{"status":"available","doknr":"OLD306896","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:0825.9L1124.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-08-25","aktenzeichen":"9 L 1124/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Antragstellern wird zur Durchführung des \nVerfahrens Prozeßkostenhilfe bewilligt und \nRechtsanwältin Lichte aus Lüdenscheid zur \nWahrnehmung ihrer Interessen beigeordnet. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, den Antragstellern für \ndie Zeit ab 4. August 1999 bis 31. August 1999 \nLeistungen gemäß den §§ 1, 3 des Asylbewerber- \nleistungsgesetzes in uneingeschränkter Höhe zu \ngewähren. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines \nRechtsanwalts hat Erfolg. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) sind \nerfüllt. Die Antragsteller sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Ihre \nRechtsverfolgung bietet auch die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten, wie \nsich im einzelnen aus den Gründen zu II. ergibt. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Kammer legt das in der Antragsschrift vom 3. August 1999 formulierte \nAntragsbegehren nach Rücksprache mit der Verfahrensbevollmächtigten dahin aus, \ndaß die Antragsteller die Leistungsgewährung lediglich für den allein zulässigen und \nerfolgversprechenden Zeitraum vom Eingang des vorläufigen Rechtsschutzantrags \nbei Gericht (hier: 4. August 1999) bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche \nEntscheidung ergeht (hier: 31. August 1999) erstreben. \n\n6\n\nMit einem im vorgenannten Sinne ausgelegten Antragsbegehren \nist der einstweilige Rechtsschutzantrag zulässig und \nbegründet. \n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, daß ohne eine einstweilige Anordnung \nein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dem \nAntragsteller andernfalls nahezu unerträgliche Nachteile entstehen würden.\n\n8\n\nGemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hat der \nAntragsteller glaubhaft zu machen, daß ihm der umstrittene Anspruch zusteht \n(Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig \nerscheint (Anordnungsgrund). Dabei sind in den Fällen der Vorwegnahme der \nHauptsache - wie hier - strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung von \nAnordnungsanspruch und -grund zu stellen.\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die \nAntragsteller haben durch die Darlegung ihrer Mittellosigkeit \nsowie vor dem Hintergrund der erfolgten Einschränkungen ihrer \nGrundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die \nNotwendigkeit einer einstweiligen Regelung im Sinne eines \nAnordnungsgrundes glaubhaft gemacht. \n\n10\n\nDie Antragsteller haben ferner glaubhaft gemacht, daß sie \nals Asylbewerber aus Eritrea dem leistungsberechtigten \nPersonenkreis nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG bzw. nach § 1 \nAbs. 1 Nr. 6 AsylbLG zugehören und gemäß den §§ 3 ff. AsylbLG \ndie begehrten Leistungen beanspruchen können. \n\n11\n\nDie Kammer geht mit dem Antragsgegner davon aus, daß die \nAntragsteller als eritreische Staatsangehörige dem \nPersonenkreis der nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten \nzuzuordnen sind. Als Leistungsberechtigte dieser Vorschrift \nkönnen sie Grundleistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG \nbeanspruchen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners \nliegen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung \ngemäß § 1 a Nr. 1 AsylbLG nicht vor. Nach dieser Vorschrift \nerhalten Leistungsberechtigte nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 \nund ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, die sich \nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um \nLeistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach \ndiesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den \nUmständen unabweisbar geboten ist. \n\n12\n\nDie Voraussetzungen für eine derartige \nAnspruchseinschränkung erachtet die Kammer vorliegend für \nnicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners \nfehlt vorliegend jeder objektive Anhalt für eine \nmißbräuchliche Einreiseabsicht der Antragsteller. Die \nAntragsteller haben - nach ihrem soweit nicht in Zweifel \ngezogenen Vorbringen - unmittelbar nach ihrer Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland um die Gewährung von Asyl \nnachgesucht. Sie haben hiermit dokumentiert, daß ihre Einreise \naus Gründen des Schutzes vor politischer Verfolgung erfolgte. \nHinreichende Anhaltspunkte dafür, daß prägend für die Einreise \nder Erhalt von Leistungen nach dem AsylbLG gewesen sein \nkönnte, vermag die Kammer nicht festzustellen. Allein der \nUmstand, daß der Asylantrag der Antragsteller als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und das Vorbringen \nder Antragstellerin zu 1) als unglaubhaft eingestuft wurde, \nrechtfertigt es in Anbetracht der im Heimatland der \nAntragsteller herrschenden Zustände nicht, das mit der \nStellung des Asylantrags nach außen dokumentierte \nEinreisemotiv entscheidend in Frage zu stellen. Hierfür hätte \nes vielmehr weiterer Darlegungen des Antragsgegners bedurft. \nSolche finden sich aber in dem maßgeblichen \nBewilligungsbescheid vom 29. Juli 1999 nicht; vielmehr wird \ndort ausgehend von der Entscheidung des Bundesamtes allein \ndarauf abgestellt, daß mit dem offensichtlichen Fehlen von \nAsylgründen die mißbräuchliche Einreiseabsicht belegt sei. \nDies stellt nach Auffassung der Kammer keine tragfähige \nBegründung für die Anwendung einer Anspruchseinschränkung \ngemäß § 1 a Ziffer 1 AsylbLG dar. Insofern genügt es auch \nnicht, daß der Antragsgegner sich den Inhalt der ablehnenden \nEntscheidung des Bundesamtes zu eigen macht und hierauf sein \nVerwaltungshandeln stützt. Andere Gesichtspunkte, die geeignet \nwären, die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung \ndarzutun, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insofern liegt \ndie Darlegungslast beim Antragsgegner, da es sich bei den \nVoraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung um eine für \nihn günstige Tatsache handelt. \n\n13\n\nIII.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-08-25/9-l-1124-99","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-08-25/9-l-1124-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306896","retrieved":"2026-07-09 03:35:10.232524+00:00"}}