{"status":"available","doknr":"OLD306750","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:1019.4K4919.98.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"4 K 4919/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen werden nicht erstattet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Neugestaltung von Jagdbezirken. Sie ist \nInhaberin des gemeinschaftlichen Jagdbezirks F.-I. , während der Beigeladenen \nzu 1. der Eigenjagdbezirk O.-I1. II gehört. Zwischen diesen Beteiligten ist die \nZuordnung der Flächen Gemarkung I. Flur 6 Flurstücke 98, 99 und 140 sowie \nGemarkung O.-I1. Flur 25 Flurstücke 150 und 151 streitig. Die örtlichen und \njagdrechtlichen Verhältnisse in diesem Gebiet stellen sich folgendermaßen dar:\n\n3\n\nDie Flurstücke 98, 99 und 140 erstrecken sich zwischen der hier im wesentlichen \nvon Osten nach Westen fließenden Möhne im Süden sowie einem Feldweg im \nNorden. Dieser Weg verläuft zuerst von Westen nach Osten und biegt etwa an der \nGrenze zwischen den Flurstücken 99 und 140 nach Nordosten ab. Die seitlichen \nGrenzen zwischen den Flurstücken 98/99 und 99/140 sind in der Örtlichkeit durch \nzeitweilig wasserführende Gräben mit begleitendem Gehölz gut zu erkennen. Die \nostwärtige Begrenzung des Flurstücks 140 ist demgegenüber in der Örtlichkeit nicht \nauszumachen; gleiches gilt für die Grenze zwischen den sich entlang der N1. nach \nNordosten anschließenden Flurstücken 151 und 150, weil die Parzellen \nlandwirtschaftlich genutzt und einheitlich bestellt werden. Die Grenze zwischen den \nParzellen 140 und 151 ist identisch mit der Kreisgrenze zwischen den Kreisen T1. \nund I2. . Diese Grenze verläuft zunächst von der N1. aus nach Norden \nbis in die Nähe des bereits angesprochenen, hier nach Nordosten gerichteten \nFeldweges. Dort schlagen Kreis- und Parzellengrenze ebenfalls eine nordostwärtige \nRichtung ein, wodurch sich zwischen der Grenze und dem Weg ein schmaler Streifen \nvon deutlich mehr als 100 m Länge ergibt, der an der schmalsten Stelle etwa 5 m \nund weiter nordostwärts etwa 20 m breit ist. Die Flurstücke 98, 99, 140 und 151 \nwerden landwirtschaftlich genutzt. Gleiches gilt für den westlichen Teil des Flurstücks \n150. Diese Parzelle ist allerdings ganz überwiegend mit Bäumen und Buschwerk des \nNaturschutzgebietes \"N3. P. \" bestockt. Die westliche Begrenzung dieses \nBereichs verläuft in etwa senkrecht zum Möhnefluß. Die Grenze zwischen den \nFlurstücken 150 und 151 beginnt unmittelbar an der N1. am westlichen Rand des \nNaturschutzgebietes. Von hier aus verläuft sie in nordwestlicher Richtung, so daß der \nlandwirtschaftlich genutzte Teil des Flurstücks 150 im wesentlichen dreiecksförmig \nist.\n\n4\n\nDie heutigen Flurstücke 151 und 150 waren Gegenstand einer \nAbrundungsmaßnahme des beklagten Landesamtes. Mit Schreiben vom 2. Juni \n1986 hatte die Klägerin die Angliederung dieser damals jagdbezirksfreien Flächen an \nihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk beantragt. Seinerzeit gehörten die heutigen \nFlurstücke 98, 99 und 140 zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin, während \nder Jagdbezirk O.-I1. II der Beigeladenen zu 1. sich im wesentlichen südlich des \nMöhneflusses erstreckte, so daß zwischen den Flurstücken 151 und 150 und dem \nEigenjagdbezirk O.-I1. II keine Verbindung bestand. Obwohl die Beigeladene zu \n1. mit dem Antrag der Klägerin nicht einverstanden war, gab das beklagte Amt ihm \nmit Bescheid vom 8. Februar 1988 statt. Ausweislich der Begründung ließ sich das \nAmt im wesentlichen von der Erwägung leiten, daß die Jagdgrenze zwischen der \ngemeinschaftlichen Jagd der Klägerin und der weiter südostwärts gelegenen \nStaatsjagd N4. in der Mitte des Möhneflusses verlaufen sollte.