{"status":"available","doknr":"OLD114502","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:0914.11K4768.97.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-09-14","aktenzeichen":"11 K 4768/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Der am 28. Juni 1991 geborene Kläger wird seit seinem 3. Lebensjahr wegen \nVerhaltensverzögerung, Wahrnehmungsstörungen sowie Störungen der \nKörperkoordination und der Körperwahrnehmung in der Praxis für Heilpädagogik und \nPsychomotorik der Heilpädagogin X1. behandelt. Die Mutter des Klägers \nbeantragte im Juni 1997 für diesen Eingliederungshilfe nach § 35 a des \nSozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) und gab an, daß \ndie bisherige Behandlung zwar bereits zu einer Verminderung der \nentwicklungshemmenden Faktoren geführt habe, doch bestehe weiterhin \nBehandlungsbedarf. In einem am 12. Juni 1997 durchgeführten Hilfeplangespräch \nkamen die Eltern des Klägers mit den Mitarbeitern des Jugendamtes überein, daß \ndie Maßnahme ab dem 28. Juni 1997 für zunächst 12 Monate fortzusetzen sei, um \neine gezielte Förderung zu ermöglichen. Notwendig seien wöchentlich 2 Einheiten \nHeilpädagogik in Einzeltherapie sowie ein monatliches Elterngespräch.\n\n2\n\nDer Beklagte bewilligte dem Kläger sodann mit Bescheid vom 8. Juli 1997 für die \nZeit vom 28. Juni 1997 für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 Eingliederungshilfe in Form \neiner heilpädagogischen Einzeltherapie mit 2 Sitzungen pro Woche sowie einem \nElterngespräch pro Monat. Der Bescheid enthielt den Hinweis, daß die Hilfe im \nRahmen der festgelegten Vergütungsregelung für heilpädagogische und \nmototherapeutische Behandlungen geleistet wird. Ferner heißt es in dem Bescheid, \ndaß dieser der entsprechenden Praxis zur Abrechnung mit dem Jugendamt Witten \nvorzulegen sei. Nach der auf der Bescheidrückseite abgedruckten \nVergütungsregelung werden für eine 45-minütige Einzelbehandlung höchstens \n78,00 DM vergütet und für Kooperationsgespräche mit Ärzten, Lehrern, Kollegen und \nDiensten der psychosozialen Versorgung ebenfalls höchstens 78,00 DM je \nZeitstunde.\n\n3\n\nBereits mit Schreiben vom 25. Juni 1997 hatte der Vater des Klägers den \nBeklagten gebeten, einen erneuten Behandlungsauftrag der auch bisher mit der \nBehandlung befaßten Frau X1. zu erteilen; die vom Jugendamt benannten \nAlternativen kämen wegen Wartezeiten von etwa 1 Jahr nicht in Betracht. Hierauf \nantwortete der Beklagte unter dem 4. Juli 1997, daß sich die Bewilligungspraxis \nseines Jugendamtes einheitlich nach dem zwischen dem Kreissozialamt und den \nheilpädagogischen Praxen im Ennepe-Ruhr-Kreis ausgehandelten \nVergütungsrahmen richte.\n\n4\n\nUnter dem 29. Juli 1997 übersandte die Heilpädagogin X1. dem Beklagten \nerstmals eine Rechnung über die im Juli 1997 durchgeführten Maßnahmen, wobei \nsie 132,81 DM je Einheit berechnete. Der Beklagte überwies einen geringeren als \nden geforderten Betrag, weil er pro Einheit lediglich 78,00 DM ansetzte.\n\n5\n\nAm 1. August 1997 erhoben die Eltern des Klägers gegen den Bescheid des \nBeklagten vom 8. Juli 1997 Widerspruch und führten aus, daß sich dieser \nWiderspruch allein auf die auf der Bescheidrückseite abgedruckte \nVergütungsregelung beziehe. Frau X1. , die ihren Sohn bereits seit 3 Jahren mit \ngroßem Erfolg behandele, sehe sich nämlich nicht mehr in der Lage, die Behandlung \nzu einem seit Jahren unveränderten Kostensatz von 78,00 DM je Einheit \ndurchzuführen. Die Behauptung des Beklagten, daß die Vergütungsregelung mit den \nheilpädagogischen Praxen im Ennepe-Ruhr-Kreis ausgehandelt worden sei, treffe \nnicht zu. Vielmehr habe der Kreis diesen Satz schlicht festgelegt. Frau X1. \nindessen könne, wie Berechnungen ihres Steuerberaters ergeben hätten, nur dann \nkostendeckend arbeiten, wenn ihr ein Stundensatz von 132,00 DM bewilligt werde. \nEin Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten in Höhe von 132,00 DM folge aus \n§ 35 a SGB VIII. Ein Wechsel der Therapeuten könne ihrem Sohn auch im Hinblick \nauf die Regelung in § 5 SGB VIII nicht zugemutet werden.