{"status":"available","doknr":"OLD306367","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:1203.13K4382.98.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-12-03","aktenzeichen":"13 K 4382/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin \nzu Sonderbeiträgen für ein von dem Beklagten auf dem Gebiet der Klägerin \nerrichtetes und unterhaltenes Regenrückhaltebecken (im folgenden: RRB).\n\n3\n\nZur Beseitigung des im Einzugsbereichs des Ortsteils X. der Klägerin \nanfallenden Abwassers betrieb der Beklagte dort ursprünglich eine Kläranlage mit \nvorgeschaltetem Regenüberlaufbecken (im folgenden: RÜB). Die Funktion des RÜB \nbestand darin, das bei starken Niederschlägen in der Kanalisation des \nEinzugsgebiets anfallende Mischwasser zu speichern und nach Abklingen der \nNiederschläge kontrolliert der Kläranlage zuzuführen. Im Fall der Erschöpfung der \nSpeicherkapazität des RÜB wurde das überschüssige Mischwasser in einen \nVorfluter, den L. Bach, und über diesen in die M1. abgeleitet.\n\n4\n\nIm Jahre 1993 wurde die Kläranlage in X. aufgrund von Überlastung \nstillgelegt und der Ortsteil statt dessen über eine Pumpstation und eine \nnachgeschaltete Druckrohrleitung an die Kläranlage in B1. angeschlossen. Das \nRÜB in X. blieb weiter in Betrieb.\n\n5\n\nBereits im September 1990 hatte der Beklagte im Hinblick auf den geplanten \nAnschluß an die Kläranlage in B1. die Erlaubnis beantragt, weiterhin \nMischwasser aus dem Entsorgungsgebiet X. über das dortige RÜB in den \nL. Bach ableiten zu dürfen. Im April 1991 sandte der Regierungspräsident \nB2. die Antragsunterlagen unter Hinweis darauf zurück, daß nach einer \nStellungnahme des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft I. vom \n25. März 1991 erhebliche wasserwirtschaftliche Bedenken gegen die weitere \nEinleitung beständen, weil aufgrund der großen Menge einzuleitenden Wassers \nerhebliche Schäden an dem L. Bach entstehen könnten. Zugleich wurde der \nBau eines RRB angeregt. Ein solches errichtete der Beklagte in der Folgezeit auf \ndem Gebiet der Klägerin. Es hat die Funktion, das im Falle starker Niederschläge aus \ndem RÜB in X. abgeschlagene Mischwasser vorübergehend aufzufangen und \nanschließend gleichmäßig in wasserverträglichen Mengen in den L. Bach \nabzuleiten. Das RRB entspricht den Vorgaben des Staatlichen Amtes für Wasser- \nund Abfallwirtschaft I. , das mit Schreiben vom 31. Juli 1991 gefordert hatte, das \nBecken aus Gründen des Hochwasserschutzes mit einem mittleren Abfluß von 310 \nl/s zu bemessen.\n\n6\n\nFür die laufenden Zinsbelastungen aus der Finanzierung der Baukosten des \nRRB (etwa 450.000,00 DM) sowie für die Unterhaltungskosten dieser Anlage zog der \nBeklagte die Klägerin in der Folgezeit neben allgemeinen Reinhaltungsbeiträgen \n(sogenannte A-Beiträge) zu besonderen Reinhaltungsbeiträgen (sogenannte B-\nBeiträge) heran. Letztere beliefen sich im Jahr 1995 auf 20.400,00 DM \n(Vorauszahlungsbescheid vom 16. Januar 1995 und Beitragsbescheid vom 16. \nOktober 1995), im Jahr 1996 auf 37.900,00 DM (Vorauszahlungsbescheid vom 16. \nJanuar 1996 und Beitragsbescheid vom 15. Oktober 1996), im Jahre 1997 auf \n83.700,00 DM (Vorauszahlungsbescheid vom 15. Januar 1997 und Beitragsbescheid \nvom 15. Oktober 1997) und im Jahr 1998 voraussichtlich auf 50.800,00 DM \n(Vorauszahlungsbescheid vom 15. Januar 1998). Die Höhe der mit den \nVorauszahlungsbescheiden angeforderten Vorauszahlungsrate betrug jeweils ein \nViertel des voraussichtlich zu zahlenden Gesamtbeitrages.\n\n7\n\nGegen die zuvor genannten Bescheide legte die Klägerin im Hinblick auf die \nfestgesetzten B-Beiträge jeweils rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung ihrer \nWidersprüche machte sie im wesentlichen geltend: Der Bau des RRB sei Ausfluß der \nAbwasserbeseitigungspflicht des Beklagten. Dieser habe auch die erforderlichen \nSonderbauwerke auf seine Kosten zu errichten, so daß die Kosten für das RRB über \nA-Beiträge abgerechnet werden müßten. Ein Sondervorteil bestehe für sie nicht, weil \ndas RRB der Sicherstellung einer geeigneten Abwasserbeseitigung diene, was eine \noriginäre Aufgabe des Beklagten sei. Das RRB sei auch nicht wegen der besonderen \nAbleitungssituation im Gemeindegebiet, sondern wegen der Vorflutverhältnisse \nerrichtet worden. Diese Vorflutverhältnisse stellten im ländlichen Raum keine \nBesonderheit dar, weil aufgrund der Topographie und der Siedlungsstruktur im \nN. T. selten leistungsstarke Vorfluter zur Verfügung ständen. Da eine \nVielzahl von Verbandsmitgliedern von dieser Situation betroffen sei, lägen keine \nbesonderen Verhältnisse vor. