{"status":"available","doknr":"OLD306738","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:1020.1L1342.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"1 L 1342/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der \nAntragstellerin vom 15. September 1999 gegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 14. September 1999 wird wiederhergestellt.\n\n2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Begehren der Antragstellerin,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 15. \nSeptember 1999 bzw. einer eventuell nachfolgenden Klage \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. September \n1999 wiederherzustellen, \n\n4\n\nist als zulässiger Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet. Die im Rahmen der \nPrüfung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Vollzugsinteressen fällt zum hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer zugunsten \nder Antragstellerin aus. Maßgeblich hierfür ist, daß sich der \nWiderruf der Seminarerlaubnis der Antragstellerin in dem \nangefochtenen Bescheid bei der im vorliegenden Eilverfahren \nallein möglichen summarischen Prüfung bereits als \noffensichtlich rechtswidrig erweist. \n\n5\n\nRechtsgrundlage für einen Widerruf der Seminarerlaubnis ist \n§ 31 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 des \nFahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. \n1336) in der Fassung der Änderung vom 24. April 1998 (BGBl. I \nS. 747). Danach gelten die §§ 7 und 8 FahrlG (Ruhen, \nErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrerlaubnis) für die \nSeminarerlaubnis entsprechend. Der Seminarerlaubnis bedarf \ngemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FahrlG derjenige, der Aufbauseminare \nim Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StrVG) durchführt; die \nSeminarerlaubnis kann gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 FahrlG auf \nSeminare nach § 2 a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes \nbeschränkt werden. § 8 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ordnet in \nVerbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 2 FahrlG insoweit an, daß die \nSeminarerlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich eine der \nin § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen \nweggefallen ist. Diese letztgenannte Vorschrift bestimmt \nhinwiederum, daß die Fahrlehrererlaubnis erteilt wird, wenn \nder Bewerber geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und \nkeine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als \nunzuverlässig erscheinen lassen. Nach diesen rechtlichen \nMaßstäben durfte ein Widerruf der Seminarerlaubnis der \nAntragstellerin nicht erfolgen, weil unbestritten keine \nAnhaltspunkte vorliegen, die ihre geistige, körperliche und \nfachliche Eignung in Frage stellen oder geeignet sind, sie als \nunzuverlässig im Rechtssinne erscheinen zu lassen. \n\n6\n\nDarüber hinaus kann gemäß § 33 a Abs. 4 Satz 2 FahrlG die \nentsprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden, wenn zweimal \ngegen die Fortbildungspflicht nach § 33 a Abs. 2 FahrlG \nverstoßen wird. Auch dies ist hier unstreitig nicht der Fall, \nweil die Antragstellerin bislang ihrer Fortbildungspflicht \n(vgl. § 33 a FahrlG) regelmäßig nachgekommen ist und sich auch \nschon zu der neuanstehenden turnusmäßigen Fortbildung im \nNovember 1999 angemeldet hat. \n\n7\n\nAuf die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 3 FahrlG kann ein \nWiderruf der Seminarerlaubnis entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners nicht gestützt werden. Nach dieser Vorschrift \ndarf von der Erlaubnis nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis \noder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Gebrauch \ngemacht werden. Die Seminarerlaubnis (bisher: \nNachschulungserlaubnis) wird grundsätzlich auf unbestimmte \nZeit erteilt. Daher bestimmt die Vorschrift des § 31 Abs. 3 \nSatz 3 FahrlG, daß eine bestehende Seminarerlaubnis nur so \nlange zur Durchführung entsprechender Kurse berechtigt, wie \nihr Inhaber die Fahrschulerlaubnis besitzt oder in einer \nFahrschule nach § 10 bzw. § 30 FahrlG haupt- oder \nnebenberuflich beschäftigt ist. \n\n8\n\nVgl. Eckhardt, Fahrlehrergesetz mit \nNebenbestimmungen, Kommentar, 5. Aufl. 1991 § 31 Rn. 2.