{"status":"available","doknr":"OLD307406","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:0602.12L908.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-06-02","aktenzeichen":"12 L 908/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als \nGesamtschuldner.\n\n Der Streitwert wird auf 4000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\n den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung\n zu verpflichten, es zu unterlassen, die Satzung zur Durchführung\n von Bürgerentscheiden in der Stadt C der Durchführung\n des Bürgerentscheides bezüglich des Einbahnstraßenverkehrs in der\n Kernstadt C zugrunde zu legen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nUngeachtet der Frage, ob der nach § 123 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende Antrag unter dem \nGesichtspunkt der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes überhaupt \nzulässig ist, hat er in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft \ngemacht, daß ein Anordnungsanspruch gegeben ist.\n\n6\n\nBei der in diesem Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist nicht \nfeststellbar, daß sich die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der \nStadt C insbesondere aufgrund zu restriktiver Regelungen über die Stimmabgabe \nals rechtswidrig erweist und die Antragsteller aus diesem Grund eine \nNichtanwendung dieser Satzung bei der Durchführung des Bürgerentscheides \nbezüglich des Einbahnstraßenverkehrs in der Kernstadt C beanspruchen können. \n\n7\n\nDie Entscheidung, wie ein Bürgerentscheid durchgeführt wird, liegt bei der \njeweiligen Gemeinde. Ihr ist insoweit Ermessen eingeräumt. Sie muß allerdings \nSorge dafür tragen, daß die für Wahlen geltenden Grundsätze der Allgemeinheit, \nFreiheit, Gleichheit und Geheimhaltung auch bei der Durchführung eines \nBürgerentscheides gewährleistet sind. Die in dem aufgezeigten Rahmen \nbestehenden Freiheiten können die Gemeinden allerdings nutzen, um Regelungen \nzu treffen, die den örtlichen Gegebenheiten gerecht werden.\n\n8\n\n Vgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen,\n Loseblattsammlung, Stand: Januar 1999, Anmerkung § 26 GO,\n Anmerkung VIII.\n\n9\n\nEs ist nicht feststellbar, daß der Antragsgegner mit den in der Satzung zur \nDurchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C getroffenen Regelungen die ihm \nzukommenden Gestaltungsspielräume überschritten hat. Dies gilt auch hinsichtlich \nder Vorschriften über die Stimmabgabe. Die hierzu bestehenden Regelungen führen \nweder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dazu, daß das Recht des einzelnen Bürgers \nzur Stimmabgabe im Rahmen eines Bürgerentscheides unzulässig beschränkt \nwird.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller ist nicht zu beanstanden, daß keine \ngesonderte Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten über die Durchführung \neines konkreten Bürgerentscheides erfolgt. Nach § 8 Abs. 3 der Satzung zur \nDurchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C müssen der Gegenstand des \nBürgerentscheides und die Tage des Abstimmungszeitraumes unverzüglich nach der \nBestimmung desselben durch den Stadtdirektor öffentlich bekannt gemacht werden. \nDurch eine öffentliche Bekanntmachung ist für die Bürger hinreichend Gelegenheit \ngegeben, sich über den konkreten Zeitraum, in dem der Bürgerentscheid stattfinden \nsoll, zu informieren.\n\n11\n\nWeiterhin begegnet es keinen Bedenken, daß die Satzung zur Durchführung von \nBürgerentscheiden in der Stadt C keine konkrete Regelung bezüglich der an den \neinzelnen Tagen des Abstimmungszeitraums bestehenden Abstimmungszeit enthält. \nNach § 8 Abs. 4 der Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der \nStadt C ist der Stadtdirektor auch insoweit verpflichtet, Beginn und Ende der \nAbstimmungszeit öffentlich bekannt zu machen und zwar spätestens am 6. Tag vor \ndem 1. Tag des Bürgerentscheides. Durch diese Regelung wird gewährleistet, daß \nsich die Bürger auch über die Abstimmungszeit rechtzeitig Kenntnis verschaffen \nkönnen. \n\n12\n\nAuch die in § 8 Abs. 1 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in \nder Stadt C enthaltene Begrenzung des Abstimmungszeitraums auf eine Woche \nführt nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts des Einzelnen auf \nungehinderte Stimmabgabe im Rahmen eines Bürgerentscheides. Der Zeitraum von \neiner Woche ist nicht zu kurz bemessen, um allen Bürgern Gelegenheit zur \nStimmabgabe zu geben. Durch den in der Satzung festgesetzten \nAbstimmungszeitraum von einer Woche fällt jeweils auch ein Samstag und ein \nSonntag in den Abstimmungszeitraum. Dadurch ist gewährleistet, daß, ungeachtet \nder konkreten Stimmzeiten an den einzelnen Tagen, auch berufstätigen Personen \nhinreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe verbleibt.