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Anforderungen \nan die Einleitungen aus Abwasseranlagen ständig erhöht worden seien, immer \nhäufiger von den zuständigen Behörden Rückhaltemaßnahmen bei \nAbwassereinleitungen in Gewässer gefordert würden und zukünftig in immer mehr \nGemeinden der Bau von RRB erforderlich werde.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1998 wies der \nWiderspruchsausschuß des Beklagten die Widersprüche zurück und führte zur \nBegründung im wesentlichen aus: Die Zuständigkeit des Beklagten für die \nRückhaltung des Niederschlagswassers ergebe sich aus dem Landeswassergesetz. \nDie Heranziehung zu B-Beiträgen halte sich an Sinn und Zweck des in § 26 Abs. 4 \nRuhrVG vorgegebenen Differenzierungsmaßstabes, der einen verursachergerechten \nVerteilungsschlüssel vorgebe. Es könne dahinstehen, ob ein Fall des § 25 Abs. 1 \noder Abs. 2 der Satzung vorliege. Maßgeblich sei jeweils die Grundüberlegung, ob \nder Verband aufgrund der besonderen Situation des Mitglieds zu besonderen \nAufwendungen gezwungen sei. Diese Situation brauche im Verbandsgebiet nicht \neinmalig zu sein. Dem Gesetz und der Satzung sei zu entnehmen, daß grundsätzlich \ndie beitragsmäßige Sonderbehandlung aller besonderen Fälle nach dem \nVerursacherprinzip erfolgen solle. Umgekehrt solle nur dann nicht einzelfallbezogen \nveranlagt werden, wenn im Einzelfall keine besonderen Aufwendungen erforderlich \nseien. Die Satzung lege fest, daß der Verband für nicht ordnungsgemäß \nangeliefertes Abwasser verursachte Mehraufwendungen dem einzelnen Mitglied \nzurechnen dürfe. Wenn ein Mitglied zu einer Anlieferung seines Abwassers \nentsprechend den für alle Mitglieder geltenden Regelungen aus topographischen, \nBesiedlungs- oder anderen Gründen nicht in der Lage sei, müsse es für die \nnotwendigen Aufwendungen selbst aufkommen und nicht die Solidargemeinschaft \naller Mitglieder.\n\n9\n\nAm 01. Oktober 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht über ihr \nVorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus im wesentlichen geltend: Ein \nSondervorteil bestehe nicht, weil der Bau und die Unterhaltung des RRB Teil der \nAbwasserbeseitigungspflicht des Beklagten sei. Ihre topographischen \nBesonderheiten (schwacher Vorfluter) stellten keine besonderen Verhältnisse im \nSinne der Satzung dar, weil eine Vielzahl von Gemeinden ein RRB benötige. Da kein \nEinzelfall vorliege, könne auch nicht auf das Verursacherprinzip abgestellt werden, \nweil ansonsten allgemeine Probleme auf das einzelne Mitglied abgeschoben würden, \nwas mit Sinn und Zweck der Verbandsmitgliedschaft nicht vereinbar sei. Im übrigen \nsei davon auszugehen, daß zukünftig in immer mehr Fällen RRB zur Drosselung der \nabgeschlagenen Mischwassermengen errichtet werden müßten. Darüber hinaus \nverstoße § 25 der Satzung gegen das Bestimmtheitsgebot, weil auch im Wege der \nAuslegung nicht erkennbar sei, wann ein Sondervorteil bzw. besondere Verhältnisse \nvorlägen und wann Sonderbeiträge und wann allgemeine Beiträge erhoben \nwürden.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom \n16. Oktober 1995 in Höhe von 20.400,00 DM, \nden Beitragsbescheid vom 15. Oktober 1996 in \nHöhe von 37.900,00 DM, den Beitragsbescheid \nvom 15. Oktober 1997 in Höhe von 83.700,00 \nDM sowie den Vorauszahlungsbescheid vom \n15. Januar 1998 in Höhe von 12.700,00 DM \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr macht im wesentlichen geltend: Die im Bereich der Abwasserbeseitigung \nentstehenden Kosten würden auf die Gesamtheit der heranzuziehenden Mitglieder \numgelegt. Dieses genossenschaftliche Umlageprinzip, das eine vorteilsgerechte \nVerteilung des Gesamtaufwandes sicherstelle, erfahre eine