\n\n5\n\nIn der Folgezeit erwarb die Beigeladene zu 1. die heutigen Flurstücke 98, 99, 140 \nund 151 zu Eigentum. Dadurch wurden die Flurstücke 98, 99 und 140 kraft Gesetzes \nTeil der Eigenjagd der Beigeladenen zu 1., während das Flurstück 151 nach der \nRechtsauffassung der Verfahrensbeteiligten aufgrund der im Jahre 1988 getätigten \nAbrundung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin verblieb. In dieser \nSituation beantragte die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 22. Juli 1996, die \nVerfügung des beklagten Landesamtes vom 8. Februar 1988 insoweit aufzuheben, \nals sie die heutigen Flurstücke 151 und 150 zum Gegenstand hatte.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. März 1998 lehnte das beklagte Amt den Antrag der \nBeigeladenen zu 1. ab, wobei es sich im wesentlichen von den Erwägungen leiten \nließ: Der Möhnefluß bilde eine deutliche Abgrenzung der Jagdbezirke. Aus jagdlichen \nGründen sei es auch nicht wünschenswert, den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen \nzu 1. zwischen dem Jagdbezirk der Klägerin und dem Eigenjagdbezirk N4. des \nLandes um etwa 600 m in nordostwärtiger Richtung zu verlängern.\n\n7\n\nGegen diese Entscheidung erhob die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom \n20. April 1998 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vor allem geltend machte, die \nderzeitige Jagdgrenze zwischen den Flurstücken 140 und 151 sei nicht zu erkennen. \nIm übrigen nahm die Beigeladene zu 1. während des Widerspruchsverfahrens ihren \nAntrag in Ansehung des Flurstücks 150 zurück.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 2. Oktober 1998 half das beklagte Amt dem Widerspruch der \nBeigeladenen zu 1. in der Weise ab, daß es nunmehr seine Entscheidung vom 8. \nFebruar 1988 in Ansehung des heutigen Flurstücks 151 aufhob. Zur Begründung \nführte das Amt im wesentlichen aus: Nach § 3 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes (LJG \nNW) könnten auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJG) \nerfolgte Abtrennungen, Angliederungen oder Austausche von Grundflächen auf \nAntrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre \nVoraussetzungen nachträglich entfallen seien. Dies sei hier in Ansehung der \nAbrundungsverfügung vom 8. Februar 1988 der Fall. Die Beigeladene zu 1. habe \nnunmehr die Parzelle 151 erworben, so daß es geboten sei, die Angliederung dieser \nFläche an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin wieder aufzuheben, damit \ndie Beigeladene zu 1. ihre eigene Jagdnutzung ausüben könne. Die \nOrtsbesichtigungen hätten ergeben, daß die bisherige Jagdgrenze zwar nicht gut, die \nkünftige Jagdgrenze allerdings auch nicht schlechter zu erkennen sei. Wenn man \nunterstelle, daß das Flurstück 151 bereits zum Eigenjagdbezirk der Beigeladenen \ngehöre, sei keine zwingende Notwendigkeit gegeben, die Fläche dem \ngemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin anzugliedern. Deshalb sei es umgekehrt \nauch nicht gerechtfertigt, die Parzelle 151 gegen den Willen der neuen Eigentümerin \nim gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin zu belassen.\n\n9\n\nAm 5. November 1998 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie mit eingehenden Ausführungen namentlich auf den jagdlich \nungünstigen Zuschnitt der Jagdbezirke sowie die schlechte Erkennbarkeit der neuen \nJagdgrenze hinweist.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n den Bescheid des beklagten Landesamtes vom 2. Oktober 1998 \naufzuheben.\n\n12\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs erneuert im wesentlichen die bereits in dem angefochtenen Bescheid \ngeäußerte Rechtsauffassung.