{"status":"available","doknr":"OLD306637","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:1102.4K4148.98.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-11-02","aktenzeichen":"4 K 4148/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes I. Straße 20 in Gevelsberg \n(G1). Das Grundstück liegt östlich des ebenfalls dem Kläger gehörenden G2, \nwelches östlich der von Südosten nach Nordwesten verlaufenden I. Straße in \nH. liegt. Auf dem G2 betreibt der Kläger einen Metallwarenhandel. \nNordwestlich der klägerischen Grundstücke befindet sich eine Müllumlade- und -\nSortierstation. An diese schließt sich in nordöstlicher Richtung und nördlicher \nRichtung - vom klägerischen Grundstück aus gesehen - eine Kläranlage an. Südlich \nund südwestlich des klägerischen Grundstückes befinden sich weitere \nGewerbebetriebe ebenso wie in westlicher Richtung, d.h. auf der westlich gelegenen \nStraßenseite der von der I1. Straße im Süden nach Norden hin abzweigenden \nI. Straße. Nördlich der Müllumladestation verläuft der Fluß F. , der zu den \nsich nach Süden erstreckenden Grundstücken eine natürliche Grenze darstellt. In \nöstlicher Richtung grenzt an das klägerische Grundstück ein mit einem \nEinfamilienhaus bebautes Grundstück. Östlich und südöstlich davon ist eine weitere \nWohnbebauung vorhanden. Auf dem nördlich gelegenen Grundstück der Kläranlage \nbefinden sich ebenfalls zwei Häuser; das nordöstliche Haus wird als Bürogebäude \ngenutzt, das nordöstliche zur Unterbringung des Platzwartes der Kläranlage. \nWährend das unmittelbar an der ostwärtigen Seite des klägerischen Grundstückes \ngelegene Wohnhaus über die I. Straße erschlossen wird, erfolgt die \nwegemäßige Erschließung der weiter östlich gelegenen Wohnbebauung über die \nI1. Straße und die östlich gelegene Straße \"B. \".\nEin Bebauungsplan für diesen Bereich besteht nicht. Im Flächennutzungsplan ist die \nstreitige Grundstücksfläche als gewerbliche Baufläche dargestellt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 7. September 1995 beantragte der Kläger über seinen \nArchitekten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Werkhalle \nund eines Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück 598. Nach den eingereichten \nBauvorlagen soll das Mehrfamilienhaus an der nordöstlichen Grundstücksgrenze in \nunmittelbarer Nachbarschaft zu dem weiter östlich gelegenen Wohnhausgrundstück \nerrichtet werden. Während der Beklagte die Errichtung der beantragten Werkhalle \ndurch Schreiben vom 9. Februar 1996 positiv beschied, lehnte er die geplante \nBebauung des Grundstückes mit einem Mehrfamilienhaus durch Bescheid vom \n26. Oktober 1995 ab. Zur Begründung führte er aus: \nDas Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Die für die \nBeurteilung maßgebliche nähere Umgebung werde durch die beidseits der I. \nStraße gebildete Bebauung sowie durch die Nutzung östlich der I. Straße bis \nzur Straße \"B. \" bis einschließlich der Kläranlage gebildet. In diese \nUmgebungsbebauung füge sich das Mehrfamilienwohnhaus nicht ein, da dieser \nBereich seinem Charakter nach als Gewerbegebiet einzustufen sei.\n\n4\n\nDen hiergegen durch Schreiben vom 23. November 1995 eingelegten \nWiderspruch des Klägers wies der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises durch \nWiderspruchsbescheid vom 2. September 1998 zurück. Zur Begründung führte er an:\n\nDie nähere Umgebung, die das Baugrundstück bodenrechtlich beeinflusse, sei als \nGewerbegebiet im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) \neinzustufen. Nach § 8 der Baunutzungsverordnung seien Wohnungen nur \nausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig. Wohngebäude \nwie das beantragte Bauvorhaben seien demgegenüber im Gewerbegebiet nicht \nzulässig. Die Wohnbebauung im Bereich der Straße \"B. \" liege außerhalb des \nGebietes und präge das Antragsgrundstück nicht.\n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger am 17. September 1998 die vorliegende Klage \nerhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor:\nBei dem maßgeblichen Bereich handele es sich nicht um ein Gewerbe-, sondern um \nein Mischgebiet. Nach den örtlichen Gegebenheiten fänden sich in dem \nmaßgeblichen Bereich sowohl Gewerbebetriebe als auch Wohnbebauung. Im \nübrigen entfielen mit der Änderung des Fluchtlinienplanes im Januar 1994 sämtliche \nFluchtlinien in diesem Gebiet. Eine klare Abgrenzung zwischen Wohnbebauung und \nGewerbegebiet gebe es nicht mehr.