Korrektur hinsichtlich \nsolcher Aufwendungen, die aufgrund besonderer Verhältnisse in der Sphäre eines \nMitglieds als insofern atypische Lasten entstanden seien. Dieser Sonderaufwand sei \ndem jeweiligen Mitglied verursachergerecht anzulasten. Bei dem RRB auf dem \nGebiet der Klägerin handele es sich um ein Sonderbauwerk, das durch die \nbesonderen örtlichen Gegebenheiten im Gemeindegebiet der Klägerin (L. \nBach als zu schwache Vorflut) erforderlich geworden sei. Von den Wasserbehörden \nwerde die Errichtung von RRB nicht flächendeckend verlangt, sondern lediglich dort, \nwo der zur Verfügung stehende Vorfluter für eine ungedrosselte Einleitung nicht \ngeeignet sei. Da zur Zeit lediglich vier Prozent der \nNiederschlagswasserbehandlungsanlagen mit zusätzlichen RRB zur Drosselung der \nabgeschlagenen Mischabwassermengen versehen seien und die überwiegende Zahl \nder Mitglieder ohne entsprechende Sonderbauwerke auskomme, sei der Bau der \nRRB jeweils durch die besonderen örtlichen Gegebenheiten bedingt. Die \nVeranlagung der Klägerin zu B-Beiträgen sei auch durch § 25 Abs. 2 der Satzung \ngedeckt, weil die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Übergabepunkt in \nX. erst durch eine besondere Maßnahme, nämlich den Bau des dortigen RRB \ngeschaffen worden seien. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung sei er \nverpflichtet, den zusätzlichen Aufwand für das RRB der Klägerin anzulasten, zumal \ndies ständiger Verwaltungspraxis entspreche.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDie Beitragsbescheide des Beklagten vom 16. Oktober 1995, 15. Oktober 1996 \nund 15. Oktober 1997 sowie der Vorauszahlungsbescheid vom 15. Januar 1998, \njeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 1998, sind im \nHinblick auf die beanstandeten B-Beiträge rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie Beitragsbescheide finden, soweit die Klägerin zu B-Beiträgen herangezogen \nwurde, ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1, 4 und 6 des Ruhrverbandsgesetzes \n(RuhrVG) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 der Satzung für den Ruhrverband (im \nfolgenden: RvS) sowie den Veranlagungsrichtlinien des Beklagten vom 13. \nDezember 1991 in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom \n03. Dezember 1993. Der Vorauszahlungsbescheid stützt sich zusätzlich auf § 27 \nAbs. 4 RuhrVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 RvS.\n\n20\n\nDie Möglichkeit, finanzielle Belastungen in Form der Verbandsbeiträge den \nMitgliedern aufzuerlegen, ist zumindest charakteristischer Bestandteil des \nSelbstverwaltungsrechts der Wasser- und Bodenverbände.\n\n21\n\nVgl. Weller, Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Wasser- und \nBodenverbände, Münster 1991, S. 159. Rapsch, Rechtsprobleme der \nwasserverbandlichen Eigenfinanzierung, in: Die öffentliche Verwaltung \n(DÖV) 1987, 793 (794) mit weiteren Nachweisen, geht sogar von einem \nnotwendigen Bestandteil aus.\n\n22\n\nDarüber hinaus kommt hierin das Prinzip der Selbsthilfe zum Ausdruck, wonach \neigene Angelegenheiten durch den Verband bzw. seine Mitglieder selbst zu \nfinanzieren sind.\n\n23\n\nVgl. Weller, aaO., S 160.\n\n24\n\nAls Folge dieses Selbstverwaltungsrechts steht den Verbänden ein relativ weiter \nGestaltungsspielraum für die konkrete Regelung der Erhebung und Bemessung ihrer \nBeiträge zu. Zudem sind an die Berechen- und Bestimmbarkeit der Beitragslast bei \nVerbänden geringere Anforderungen als sonst bei staatlichen Abgaben zu stellen. \nDenn Art und Umfang der von den Verbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben \neinzusetzenden finanziellen und technischen Mittel sind langfristig kaum verläßlich \nfestzulegen. Zudem haben die Verbandsmitglieder über die Verbandsversammlung \ngrößere Einflußmöglichkeiten auf die Beitragserhebung als die Bürger einer \nGemeinde hinsichtlich der Heranziehung zu kommunalen Abgaben.\n\n25\n\nVgl. Rapsch, aaO., S. 795 f.; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG), Urteil vom 19. Mai 1980 - 11 A \n1312/76 -, \nS. 15 des Abdrucks.