{"status":"available","doknr":"OLD305537","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2000:0309.5K2311.96.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2000-03-09","aktenzeichen":"5 K 2311/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, ihr am 21. Januar 1980 geborener Sohn U2 sowie ihre am \n11. Januar 1984 geborene Tochter U3 erhielten von dem Beklagten seit Jahren \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im \nHaushalt der Klägerin lebte seit dem 24. April 1992 ferner das Enkelkind der \nKlägerin, das am 4. Dezember 1991 geborene Kind U4. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. Juni 1992 teilte das Arbeitsamt Iserlohn \n- Kindergeldkasse - der Klägerin mit, für ihr Enkelkind U4 sei ihr ab Juli 1992 \nKindergeld gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (a.F.) bewilligt \nworden. \n\n4\n\nFür U4 wurde Pflegegeld nach §§ 33, 39 Achtes Buch Sozialgesetzbuch \n(SGB VIII) gewährt. Bei der Bemessung des für U4 gewährten Pflegegeldes wurde \ngemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 1993 \n(BGBl. I S. 239) - SGB VIII a.F. - zunächst ein (Kindergeld-)Betrag von 70,00 DM \nanspruchsmindernd berücksichtigt und ab dem 1. Januar 1996 gemäß § 39 Abs. 6 \nSGB VIII in der ab dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung des Gesetzes vom \n15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775) von 50,00 DM. Dem Bescheid des \nJugendamtes des Beklagten vom 28. Juni 1993 zufolge beliefen sich die dem Kind \nU4 ab dem 1. Juli 1993 gemäß §§ 33, 39 SGB VIII a.F. gewährten Leistungen auf \ninsgesamt 932,00 DM monatlich. Die betreffenden Leistungen wurden in der Weise \nbemessen, daß 678,00 DM auf Pflegegeld bzw. die materiellen Aufwendungen \nentfielen und 324,00 DM auf die Kosten der Erziehung. Von dem sich danach \nergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.002,00 DM blieb nach Abzug von \n70,00 DM Kindergeld ein Betrag in Höhe von 932,00 DM. Dem Bescheid des \nJugendamtes des Beklagten vom 13. November 1995 zufolge beliefen sich ab dem \n1. Januar 1996 die materiellen Aufwendungen auf 727,00 DM und die Kosten der \nErziehung auf 347,00 DM. Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von \n1.074,00 DM blieb nach Abzug von Kindergeld in Höhe von 50,00 DM ein Betrag in \nHöhe von 1.024,00 DM. \n\n5\n\nBei der Bemessung der der Klägerin mit Bescheid vom 28. September 1995 für \nOktober 1995 gewährten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigte der \nBeklagte u.a. Kindergeld in Höhe von 420,00 DM als Einkommen der Klägerin. \nEntsprechend verfuhr er bei der mit Bescheiden vom 28. Oktober 1995 und \n28. November 1995 für die Monate November und Dezember vorgenommenen \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei der mit Bescheiden vom \n28. Dezember 1995, 28. Januar 1996, 28. Februar 1996 und 28. März 1996 für die \nFolgemonate vorgenommenen Hilfegewährung berücksichtigte der Beklagte jeweils \nKindergeld in Höhe von 700,00 DM als Einkommen der Klägerin. \n\n6\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 8. November 1995 führte die Klägerin aus, sie \nbeantrage die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 24. September 1993, \n28. September 1993 sowie der weiteren bis zum 28. September 1995 ergangenen \nBescheide des Beklagten, soweit Kindergeld für U4 in Höhe von 70,00 DM monatlich \nbei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt abgesetzt worden sei. Zur \nBegründung machte sie geltend, es sei nicht beachtet worden, daß das für U4 \ngewährte Kindergeld in Höhe von 70,00 DM auf das vom Jugendamt gewährte \nPflegegeld angerechnet worden sei. Wenn die betreffende Leistung bei Leistungen \nnach § 33 SGB VIII (a.F.) angerechnet werde, könne sie nicht noch einmal von der \nzu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt abgezogen werden. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 6. Dezember 1995 teilte der Beklagte den jetzigen \nProzeßbevollmächtigten der Klägerin mit, das Kindergeld sei Einkommen der \nKlägerin im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und daher bei der Berechnung der der \nKlägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt in voller Höhe anzurechnen. Die bis \nzum 28. September 1995 ergangenen Bescheide seien bestandskräftig geworden. \nEs werde um Mitteilung gebeten, ob das Schreiben vom 8. November 1995 als \nWiderspruch gegen die Bescheide über die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt vom 28. Oktober und 28. November 1995 gewertet werden solle. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 20. Dezember 1995 teilten die jetzigen \nProzeßbevollmächtigten der Klägerin mit, das Schreiben vom 8. November 1995 \nsolle auch als Widerspruch gegen die Bescheide vom 28. Oktober und 28. November \n1995 gewertet werden.