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben keine Anträge gestellt.\n\n16\n\nIn Ausführung des Beschlusses vom 19. Februar 1999 hat der Berichterstatter \ndie örtlichen Verhältnisse am 25. März 1999 in Augenschein genommen. Wegen der \nhierbei getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Niederschrift sowie die \nzugehörige Karte (Blätter 48 - 52 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Widerspruchsbescheid Gegenstand der \nAnfechtungsklage, wenn ein Dritter durch ihn erstmalig beschwert wird. Diese \nKonstellation ist hier gegeben, weil erst der Widerspruchsbescheid zu Lasten der \nKlägerin eine Veränderung der Jagdbezirksgrenzen bewirkt hat. Ist in einer solchen \nKonstellation die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Anfechtungsklage \nerfolgreich, hat die Widerspruchsbehörde unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut über den Widerspruch zu entscheiden; einer Verpflichtung im \nUrteilsausspruch bedarf es dazu nicht, \n\n20\n\nvgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage \n(1997) § 79 Rdnr. 6. \n\n21\n\nIn der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Denn die Klägerin wird durch \nden angefochtenen Bescheid des beklagten Amtes vom 2. Oktober 1998 nicht \nrechtswidrig in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDer Bescheid des beklagten Amtes stellt sich materiell als eine dem Antrag der \nBeigeladenen zu 1. vom 22. Juli 1996 betreffend die Teilaufhebung der Verfügung \nvom 8. Februar 1988 stattgebende Entscheidung dar, die auf der Grundlage von § 3 \nAbs. 4 Satz 1 LJG NW ergangen ist. Nach dieser Vorschrift können Abrundungen \nvon Jagdbezirken auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, \nsoweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Hierbei handelt es sich um \neine sogenannte Koppelungsvorschrift mit gerichtlich voll überprüfbaren \nunbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite und einer \nErmessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite,\n\n23\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- \nWestfalen (OVG NW) OVG NW, Urteil vom 27. September \n1998 - 20 A 1401/96 -.\n\n24\n\nEs fragt sich allerdings, ob es zur Durchsetzung der jagdrechtlichen Interessen \nder Beigeladenen zu 1. erforderlich war, die Abrundung vom 8. Februar 1988 \nteilweise aufzuheben. Denn nach § 7 Abs. 1 BJG bilden zusammenhängende \nGrundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von \n75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, einen Eigenjagdbezirk. \nIm vorliegenden Fall könnte das Flurstück 151 bereits dadurch, daß die Beigeladene \nzu 1. es zu Eigentum erworben hat, deren Eigenjagdbezirk zugewachsen sein. § 7 \nAbs. 1 BJG regelt die Gliederung und Größe der Jagdbezirke unmittelbar gesetzlich-\nkonstitutiv, d.h. als unmittelbare Rechtsfolge gesetzlicher Tatbestände und \nunabhängig von der vorherigen Rechtslage und etwaigen früheren \nrechtsgestaltenden Maßnahmen,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Januar \n1980 - 3 C 113.79 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) Band 59 Seite 342 (345); Schandau/Drees, Das Jagdrecht \nin Nordrhein-Westfalen 3. Auflage (1986), § 7 Anmerkung I.\n\n26\n\nOb nun § 7 Abs. 1 BJG nur solche Abrundungen überlagert, die vor dem \nInkrafttreten des Bundesjagdgesetzes ausgesprochen worden sind, oder ob nach \ndieser Bestimmung eine Abrundung auch dann (ganz oder teilweise) gegenstandslos \nwird, wenn die Fläche, auf welche sich die Abrundung bezieht, aufgrund eines \nEigentumswechsels einem Eigenjagdbezirk zuwächst, braucht an dieser Stelle nicht \nentschieden zu werden. Es ist nämlich anerkannt, daß die zuständige Jagdbehörde \nim zweiten Falle jedenfalls einen deklaratorischen Verwaltungsakt erlassen kann, mit \nwelchem sie die neuen Grenzen der Beteiligten Jagdbezirke feststellt,\n\n27\n\nvgl. Schandau/Drees, aaO.