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Oktober \n1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nEnnepe-Ruhr-Kreises vom 2. September 1998 zu verpflichten, seine \nBauvoranfrage vom 7. September 1995 betreffend die Errichtung eines \nMehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück G1 positiv zu \nbescheiden.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung vertieft und ergänzt er seine bisherige Argumentation: Entsprechend \nder Eigenart der näheren Umgebung handele es sich bei dem Bereich, in dem sich \nzahlreiche gewerbliche Betriebe befänden, um ein Gewerbegebiet. In dieses füge \nsich das Wohnbauvorhaben des Klägers nicht ein. \n\n11\n\nAufgrund des Beschlusses der Kammer vom 16. Juni 1999 hat der \nBerichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 28. Juli 1999 in Augenschein \ngenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift \n(Blatt 27 bis 29 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n12\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, in der Sache aber unbegründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf zustimmende Bescheidung seiner \nBauvoranfrage vom 7. September 1995. Die Entscheidung des Beklagten vom 26. \nOktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nEnnepe-Ruhr-Kreises vom 2. September 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er kann einen positiven \nBauvorbescheid nicht beanspruchen, weil das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen \nVorschriften im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (BauO NW) widerspricht. Die Errichtung eines \nMehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung G1 verstößt gegen das \nBauplanungsrecht. \n\n16\n\nDie bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens beurteilt sich nach der im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage \nund damit nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung des Gesetzes \nzur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der \nRaumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG -) vom 18. August \n1997 (BGBl. I Seite 2081). Das Grundstück des Klägers liegt nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes, wohl aber innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils. Da dies von den Beteiligten nicht in Abrede \ngestellt wird, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen. Innerhalb eines solchen \nBebauungszusammenhangs ist ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nzulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und \nder Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Von diesen Kriterien ist allein \nstreitig, ob sich das Vorhaben des Klägers nach der Art seiner baulichen Nutzung in \ndie Eigenart der näheren Umgebung einfügt. \n\n17\n\nFür das Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung kommt es auf die gesamte \nin der Nachbarschaft vorhandene Bebauung an, soweit sie für die Eigenart der \nnäheren Umgebung von Bedeutung ist. Entspricht die Eigenart der näheren \nUmgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet \nsind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob \nes nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der \nBauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB entsprechend \nanzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB).\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde ist ein \ntypischer Gebietscharakter, wie er in der Baunutzungsverordnung bezeichnet wird, in \nder Örtlichkeit nicht auszumachen. Die Eigenart der näheren Umgebung läßt sich \nnicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen. \nMaßgeblich für diese Einordnung ist hier die Prägung, die die nähere Umgebung \ndurch die vorhandenen gewerblichen Einrichtungen erfährt. Die nördlich gelegene \nMüllsortier- und -umladestation sowie die nordöstlich befindliche Kläranlage stellen \njedenfalls für sich gesehen keine Gewerbebetriebe dar, von denen keine nicht \nerheblich belästigenden Immissionen ausgehen. Vielmehr handelt es sich hierbei um \nBetriebe, die, soweit es die Müllsortieranlage betrifft, in Industriegebieten im Sinne \ndes § 9 BauNVO anzusiedeln sind bzw. betreffend die Kläranlage in einem eigenen \nPlanfeststellungsverfahren zuzulassen sind. Insbesondere flächenintensive \nGroßgewerbe, so wie die nach den §§ 4 ff. Bundesimmissionsschutzgesetz \ngenehmigungsbedürftigen Anlagen, die in Mischgebieten im Grundsatz nicht zulässig \nsind, sind danach im Industriegebiet anzusiedeln,\n\n19\n\nvgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 8. Auflage, § 9 Rdnr. 1 \nund 1.1.