\n\n9\n\nNach Beteiligung sozial erfahrener Personen führte der M1 (früher:P) des N1 mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. April 1996 aus, der Widerspruch der Klägerin vom \n8. November 1995 gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 1995 werde \nzurückgewiesen. \n\n10\n\nAm 8. Mai 1996 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie führt aus: \nKindergeld sei zwar grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. \nDies sei aber dann nicht mehr der Fall, wenn dieses Kindergeld bereits \"bezahlt\" \nworden sei, und zwar durch Verrechnung mit Leistungen nach § 33 SGB VIII. In \ndiesem Falle könne es nicht nochmals von der zu gewährenden Hilfe zum \nLebensunterhalt abgezogen werden. Formal fließe die Leistung der Kindergeldkasse \ndes Arbeitsamtes zwar auf ihr, der Klägerin, Konto. Wirtschaftlich gesehen habe sie \ndas Kindergeld aber über § 33 SGB VIII wieder abgegeben. Wenn die doppelte \nAnrechnung des Kindergeldes auf die Sozialhilfe \"durchschlage\", sei das \nExistenzminimum nicht mehr gewahrt. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\n den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n28. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrats des Märkischen Kreises vom 30. April 1996 zu verpflichten, \nihr, der Klägerin, weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne \nAnrechnung des für das Kind U4 gezahlten Kindergeldanteils in Höhe \nvon 70,00 DM monatlich für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum \n31. Dezember 1995 und 50,00 DM monatlich für die Zeit vom \n1. Januar 1996 bis zum 30. April 1996 - insgesamt 340,00 DM - zu \ngewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt aus: Angesichts der Tatsache, daß für U4 wegen der Leistungen durch \ndas Jugendamt kein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe, müsse es dabei bleiben, \ndaß das Kindergeld der Klägerin als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG \nzuzurechnen sei. Aus dem Umstand, daß § 39 Abs. 6 SGB VIII hinsichtlich der \nBerücksichtigung des Kindergeldes eine klare Regelung enthalte, folge \nsozialhilferechtlich nichts zugunsten der Klägerin, weil der Gesetzgeber diese \nVorschrift in Kenntnis des § 76 BSHG erlassen habe. \n\n16\n\nDie Beteiligten haben in dem Erörterungstermin vom 13. Oktober 1999 \nübereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend \nauf mündliche Verhandlung verzichtet haben. \n\n20\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht \nbegründet.\n\n21\n\nDie durch den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des M1 des N1 vom 30. April 1996 erfolgte Ablehnung der \nvon der Klägerin begehrten - weiteren - Sozialhilfeleistungen ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nAls Anspruchsgrundlage für den durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren \nverfolgten Anspruch kommen die §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 BSHG in \nVerbindung mit §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 BSHG in Betracht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Zum Einkommen im \nSinne des BSHG gehören gemäß § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder \nGeldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente nach \ndem Bundesversorgungsgesetz und der Renten und Beihilfen, die nach dem \nBundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder \nGesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem \nBundesversorgungsgesetz. Nach § 77 Abs. 1 BSHG sind Leistungen, die aufgrund \nöffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt \nwerden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im \nEinzelfall demselben Zweck dient.\n\n23\n\nDer Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch danach nicht zu. Der \nBeklagte hat zu Recht das für das Kind U4 durch die Kindergeldkasse an die \nKlägerin geleistete Kindergeld - in voller Höhe - als Einkommen der Klägerin \nangerechnet.\n\n24\n\nKindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der \nBekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 168) - BKKG a.F. - war \nEinkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Es diente demselben Zweck wie die \nHilfe zum Lebensunterhalt (§ 77 Abs. 1 BSHG). \n\n25\n\nVgl. Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für \ndie Hilfe zum Lebensunterhalt, Zeitschrift für Sozialhilfe und \nSozialgesetzbuch (ZFSH/SGB) 1997, 387 (388) mit zahlreichen \nweiteren Nachweisen.\n\n26\n\nEbenso wie das Kindergeld nach dem BKKG a.F. ist auch das Kindergeld in \nseiner neuen, durch das Jahressteuergesetz 1996 (BGBl I 1995, 1250) und das \nJahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 (BGBl I 1995, 1959) geschaffenen Rechtsform \nEinkommen im Sinne des § 76 BSHG. Das Kindergeld wird nach § 31 Satz 3 EStG \nn.F. monatlich gezahlt und bewirkt damit einen entsprechenden Zufluß von \nGeldmitteln. Daran ändert auch sein Charakter als Steuervergütung nichts, der \nsicherstellen soll, daß das Einkommen des Steuerpflichtigen in Höhe des \nExistenzminimums seines Kindes von der Besteuerung freigestellt ist (vgl. § 31 Satz \n1 EStG n.F.). Denn unabhängig davon, ob sich das Kindergeld am Jahresende als \nmonatlich im voraus gezahlte Vergütung zuviel gezahlter Einkommensteuer oder \n- wegen fehlenden oder geringen, nicht einkommensteuerpflichtigen Einkommens - \nganz oder teilweise als eine Leistung der Familienförderung darstellt, behält es \nseinen Charakter als monatlicher Zufluß effektiver Geldmittel.