\n\n28\n\nSollte der angefochtene Bescheid des beklagten Amtes hiernach lediglich als \ndeklaratorische Maßnahme zu verstehen sein, ist er jedenfalls nicht zum Nachteil der \nKlägerin rechtsverletzend. Indem das Flurstück 151 nunmehr der Beigeladenen zu 1. \ngehört, ist die Parzelle, sofern § 7 Abs. 1 BJG Anwendung findet, Teil des \nEigenjagdbezirkes O.-I1. II. Sollte hingegen § 7 Abs. 1 BJG nicht anwendbar \nsein, so daß die angefochtene Verfügung des beklagten Amtes nicht nur \ndeklaratorische, sondern rechtsändernde Wirkung zeitigt, ist die Klage ebenfalls \nunbegründet, weil die Teilaufhebung der Abrundung vom 8. Februar 1988 rechtens \nist.\n\n29\n\nDer weiter oben dargestellte Tatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG NW ist im \nvorliegenden Fall erfüllt. Die im Jahre 1988 getroffene Entscheidung des beklagten \nAmtes ist in der damals verfügten Gestalt \"so und nicht anders\" ausgefallen, weil den \nkeinem Jagdbezirk angehörigen Flurstücken 151 und 150 jedwede Verbindung zum \nEigenjagdbezirk der Beigeladenen zu 1. fehlte und sie mit diesem Bezirk nur über \neinen sogenannten Jägernotweg erreichbar waren; keine Rolle spielte hingegen die \ndamals ebensowenig wie heute in der Örtlichkeit auszumachende Grenze zwischen \nden Flurstücken 151 und 150. Nachdem die Beigeladene zu 1. die Flurstücke 98, 99, \n140 und 151 erworben hat, haben sich die Verhältnisse grundlegend gewandelt, \nindem nämlich das Flurstück 151 ohne die im Jahre 1988 erfolgte Angliederung \nkeine jagdbezirksfreie Enklave, sondern kraft Gesetzes Bestandteil der Eigenjagd der \nBeigeladenen zu 1. wäre. Die Eigenschaft der jagdbezirksfreien Enklave, die \nwesentlicher Grund für die nunmehr rückgängig gemachte Angliederung war, ist \nmithin für das Flurstück 151 entfallen, so daß grundsätzlich Raum war für eine \nTeilaufhebung der Angliederung.\n\n30\n\nIst sonach der Tatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG NW gegeben, erweist sich \ndie von dem beklagten Amt getroffene Entscheidung auch im übrigen als rechtmäßig. \nNamentlich hat das beklagte Amt das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei \nausgeübt. Soweit - wie hier - eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem \nErmessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur, ob der \nVerwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die Behörde die gesetzlichen Grenzen \nihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine \nErmessensüberschreitung scheidet im vorliegenden Fall offensichtlich aus. Diese \nForm des Ermessensfehlers liegt vor, wenn die von der Behörde im Ermessenswege \nverhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist,\n\n31\n\nvgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage \n(1998) § 114 Rdnr. 16.\n\n32\n\nDie Teilaufhebung der ursprünglichen Abrundung entspricht in jeder Hinsicht der \nin § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG NW normierten Rechtsfolge.\n\n33\n\nDas beklagte Amt hat im übrigen von seinem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung entsprechenden Weise gebraucht gemacht. Ermessensfehlgebrauch \nim Sinne von § 114 Satz 1 2. Alternative VwGO liegt vor, wenn sich die Behörde von \nsachfremden Erwägungen hat leiten lassen, wobei \"sachfremd\" nicht \ngleichbedeutend ist mit Willkür oder gar verbotenen Verhalten; es ist vielmehr zu \nprüfen, ob die Behörde die Zwecke der einschlägigen Rechtsvorschrift zutreffend und \nvollständig erkannt und sich bei ihrer Entscheidung innerhalb dieses \nNormprogramms gehalten hat,\n\n34\n\nvgl. Rennert aaO. § 114 Rdnr. 20.