\n\n6\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. \nSeptember 1997, zur Post gegeben am 30. September 1997, unter Hinweis auf die \nVerbindlichkeit der Vergütungsregelung, der sich das Jugendamt Witten im Interesse \neiner gleichmäßigen Handhabung angeschlossen habe, zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 22. Oktober 1997 Klage erhoben. Er trägt vor, daß die \nAnspruchsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII unstreitig gegeben seien. Bei der \nvom Beklagten dennoch vorgenommenen Einschränkung der Kostenübernahme \nhandele es sich um eine unselbständige Nebenbestimmung, die gegen § 32 Abs. 1 \nSGB X verstoße. Nach dieser Regelung dürften Verwaltungsakte, auf die ein \nAnspruch bestehe, grundsätzlich nur dann mit Nebenbestimmungen versehen \nwerden, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift zugelassen sei. Hier sei eine solche \nRechtsvorschrift nicht ersichtlich. Bei dem am 12. Juni 1997 durchgeführten \nHilfeplangespräch seien alle Beteiligten davon ausgegangen, daß die weitere \nBetreuung des Klägers in der heilpädagogischen Praxis X1. erfolgen solle. Bereits \nin diesem Gespräch habe Frau X1. darauf hingewiesen, daß sie ausweislich der \nKostenberechnung ihres Steuerberaters pro Behandlungseinheit 132,81 DM \nberechnen müsse, um kostendeckend zu arbeiten. Zu der Durchführung einer \nBetriebskostenberechnung habe sie sich nach einem Gespräch mit dem \nJugendamtsleiter, das am 29. Januar 1997 stattgefunden habe, veranlaßt gesehen. \nDer Amtsleiter habe ihr mitgeteilt, daß grundsätzlich auf Betriebskostenbasis \nabgerechnet werde. Hinsichtlich der Fortsetzung der Therapie in der Zeit vom 28. \nJuni 1997 bis 30. Juni 1998 habe sie mit den Eltern des Klägers lediglich mündlich \nvereinbart, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden sollten; eine \nschriftlich Vereinbarung sei nicht geschlossen worden. Zivilrechtliche Dienstverträge \nseien nicht formbedürftig. Die vom Beklagten vorgenommene Beschränkung der \nKostenübernahme verstoße auch gegen das in § 5 SGB VIII festgeschriebene \nWunsch- und Wahlrecht. Auf die Frage, ob die Fortsetzung der Therapie in der \nPraxis X1. , wie der Kläger und seine Eltern es wünschten, unverhältnismäßige \nMehrkosten verursache, komme es deswegen gar nicht an, weil gar keine Alternative \nzu einer Bedarfsdeckung in der Praxis X1. bestünde. Der Kläger werde bereits seit \n3 ½ Jahren von Frau X1. betreut, und ein Wechsel zu einer anderen Einrichtung \nwäre mit Umstellungsschwierigkeiten behaftet, so daß der weitere Erfolg der \nBehandlung in Frage stünde. Falls es entgegen seiner - des Klägers - Auffassung \ndoch auf die Grenze der unverhältnismäßigen Mehrkosten ankomme, könnten die in \nder Vergütungsregelung festgelegten Sätze nicht als Maßstab herangezogen \nwerden. Es geht nicht an, daß der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freien \nTräger systematisch auf einen bestimmten Satz drücke, zu dem diese freien Träger \nnicht kostendeckend arbeiten könnten, um sodann im Rahmen von § 5 SGB VIII auf \ndiese für die freien Träger ruinösen Bedingungen zu verweisen. Bei den \nFrühförderstellen akzeptiere das Jugendamt des Beklagten Kostensätze, die nach \ndem Selbstkostendeckungsprinzip ermittelt seien. Falls der von Frau X1. \nerrechnete Kostensatz von 132,81 DM gleichwohl entgegen seiner - des Klägers - \nAuffassung als unverhältnismäßig hoch zu qualifizieren sei, bestehe jedenfalls ein \nAnspruch auf Kostenübernahme in Höhe von 93,60 DM je Therapieeinheit. Dieser \nBetrag liege um 20 % oberhalb der vom Beklagten zugrundegelegten 78,00 DM, \nweshalb insoweit noch nicht von unverhältnismäßigen Mehrkosten gesprochen \nwerden könne. Diese Grenze sei erst überschritten, wenn der Aufpreis mehr als 20 % \nbetrage. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom \n8. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbeschei- \ndes vom 19. September 1997 zu verpflichten, ihm - dem \nKläger - Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII \nzur Durchführung einer heilpädagogischen Therapie in \nder Praxis für Heilpädagogik X1. , C1.-straße , X. zu bewilligen, und \nzwar ohne Begrenzung des zu vergütenden Honorars auf 78,00 DM pro \nEinheit Heilpädagogik (45 Minuten),\n\n10\n\n hilfsweise,\n\n11\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n8. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbeschei- \ndes vom 19. September 1997 zu verpflichten, die \nKosten für eine heilpädagogische Behandlung des \nKlägers in Höhe von 93,60 DM pro Behandlungseinheit \n(2 Einheiten pro Woche) zu übernehmen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr macht geltend, daß eine Nichtbeachtung der Vergütungsregelung im Fall des \nKlägers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Der \nBewilligungsbescheid vom 8. Juli 1997 stelle eine einheitliche Regelung dar und \nenthalte keine Nebenbestimmung. Dem Kläger gegenüber sei die Zusage erteilt \nworden, die Kosten für heilpädagogische Maßnahmen bis zu dem festgestellten \nHöchstbetrag zu erstatten. Mit dieser Bewilligung sei auch der Anspruch des Klägers \nauf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII erfüllt. Ein Wechsel zu einer anderen \nheilpädagogischen Praxis sei dem Kläger zumutbar.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.\n\n18\n\nSie ist als Verpflichtungsklage zulässig, soweit der Kläger die Verpflichtung des \nBeklagten zur Gewährung von - unbegrenzter - Eingliederungshilfe für die Zeit vom \n28. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1998 erstrebt.\n\n19\n\nSoweit das zeitlich nicht näher eingegrenzte Klagebegehren sich auf die Zeit \nnach dem 30. Juni 1998 bezieht, fehlt der Klage das notwendige \nRechtsschutzbedürfnis. Zu berücksichtigen ist, daß der Hilfefall in dem \nstreitgegenständlichen Bescheid für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 geregelt ist. Die \nDauer dieses Regelungszeitraums bestimmt auch die Zeitspanne die der \ngerichtlichen Prüfung des Begehrens in der Sache unterliegt, denn in der \nRechtsprechung ist anerkannt, daß ein Anspruch auf laufende Sozialleistungen nur \nin dem zeitlichen Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, den zuvor die \nbeklagte Behörde durch ihre Bescheide geregelt hat.\n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- \nWestfalen (OVG NW), Urteil vom 8. November 1982 \n- 8 A 56/81 - und Beschluß vom 30. Juni 1982 \n- 8 B 176/82 -.\n\n21\n\nDieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Behörde sich - wie hier - entschlossen \nhat, die Bewilligung nicht auf die Zeit bis zum nächstgelegenen Zahlungszeitpunkt zu \nbegrenzen, sondern die gesamte Zeit bis zum nächsten Hilfeplangespräch durch \neinen Bescheid abdecken wollte. In einem derartigen Fall kommt es auch nicht \ndarauf an, wann der Widerspruchsbescheid, der regelmäßig die letzte den Hilfefall \nbetreffende Verwaltungsentscheidung darstellt, ergangen ist.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n8. Juni 1995 - 5 C 30/93 -, in: Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS), Band 46, S. 94 ff.\n\n23\n\nIn der Sache dringt der Kläger weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag \ndurch, weil der Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. September 1997 rechtmäßig ist und den Kläger \nnicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß der \nBeklagte ihm für die Zeit vom 28. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 weitere \nEingliederungshilfemaßnahmen ohne Begrenzung des zu vergütenden Honorars auf \n78,00 DM pro Einheit Heilpädagogik bewilligt bzw. die Kosten für eine \nheilpädagogische Behandlung in Höhe von 93,60 DM pro Behandlungseinheit \nübernimmt. \n\n24\n\nDie Regelung in § 35 a SGB VIII, die nach Lage der Dinge allein als \nAnspruchsgrundlage in Betracht kommt, rechtfertigt ein derartiges Begehren des \nKlägers nicht. Allerdings gehört der Kläger - hierüber besteht zwischen den \nBeteiligten Einigkeit - zu dem in dieser Regelung angesprochenen Personenkreis \nder von einer seelischen Behinderung zumindest Bedrohten, weswegen für ihn in \ndem hier maßgeblichen Zeitraum - wie im Hilfeplan vom 12. Juni 1997 vereinbart - \nEingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen und psychomotorischen \nBehandlung zu erbringen ist. Diese vereinbarten Eingliederungshilfeleistungen sind \ndem Kläger in dem zuvor festgelegten Umfang und vor allem unter Einschaltung der \nmit dem Hilfefall vertrauten Therapeutin X1. zuteil geworden. Art und Form der \nLeistungserbringung entsprechen damit vollständig den Erwartungen und Wünschen \ndes Klägers bzw. seiner Eltern.\n\n25\n\nDer Kläger bzw. seine Eltern mußten zur Erlangung der begehrten \nTherapieleistungen auch nicht zusätzlich eigene Mittel aufwenden. Vielmehr hat Frau \nX1. als Leistungserbringerin nur mit dem Beklagten abgerechnet. Ihre von dem \nKläger zu den Akten gereichten Rechnungen weisen als Adressaten ausschließlich \ndas Jugendamt der Stadt Witten aus. Der Kläger - bzw. seine Eltern - wurde \ndemgegenüber von Frau X1. nicht in Anspruch genommen.\n\n26\n\nDie Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Eltern, als \nHilfeempfänger, Frau X1. als Leistungserbringerin und dem Beklagten als \nverpflichteten Leistungsträger haben sich dabei in der Weise gestaltet, daß zwischen \ndem Kläger und Frau X1. ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag bestand und \ndaß die Leistungspflicht des Beklagten sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 8. \nJuli 1997 ergab. Wenn ein Jugendhilfeträger seiner Leistungsverpflichtung \ngegenüber einem Kind oder Jugendlichen nicht selbst durch eigene Kräfte \nnachkommt, sondern hierfür Dritte wie etwa eine heilpädagogische Praxis \neingeschaltet werden, so kommt zwischen dem Leistungserbringer und dem \nLeistungsempfänger regelmäßig ein dem Privatrecht zuzuordnender \nBehandlungsvertrag zustande, der von den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen \nzwischen dem Leistungsberechtigten und dem Jugendhilfeträger zu trennen ist. Eine \nrechtliche Beziehung des Jugendhilfeträgers mit der leistungserbringenden Institution \nergibt sich nur dann, wenn eine Vereinbarung nach § 77 SGB VIII besteht oder eine \nKostenzusage erteilt wurde.\n\n27\n\nVgl. Wiesner/Kaufmann/Moersberger/Oberloskamp/Struck: SGB \nVIII Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 1995, \nRdnrn. 66 f., 73 ff. vor § 11.\n\n28\n\nZwischen diesen verschiedenen Rechtsbeziehungen besteht aber deswegen \neine gewisse Interdependenz, weil die Höhe des Anspruchs des Hilfeempfängers \ngegen den öffentlichen Leistungsträger durch den Preis beeinflußt wird, den der \nHilfeempfänger zur Erlangung der benötigten Hilfsmaßnahmen - unter Beachtung \nseines Wunsch- und Wahlrechts - zu entrichten hat.