{"status":"available","doknr":"OLD307099","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:0727.12L1053.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-07-27","aktenzeichen":"12 L 1053/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als\n Gesamtschuldner.\n\n Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu\n untersagen, den \"Bürgerentscheid über das Verkehrssystem\n in der Kernstadt\" in der Zeit vom 29. Juli bis 04. August 1999\n durchzuführen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im \nHinblick auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Der Erlaß der einstweiligen Anordnung dient dabei \nals Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur der Sicherung von \nschutzwürdigen Rechtspositionen und hat generell nicht die Funktion, Ansprüche \nvorab zu befriedigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann grundsätzlich nur \ndann anerkannt werden, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen \nfür die Antragsteller notwendig ist, ihrem Begehren zu entsprechen.\n\n6\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \n Beschluß vom 30. August 1993 - 14 B 1417/93 -.\n\n7\n\nAuch für den Bereich des Wahlrechts ist anerkannt, daß die rechtliche Kontrolle \nder Durchführung von Wahlen auf die nachträgliche Prüfung im \nWahlprüfungsverfahren beschränkt ist und einstweilige Anordnungen in bezug auf \ndie Durchführung der Wahl unzulässig sind. Für die Durchführung des \nBürgerentscheides gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller grundsätzlich \nnichts anderes. Denn mangels eigenständiger Regelungen zur Anfechtung von \nBürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist die gesetzliche Lücke durch sinngemäße \nAnwendung des jeweiligen Kommunalwahlrechts zu schließen, da die Interessenlage \nes gebietet, den Bürgerentscheid unter Heranziehung bestimmter Grundsätze des \nKommunalwahlrechts durchzuführen. Zu den Einrichtungen grundlegender Art gehört \nim Kommunalwahlrecht die Wahlprüfung (vgl. §§ 39 ff des Kommunalwahlgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - KWahlG NW -). Diese zielt darauf ab, die \nGültigkeit einer Wahl zu überprüfen, beispielsweise darauf, ob bei der Vorbereitung \nund Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten von entscheidendem Einfluß \nvorgekommen sind ( § 40 Abs. 1 lit. b KWahlG). Dementsprechend ist auch der \nBürgerentscheid nachträglich darauf überprüfbar, ob er unter Beachtung \nwesentlicher Grundsätze des Kommunalwahlrechts durchgeführt worden ist. Insoweit \nkann eine Klage gegen die Gemeinde auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nBürgerentscheides und die daraus folgende Pflicht zur erneuten Durchführung eines \nBürgerentscheides erhoben werden.\n\n8\n\n Vgl. Fischer \"Rechtsschutz der Bürger bei Einwohneranträgen sowie \n Bürgerbegehren und Bürgerentscheid\" in: Die Öffentliche Verwaltung \n(DÖV) \n 1996 S. 181 (187); ähnlich: Klaus Ritgen \"Bürgerbegehren und Bürger-\n entscheid: Dargestellt am Beispiel des § 26 der nordrhein-westfälischen \n Gemeindeordnung\" 1997 S. 207 ff.\n\n9\n\nEilanträge sind im Vorfeld des Bürgerentscheides nach § 123 VwGO nur \nausnahmsweise statthaft, wenn den Antragstellern des Bürgerbegehrens ohne \nEilentscheidung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen \nwürde.\n\n10\n\n Vgl. Fischer a.a.O. S. 188 und den Beschluß der Kammer vom\n 2. Juni 1999 - 12 L 767/99- sowie VG Darmstadt, Beschluß \n vom 17. Juni 1994 - 3 G 862/94 - in: Rechtsprechungsreport zur \n Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) 1995,156.