stadt Q. bereits im Schreiben vom \n13. Juni 1994 bat, zweimal halbjährlich eine Kostenrechnung einzureichen, womit \nzugleich signalisiert wurde, daß mit der Geltendmachung von \nKostenerstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet werden durfte, \nsondern daß Ansprüche vielmehr zwecks schneller Klarstellung und abschließender \nRegelung möglichst bald geltend gemacht zu werden hatten.\n\n34\n\nBesteht danach der vom Kläger erhobene Hauptanspruch nicht, so ist auch die \nZinsforderung nicht gegeben. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-03-15/9-k-5753-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-03-15/9-k-5753-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305483","retrieved":"2026-07-09 03:33:02.484970+00:00"}}