{"status":"available","doknr":"OLD306650","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:1029.12K5048.98.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-10-29","aktenzeichen":"12 K 5048/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens\n\n1\n\n Die 1981 geborene Klägerin wohnt in C und besuchte im Schuljahr 1998/99 die \nSekundarstufe II des Städt. Bgymnasiums in T. Sie beantragte am 16. Juni 1998 die \nÜbernahme der Schülerfahrkosten durch den Beklagten. Der Beklagte lehnte die \nÜbernahme mit Bescheid vom 28. Juli 1998 mit der Begründung ab, daß die \nentfernungsmäßigen Voraussetzungen für eine Fahrkostenübernahme bei einer \nSchulweglänge von unter 5 km nicht vorlägen.\n\n2\n\nDer Vater der Klägerin erhob mit Schreiben vom 16. August 1998 Widerspruch \nund führte zur Begründung aus: Der vom Beklagten vorgeschlagene Schulweg sei \nzwar nur 4,8 km lang, doch sei er seiner Tochter nicht zumutbar. Der Schulweg führe \nüber die stark befahrene Bundesstraße 1 und verfüge nicht über einen Fahrradweg. \nDie B 1 habe nur eine Mehrzweckspur, die häufig durch landwirtschaftliche \nFahrzeuge blockiert sei. Eine besondere Gefahr bestehe im Bereich der Auffahrt zur \nB 475n, da hier die Mehrzweckspur nicht fortgesetzt werde. Als Fahrradweg sei allein \nder Weg über den Cweg geeignet, der aber länger als 5 km sei.\n\n3\n\nDie Kreispolizeibehörde T teilte auf entsprechende Anfrage des Beklagten mit \nSchreiben vom 7. Oktober 1998 mit, daß für diese Strecke eine besondere \nGefahrenlage für Personen im Alter von 16 bis 19 Jahren aus verkehrspolizeilicher \nSicht nicht zu erkennen sei. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. Oktober 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück \nund führte zur Begründung im wesentlichen aus: Es bestehe kein Anspruch auf \nÜbernahme der Fahrkosten. Der Schulweg sei nur 4,8 km lang und nach den \nobjektiven Gegebenheiten nicht besonders gefährlich oder aus sonstigen Gründen \nungeeignet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Alters der \nKlägerin sowie der Stellungnahme der Kreispolizeibehörde sei nicht erkennbar, daß \neine über die normalen Gefahren des großstädtischen Straßenverkehrs \nhinausgehende Gefährdung vorliege.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 14. November 1998 die vorliegende Klage erhoben und \nmacht zur Begründung im wesentlichen geltend: Der über die B 1 führende Schulweg \nsei insbesondere im Bereich der Auffahrt zur B 475n, in dem der Randstreifen \nunterbrochen sei, ungeeignet und besonders gefährlich. Angesichts der starken \nVerkehrsbelastung der B 1 mit über 1.200 KfZ pro Stunde und des häufiger \nauftretenden verkehrswidrigen Befahrens des Mehrzweckstreifens durch LKW und \nschnell fahrende PKW sei die Benutzung des unbeleuchteten Randstreifens nicht \nzumutbar. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom \n28. Juli 1998 und vom 13. Oktober 1998 zu ver- \npflichten, die mit dem Besuch des Archigymnasiums \nverbundenen Schülerfahrkosten im Schuljahr \n1998/99 zu übernehmen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr verteidigt seine Auffassung, daß der Schulweg nicht besonders gefährlich \noder aus sonstigen Gründen ungeeignet sei und deshalb einer 17jährigen Schülerin \nauch zumutbar sei.\n\n11\n\nDer Berichterstatter der Kammer hat in Ausführung des Beschlusses vom 12. \nMärz 1999 am 13. April 1999 den Schulweg in Augenschein genommen. Der \nBeklagte hat auf Anregung des Gerichts am 25. Mai 1999 eine Verkehrszählung im \nBereich der Auffahrt der B 475n durchgeführt. Die Kammer hat zudem mit Schreiben \nvom 5. August 1999 eine weitere Stellungnahme der Kreispolizeibehörde T zur \nBenutzung der Mehrzweckspur eingeholt. Wegen der Ergebnisse der \nBeweisaufnahme und der Verkehrszählung sowie der eingeholten Stellungnahme \nder Kreispolizeibehörde wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf das Protokoll vom 13. April 1999 sowie die \nSchreiben des Beklagten vom 8. Juni 1999 und der Kreispolizeibehörde T vom \n16. August 1999 verwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO ist \nunbegründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten.\n\n15\n\nGemäß § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz \n(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 24. März 1980, zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV NW 1998, 750) sind die Kosten vom \nSchulträger zu übernehmen, die für die wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und \nzurück notwendig entstehen. Notwendig entstehen Schülerfahrkosten, wenn ein \nSchulweg bestimmte Entfernungsgrenzen überschreitet (§ 5 Abs. 2 SchfkVO), \nbesonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 SchfkVO) oder wenn \n- was hier nicht in Betracht kommt - der Schüler aus dringenden persönlichen \nGründen ein Verkehrsmittel benutzen muß (§ 6 Abs. 1 SchfkVO). Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. \n\n16\n\nDie Länge des Schulweges läßt die Fahrkosten nicht notwendig entstehen, denn \nder Schulweg überschreitet nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die \nin § 5 Abs. 2 SchfkVO für Schüler der Sekundarstufe II festgesetzte Länge von 5 km \nnicht. Der Schulweg ist auch nicht wegen der Gefahren des Straßenverkehrs \nbesonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 \nSchfkVO. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist ein Schulweg insbesondere dann \nbesonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße \nohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche \nStraße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muß. Auch wenn \ndiese Beispielsfälle nicht erfüllt sind, so kann ein Schulweg dann im Sinne von Satz 1 \ndieser Vorschrift besonders gefährlich oder ungeeignet sein, wenn andere Gefahren \nhinzutreten. Mit dem qualifizierenden Merkmal \"besonders\" hat der \nVerordnungsgeber aber zum Ausdruck gebracht, daß die üblichen Risiken, denen \nSchüler auf dem Weg zur Schule - insbesondere im modernen Straßenverkehr - \nüblicherweise ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur \nwenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als \nüberdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll danach ein Anspruch auf \nFahrkostenerstattung bestehen.\n\n17\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom \n18. April 1989 - 16 A 2246/86 -, in: Städte- und \nGemeinderat 1990, 195, vom 14. November 1989 - 16 A \n2639/88 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungs- \nblätter (NWVBl.) 1990, 208 und OVG E 41, 296 \n(303) sowie vom 26. September 1996 - 19 A 5093/95 -.\n\n18\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist der Schulweg der Klägerin nicht \nbesonders gefährlich. Es kann dabei dahinstehen, ob die B 1 eine verkehrsreiche \nStraße im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist, denn sie verfügt überwiegend \nüber einen begehbaren Randstreifen. Denn mit Ausnahme der Auffahrten zur B 475n \nim Bereich der Abbiegespuren befindet sich neben der Fahrbahn ein mittels \ndurchgezogener Linie abgegrenzter Seitenstreifen im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Satz 1, \n41 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Fahrbahnbegrenzung \ndient der Trennung des schnellen Verkehrsstroms auf der Fahrbahn von dem \nlangsamen Fahr- und Fußgängerverkehr auf dem Seitenstreifen.\n\n19\n\nVgl. Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 15. Aufl. 1998, \n§ 2 Rdnr. 89, 90 mit weiteren Nachweisen.\n\n20\n\nDer Seitenstreifen ist daher als begehbarer Randstreifen für den \nFußgängerverkehr nutzbar. \n\n21\n\nDie Benutzung des Seitenstreifens ist der Klägerin entgegen ihrer Auffassung \nauch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse zumutbar. Der \nSchulweg ist zunächst nicht wegen der fehlenden Beleuchtung besonders gefährlich. \nDenn Schüler müssen das allgemeine Unfallrisiko dadurch herabsetzen, daß sie die \nallgemeinen Sicherheitsregeln besonders sorgfältig beachten und helle oder \nreflektierende Kleidungsstücke trage. Zwar läßt sich auch bei Beachtung dieser \nVorsichtsmaßnahmen nicht sicher ausschließen, daß die Klägerin von unachtsamen \nKraftfahrern nicht oder zu spät wahrgenommen wird. Insoweit handelt es sich aber \num ein allgemeines Verkehrsrisiko, das der Verordnungsgeber den Schülern \ngrundsätzlich zumutet.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 14. November 1989 \n- 16 A 2639/88 - a.a.O.\n\n23\n\nDie Benutzung des Seitenstreifens ist der Klägerin auch nicht deshalb \nunzumutbar, weil der Streifen auch von schnelleren Kraftfahrzeugen befahren wird. \nDie Kammer geht auf der Grundlage der Beobachtungen des Berichterstatters im \nRahmen des Ortstermins zwar einerseits davon aus, daß der Seitenstreifen \ngelegentlich auch von schnelleren Kraftfahrzeugen oder LKW in verkehrswidriger \nWeise befahren wird. Andererseits ist aber nach der eingeholten Stellungnahme der \nKreispolizeibehörde davon auszugehen, daß es sich hierbei nicht um ein regelmäßig, \nsondern nur ein selten vorkommendes Fehlverhalten handelt. Es ist zudem davon \nauszugehen, daß diese Fahrzeuge zumindest bei Wahrnehmung eines Fußgängers \nauf dem Seitenstreifen zur Vermeidung von Gefährdungen auf die Fahrbahn \nzurückkehren. Selbst wenn vereinzelte Fahrzeuge trotz der auf dem Seitenstreifen \ngehenden Fußgänger nicht auf die Fahrbahn zurückkehren, so handelt es sich \nhierbei um ein im modernen Straßenverkehr nicht völlig auszuschließendes \nverkehrswidriges Verhalten.