\n\n26\n\nAllerdings handelt es sich bei den Verbandsbeiträgen nicht um Beiträge im \nherkömmlichen abgabenrechtlichen Sinne, sondern um dem Verbandsrecht \neigentümliche Verbandslasten. Die Verbände sind nicht in erster Linie öffentliche \nEinrichtungen, die ihren Mitgliedern Vorteile bringen sollen, sondern \nLastengemeinschaften zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C \n21.70 - in: BVerwGE 42, 210 \n(216 f.); Rapsch, aaO., S. 797 mit weiteren Nachweisen.\n\n28\n\nDie als Verbandslast zu verstehenden Beiträge dienen dazu, die \nAufgabenerfüllung durch den einzelnen Verband sicherzustellen, die auch im \nInteresse seiner Mitglieder liegt. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist damit in \nerster Linie die Aufgabenerfüllung durch den Verband, was in den §§ 28 Abs. 1 des \nWasserverbandesgesetezs (WVG), 25 Abs. 1 RuhrVG zum Ausdruck kommt, \nwährend die individuelle Vorteilsziehung eine mögliche Berechnungsgrundlage für \ndie Höhe der konkret zu entrichtenden Beiträge ist.\n\n29\n\nVgl. Rapsch, aaO., S. 797.\n\n30\n\nDementsprechend findet der den Mitgliedern aus der Verbandsmitgliedschaft, \nd.h. aus der Aufgabenerfüllung durch den Verband erwachsende Vorteil vor allem in \nden Regelungen zum Beitragsmaßstab Erwähnung (vgl. §§ 30 Abs. 1 WVG, 26 Abs. \n1, 4 Satz 4 RuhrVG).\n\n31\n\nDer Beitragsveranlagung nach dem Vorteilsprinzip liegt die grundsätzliche \nVorstellung zugrunde, daß das gesamte Verbandsunternehmen eine einheitliche \nGrundlage für die Verteilung der Beitragslast bildet, und daß deshalb die Kosten für \nErrichtung und Unterhaltung der Verbandsanlagen zusammenzurechnen und alle \nMitglieder entsprechend ihren Vorteilen damit zu belasten sind. Diese \nGrundüberlegung kann jedoch bei Verbänden mit verschiedenartigen Aufgaben und \ndemzufolge je nach Aufgabe sehr unterschiedlichem Kostenaufwand dazu führen, \ndaß Mitglieder zur Finanzierung von Anlagen herangezogen werden, von denen sie \nselbst keinen Vorteil haben. Um die hierin liegende sachlich nicht gerechtfertigte \nGleichbehandlung zu vermeiden, ist die Bildung von sogenannten \nBeitragsabteilungen oder Beitragsgruppen angezeigt. Dazu wird das \nVerbandsunternehmen aufgeteilt und anschließend jedem Teil diejenige Gruppe von \nMitgliedern beitragsmäßig zugeordnet, denen aus dem konkreten Teil des \nVerbandsunternehmens ein Vorteil erwächst.\n\n32\n\nVgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, München 1993, \nRz. 274 f..\n\n33\n\nVon den zuletzt genannten Grundsätzen geht auch das RuhrVG aus, indem es \ngrundsätzlich in § 27 Abs. 1 RuhrVG bestimmt, daß die Beiträge nach einzelnen \nBeitragsgruppen getrennt festzusetzen sind. Auch die Kriterien für die Bildung der \neinzelnen Beitragsgruppen werden durch das RuhrVG vorgegeben. Aus den \nRegelungen zum Beitragsmaßstab, die jeweils für bestimmte dem Beklagten \nobliegende Aufgaben bestimmte Mitgliedergruppen und/oder bestimmte Maßstäbe \nfür die Verteilung der Kosten vorsehen, ergibt sich, daß der Gesetzgeber davon \nausgegangen ist, daß die Beitragsgruppen entsprechend den einzelnen dem \nBeklagten obliegenden Aufgaben zu bilden sind. Diese Vorgabe des RuhrVG wird \ndurch die RvS umgesetzt, die in § 19 Abs. 1 RvS eine für die in § 2 RuhrVG \ngeregelten verschiedenen Aufgaben getrennte Beitragsberechnung vorsieht, was in \nden §§ 20 bis 24 sowie 26 RvS näher konkretisiert wird.\n\n34\n\nAuch § 25 RvS, der in Verbindung mit Ziffer V.4 der Veranlagungsrichtlinien die \nHeranziehung zu B-Beiträgen regelt und damit die Ermächtigungsgrundlage für die \nbeanstandeten Teile der hier angefochtenen Bescheide darstellt, hält sich im \nRahmen der durch § 26 Abs. 1, 4 und 6 RuhrVG gemachten Vorgaben.