\n\n27\n\nDas Kindergeld in seiner neuen rechtlichen Erscheinungsform gehört nicht zu \nden in § 76 Abs. 1 BSHG angeführten, ausdrücklich anrechnungsfrei zu lassenden \nGeldleistungen. Es ist auch nicht aufgrund des § 77 Abs. 1 BSHG als Einkommen \nunberücksichtigt zu lassen, denn es dient keinem anderen Zweck als die Hilfe zum \nLebensunterhalt.\n\n28\n\nVgl. Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (393); vgl. ferner \nOberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Urteil vom 23. April 1999 \n- Bf IV 3/97 -, ZFSH/SGB 1999, 738 (740 f.).\n\n29\n\nNach den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich bei dem für das Kind U4 im \nZeitraum vom 1. November 1995 bis zum 30. April 1996 gewährten Kindergeld um \nEinkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Soweit es die Monate November und \nDezember 1995 anbelangt, wurde das Kindergeld nach dem BKKG a.F. gewährt und \nwar entsprechend den obigen Ausführungen aus diesem Grunde sozialhilferechtlich \nals Einkommen zu qualifizieren. Soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum \n30. April 1996 betrifft, diente das Kindergeld nicht als Steuervergütung, sondern als \nFamilientransferleistung nach § 31 Satz 2 EStG und war damit ebenfalls Einkommen \nim Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Bei Hilfeempfängern ohne steuerpflichtiges \nEinkommen - wie bei der Klägerin - dient das gesamte Kindergeld zur \"Förderung der \nFamilie\" im Sinne des § 31 Satz 2 EStG, ist also insgesamt Familientransferleistung \nim Sinne dieser Vorschrift.\n\n30\n\nVgl. dazu: Sauer, Kindergeld und Sozialhilfe, Nachrichtendienst des \nDeutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1997, 98 \n(101).\n\n31\n\nDas im Streit stehende Kindergeld war ferner nicht als Einkommen des Kindes \nU4, sondern als Einkommen der Klägerin zu bewerten. \n\n32\n\nHinsichtlich der Frage, als wessen Einkommen Kindergeld anzusehen ist, ist das \nKindergeld nach § 31 Satz 2 EStG nicht anders zu behandeln als Kindergeld nach \ndem BKKG a.F.. \n\n33\n\nVgl. Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (394 u. 396).\n\n34\n\nKindergeld nach dem BKKG a.F. - und nach § 31 Satz 2 EStG - ist zunächst \neinmal Einkommen des Kindergeldberechtigten. Einkommen des Kindes kann es nur \ndadurch werden, daß der Kindergeldberechtigte es zweckorientiert durch einen \nweiteren Zuwendungsakt an das Kind weitergibt.\n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Februar 1980 \n- 5 C 73.79 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 28, 177 (181 f.); Urteil vom 8. Februar 1980 - 5 C \n61.78 -, FEVS 28, 265 (269); Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 8. Dezember 1997 \n- 8 B 2289/97 -.\n\n36\n\nFür Kinder im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BSHG gilt im Hinblick auf \nArt. 1 Abs. 1, 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), daß Eltern, die dem in ihrem \nHaushalt lebenden minderjährigen Kind dasjenige zuwenden, was ihnen die \nstaatliche Gemeinschaft für das Kind an Kindergeld zukommen läßt, sich den \nweitergegebenen Betrag nicht als eigenes Einkommen zuzurechnen lassen \nbrauchen, soweit dieser für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des \nKindes benötigt wird. \n\n37\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1972 - V C 6.71 -, FEVS \n19, 281 (284 f.); Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (389).\n\n38\n\nIn diesem Rahmen weitergegebenes Kindergeld ist auch bei eigener \nHilfebedürftigkeit der Eltern nicht als deren Einkommen, sondern als Einkommen des \ngleichfalls hilfebedürftigen Kindes zu berücksichtigen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1965 - V C 32.64 -, FEVS 12, 81 \n(84 f.); Urteil vom 30. November 1966 - V C 29.66 -, FEVS 14, 243 \n(248); Urteil vom 16. Februar 1972 - V C 6.71 -, FEVS 19, 281 \n(284 f.).\n\n40\n\nInsoweit erfährt - im Hinblick auf die vorgenannten Bestimmungen des GG - der \naus dem Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1 BSHG folgende Grundsatz, daß der \nHilfesuchende eigenes Einkommen zuerst für seinen eigenen notwendigen \nLebensunterhalt einzusetzen hat, auch wenn er sich dadurch außerstande setzt, \nSchuldverpflichtungen einschließlich Unterhaltsverpflichtungen\n\n41\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - V C 35.77 -, \nFEVS 26, 99 (104); Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 114.81 -, FEVS \n32, 405 (409), -\n\n42\n\nzu erfüllen, eine Durchbrechung.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1965 - V C 32.64 -, FEVS 12, 81 \n(84).