{"status":"available","doknr":"OLD306392","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:1201.2K2545.98.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"2 K 2545/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Änderung des Bescheides\nder Bezirksregierung B. vom 4. Mai 1998 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n29. Mai 1998 verpflichtet, die mit Zahnarzt-\nrechnung vom 3. April 1998 geltend gemachten\nAufwendungen für die Implantatversorgung als\nbeihilfefähig anzuerkennen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, der als Gewerbeamtsinspektor im Dienste des Beklagten steht, \nbeantragte unter dem 23. April 1998 die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu \nAufwendungen einer zahnärztlichen Behandlung seiner Ehefrau - laut Rechnung des \nbehandelnden Zahnarzt vom 3. April 1998 - in einer Höhe von 3.536,65 DM. Hiervon \nerkannte der Beklagte durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 4. Mai 1998 \nAufwendungen in Höhe von 433,30 DM als beihilfefähig an und gewährte dazu unter \nZugrundelegung eines Bemessungssatzes vom 70 v. H. eine Beihilfe in Höhe von \n303,31 DM, während er die Gewährung einer Beihilfe für die beiden Implantate in \nRegio 12 und 21 ablehnte. Dazu führte der Beklagte aus: Implantate im Zahnbereich \nseien u.a. beihilfefähig, wenn es sich um einzelne Zahnlücken handele. \nVergleichsweise könne herkömmlicher Zahnersatz anerkannt werden, zu welchem \nZweck eine Vergleichsberechnung des Zahnarztes erforderlich sei. \n\n3\n\nZur Notwendigkeit der Implantatversorgung hatte sich der die Ehefrau des \nKlägers behandelnde Zahnarzt unter dem 1. April 1998 wie folgt geäußert:\n\n4\n\n\"Bei oben genannter Patientin sollen im Oberkiefer-\nfrontzahnbereich 2 Implantate eingesetzt werden. \nEs handelt sich um die Indikation \"Einzelzahnlücken\".\nDa die seitlichen Zahnbereiche mit keramischen Brücken\nversorgt sind und als Restzähne nur die Zähne 13 und 22\nzur Verfügung stehen, ist die implantatabgestütze Front-\nzahnbrücke die einzig mögliche Versorgung, um die seit-\nlichen Brücken nicht opfern zu müssen. Der Zahn 22 ist \nvon seinen Wurzelverhältnissen und seinem parodontalen \nBefund nicht geeignet, für längere Zeit als Brücken-\npfeiler zu fungieren, zumal die Frontzahnregion einen \nstatisch zusätzlich schlechten Bogenverlauf aufweist.\n\n5\n\nEine Anerkennung der geplanten Therapie müßte m. E. auch \nnach Beihilferichtlinien vertretbar sein, wenn auch die \nbenachbarten Zähne in diesem Fall nicht unter die Rubrik \n\"kariesfrei, füllungsfrei und nicht überkronungswürdig\" \nfallen, sondern bereits überkront sind. \n\n6\n\nBei Nichtdurchführung der geplanten Therapie muß nach \nEntfernung der intakten Seitenzahnbrücken aus statischen \nGründen eine totale Gesamtoberkieferversorgung durchge-\nführt werden.\"\n\n7\n\nGegen den Bescheid vom 4. Mai 1998 legte der Kläger Widerspruch ein, den der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 29. Mai \n1998 zurückwies.\n\n8\n\nDaraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt im wesentlichen \nvor: Er habe Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den durch die Versorgung \nmit Implantaten entstandenen Aufwendungen. Nach der Stellungnahme des BDIZ-\nGutachterausschusses beziehe sich der Begriff \"Einzelzahn-\nimplantat\" nicht nur auf ein einzelnes Implantat bzw. eine Zahnlücke, sondern auch \nauf mehrere nebeneinanderliegende Zahnlücken, die durch Einzelimplantate \ngeschlossen würden. Bei Fehlen von ein bis vier Zähnen im Bereich der \nOberkieferfront, klinisch intakten Nachbarzähnen und intakten Alveolarfortsatz sei im \nRegelfall die Versorgung mit einem Implantat je fehlenden Zahn indiziert. Sei schon \nhiernach auch im vorliegenden Fall die Versorgung mit den beiden Implantaten als \nnotwendig im Sinne des Beihilfenrechts anzusehen, habe auch das Sozialgericht \nStade durch Urteil vom 12. Juli 1997 - S 1 KR 224/96 - entschieden, daß die \nVersorgung mit Implantaten nicht weniger geeignet sei als eine herkömmliche \nBrückenkonstruktion. Demgegenüber verfange der Hinweis des Beklagten darauf, die \nKlassifizierung des BDIZ-Gutachterausschusses sei für das Beihilfenrecht völlig \nunbedeutend, nicht. Vielmehr griffen das Beihilfenrecht und die Gebührenordnung für \nZahnärzte (GOZ) ineinander über. Die Angemessenheit der Aufwendungen für \nzahnärztliche Leistungen beurteile sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für \nZahnärzte. Damit setze die Beihilfefähigkeit voraus, daß der Zahnarzt die \nRechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in \nRechnung gestellt habe. Die Stellungnahme des BDIZ-Gutachterausschusses sei \nsomit auch für das Beihilferecht einschlägig; ihr komme präjudizierende Bedeutung \nzu. Auch das zahnärztlich-oralchirugische Fachgutachten von Dr. med. dent. Schmidt \nvom 8. November 1999 komme zu dem Ergebnis, daß der gewählte Zahnersatz \nmedizinisch indiziert gewesen sei und langfristig die am besten geeignete und \naussichtsreichste Methode mit zuverlässigstem Langzeiterfolg darstelle. Außerdem \nhandele es sich nach dem Gutachten zugleich auch um die kostengünstigste \nVariante der verschiedenen Behandlungsmethoden. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Änderung des Bescheides der \nBezirksregierung B. vom 4. Mai 1998 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai \n1998 zu verpflichten, die mit Zahnarztrechnung \nvom 3. April 1998 geltend gemachten Aufwendungen \nfür die Implantatversorgung als beihilfefähig \nanzuerkennen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt im wesentlichen vor: Die Klage sei unbegründet. Gemäß § 3 Abs. 1 BVO \nseien beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang. \nNotwendig seien nur die Maßnahmen, die eine Not abwendeten und deshalb \nunerläßlich seien. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger \nMaßnahmen müsse der Beihilfeberechtigte selber tragen. Aus diesem Grunde habe \ndie oberste Dienstbehörde in VV 5.5 zu § 3 BVO bestimmt, daß unter dem \nGesichtspunkt der Notwendigkeit Implantate nur beihilfefähig seien:\n\n14\n\n- bei Versorgung eines arthrophischen zahnlosen \n Unterkiefers mit einer implantatgestützen \n Totalprothese,\n\n15\n\n- bei einseitiger Freiendlücke, wenn mindestens \n die Zähne 8, 7 und 6 fehlen,\n\n16\n\n- bei Einzelzahnlücken, wenn die benachbarten Zähne \n kariesfrei, füllungsfrei und nicht überkronungs-\n bedürftig seien.\n\n17\n\nDarüber hinaus seien gemäß der Verwaltungsvorschrift Aufwendungen für mehr als \nzwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, nur bei \nEinzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen \nbeihilfefähig. Könne ein Implantat beihilfenrechtlich nicht anerkannt werden, könnten \ndie Kosten als beihilfefähig berücksichtigt werden, die bei einer herkömmlichen \nZahnarztversorgung entstanden wären. Damit sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nerfüllt. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht auf die Stellungnahme des BDIZ-\nGutachterausschusses berufen. Das Beihilfenrecht spreche eindeutig von einer \nEinzelzahnlücke, während die BDIZ-Stellungnahme von Einzelzahnimplantaten \nspreche, die sich nicht nur auf ein einzelnes Implantat oder eine Zahnlücke bezögen, \nsondern auf mehrere nebeneinanderliegende Zahnlücken. Die \nTatbestandsvoraussetzung \"Einzel-\nzahnlücke\" sei jedoch bei mehreren, nebeneinanderliegenden Zahnlücken nicht \nerfüllt. Auch beantworte die Gebührenordnung die hier zu entscheidende Frage nicht. \nLediglich hinsichtlich der Angemessenheit richte sich die Beihilfefähigkeit nach der \nzutreffenden Auslegung der Gebührenordnung. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer \nBehandlung aber habe der Verordnungsgeber hinsichtlich der Implantate VV 5.5 zu \n§ 3 BVO enge Grenzen gesetzt, die von den Regelungen der GOZ völlig losgelöst \nseien. Außerdem sei es nicht zwingend, daß Beihilfeverordnungen Aufwendungen \njedweder wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethode als beihilfefähig \nanerkenne.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den \nInhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet, denn dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte \nBeihilfenanspruch zu.\n\n21\n\nNach § 3 Abs. 1 der Beihilfeverordnung (BVO) sind die notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung \nder Gesundheit beihilfefähig. Als notwendige Aufwendungen in diesem Sinne sind \ndiejenigen anzusehen, die der Beamte nach den einschlägigen Vorschriften der \nGebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte zu entrichten verpflichtet ist. \nLeistungen, die der Arzt oder Zahnarzt in Rechnung stellt, ohne daß diese durch die \nRegelungen der Gebührenordnungen gedeckt sind, braucht der Beamte nicht zu \nentrichten; sie sind dementsprechend auch keine notwendigen Aufwendungen im \nSinne des Beihilfenrechts.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 21. September 1995 - 2 C 33.94 - , \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n1996, S. 100.\n\n23\n\nDa ferner nach § 3 Abs. 1 BVO die notwendigen Aufwendungen nur in \nangemessenem Umfange beihilfefähig sind, können auch diejenigen Kosten einer \närztlichen oder zahnärztlichen Behandlung nicht als beihilfefähig angesehen werden, \ndie zwar vom Arzt oder Zahnarzt durchgeführt worden sind und nach den \nentsprechenden Gebührenordnungen abgerechnet werden können, aber über den \nUmfang einer ausreichenden medizinischen Versorgung hinausgehen.