\n\n24\n\nDies führt jedoch nicht zur besonderen Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit des \nSchulweges, weil es sich nicht um ein über die üblichen Risiken des modernen \nStraßenverkehrs hinausgehendes Verkehrsrisiko handelt.\n\n25\n\nVgl. zu diesem Kriterium im Hinblick auf verkehrswidrige \nVerhaltensweisen auch das Urteil des OVG NW vom \n5. Dezember 1990 - 16 A 2578/89 - in: NWVBl. 91, \n176.\n\n26\n\nDer Schulweg ist auch nicht deshalb besonders gefährlich, weil die Seitenstreifen \nentlang der Auffahrten zu der B 475n fehlen. Denn ein begehbarer Randstreifen fehlt \nauf dem Schulweg lediglich in einer Länge von weniger als 100 m seitlich der \nAuffahrten. Das Regelbeispiel des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO setzt jedoch voraus, \ndaß der Schulweg überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne \nbegehbaren Randstreifen führt. Das Merkmal \"überwiegend\" ist nach allgemeinem \nSprachgebrauch jedoch erst dann erfüllt, wenn auf mehr als der Hälfte des \nSchulweges ein begehbarer Randstreifen nicht vorhanden ist.\n\n27\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 6. Juni 1990 - 16 A 1489/90 -, in: \nNWVBl. 1991, 120 zum Merkmal \"überwiegend\" in \n§ 13 Abs. 3 Satz 1 SchfKVO.\n\n28\n\nDer Schulweg ist schließlich auch nicht entsprechend dem zweiten Beispielsfall \ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO deshalb besonders gefährlich, weil die Klägerin die \nFahrbahnen in den Auf- und Abfahrten von der B 1 zur B 475n ohne besondere \nSicherung überqueren muß. Denn dem Auf- und Abfahrtsverkehr stehen 4 \nFahrbahnen zur Verfügung und die Auffahrtsbereiche sind keine verkehrsreichen \nStraße im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO. Insbesondere kann hierbei nicht das \ngesamte Verkehrsaufkommen der B 1 berücksichtigt werden. Denn ein großer Teil \ndes Verkehrs fließt über die B 1 weiter in Richtung T bzw.C. Überquert werden \nmüssen nur die Auf- bzw. Abfahrten zur B 475n. Das Verkehrsaufkommen auf diesen \nAuffahrten beläuft sich aber ausweislich der Zählungen des Beklagten auf dem \nHinweg zur Schule zwischen 7.05 Uhr bis 8.05 Uhr auf 273 Kraftfahrzeuge und auf \ndem Rückweg von 13.00 bis 14.00 Uhr auf 283 Kraftfahrzeugen. Eine Straße, die in \nden Spitzenbelastungszeiten von maximal 300 Kfz pro Stunde befahren wird, ist \njedoch nicht verkehrsreich i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfKVO. Der insoweit \nmaßgebliche Grenzwert ist vielmehr erheblich höher anzusetzen.\nVgl. OVG NW, Urt. vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 -.\n\n29\n\nDer Schulweg ist in diesem Bereich auch nicht aus sonstigen Gründen \nbesonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO. Für \ndie Beantwortung dieser Frage ist auf das individuelle Alter des jeweiligen Schülers \nzu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums abzustellen.\n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 28. September 1998 \n- 19 A 5581/97 - und vom 14. November 1989 a.a.O..\n\n31\n\nDer 17jährigen Klägerin ist es zunächst zuzumuten, über eine Strecke von etwa \n50 m ohne Randstreifen am rechten Rand der Auffahrtsspur zur B 475n bis zum \nKreuzungsbereich zu gehen, denn zum einen herrscht auf dieser Auffahrtsspur \nentsprechend den obigen Ausführungen kein großes Verkehrsaufkommen und zum \nanderen ist davon auszugehen, daß dieser Bereich trotz der fehlenden \nGeschwindigkeitsbegrenzungen aufgrund des Abbiegevorganges von der B 1 und \nder Vorfahrtsregelung des abbiegenden Gegenverkehrs nur mit relativ geringer \nGeschwindigkeit befahren werden kann. \n\n32\n\nVon der Klägerin ist angesichts ihres Alters und der tatsächlichen Verhältnisse \nauch zu erwarten, daß sie die Auffahrt ohne besondere Gefährdung überqueren \nkann. Denn die Klägerin muß jeweils den Fahrzeugverkehr aus einer Richtung auf \nder jeweiligen Fahrspur beobachten und kann zwischen den Fahrspuren auf den \nGrünflächen stehen bleiben. Darüber hinaus wird der Fahrverkehr mit Ausnahme der \njeweiligen Auffahrtsspur aus Richtung C (Hinweg) bzw. T(Rückweg) durch eine \nAmpelanlage geregelt, so daß diese Fahrbahnen zumindest zeitweise nicht befahren \nwerden.\n\n33\n\nIst nach alledem der Schulweg der Klägerin nicht besonders gefährlich oder aus \nsonstigen Gründen ungeeignet, so ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-10-29/12-k-5048-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-10-29/12-k-5048-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306650","retrieved":"2026-07-09 03:34:45.531455+00:00"}}