\n\n44\n\nDie in der zitierten Rechtsprechung als Ausnahme angesehene Behandlung dem \nKind zugewendeten Kindergeldes als Einkommen des Kindes kann nicht \nverallgemeinernd auf die Weitergabe an Kinder, die nicht unter § 11 Abs. 1 Satz 2 \n2. Halbsatz BSHG fallen, ausgedehnt werden. Dies würde dem Charakter einer \nAusnahme widersprechen und wäre zudem mit der Systematik der §§ 11 Abs. 1, 16, \n91 Abs. 1 BSHG nicht zu vereinbaren. Danach ist Einkommen bei einem \nAlleinstehenden für dessen eigenen Lebensunterhalt, bei einem in einer \nBedarfsgemeinschaft lebenden Erwachsenen für den eigenen und den \nLebensunterhalt seiner in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Angehörigen \neinzusetzen, bevor es Personen im Sinne von §§ 16 oder 91 Abs. 1 BSHG zugute \nkommen kann. Geht es um die Weitergabe an ein Kind, für das der \nKindergeldberechtigte sein Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 BSHG nicht einzusetzen \nhat, verbleibt es bei dem Grundsatz, daß das Kindergeld dem \nKindergeldberechtigten als dessen Einkommen zuzurechnen ist. Eine Weitergabe \nvon Kindergeld an ein nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Kind kann aus \ndiesem Grunde unbeschadet einer etwaigen Hilfebedürftigkeit dieses Kindes nicht \nbei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als einkommensmindernde Ausgabe \ndes Kindergeldberechtigten berücksichtigt werden, soweit die Mittel für die Deckung \ndes notwendigen Lebensunterhalts eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft benötigt \nwerden.\n\n45\n\nVgl. Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (390).\n\n46\n\nDas soeben Dargelegte gilt für jede Zuwendung von Kindergeld an Kinder, die \nnicht im Rechtssinne Kinder des Kindergeldberechtigten sind, z.B. Pflegekinder, \nStiefkinder, Enkel, Nichten oder Neffen.\n\n47\n\nVgl. Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (390).\n\n48\n\nEbenso wie bei Kindern, die unter § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BSHG fallen, \nscheidet auch bei sonstigen Kindern eine zur Minderung des Einkommens des \nKindergeldberechtigten führende Zuwendung von Kindergeld von vornherein aus, \nwenn das begünstigte Kind seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem \nEinkommen und Vermögen beschaffen kann, d.h. nicht hilfebedürftig ist.\n\n49\n\nVgl. Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (390 f.).\n\n50\n\nHinzu kommt, daß eine Weitergabe von Kindergeld im eingangs dargelegten \nSinne nicht bereits dann vorliegt, wenn das Kindergeld dem Kind im Rahmen des ihm \nim Haushalt gewährten Familienunterhalts als Naturalleistung wie z.B. Unterkunft, \nKost oder Bekleidung, zugute kommt. Es genügt nicht, daß es in den gemeinsamen \nTopf fließt, aus dem der Aufwand für den Lebensunterhalt der Bedarfs- oder \nHaushaltsgemeinschaft bestritten wird. Erforderlich ist vielmehr, daß der \nLebensunterhalt des Empfängers gerade mittels zweckorientierten und mit Rücksicht \nauf das Kind gewährten Kindergeldes, mit anderen Worten der sozialhilferechtliche \nBedarf des Empfängers durch eine Leistung des Kindergeldberechtigten gerade in \nAnsehung des Kindergeldes bestritten wird.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177 \n(183 f.); OVG NW, Beschluß vom 8. Dezember 1997 - 8 B 2289/97 -; \nLutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (390 f.).\n\n52\n\nFehlt es an einer derart qualifizierten Zuwendung, ist das Kindergeld schon \nmangels einer Weitergabe nur als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu \nbehandeln, und es kommt auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine \nWeitergabe von Kindergeld an das Kind Einkommen des Kindes begründen kann, \nnicht mehr an.\n\n53\n\nVgl. Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (391).\n\n54\n\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze war das für das Kind U4 \ngezahlte Kindergeld nicht als Einkommen des betreffenden Kindes, sondern als \nEinkommen der Klägerin anzusehen. \n\n55\n\nDie Klägerin war sowohl hinsichtlich des bis zum 31. Dezember 1995 nach dem \nBKKG a.F. gewährten Kindergeldes (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 BKKG a.F.) als auch \nhinsichtlich des ab dem 1. Januar 1996 als Familientransferleistung nach § 31 Satz 2 \nEStG gezahlten Kindergeldes (vgl. §§ 62, 63 Abs. 1 Nr. 1, 3 EStG) \nKindergeldberechtigte.\n\n56\n\nEin Ausnahmefall, in dem Kindergeld wegen einer zweckorientierten Weitergabe \nan das Kind als dessen Einkommen und nicht als solches des \nKindergeldberechtigten anzusehen ist, war vorliegend - aus mehreren Gründen - \nnicht gegeben.\n\n57\n\nDer Annahme einer sich auf seiten der Klägerin einkommensmindernd \nauswirkenden Weitergabe des Kindergeldes stand zum einen entgegen, daß das \nKind U4 nicht hilfebedürftig im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG war. Sein notwendiger \nLebensunterhalt war durch die im Streitzeitraum nach §§ 33, 39 SGB VIII bzw. §§ 33, \n39 SGB VIII a.F. gewährten Leistungen abgedeckt.\n\n58\n\nZwar kann man insoweit nicht auf den in den Leistungen nach § 39 \nSGB VIII/SGB VIII a.F. enthaltenen Erziehungsbeitrag, genauer gesagt, den in dem \nPauschalbetrag für die Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen \nenthaltenen Anteil der Kosten der Erziehung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII/SGB VIII a.F.) abstellen. Der Erziehungsbeitrag ist für die Kosten der \nErziehung des Kindes bzw. Jugendlichen zweckbestimmt, und es besteht keine \nIdentität im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach \ndem BSHG.\n\n59\n\nVgl. dazu: OVG NW, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94 -; \nBundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), \n5. Aufl. 1998, § 77 Rdnr. 33.\n\n60\n\nGegenüber den Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBSHG vorrangig ist jedoch der auf die materiellen Aufwendungen entfallende Teil der \nLeistungen nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 \nSGB VIII/SGB VIII a.F.),\n\n61\n\nvgl. Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, \nKinder- und Jugendhilfe, § 10 Rdnr. 28.\n\n62\n\nDurch die letztgenannten Leistungen ist der notwendige Lebensunterhalt des \nKindes U4 im Streitzeitraum abgedeckt worden. Unabhängig davon, ob man den \nPersonensorgeberechtigten oder den Minderjährigen als Inhaber des Anspruchs \nnach §§ 33, 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. ansieht, \n\n63\n\nvgl. dazu: OVG NW, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94 -, \nS. 7, und Hauck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, \nLoseblattkommentar, Stand: 1. Juli 1999, § 39 Rdnr. 5, einerseits sowie \nWiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/ \nStruck, aa0., § 39 Rdnr. 16 a.E., andererseits,\n\n64\n\nist eine sozialhilferechtlich relevante Bedarfslücke des Kindes U4 im Hinblick auf \ndie nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. gewährten Leistungen nicht erkennbar. \nAnhaltspunkte dafür, daß der auf die materiellen Aufwendungen entfallende Teil \ndieser Leistungen nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des \nKindes U4 eingesetzt wurde, sind nicht gegeben. \n\n65\n\nDer betreffende Teil der Leistungen nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. reichte \nauch aus, um den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes U4 abzudecken. Legt \nman hinsichtlich des Zeitraumes bis zum 31. Dezember 1995 entsprechend dem \nBescheid des Jugendamtes vom 28. Juni 1993 materielle Aufwendungen in Höhe \nvon 678,00 DM zugrunde, so überstiegen die betreffenden Leistungen den \nsozialhilferechtlichen Bedarf des Kindes U4 selbst dann, wenn man von dem \ngenannten Betrag den Kindergeldbetrag von 70,00 DM in Abzug bringt. Dem sich \ndanach ergebenden Betrag von 608,00 DM stand ein laufender sozialhilferechtlicher \nBedarf in Höhe von - nur - 472,31 DM (= 289,00 DM (Regelsatz) + 183,31 DM \n(anteilige Unterkunfts- und Heizkosten)) bzw. 451,40 DM (bei Unterkunftskosten im \nDezember 1995 in Höhe von 162,40 DM) gegenüber. Es verbleibt ein \n(\"Überschuß\")Betrag von 135,69 DM (= 608,00 DM - 472,31 DM) bzw. 156,60 DM (= \n608,00 DM - 451,40 DM), der ausreichte, einmalige sozialhilferechtliche \nBedarfslagen abzudecken, ungeachtet des Umstandes, daß auch nach § 39 Abs. 3 \nSGB VIII/SGB VIII a.F. einmalige Beihilfen oder Zuschüsse in bestimmten Fällen \ngewährt werden können. Hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1. Januar 1996 beliefen \nsich entsprechend dem Bescheid des Jugendamtes vom 13. November 1995 die \nmateriellen Aufwendungen auf 727,00 DM und die Kosten der Erziehung auf \n347,00 DM. Zieht man von dem entsprechenden Betrag den Kindergeld(teil)betrag in \nHöhe von 50,00 DM ab, so ergibt sich ein Wert von 677,00 DM. Dieser Betrag \nüberstieg den laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf des Kindes U4 sogar um \n225,60 DM (= 677,00 DM - 451,40 DM).\n\n66\n\nEine zur Einkommensminderung auf seiten der Klägerin führende \nzweckorientierte Weitergabe des Kindergeldes kann entsprechend dem oben \nDargelegten des weiteren deshalb nicht angenommen werden, weil das Kind U4 als \nEnkel bzw. Pflegekind der Klägerin nicht unter die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 \n2. Halbsatz BSHG fiel und das Kindergeld - in voller Höhe - für die Deckung des \nnotwendigen Lebensunterhaltes der Klägerin bzw. ihrer - zur Bedarfsgemeinschaft \nzählenden - leiblichen Kinder T und U3 benötigt wurde.\n\n67\n\nIm Streitzeitraum beliefen sich der monatliche Regelsatzbedarf der Klägerin auf \n526,00 DM und der Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 2 1. Halbsatz BSHG auf \n210,40 DM. Der anteilige Unterkunfts- und Heizkostenbedarf betrug 183,31 DM \n(November 1995) bzw. 162,40 DM (Dezember 1995). Ferner hat der Beklagte bei der \nBemessung der Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt im \nStreitzeitraum bei der Klägerin individuelle Mehrbedarfsbeträge in Höhe von \n76,75 DM und 331,00 DM angesetzt. Bei dem erstgenannten Betrag handelt es sich \nden Ausführungen in den betreffenden Bewilligungsbescheiden zufolge \"um \nanteiliges pauschaliertes Wohngeld, das auf Kinder entfällt, für die keine Sozialhilfe \ngezahlt wird\". Den betreffenden Betrag errechnete der Beklagte auf der Grundlage \nder zuletzt in dem Bewilligungsbescheid vom 28. August 1995 angegebenen Höhe \nder Unterkunftskosten (= 623,63 DM; 623,63 DM x 49,2 % = 306,82 DM (gerundet \n307,00 DM); 307,00 DM : 4 = 76,75 DM). Der weitere individuelle Mehrbedarfsbetrag \nwurde im Hinblick auf das in den Leistungen nach § 39 SGB VIII enthaltene \nErziehungsgeld angesetzt, wie sich entsprechenden Vermerken des Beklagten vom \n21. August 1992 und 5. Juli 1993 entnehmen läßt. Gleichzeitig wurde ein \nentsprechender Betrag als \"sonstiges Einkommen\" der Klägerin berücksichtigt. Die \nbetreffenden Positionen \"neutralisieren\" sich, so daß der Umstand, daß \nentsprechend den obigen Darlegungen das in den Leistungen nach § 39 SGB VIII \nenthaltene Erziehungsgeld kein sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges \nEinkommen ist, im vorliegenden Zusammenhang ohne Auswirkungen bleibt.