\n\n20\n\nVor diesem Hintergrund gehört die Müllsortier- und Umladeanlage unter die \ngenehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne der \n4. Bundesimmissionsschutzverordnung. Auch die Kläranlage ist aufgrund ihrer \nflächenintensiven Nutzung sowie der von ihr ausgehenden Immissionen nicht zu den \nGewerbebetrieben im Sinne des § 8 BauNVO zählen. Unabhängig davon, ob die \nostwärtige Wohnbebauung innerhalb der näheren Umgebung als mitprägend \nangesehen werden kann, ist sie jedenfalls in einem Gewerbegebiet, wie es der \nBeklagte annimmt, nach § 8 BauNVO nicht zulässig. Abgesehen davon haben \njedenfalls die zuvor genannten großflächigen Gewerbebetriebe zur Folge, daß eine \nAnwendung des § 34 Abs. 2 BauGB ausscheidet, weil die vorhandene Nutzung in \ndem Gebiet die Annahme eines faktischen Gewerbegebietes ausschließt. Die \nplanungsrechtliche Beurteilung hat daher allein auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 \nBauGB zu erfolgen. \n\n21\n\nDie für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche \"nähere \nUmgebung\" wird dadurch ermittelt, daß in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung \nvom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das \nVorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen städtebaulich relevanten \nAuswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als \nsich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, \nals die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks \nprägt oder doch beeinflußt, \n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, Baurechtssammlung \n(BRS) Bd. 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 \n- 4 C 61.78 -, BRS Bd. 38 Nr. 69.\n\n23\n\nDabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \naufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln. Im vorliegenden Fall ist allein \ndie Art der baulichen Nutzung zwischen den Beteiligten streitig. Für die Bestimmung \nder näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist auf die in der \nmaßgeblichen Umgebung tatsächlich vorhandenen Nutzungsarten abzustellen,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.83 -, \nin: Baurecht 1987, 538 sowie Urteil vom \n3. Dezember 1992 - 4 C 26.91 -, in: Gewerbe- \narchiv 1993, 216.\n\n25\n\nDabei hat die Bestimmung des Rahmens nach der Art der baulichen Nutzung \nauch zu berücksichtigen, daß das Bebauungsrecht mit dem Begriff \"der Art der \nbaulichen Nutzung\" nicht nur funktional darauf abstellt, für welchen Zweck Anlagen \ngenutzt werden, sondern auch darauf, um welche Art von baulichen Anlagen es sich \nhandelt. Legt man diese Grundsätze für den vorliegenden Fall zugrunde, so muß \nman feststellen, daß das zu bebauende Grundstück des Klägers maßgeblich von der \nnördlich und südlich vorhandenen gewerblichen Nutzung geprägt wird. Die für das \nklägerische Bauvorhaben maßgebliche Örtlichkeit und der insoweit heranzuziehende \nRahmen wird in nördlicher Richtung begrenzt durch die natürliche Grenze des \nFlußlaufes der F. . In westlicher Richtung stellt die I. Straße einen \nBegrenzungsrahmen dar. Südlich des klägerischen Grundstückes wird dieses durch \ndie nach Süden zur I1. Straße sich ausrichtenden Gewerbebetriebe geprägt. \nDementsprechend führt der Rahmen von der östlichen Grundstücksgrenze des \nklägerischen Grundstückes im spitzen Winkel zu der Einmündung I1. \nStraße/I. Straße. Eine deutliche Zäsur in der Örtlichkeit ist im Osten entlang \nder Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstückes festzustellen. Insoweit ist \nnicht nur in der Örtlichkeit, sondern auch anhand des vorliegenden Kartenmaterials \nein relativer Abstand der Wohnbebauung zu den hiervon westlich gelegenen \nGewerbegrundstücken feststellbar. Die vom klägerischen Grundstück aus gesehene \nostwärtige Wohnbebauung, wird nahezu vollständig von der östlich gelegenen \nStraße \"B. \" erschlossen, die wiederum östlich