\n\n24\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für die Notwendigkeit einer \nVersorgung der Ehefrau des Klägers mit zwei Implantaten folgendes: Zwischen den \nBeteiligten besteht kein Streit darüber, daß die Versorgung des Oberkiefers der \nEhefrau des Klägers mit Zahnersatz durch hier fragliche Implantate medizinisch \nbegründbar ist. Umstritten ist lediglich, ob die Versorgung mit den Implantaten auch \nmedizinisch notwendig ist. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung des \nbehandelnden Zahnarztes, der unter Hinweis auf die vorhandene Versorgung der \nseitlichen Zahnbereiche mit keramischen Brücken, des Befundes der Restzähne 13 \nund 22 und den statisch schlechten Bogenverlauf der Frontzahnregion die \nimplantatabgestützte Frontzahnbrücke als die medizinisch sachgerechteste Lösung \nansieht. Es erscheint einleuchtend, daß bei der schon vorhandenen Versorgung der \nseitlichen Zahnbereiche, dem Befund der als Brückenpfeiler in Betracht kommenden \nRestzähne und dem schlechten Bogenverlauf der Frontzahnregion eine Abstützung \nder Frontzahnbrücke durch Implantate im medizinischen Sinne die sinnvollste \nBehandlung darstellt und auch eine dauerhafte Versorgung gewährleistet. Ist von \ndaher die vom Zahnarzt gegebene Begründung zur medizinischen Notwendigkeit der \nVersorgung mit den beiden Implantaten nachvollziehbar, hat ihr auch der Beklagte \nkeine auf medizinischer Sicht beruhende Einwendungen entgegengehalten, sondern \nsich dieserhalb allein auf den Wortlaut von VV 5.5 berufen. \n\n25\n\nDies allein rechtfertigt es bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles indes \nnicht, die beantragte Beihilfe zu versagen. Zwar trifft es zu, daß die \nVoraussetzungen, unter denen nach VV 5.5 zu § 3 BVO eine Implantatversorgung \nals notwendig angesehen werden kann, vorliegend nicht erfüllt sind, weil die \nImplantate ersichtlich nicht der Schließung einer Einzelzahnlücke dienen. Das \nschließt es jedoch nicht aus, in besonderen, von dieser Vorschrift nicht erfaßten \nEinzelfällen, wenn eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt, ebenfalls \neine Implantatversorgung als medizinisch notwendig anzusehen. \n\n26\n\nVV 5.5 zu § 3 legt grundsätzlich fest, was bei der Versorgung mit Implantaten als \nnotwendig im Sinne von § 3 BVO anzusehen ist. Bei dem Begriff der Notwendigkeit \nhandelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten \ngerichtlichen Überprüfung unterliegt. Notwendig im Sinne von § 3 BVO sind \nausschließlich medizinisch indizierte Behandlungen, nicht dagegen von anderen \nGründen (wie Kosmetik, Komfort, Aussehen u. dergl.) bestimmte ärztliche \nVersorgungen. Hiernach kann auch in Ansehung von VV 5.5 zu § 3 BVO eine \nBeihilfengewährung in Betracht kommen, wenn die ärztliche Begründung erkennen \nläßt, daß für die durchgeführte Behandlung ausschließlich medizinische Erwägungen \nmaßgebend waren. So liegt der Fall - wie oben dargelegt - hier. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n29\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n30\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf \nZulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nsowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der \nBeamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie \nin Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzeßbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften \nzugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. \nDies gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als \nAngestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im \nwirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung \nund Prozeßvertretung der Mitglieder der Gewerkschaften \nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die \nGewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haften. \n\n31\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n32\n\nQ M M1\n\n33\n\nB e s c h l u ß\n\n34\n\nFerner hat die Kammer beschlossen:\n\n35\n\nDer Streitwert wird in Höhe der strittigen Beihilfe\nauf 2.172,34 DM (70 % von 3.103,35 DM) festgesetzt.\n\n36\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n37\n\nGegen diesen Beschluß können die Beteiligten schriftlich \noder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle \nbeim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, \n59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende \nGericht ihr nicht abhilft.\n\n38\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von \nsechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich \nanderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht \nübersteigt. \n\n39\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die \nübrigen Beteiligten beigefügt werden.\n\n40\n\nQ M M1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-12-01/2-k-2545-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-12-01/2-k-2545-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306392","retrieved":"2026-07-09 03:34:22.253493+00:00"}}