\n\n68\n\nStellt man hinsichtlich des bis zum 31. Dezember 1995 reichenden Teils des \nStreitzeitraumes das aus den Kindergeld- und Kindergeldzuschlagsleistungen \nerzielte monatliche Einkommen von 550,00 DM bzw. - um die Kosten der \nHausratversicherung (15,27 DM) bereinigt - 534,73 DM dem in dem betreffenden \nZeitraum bestehenden Regelsatzbedarf, Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 2 1. Halbsatz \nBSHG und Unterkunfts- und Heizkostenbedarf der Klägerin - insgesamt 919,71 DM \n(= 526,00 DM + 210,40 DM + 183,31 DM (November 1995)) bzw. 898,80 DM (= \n526,00 DM + 210,40 DM + 162,40 DM (Dezember 1995)) - gegenüber, so ergibt sich, \ndaß das Kindergeld bereits in voller Höhe zur Deckung des sozialhilferechtlichen \nBedarfs allein der Klägerin benötigt wurde. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des \nZeitraums vom 1. Januar 1996 bis zum 30. April 1996. Das an die Klägerin in diesem \nZeitabschnitt monatlich gezahlte Kindergeld belief sich auf 700,00 DM. Abzüglich der \nKosten der Hausratversicherung in Höhe von 15,27 DM ergab sich ein Betrag von \n684,73 DM. Dem standen ein Regelsatzbedarf, Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 2 \n1. Halbsatz BSHG und Unterkunftskostenbedarf der Klägerin in Höhe von insgesamt \n898,80 DM (= 526,00 DM + 210,40 DM + 162,40 DM) gegenüber.\n\n69\n\nEine Minderung des Einkommens der Klägerin um die Kindergeld(teil)beträge in \nHöhe von 70,00 DM bzw. 50,00 DM kann darüber hinaus auch deswegen nicht \nangenommen werden, weil die oben dargelegten Voraussetzungen einer \n\"zweckorientierten Weitergabe\" der betreffenden Beträge durch die Klägerin an das \nKind U4 nicht vorlagen. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß das Kindergeld durch die \nKlägerin nicht, wie in den meisten Fällen, \n\n70\n\nvgl. dazu: Lutter, aa0., ZFSH/SGB 1997, 387 (391),\n\n71\n\nin der Weise verwandt wurde, daß es in die Haushaltskasse - \"gemeinsamer \nTopf\" - floß und aus dieser Kasse die Aufwendungen für den Lebensunterhalt der \neinzelnen Familienmitglieder bestritten wurden. Auch die Klägerin hat nicht \nbehauptet, insoweit hinsichtlich der drei in ihrem Haushalt lebenden Kinder \nDifferenzierungen vorgenommen zu haben. \n\n72\n\nSind die im Streit stehenden Kindergeld(teil)beträge danach unter \nZugrundelegung der eingangs dargelegten sozialhilferechtlichen Grundsätze nicht \nals Einkommen des Kindes U4, sondern als solches der Klägerin zu bewerten, so \nergibt sich etwas Abweichendes auch nicht daraus, daß im Rahmen der Bemessung \nder Leistungen nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. gemäß Abs. 6 der betreffenden \nVorschrift Kindergeld in Höhe von monatlich 70,00 DM (bis zum 31. Dezember 1995) \nbzw. 50,00 DM (ab dem 1. Januar 1996) zu Lasten des Kindes U4 berücksichtigt \nwurde.\n\n73\n\nNach § 39 Abs. 6 SGB VIII a.F. sind Kindergeld, Kindergeldzuschläge und \nvergleichbare Rentenbestandteile, bei deren Festsetzung das Kind oder der \nJugendliche berücksichtigt wird, in Höhe des Betrages, der nach § 10 des \nBundeskindergeldgesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden \nLeistungen anzurechnen. Bei der Bemessung der dem Kind U4 bis zum \n31. Dezember 1995 gewährten Leistungen nach § 39 SGB VIII a.F. wurde danach \nder für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeldbetrag von 70,00 DM angerechnet. \nNach § 39 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist, wenn das Kind oder der Jugendliche im \nRahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der Pflegeperson \nberücksichtigt wird, ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 EStG \nfür ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das \nKind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt \nsich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel \ndes Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist (§ 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII). Im \nRahmen der Berechnung der Leistungen nach § 39 SGB VIII wurde danach ein \nKindergeldbetrag in Höhe von 50,00 DM angerechnet. Ab dem 1. Januar 1996 belief \nsich der nach § 66 EStG für ein erstes Kind zu zahlende Betrag auf 200,00 DM \nmonatlich. Da das Kind U4 in seiner Pflegefamilie nicht das älteste Kind war, war \nnach § 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII der Anrechnungsbetrag mit einem Viertel \n(50,00 DM) zu bemessen. \n\n74\n\nDie Regelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. hat nicht zur Folge, daß die \nstreitbefangenen Kindergeldbeträge nicht als Einkommen der Klägerin zu \nqualifizieren sind. \n\n75\n\nSelbst wenn man annähme, daß durch die Vorschrift des § 39 Abs. 6 \nSGB VIII/SGB VIII a.F. eine Weitergabe des Kindergeldes vom \nKindergeldberechtigten an das Pflegekind gewissermaßen fingiert wird, führte das \nnicht zur Annahme einer Einkommensminderung auf seiten der Klägerin als \nkindergeldberechtigter Pflegeperson. Entsprechend den obigen Darlegungen kann \nauch eine tatsächliche Weitergabe von Kindergeld an ein nicht zur \nBedarfsgemeinschaft gehörendes Kind unbeschadet einer etwaigen Hilfebedürftigkeit \ndieses Kindes nicht bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als \neinkommensmindernde Ausgabe des Kindergeldberechtigten