von der I1. Straße abzweigt. \nDie insoweit in einer senkrechten Linie von Norden nach Süden zur I1. Straße \nverlaufende faktische Baunutzungsgrenze zwischen den gewerblichen und den \nWohnbaugrundstücken weist einen Abstand zu letzteren von ca. 10 bis 15 m auf. Die \nbauliche Situation ist im Bereich des klägerischen Grundstückes dadurch \ngekennzeichnet, daß die Wohnbebauung im Osten mit ihren westlichen \nAußenwänden eine im wesentlichen von Norden nach Süden zur I1. Straße hin \nführende Linie bildet, die man als virtuelle Baulinie ansehen kann. Bei der so am \ntatsächlich Vorhandenen ausgerichteten Betrachtung kann die so umschriebene \nÖrtlichkeit eine planerische Ausweisung als Maßstab fast nie ersetzen; der aus der \ngewonnenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und \nungenau,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - \nin: Baurechtssammlung (BRS) Bd. 56, Nr. 63.\n\n27\n\nIn den so umschriebenen Rahmen fügt sich das beabsichtigte Wohnbauvorhaben \ndes Klägers nicht ein. Südlich und nördlich des klägerischen Grundstückes befinden \nsich ausschließlich Gewerbebetriebe. Diese werden über die I. Straße und die \nvon ihr nach Osten abbiegende Straße erschlossen. Besondere Prägung findet das \nGebiet durch die Müllsortierungsanlage bzw. die Kläranlage nördlich des \nklägerischen Grundstückes. Die Grenze zur Wohnnutzung verläuft unmittelbar \nentlang der ostwärtigen klägerischen Grundstücksgrenze. Durch die maßgeblich \nprägende gewerbliche Nutzung durch Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO \nim Süden einerseits sowie die nördlich gelegenen Gewerbebetriebe andererseits \nentspricht das Baugrundstück eher dem eines Gewerbegebietes. Ein Gebäude zur \nreinen Wohnnutzung fügt sich in den solchermaßen gewerblich strukturierten Bereich \nnicht ein. Das Merkmal des Einfügens verlangt, daß ein Vorhaben zu der Bebauung \nseiner Umgebung in eine gewisse Beziehung tritt. Hierbei fügt sich ein Vorhaben in \naller Regel in die Eigenart der Umgebung ein, wenn es sich im Rahmen dessen hält, \nwas in der Umgebung bereits vorhanden ist. Dies ist nach dem zuvor skizzierten \nRahmen aber gerade nicht der Fall.\n\n28\n\nAber auch ein Vorhaben, daß den vorgegebenen Rahmen überschreitet, kann \nsich im Einzelfall einfügen, wenn das Vorhaben weder aus sich heraus noch in Folge \nder ihm zukommenden Vorbildwirkung städtebauliche Spannungen begründet oder \nbereits vorhandene Spannungen erhöht,\n\n29\n\nvgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 \n- 4 C 9.77 -, BRS Bd. 33 Nr. 36.\n\n30\n\nIm vorliegenden Fall beginnt die Wohnbebauung erst (östlich) jenseits der \nGrenze des klägerischen Grundstückes. Im Verhältnis zu den nördlich und südlich \ngelegenen Gewerbeflächen ist zwischen diesen und der Wohnbebauung ein relativer \nAbstand von ca. 10 bis 15 m festzustellen. So sind die Wohngebäude in einer \nsenkrechten Linie ostwärts des klägerischen Grundstückes nach Süden hin zur \nI1. Straße ausgerichtet und setzen sich östlich davon längs dieser Straße fort. \nSie werden in der überwiegenden Anzahl von der von der östlich der I1. Straße \nabzweigenden Straße B. erschlossen. Demgegenüber würde das \nWohnbauvorhaben des Klägers vor diese virtuelle Baulinie gezogen und damit in \nunmittelbarer Nähe zu den gewerblich genutzten Grundstücken liegen. Das \nVorhaben des Klägers fällt sonach aus dem Rahmen der vorhandenen Bebauung \nund würde im Verhältnis zu den gewerblichen Einrichtungen bodenrechtliche \nSpannungen begründen.\n\n31\n\nEs sind keine Verhältnisse gegeben, die es rechtfertigen könnten, das Einfügen \ndes Vorhabens ausnahmsweise zu bejahen, obwohl der Rahmen der näheren \nUmgebung überschritten wird. Denn dem Vorhaben kommt eine durchaus \nbeachtliche Vorbildwirkung zu. Insoweit könnten sich auch auf den nördlich \ngelegenen Flächen, die derzeit für die Müllsortier- und Kläranlage genutzt werden, \nweitere Wohnbauvorhaben entwickeln. Zur Vermeidung städtebaulich beachtlicher \nSpannungen ist dies jedoch nur im Wege der förmlichen Bauleitplanung möglich. Die \nZulassung von Einzelvorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-11-02/4-k-4148-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-11-02/4-k-4148-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306637","retrieved":"2026-07-09 03:34:44.293977+00:00"}}