\n\n11\n\nDies haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen der \nAntragsteller, die Bekanntmachung vom 17. Juni 1999 sei fehlerhaft, weil weder auf \nden Auslegungsort des Abstimmungsverzeichnisses noch auf die \nEinspruchsmöglichkeiten und die Möglichkeit der Abstimmung per Stimmschein \nhingewiesen worden sei, ist nicht geeignet, einen schweren und nicht \nwiedergutzumachenden Nachteil darzulegen. Insoweit ist zunächst darauf \nhinzuweisen, daß diese Angaben nach § 8 der Satzung zur Durchführung von \nBürgerentscheiden in der Stadt C vom 7. Juni 1999 nicht zwingend Gegenstand der \n\"Öffentlichen Bekanntmachung über den Abstimmungszeitraum und den Gegenstand \ndes Bürgerentscheides\" sein müssen. Auch den sonstigen Vorschriften läßt sich eine \nsolche Bekanntmachungspflicht nicht entnehmen. Allerdings muß nach § 8 Abs. 4 Nr. \n5 der vorgenannten Satzung die Bekanntmachung, die 6 Tage vor dem Beginn des \nBürgerentscheides zu veröffentlichen ist, auch den Hinweis enthalten, in welcher \nWeise mit Stimmschein abgestimmt werden kann. Dieser zwingende Hinweis ist \nausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen \nÖffentlichen Bekanntmachung vom 13. Juli 1999 jedoch nicht erfolgt.\n\n12\n\nSelbst wenn diese Bekanntmachungsmängel Unregelmäßigkeiten im oben \ngenannten Sinne darstellen würden, so ist bei der im vorliegenden Verfahren allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, daß den \nAntragstellern ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde, \ndem ausschließlich mit der Aufhebung der Abstimmung zu begegnen wäre. Denn \nden Antragstellern ist es zuzumuten, diese Unregelmäßigkeiten gegebenenfalls nach \nDurchführung des Bürgerentscheides im Wege einer Feststellungsklage mit dem Ziel \nder Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl und der Pflicht der Gemeinde zur \nerneuten Durchführung des Bürgerentscheids geltend zu machen. Etwas anderes \nkann nur dann gelten, wenn bereits im jetzigen Zeitpunkt feststehen würde, daß der \ndurchzuführende Bürgerentscheid rechtswidrig wäre oder daß die behaupteten \nUnregelmäßigkeiten entscheidenden Einfluß auf das Ergebnis des \nBürgerentscheides haben könnten.\n\n13\n\nDie Antragsteller haben jedoch weder vorgetragen noch sind sonstige \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Abstimmungsverzeichnis in wesentlichen \nTeilen nicht vollständig wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der ganz \nüberwiegende Teil der Abstimmungsberechtigten im Abstimmungsverzeichnis \naufgeführt ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das auf den Daten \nder Kommunalen Datenzentrale Westfalen-Süd beruhende Abstimmungsverzeichnis \nFalscheintragungen enthält. Selbst wenn Abstimmungsberechtigte fälschlicherweise \nnicht im Abstimmungsverzeichnis aufgeführt sein sollten, so könnte diesen trotz der \nFalschbekanntmachung entsprechend § 5 Abs. 3 der Satzung bis 15.00 Uhr am \nletzten Tag des Abstimmungszeitraums auf Antrag ein Stimmschein erteilt werden. \nDementsprechend kann es sich nur um relativ wenige Ausnahmefälle handeln, die \ntrotz Abstimmungsberechtigung an der Teilnahme am Bürgerentscheid gehindert \nwären. Diese wenigen Ausnahmefälle dürften aber voraussichtlich keinen \nentscheidenden Einfluß auf den Ausgang des Bürgerentscheides haben, so daß es \nden Antragstellern zuzumuten ist, den Ausgang des Bürgerentscheides abzuwarten \nund gegebenenfalls diese Mängel dann im anschließenden gerichtlichen Verfahren \ngeltend zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß eine solche zeitliche \nVerzögerung zu unzumutbaren Nachteilen führen könnte, weil eine Umsetzung des \nBürgerentscheides durch die zeitliche Verzögerung bei Durchführung des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr möglich wäre. Vielmehr dürfte die im \nStreit stehende Verkehrsführung in der Kernstadt von C auch in den kommenden \nJahren bei Erfolg des Bürgerentscheides noch umsetzbar sein.\n\n14\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Mangels anderer Anhaltspunkte für die \nwirtschaftliche Bedeutung der Sache war bei der Streitwertfestsetzung der \nRegelbetrag des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (8.000,00 DM) zugrunde zu legen. \nAngesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens ist es angemessen, den \nStreitwert mit der Hälfte dieses Betrages zu bemessen.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-07-27/12-l-1053-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-07-27/12-l-1053-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307099","retrieved":"2026-07-09 03:35:30.571665+00:00"}}