\n\n35\n\nDer Umstand, daß das RuhrVG keine ausdrückliche Ermächtigung für die \nErhebung von B-Beiträgen enthält, steht der Rechtmäßigkeit des § 25 RvS nicht \nentgegen. Differenzierungskriterium für die bereits durch das RuhrVG selbst \nvorgegebenen Beitragsgruppen sind nach den voranstehenden Ausführungen die in \n§ 2 Abs. 1 RuhrVG beschriebenen unterschiedlichen Aufgaben des Beklagten. Die \nKosten für die Erfüllung der hier interessierenden Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 \nbis 8 RuhrVG sind durch die in § 26 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG bestimmten Mitglieder \nnach Maßgabe der in § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG normierten Kriterien zu decken. \nDies ist im Sinne einer Mindestvorgabe zu verstehen, die es dem Beklagten nicht \nverwehrt, unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 26 Abs. 1 und 4 Satz 4 \nRuhrVG weitere Beitrags(unter)gruppen zu bilden. Dies ergibt sich daraus, daß die \nBildung von Beitrags(unter)gruppen im Bereich der Abwasserbeseitigung bei \nInkrafttreten des RuhrVG seit langem praktiziert wurde. Schon im Jahr 1967 sah die \nSatzung des damaligen Ruhrverbandes (abgedruckt bei \nKaiser/Linckelmann/Schleberger, Wasserverbandsverordnung (WVVO), 3. Auflage \n1967, S. 647 ff.) in ihrem § 8 Abs. 2 unter anderem eine Unterscheidung zwischen \nallgemeinen Reinhaltungsanlagen/-maßnahmen (A-Anlagen/-Maßnahmen) und \nbesonderen Reinhaltungsanlagen/-maßnahmen (B-Anlagen/-Maßnahmen) vor. \nWährend die Aufwendungen für A-Anlagen/-Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 lit. a) auf \ndie Gesamtheit der Genossen umgelegt wurden (allgemeine Reinhaltungsbeiträge, \nA-Beiträge), ordnete § 8 Abs. 2 lit. b) die Finanzierung der Aufwendungen für B-\nAnlagen/-Maßnahmen über besondere Reinhaltungsbeiträge (B-Beiträge) an. Da die \nUnterscheidung zwischen A- und B-Anlagen/-Maßnahmen und daran anknüpfend \nzwischen A- und B-Beiträgen demnach eine übliche Verfahrensweise darstellte, die \ndem Gesetzgeber bei der Verabschiedung des RuhrVG bekannt gewesen sein muß, \nist davon auszugehen, daß § 26 Abs. 4 RuhrVG eine solche Differenzierung auch im \nGeltungsbereich des am 01. Juli 1990 in Kraft getretenen RuhrVG nicht ausschließen \nsollte. Ansonsten hätte sich in der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 RuhrVG, der \ndem heutigen § 26 Abs. 4 RuhrVG entspricht, nicht lediglich der Hinweis befunden, \ndaß dieser Beitragsmaßstab den besonderen Interessen des Ruhrverbandes \nRechnung trägt.\n\n36\n\nVgl. Landtags-Drucksache 10/3971, S. 54.\n\n37\n\nZwar wäre es systematisch gesehen verständlicher gewesen, die Erhebung von \nB-Beiträgen innerhalb des § 24 RvS zu regeln, der sich gerade über die Verteilung \nder im Bereich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 RuhrVG anfallenden \nKosten verhält, und dabei die bereits früher praktizierte Beitragsgruppenbildung in \nAnlehnung an die Unterteilung der verschiedenen (allgemeinen und besonderen) \nAnlagen und Maßnahmen zur Reinhaltung zu übernehmen, statt eine zumindest \nnach der Überschrift des § 25 RvS neue Beitragsart (Sonderbeiträge für \nAbwasserableiter) einzuführen. Im Ergebnis bezweckt § 25 RvS jedoch nichts \nanderes als die schon vor Inkrafttreten des RuhrVG bestehenden \nSatzungsregelungen, nämlich die Kosten für besondere Reinhaltungsmaßnahmen/-\nanlagen den Verbandsmitgliedern aufzuerlegen, die in einer in § 25 RvS näher \nbezeichneten Sonderbeziehung zu diesen Anlagen/Maßnahmen stehen.\n\n38\n\nDie durch § 25 RvS ermöglichte Erhebung von B-Beiträgen hält sich ferner im \nRahmen der durch § 26 Abs. 1 und 4 Satz 4 RuhrVG vorgegebenen Maßstäbe. \nDabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die nur schwer verständliche Vorschrift des \n§ 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG überhaupt einen bestimmten Beitragsmaßstab festlegt. \nBeispielsweise ist nicht nachvollziehbar, wie die Aufwendungen des Verbandes für \ndie Beseitigung des Abwassers, Grubenwassers, der Klärschlämme sowie sonstiger \nfester Stoffe, also die Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. \n1 Nr. 6 und 7 RuhrVG, nach § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG einen \nberücksichtigungsfähigen Belang oder gar einen Maßstab für die \nBeitragsveranlagung darstellen können, wenn es gerade um die Verteilung der bei \nder Erfüllung dieser Aufgaben entstehenden Kosten (Aufwendungen) geht (vgl. § 26 \nAbs. 4 Satz 1 RuhrVG). Der Sinn und Zweck dieser Regelung in § 26 Abs. 4 Satz 4 \nRuhrVG erschließt sich auch nicht mit Blick auf § 26 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG. In der \nGesetzesbegründung zu § 33 Abs. 1 RuhrVG, der dem heutigen § 26 Abs. 1 RuhrVG \nentspricht, findet sich der Hinweis, daß den Leitlinien für den anzuwendenden \nBeitragsmaßstab wie bisher das Vorteils- und Verursachungsprinzip zugrunde \nliegt.