\n\n35\n\nIm vorliegenden Fall erweist sich die angefochtene Entscheidung danach als \nermessensfehlerfrei. Hierbei kommt es nicht darauf an, daß möglicherweise auch \nandere Entscheidungen, etwa eine Begrenzung der Eigenjagd der Beigeladenen zu \n1. - vorbehaltlich des Erfordernisses entsprechenden Antrags - entlang der \nwestlichen Grenze des N3. Ohls, aus jagdlicher Sicht sachgerecht gewesen \nwären. Das Gericht ist nicht befugt, eine Behördenentscheidung, die nach den \nMaßstäben des § 114 VwGO nicht zu beanstanden ist, aufzuheben, weil es eine \nandere Entscheidung für sachgerechter erachtet. Vielmehr haben sowohl das Gericht \nals auch der rechtsschutzsuchende Kläger eine ermessensfehlerfreie \nBehördenentscheidung hinzunehmen, auch wenn sie einer anderweitigen Regelung \nden Vorzug geben würden.\n\n36\n\nDas beklagte Land hat sich ausweislich der Begründung des angefochtenen \nBescheides wesentlich von dem Grundsatz der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 BJG \nleiten lassen, wonach das Jagdrecht dem Eigentum folgt. Es hat zutreffend erkannt, \ndaß ein legitimes Interesse der Beigeladenen zu 1. daran besteht, auf dem eigenen \nGrund und Boden die Jagd auch selbst bzw. durch einen Pächter auszuüben. Damit \nist das beklagte Amt eindeutig dem Zweck der Ermächtigung gerecht geworden im \nSinne von § 114 Satz 1 VwGO. Das beklagte Amt hat in seine \nErmessenserwägungen ferner den jagdrechtlichen Grundsatz eingestellt, wonach \nGrenzen von Jagdbezirken möglichst so beschaffen sein sollen, daß sie in der \nÖrtlichkeit leicht erkennbar sind, damit der Jagdausübungsberechtigte stets - im \nWortsinne - \"weiß, wie weit er gehen darf\". In diesem Zusammenhang hat das \nbeklagte Amt zutreffend erkannt, daß - wie auch die Ortsbesichtigung ergeben hat - \ndie derzeit noch die Begrenzung der benachbarten Jagdbezirke bildende Grenze \nzwischen den Flurstücken 140 und 151 in der Örtlichkeit nicht erkennbar ist, und daß \nandererseits die neue Jagdbezirksgrenze zwischen den Flurstücken 151 und 150 im \nGelände ebenfalls nicht ausgemacht werden kann. Das beklagte Amt hat daraus \nermessensfehlerfrei gefolgert, daß die Erkennbarkeit der Grenzen für die zu treffende \nEntscheidung keine durchgreifende Rolle spielen kann. Ist jedoch die Erkennbarkeit \nangesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse kein taugliches Kriterium für die \nErmessensbetätigung, ist es nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Amt seine \nEntscheidung tragend auf den in § 7 Abs. 1 Satz 1 BJG normierten Grundsatz stützt. \nDie Klägerin und auch das Gericht haben diese ermessensfehlerfreie Entscheidung \nhinzunehmen, auch wenn andere Lösungen möglicherweise ebenso \nermessensgerecht gewesen wären.\n\n37\n\nNach alledem erweist sich die angefochtene Entscheidung als nicht rechtswidrig. \nAuf die im Ortstermin und erneut in der mündlichen Verhandlung angesprochenen \nFragen betreffend eine anderweitige Gestaltung der im hier betroffenen Bereich \nverlaufenden Jagdbezirksgrenzen kommt es demgegenüber nicht an. Das Gericht ist \nnicht befugt, den beteiligten Jagdbezirksinhabern Gestaltungsvorschläge zu \nunterbreiten. Es hat sich vielmehr auf die rechtliche Kontrolle der getroffenen \nbehördlichen Maßnahme zu beschränken. Weil diese nach den vorstehenden \nAusführungen nicht zu beanstanden ist, muß die Klage mit der Kostenfolge aus \n§ 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-10-19/4-k-4919-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-10-19/4-k-4919-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306750","retrieved":"2026-07-09 03:34:55.108907+00:00"}}