berücksichtigt werden, \nsoweit die Mittel - wie hier - für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines \nMitglieds der Bedarfsgemeinschaft benötigt werden. Dementsprechend kann in \neinem derartigen Fall erst recht eine - nur - fingierte Weitergabe eine \nEinkommensminderung beim Weitergebenden nicht bewirken; im übrigen ändert die \nBestimmung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. nichts daran, daß das \nKindergeld real dem Kindergeldberechtigten zufließt und dieser nicht gehindert ist, es \nausschließlich für sich zu verwenden oder es lediglich der für alle Familienmitglieder \nbestimmten Haushaltskasse zukommen zu lassen. Gerade die erstgenannte \nAlternative führt deutlich vor Augen, daß in diesem Falle dem Betreffenden bei einer \nNichtberücksichtigung des Kindergeldes mehr Einkommen zur Verfügung stünde, als \ner zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes benötigte. \n\n76\n\nUnabhängig davon kann die Regelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB III a.F. \nauch aus einem weiteren, oben bereits angesprochenen Grunde nicht dazu führen, \ndaß die umstrittenen Kindergeldbeträge vom Einkommen der Klägerin abzusetzen \nsind. Eine Einkommensminderung auf seiten des Kindergeldberechtigten kommt, wie \noben bereits dargelegt, bei der Weitergabe von Kindergeld nur insoweit in Betracht, \nals das betreffende Kind (sozialhilferechtlich) bedürftig ist. Letzteres war hier, wie \nebenfalls bereits ausgeführt, gerade nicht der Fall. Vielmehr überstieg der von den \nLeistungen nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F. auf die materiellen Aufwendungen \nentfallende Teil sogar noch nach Abzug der nach § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. \nmaßgeblichen Kindergeldbeträge den einschlägigen sozialhilferechtlichen Bedarf des \nKindes U4. \n\n77\n\nZuzugestehen ist der Klägerin allerdings, daß die \"Doppelanrechnung\" des \nKindergeldes - im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfeleistungen einerseits und der \nSozialhilfeleistungen andererseits - zu vom Gesetzgeber möglicherweise nicht \nintendierten Ergebnissen führt bzw. führen kann. So bewirkte sie unter der Geltung \ndes § 39 SGB VIII a.F., daß etwa eine aus einem Pflegekind und einer (der \nlaufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bedürftigen) Pflegeperson \nbestehende Familie ohne den Kindergeldanspruch nach dem BKKG a.F. finanziell \nbesser gestellt war als mit diesem Anspruch. Ohne den Kindergeldanspruch hätte \nsowohl eine (anteilige) Anrechnung im Rahmen der Leistungen nach § 39 SGB VIII \na.F. als auch eine (vollständige) Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen \nim Rahmen der Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBSHG unterbleiben müssen. \n\n78\n\nDie Lösung der dargelegten Problematik ist allerdings nicht im Bereich der \nSozialhilfe vorzunehmen. Vielmehr ist sie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu \nsuchen, \n\n79\n\nvgl. dazu auch: OVG Lüneburg, Beschluß vom 18. Mai 1993 - 4 M \n1702/93 -, \n\n80\n\nwo die betreffende Problematik ihren Ursprung hat. Zwar geht es im vorliegenden \nVerfahren ausschließlich um den Sozialhilfeanspruch der Klägerin und nicht um den \nJugendhilfeanspruch ihres Enkels, so daß es auf die Frage der rechtmäßigen \nHandhabung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. nicht entscheidungserheblich \nankommt. Dennoch sieht sich die Kammer veranlaßt aufzuzeigen, wie die \nProblematik der \"Doppelanrechnung\" zu lösen sein dürfte.\n\n81\n\nGrundlage der in Rede stehenden \"Doppelanrechnungen\" ist die - zeitlich nach \nder Entstehung des § 76 BSHG erfolgte - Schaffung des § 39 Abs. 6 \nSGB VIII/SGB VIII a.F.. Vor dem Bestand dieser Norm erfolgte eine Anrechnung von \nKindergeld im Bereich der Jugendhilfe auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen \nRechtsprechung\n\n82\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177 \n(181 ff.); vgl. dazu ferner: BT-Drucks. 11/5948 S. 77,\n\n83\n\nnur, wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das Kind \nzweckorientiert weitergereicht wurde.\n\n84\n\nDer Grundgedanke der Anrechnung des Kindergeldes nach § 39 Abs. 6 \nSGB VIII/SGB VIII a.F. ist die Herstellung des Nachrangs der Jugendhilfe, wenn \ndurch andere gesetzliche Regelungen Leistungen mit identischer Zweckrichtung \ngewährt werden.\n\n85\n\nVgl. Hauck, aa0., § 39 Rdnr. 2 a.E..\n\n86\n\nIn der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5948 S. 77) heißt es hierzu: \"Der \nGesetzentwurf sieht die Anrechnung des Kindergeldes vor und trägt damit dem \nGrundsatz Rechnung, daß Leistungen der Jugendhilfe nachrangig sind, d.h. \nstaatliche Doppelleistungen vermieden werden sollen, wenn derselbe Bedarf in \nmehreren Gesetzen als deckungsbedürftig angesehen wird. Pflegegeld und \nKindergeld sollen die wirtschaftlichen Belastungen Unterhaltspflichtiger mindern (§ 6 \nSGB I). Sie sind daher zweckidentisch\" (vgl. ferner die \"Gegenäußerung der \nBundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates\", abgedruckt in: Hauck, aa0., \nM 011, S. 48). Der Gesetzgeber hat an dem dargelegten Gedanken auch nach der \ndurch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) \nerfolgten Zuordnung des Kindergeldes zum steuerlichen Familienlastenausgleich \nfestgehalten. \n\n87\n\nVgl. Hauck, aa0., § 39 Rdnr. 2 a.E. und 33 ff..