\n\n39\n\nVgl. Landtags-Drucksache 10/3971, aaO..\n\n40\n\nDementsprechend verweist § 26 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG, soweit dort neben den \nVorteilen der Mitglieder auch die dem Verband entstehende Kosten (Aufwendungen) \nals möglicher Beitragsmaßstab genannt werden, nicht auf die bei der Erfüllung der \n(allgemeinen) Verbandsaufgabe anfallenden Kosten, sondern auf diejenigen, die der \nVerband auf sich nimmt, um von den Mitgliedern herbeigeführte oder zu erwartende \nnachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder \nauszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Selbst wenn man die \nzuvor aufgezeigte Ungereimtheit in § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG außer Betracht läßt \nund die Vorschrift im Wege der an dem Wort „vornehmlich\" in § 26 Abs. 4 Satz 4 am \nEnde RuhrVG orientierten Auslegung dahingehend versteht, daß in erster Linie der \nVorteilsmaßstab gelten soll, hilft dies nicht weiter. Denn allein mit der Vorgabe des \nVorteilsmaßstabes, die sich angesichts des § 26 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG als bloße \nWiederholung darstellt, ist noch nichts darüber gesagt, anhand welcher Kriterien die \nGröße des Vorteils, der maßgeblich für die Beitragshöhe ist, bemessen werden soll. \nBeispielsweise erschiene es durchaus möglich, die Größe des Vorteils gerade über \ndie Höhe der dem einzelnen Mitglied zurechenbaren Aufwendungen für die \nAbwasserbeseitigung etc. zu definieren. Diese Unklarheiten beim Verständnis des \n§ 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG deuten im Zusammenhang mit der oben erwähnten \nGesetzesbegründung zu § 26 Abs. 4 (damals § 33 Abs. 2) RuhrVG sowie dem \nNebeneinander verschiedener berücksichtigungsfähiger Belange (Maßstäbe) in der \ngenannten Vorschrift (erstens Verunreinigungen, hervorgerufen durch den \nVolumenstrom des abgeleiteten Abwassers und dessen Schädlichkeit, zweitens die \nbereits erwähnten Aufwendungen, die der Verband bei der Beseitigung des \nAbwassers etc. hat, drittens Vorteile, die den Mitgliedern gegebenenfalls aus der \nBeseitigung erwachsen) darauf hin, daß der Gesetzgeber dem Beklagten einen sehr \nweiten Gestaltungsspielraum bei der Beitragsbemessung einräumen wollte und er \ndementsprechend möglichst viele Gesichtspunkte als taugliche Anküpfungskriterien \nfür die Beitragsbemessung normiert hat. Bei dieser Interpretation des § 26 Abs. 4 \nSatz 4 RuhrVG hat die Kammer keine Bedenken, die Regelungen in § 25 RvS als \nvom RuhrVG gedeckt anzusehen. Unabhängig davon, ob sich die in § 25 RvS als \nAnknüpfungspunkt für die Veranlagung von B-Beiträgen normierten \nSonderbeziehungen zu bestimmten Aufwendungen oder Anlagen/Maßnahmen \ngenau an einem der in § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG genannten Kriterien festmachen \nlassen, halten sie sich zumindest im Rahmen des nach der Gesetzesbegründung \nallgemein in § 26 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG verankerten Verursachungsprinzips, zumal \ndieses verschuldensunabhängig ist.\n\n41\n\nVgl. Weller, aaO., S. 173 mit weiteren Nachweisen.\n\n42\n\nDer Umstand, daß § 25 RuhrVG mehr oder weniger auf einen Kostenerstattungs- \nbzw. Aufwendungsersatzsanspruch des Beklagten hinausläuft, wenn - wie hier - nur \nein Verbandmitglied von einer besonderen Maßnahme betroffen ist, begegnet \nebenfalls keinen Bedenken, inbesondere besteht keine Abweichung von § 26 Abs. 4 \nSatz 1 RuhrVG. Auch wenn die Geltendmachung von Kostenersatz auf den ersten \nBlick mit dem eingangs dargestellten Verbandsgrundsatz der Lastenverteilung auf \nalle Mitglieder, wie er für die Gruppe der Abwasserableiter und Wasserentnehmer in \n§ 26 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG zum Ausdruck kommt, im Widerspruch zu stehen scheint, \nist eine solche Regelung durch die zuletzt genannte Vorschrift nicht ausgeschlossen. \nDenn zum einen ist das Prinzip der Kostenerstattung kein dem Verbandsrecht \nwesensfremder Beitragsmaßstab.