\n\n29\n\nHier hat der Beklagte dadurch Einfluß auf den Vertrag des Klägers mit der \nausgewählten heilpädagogischen Praxis genommen, daß er in seinem \nBewilligungsbescheid ausdrücklich dazu aufforderte, diesen Bescheid der \nentsprechenden Praxis zur Abrechnung mit dem Jugendamt Witten vorzulegen, und \ndaß er außerdem auf die dem Bescheid beigegebene Vergütungsordnung hinwies. \nDurch die Beschränkung der Bewilligung auf die in dieser Vergütungsregelung \ngenannten Höchstsätze ist der Kläger deswegen nicht beeinträchtigt, weil diese \nVerfahrensweise des Beklagten nicht dazu geführt hat, daß der Kläger - bzw. seine \nEltern - aufgrund der Durchführung der Therapie in der Praxis X1. noch \nZahlungsansprüchen ausgesetzt ist. Zwischen den Eltern des Klägers und Frau X1. \nwurde nach den Ausführungen der Klägerseite in dem Schriftsatz vom 4. Juni 1999 \nlediglich mündlich vereinbart, daß die notwendigen und erforderlichen Maßnahmen \ndurchgeführt werden sollten. Von einer mündlichen oder schriftlichen Abrede über \ndas pro Therapieeinheit zu zahlende Entgelt wird insoweit nichts mitgeteilt. Soweit \nder Kläger in dem nachgereichten Schriftsatz vom 20. September 1999 ergänzend \nvortragen läßt, seinen Eltern sei klar gewesen, daß die Leistung der Heilpädagogin \nX1. nur zu einem Satz von 132,81 DM erbracht werden würde, bezieht sich dies \nnicht auf den Inhalt der seinerzeit abgegebenen Willenserklärungen. Angesprochen \nsind damit lediglich mögliche subjektive Vorstellungen der Eltern des Klägers bei \nAbschluß des Behandlungsvertrages. Gegen eine Auslegung der Willenserklärungen \nim Sinne der in diesem Schriftsatz vom 20. September 1999 vertretenen Auffassung \nspricht weiter, daß die Abwicklung des Vertrages genauso erfolgte wie bei den \nvorangegangenen Behandlungseinheiten. Frau X1. richtete ihre Rechnungen wie \nzuvor nur an den Beklagten und unternahm nichts gegen die vorgenommenen \nKürzungen. Dies läßt nur die Schlußfolgerung zu, daß sie selbst nicht von einer \nZahlungsverpflichtung der Eltern des Klägers ausging, weil eine solche nicht \nvereinbart war. \n\n30\n\nDer angegriffene Bewilligungsbescheid erweist sich ferner nicht wegen eines \nVerstoßes gegen § 42 SGB X als rechtswidrig.\n\n31\n\nDie vom Kläger insoweit beanstandete Aussage, daß die Bewilligung im Rahmen \nder festgelegten Vergütungsregelung für heilpädagogische und mototherapeutische \nBehandlungen geleistet wird, stellt keine Auflage oder sonstige Nebenbestimmung \ndar. Daß es sich bei dem Verweis auf die Vergütungsregelung nicht um eine \nBedingung oder Befristung handelt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des \nBescheides. Der Hinweis auf die Vergütungsregelung bezieht sich nicht auf den \nBeginn und das Ende der Bewilligung, sondern allein auf den Umfang der gewährten \nGeldleistungen. Als Auflage nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X ist die Einbeziehung der \nVergütungsregelung und die Festlegung von Höchstpreisen für die einzelnen \nTherapiemaßnahmen deswegen nicht anzusehen, weil dem Kläger hierdurch keine \n- neben die Bewilligung tretende - Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht \nauferlegt wird. Die angesprochene Bewilligung erfährt hierdurch lediglich eine \nBeschränkung der Höhe bzw. des Umfangs nach, so daß von einer inhaltlichen \nEinschränkung oder Veränderung des Verwaltungsakts gegenüber dem Antrag \ngesprochen werden kann. In einem derartigen Fall aber ist von einer - vom Antrag \naus betrachtet - modifizierten Bewilligung auszugehen. Eine isolierte Anfechtung und \nAufhebung der Einschränkung oder Veränderung kommt nicht in Betracht; der \nHilfeempfänger muß vielmehr sein auf den Erhalt der uneingeschränkten Bewilligung \ngerichtetes Begehren weiterverfolgen.\n\n32\n\nDaß hier ein solcher Anspruch auf uneingeschränkte Bewilligung nicht besteht, \nwurde indessen oben bereits festgestellt. Aufgrund des Nichtsbestehens dieses \nAnspruchs ist die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag \nabzuweisen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben \nsich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-09-14/11-k-4768-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-09-14/11-k-4768-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114502","retrieved":"2026-07-09 00:06:23.050482+00:00"}}