\n\n88\n\nIn der Begründung zu § 39 Abs. 6 SGB VIII - n.F. - heißt es insoweit (BT-Drucks. \n13/3082 S. 11): \"Im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Leistungen der \nöffentlichen Fürsorge, zu denen auch die Leistungen der Jugendhilfe gehören, ist es \nsachgerecht, eine auf das Pflegekind bezogene Entlastung durch den \nFamilienlastenausgleich bei der Gewährung laufender Leistungen zum Unterhalt zu \nberücksichtigen\". \n\n89\n\nEine \"auf das Pflegekind bezogene Entlastung\" findet indes nicht statt, wenn die \n(kindergeldberechtigte) Pflegeperson laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält und \ndas Kindergeld zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt. Deshalb spricht - mit \nBlick auf die vom Gesetzgeber verfolgte Zielrichtung des § 39 Abs. 6 \nSGB VIII/SGB VIII a.F. - vieles dafür, diese Vorschrift in derartigen Fällen - über die \nmögliche Wortbedeutung hinaus - teleologisch dahingehend zu reduzieren, \n\n90\n\nvgl. zur \"teleologischen Reduktion\": Larenz, Methodenlehre der \nRechtswissenschaft, 2. Aufl. 1969, S. 369 ff.,\n\n91\n\ndaß sie keine Anwendung findet. Eine \"teleologische Reduktion\" kann gerade \ndurch den Sinn und Zweck der einzuschränkenden Norm selbst geboten sein.\n\n92\n\nVgl. Larenz, aa0., S. 369.\n\n93\n\nDadurch, daß das Kindergeld bereits bei der Pflegeperson im Rahmen der \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als \nEinkommen angerechnet wird, läuft - in einem derartigen Fall - der von § 39 Abs. 6 \nSGB VIII/SGB VIII a.F. verfolgte Zweck leer. Zwar wird durch diese Anrechnung der \nNachrang der Sozialhilfe gegenüber den Kindergeldleistungen wiederhergestellt. Ein \nund dieselbe Leistung (hier: Kindergeld) kann in verschiedenen \nSozialleistungsbereichen, die unterschiedliche Personen betreffen und in denen \njeweils das Erfordernis der Wiederherstellung des Nachrangs besteht, das \nNachrangerfordernis jedoch nur einmal, d.h. in einem Sozialleistungsbereich, \nbegründen. Wenn Kindergeld im Rahmen des § 76 BSHG als Einkommen der \nPflegeperson angerechnet wird, ist es \"verbraucht\". Die Pflegeperson muß es \nnunmehr dazu verwenden, den hinsichtlich ihrer eigenen Person gegebenen \nnotwendigen Lebensbedarf in dem Umfange, der dem betreffenden Kindergeldbetrag \nentspricht, abzudecken. \n\n94\n\nBedarf es danach in Fällen, in denen die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt \nnach dem BSHG bezieht und an sie gezahltes Kindergeld als ihr Einkommen \nangerechnet wird, im Rahmen der Pflegegeldgewährung nach § 39 \nSGB VIII/SGB VIII a.F. nicht der Wiederherstellung des Nachrangs der Kinder- und \nJugendhilfe, so führt eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Anwendung des § 39 \nAbs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. in derartigen Fällen dazu, daß die Kinder- und \nJugendhilfeleistung in Höhe des Kindergeldbetrages gekürzt wird, obwohl dies durch \nden Sinn und Zweck des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. nicht gedeckt ist. \nDerartige Fälle dürften dementsprechend - im Wege der teleologischen Reduktion - \naus dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. \nauszuklammern sein. \n\n95\n\nDiese rechtliche Lösung der \"Doppelanrechnungs-Problematik\" erscheint \nschließlich auch im Hinblick darauf als geboten, daß die Leistungen der Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem BSHG, wie oben bereits festgestellt, gegenüber den \nLeistungen nach § 39 SGB VIII/SGB VIII a.F., soweit sie auf die materiellen \nAufwendungen entfallen, nachrangig sind. Zwar ist neben der Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem BSHG auch die Kinder- und Jugendhilfe nach § 39 \nSGB VIII/SGB VIII a.F. gegenüber der Kindergeldleistung nachrangig. Die Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ist andererseits wiederum \nnachrangig gegenüber den hier in Rede stehenden Kinder- und \nJugendhilfeleistungen. Mit dem letztgenannten Nachranggrundsatz wäre es nicht in \nEinklang zu bringen, wenn die \"Doppelanrechnung\" in der Weise vermieden würde, \ndaß eine Einkommensanrechnung im Bereich der Sozialhilfe unterbliebe. Daß der \nbetreffende, in § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII normierte Nachranggrundsatz durch die \nRegelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII/SGB VIII a.F. durchbrochen werden sollte, ist \nweder im Hinblick auf den Wortlaut noch den Sinn und Zweck oder die \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift erkennbar. \n\n96\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n97\n\nDie Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 188 VwGO.\n\n98\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11 Halbsatz 2, 711 Satz 1 der Zivilprozeßordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-03-09/5-k-2311-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":43},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2000-03-09/5-k-2311-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305537","retrieved":"2026-07-09 03:33:07.311803+00:00"}}