\nEine Ermächtigung für den Widerruf einer Seminarerlaubnis für \nden Fall, daß der Fahrlehrer entweder nicht (mehr zugleich) \nüber die Fachschulerlaubnis verfügt oder nicht (mehr) in einer \nFahrschule haupt- oder nebenamtlich beschäftigt ist, enthält \n§ 31 Abs. 3 Satz 3 FahrlG jedoch nicht. Daher kann vorliegend \ndahinstehen, ob die Antragstellerin, die unstreitig nicht über \ndie Fahrschulerlaubnis verfügt, derzeit in einem haupt- oder \n- was ausreichend sein dürfte - nebenamtlichen \n\n9\n\nvgl. Eckhardt, a. a. O. § 5 Rn. 4, \nBeschäftigungsverhältnis in einer Fahrschule steht. Denn die \nFrage eines nicht gestatteten „Gebrauchmachens\" von einer \neinmal rechtmäßig erteilten Erlaubnis ist von dem Vorliegen \neines Widerrufsgrundes strikt zu trennen. Im ersten Falle ist \nder Inhaber einer Erlaubnis wegen eines in der Regel zeitlich \nlimitierten Umstandes rechtlich gehindert, die ihm durch die \nErlaubnis grundsätzlich gestattete Tätigkeit auszuüben (z. B. \nbei der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen \nFahrerlaubnis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland \nGebrauch zu machen, vgl. § 11 Abs. 2 der Verordnung über den \nInternationalen Kraftfahrzeugverkehr - IntKfzV -). Daran ist \ner im zweiten Falle als Inhaber einer Erlaubnis ungeachtet der \nobjektiv vorliegenden tatsächlichen Umstände, die einen \nErlaubniswiderruf rechtfertigen, jedoch rechtlich nicht \ngehindert, solange der Widerruf der Erlaubnis noch nicht \nvollziehbar ist. So sind auch das suspensivwidrige \nGebrauchmachen von einer Genehmigung und ihre formelle \nIllegalität nicht gleichbedeutend. \n\n10\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom \n14. Juni 1991 - 14 UE 1162/85 -, in: Gewerbearchiv \n(GewArch) 1992, S. 113, zum Gebrauchmachen von einer \nangefochenen Genehmigung nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz. \nAbgesehen von diesem systematischen Aspekt, der die Vorschrift \ndes § 31 Abs. 3 Satz 3 FahrlG aus dem Kreis der \nWiderrufsermächtigungen ausschließt, gibt auch der Wortlaut \ndes Fahrlehrergesetzes hinreichenden Aufschluß über die \nWiderrufsgründe. Der Gesetzgeber hat die Widerrufsgründe für \neine Seminarerlaubnis im bereits angezogenen § 8 FahrlG sowie \ndarüber hinaus in § 33 a Abs. 4 Satz 2 FahrlG ausdrücklich \nfestgelegt. Diese Fälle des Widerrufs gehen als \nSpezialvorschriften auch § 49 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NW) vor und regeln den Widerruf einer Seminarerlaubnis \nabschließend. \n\n11\n\nDie Kammer weist darauf hin, daß für eine Umdeutung (vgl. \n§ 47 Abs. 1 VwVfG NW) des angefochtenen Bescheides von einem \nWiderruf der Seminarerlaubnis in eine Untersagung des \nGebrauchmachens von der Seminarerlaubnis kein Raum besteht. \nDenn der Inhalt des angefochtenen Bescheides läßt, ebenso wie \nder sonstige Akteninhalt, keinen Rückschluß auf einen \ndementsprechenden Willen des Antragsgegners zu. Abgesehen \ndavon ist auch nicht ersichtlich, wie eine solche Untersagung \nangesichts des Umstandes, daß eine konkrete \nSeminarleitertätigkeit der Antragstellerin weder derzeit \nausgeübt wird noch von ihr für die Zukunft - jedenfalls \naußerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 31 \nAbs. 3 Satz 3 FahrlG - geplant ist, zu rechtfertigen wäre. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und erscheint der Bedeutung dieses \nVerfahrens angemessen. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-10-20/1-l-1342-99","cited_norms":[{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-10-20/1-l-1342-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306738","retrieved":"2026-07-09 03:34:53.871582+00:00"}}