\n\n43\n\nVgl. Weller, aaO., S. 175.\n\n44\n\nZum anderen sah auch die vor Inkrafttreten des RuhrVG geltende Satzung des \ndamaligen Ruhrverbandes vor, Aufwendungen für B-Anlagen/-Maßnahmen dem oder \nden jeweils betroffenen Genossen aufzuerlegen (vgl. § 8 Abs. 2 lit. b) Satz 2). \nAngesichts dessen kann § 26 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG nicht so verstanden werden, \ndaß eine Beitragsgruppenbildung, die im Einzelfall auf eine Kostenerstattung \nhinauslaufen kann, nicht zulässig sein soll. Denn wenn der Gesetzgeber des RuhrVG \nin Kenntnis der vor der Verabschiedung des Gesetzes bestehenden \nSatzungsregelungen, d.h. insbesondere des zuvor genannten § 8 eine auf \nKostenerstattung hinauslaufende Beitragsveranlagung hätte unterbinden wollen, \nhätte er sich nicht darauf beschränkt, in der bereits zitierten Gesetzesbegründung \ndarauf hinzuweisen, daß der Beitragsmaßstab den besonderen Interessen des \nRuhrverbandes Rechnung trägt.\n\n45\n\nSchließlich steht der Rechtmäßigkeit des § 25 RvS nicht entgegen, daß § 26 \nAbs. 6 RuhrVG hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der in § 26 Abs. 1 bis 4 \nRuhrVG normierten Beitragsmaßstäbe lediglich auf die zu erlassenden \nVeranlagungsrichtlinien, nicht jedoch auf die Satzung verweist. Eine Einschränkung \ndahingehend, daß die nähere Ausgestaltung nur durch die Veranlagungsrichtlinien \nund nicht auch durch die Satzung erfolgen kann, ist damit nicht verbunden. Vor dem \nHintergrund, daß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Hinblick auf den \nGesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit bei der Auferlegung von öffentlichen \nAbgaben eine lediglich annähernde Konkretisierung der Beitragsmaßstäbe in der \nSatzung eines Verbandes ausreichend ist,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 - IV C 222.65 - in: Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1967, 537 (540 f.),\n\n47\n\nund nach obergerichtlicher Rechtsprechung die nähere Ausgestaltung der \nBeitragsmaßstäbe in den Veranlagungsrichtlinien erfolgen kann,\n\n48\n\nvgl. in diesem Sinne OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1980 - 11 A 1312/76 -, \nS. 18 f. des Abdrucks,\n\n49\n\nist § 26 Abs. 6 RuhrVG dahingehend zu verstehen, daß die Ausgestaltung \nspätestens in den Veranlagungsrichtlinien zu erfolgen hat. Dadurch ist es dem \nBeklagten jedoch nicht verwehrt, bereits in der Satzung, die nach § 11 Abs. 1 \nRuhrVG in erster Linie die inneren Verhältnisse des Verbandes regelt, die Vorgaben \ndes § 26 Abs. 1 und 4 RuhrVG zu konkretisieren.\n\n50\n\nDie Heranziehung zu B-Beiträgen ist grundsätzlich auch mit Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) vereinbar. Anknüpfungspunkt für die Finanzierung bestimmter \nAufwendungen über B-Beiträge ist nach den voranstehenden Ausführungen jeweils \neine Sonderbeziehung des Mitglieds oder der Mitglieder zu diesen Aufwendungen, \nwas in der Verwendung der Begriffe „Sondervorteil\" (§ 25 Abs. 1 1. Fall RvS), „in \nbesonderen Verhältnissen\" (§ 25 Abs. 1 2. Fall RvS) und „mit besonderen \nMaßnahmen\" (§ 25 Abs. 2 RvS) zum Ausdruck kommt. Damit ist jeweils ein \nzulässiges Differenzierungskriterium benannt, das die Ungleichbehandlung der zu B-\nBeiträgen herangezogenen Mitglieder im Verhältnis zu den Mitgliedern, die lediglich \nA-Beiträge zahlen müssen, rechtfertigt.\n\n51\n\nDie Voraussetzungen des § 25 RvS sind hier erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob \ndie Regelungen des § 25 Abs. 1 1. und 2. Fall RvS im Hinblick auf die dort \nverwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe „Sondervorteil\" und „in besonderen \nVerhältnissen\" unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit wirksam \nsind, was zumindest nicht unzweifelhaft ist. Denn insoweit wird unter Ziffer V.4 der \nVeranlagungsrichtlinien weder eine weitere Konkretisierung vorgenommen noch \nfindet eine Abgrenzung statt, wann ein Vorteil so groß ist oder die Verhältnisse so \nbesonders sind, daß eine mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Berücksichtigung \ninnerhalb der Beitragsformel (vgl. V.3.2.1.2 der Veranlagungsrichtlinien) für die \nVerteilung der allgemeinen Reinhaltungskosten, insbesondere über die Parameter n \nund a nicht mehr möglich ist. Jedenfalls läßt sich die Heranziehung der Klägerin zu \nB-Beiträgen auf § 25 Abs. 2 RvS stützen. Die Kosten für den Bau und die \nUnterhaltung des RRB sind als besondere Maßnahmen zur Schaffung eines \nÜbergabepunktes im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Was hierunter im \neinzelnen verstehen ist, ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit unter \nBerücksichtigung der Ziffer V.5.2 der Veranlagungsrichtlinien. Zum einen ist dort in \nAbs. 3 definiert, welche Anlagen als Bestandteile der \nNiederschlagswasserbehandlung anzusehen sind, zum anderen schreibt Abs. 8 vor, \nwann eine ausreichende Vorflut im Sinne von § 13 Abs. 3 RvS vorliegt. Aus dem \nZusammenwirken der Absätze 3 und 8 ergibt sich, welche Anlagen und Maßnahmen \nder Niederschlagswasserbehandlung über A-Beiträge finanziert werden und im \nUmkehrschluß daraus, welche Anlagen und Maßnahmen die Auferlegung von B-\nBeiträgen rechtfertigen. Danach begegnet die Einstufung des RRB auf dem Gebiet \nder Klägerin als eine die Auferlegung von B-Beiträgen rechtfertigende Anlage keinen \nBedenken. Denn das RRB gehört nach Ziffer V.5.2 Abs. 3 der \nVeranlagungsrichtlinien nicht zu den (normalen) Bestandteilen der \nNiederschlagswasserbehandlung. Diese Festlegung wird im übrigen durch § 54 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 des Landeswassergesetzes gestützt, der Anlagen zur Rückhaltung \nvon Abwasser als Sonderbauwerke qualifiziert. Darüber hinaus war der Bau des RRB \ndeswegen erforderlich, weil der L. Bach keine ausreichende Vorflut im Sinne \nvon Ziffer V.5.2 Abs. 8 der Veranlagungsrichtlinien darstellte. Eine Einleitung des aus \ndem RÜB abgeschlagenen Mischwassers in den L. Bach war in freiem \nGefälle, d.h. ohne zusätzliche Drosseleinrichtung nach den Vorgaben der \nBezirksregierung B2. und des Staatlichen Amtes für Wasser- und \nAbfallwirtschaft I. nicht zulässig.\n\n52\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die hier vorgenommene Heranziehung der Klägerin zu \nB-Beiträgen für das RRB mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und statt dessen die \nFinanzierung des RRB über A-Beiträge hätte erfolgen müssen, liegen nicht vor. Die \nUngleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zur Gruppe der Mitglieder, die \nlediglich zu A-Beiträgen herangezogen werden, findet ihre sachliche Rechtfertigung \ndarin, daß nach der im Gerichtsverfahren übersandten detaillierten Aufstellung des \nBeklagten gegenwärtig lediglich knapp vier Prozent der \nNiederschlagswasserbehandlungsanlagen mit zusätzlichen RRB versehen sind. \nAngesichts dessen vermag die Kammer die Ansicht der Klägerin, daß die bei ihr \ngegebene zu schwache Vorflut als Grund für den Bau des RRB ein allgemeines \nProblem im N. T. darstelle, nicht zu teilen. Auch der Umstand, daß die \nKlägerin die zum Bau des RRB führenden tatsächlichen Gegebenheiten nicht \nbeeinflussen kann, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn dieser Umstand \nhätte für den Fall, daß nicht der Beklagte, sondern die Klägerin selbst für die \nAbwasserbeseitigung zuständig gewesen wäre, ebenfalls keine Rolle gespielt, d.h. \ndie Klägerin hätte den Bau, insbesondere die Finanzierung des RRB nicht mit der \nBegründung verweigern können, daß sie ihre Vorflutverhältnisse nicht beeinflussen \nkann oder aber daß in anderen Gemeinden die Abwasserbeseitigung ohne RRB \nmöglich und zulässig ist. Darauf, ob zukünftig aufgrund einer ständigen Verschärfung \nder Bestimmungen über die Einleitung von Abwasser vermehrt RRB gebaut werden \nmüssen, kommt es ebenfalls nicht an. Denn maßgeblich für die Beitragserhebung \nsind die Verhältnisse in dem jeweiligen Heranziehungszeitraum.\n\n53\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Höhe der festgesetzten B-Beiträge nicht korrekt ist, \nsind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-12-03/13-k-4382-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-12-03/13-k-4382-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306367","retrieved":"2026-07-09 03:34:20.094357+00:00"}}