\n\n13\n\nAuch die Regelung des § 11 Abs. 5 der Satzung zur Durchführung von \nBürgerentscheiden in der C , nach der eine Stimmabgabe per Brief nicht stattfindet, \nführt nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung. Die Entscheidung, ob eine \nStimmabgabe per Briefwahl zugelassen wird oder nicht, steht grundsätzlich im \nErmessen der Gemeinde.\n\n14\n\n Vgl. Rehn/Cronauge, § 26 GO, Anmerkung VIII.\n\n15\n\nVorliegend ist nicht feststellbar, daß der Regelung des § 11 Abs. 5 der Satzung \nzur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C ermessensfehlerhafte, wie \netwa willkürliche Erwägungen seitens des Antragsgegners zugrunde gelegen haben. \nWie sich aus der Sitzungsvorlage Nr. 844 ergibt, wurde die Möglichkeit der \nStimmabgabe per Briefwahl ausgeschlossen, um die Kosten eines \nBürgerentscheides möglichst niedrig zu halten.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller führt auch der Umstand, daß es nach \n§ 3 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C nur einen \nStimmbezirk gibt und dadurch bedingt nur ein Wahllokal eingerichtet werden dürfte, \nnicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Die Gemeinden sind bei der Durchführung von \nBürgerentscheiden nicht verpflichtet, Stimmbezirke und Abstimmungslokale \neinzurichten, die in Zahl und räumlicher Zuordnung denjenigen Stimmbezirken und \nWahllokalen, die bei einer Kommunalwahl gegeben sein müssen, entsprechen. \nInsoweit ist davon auszugehen, daß die Indienstnahme staatlicher Stellen bei der \nDurchführung eines Bürgerentscheides in einem wie bei einer Wahl vergleichbaren \nUmfang nicht gewollt ist, weil es unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, \nwenn die Gemeinden bei der Durchführung von Bürgerentscheiden, die im \nGegensatz zu einer Wahl zumeist mehrere Tage andauern, wahlähnliche \nBedingungen aufrecht erhalten würden. Es bleibt also dem pflichtgemäßen \nErmessen der Gemeinden überlassen, wie viele Abstimmungslokale eingerichtet \nwerden.\n\n17\n\n Vgl. Rehn/Cronauge, § 26 GO, Anmerkung VIII; ebenso für Volks-\n begehren Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen,\n (VerfGH NW), Urteil vom 26. April 1975 - VerfGH 8/74 -, \nEntscheidungen der\n Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen und\n für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg\n (OVGE) 30, 289 (296).\n\n18\n\nHierbei muß allerdings gewährleistet sein, daß die Stimmberechtigten in bezug \nauf die räumliche Zuordnung der Abstimmungslokale zu ihrem Wohnsitz und deren \nÖffnungszeiten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe besitzen. \n\n19\n\n Vgl. Rehn/Cronauge, § 26 GO, Anmerkung VIII; VerfGH NW, Urteil\n vom 26. April 1975 - VerfGH 8/74 -, OVGE 30, 289 (296 f.).\n\n20\n\nDer Beklagte beabsichtigt, bei der Durchführung des Bürgerentscheides \nbezüglich des Einbahnstraßenverkehrs in der Kernstadt C nur ein Abstimmungslokal \neinzurichten, um die durch diesen Bürgerentscheid entstehenden Kosten möglichst \ngering zu halten. Es ist nicht ersichtlich, daß durch die Einrichtung nur eines \nAbstimmungslokals die Stimmabgabe für die Bürger der Stadt Bad C unzumutbar \nerschwert wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist davon \nauszugehen, daß beabsichtigt ist, das Abstimmungslokal im Rathaus, also im \nZentrum von C, einzurichten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. \nZwar sind die in den Randbereichen der Stadt C gelegenen Ortsteile zum Teil über \n10 km vom Stadtzentrum entfernt. Für die Frage der Unzumutbarkeit der \nStimmabgabe ist aber nicht nur die räumliche Entfernung zwischen dem Wohnort \nund dem Ort der Stimmabgabe ausschlaggebend, insoweit ist vielmehr das Maß an \nzeitlichem und organisatorischem Aufwand, den der Einzelne zur Stimmabgabe \naufwenden muß, entscheidend. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß - den Angaben \nder Antragsteller zufolge - bis auf einen Ortsteil alle Ortsteile von C zumindest \nwerktags an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sind. Nach den \nAusführungen der Antragsteller beträgt die reine Fahrzeit der Verkehrsmittel des \nöffentlichen Personennahverkehrs in das Zentrum von C max. 36 Minuten. Auch \nunter Berücksichtigung der Zeit, die für den Weg zwischen Wohnung und \nBushaltestelle bzw. Bushaltestelle und Rathaus anfällt, erscheint der sich insgesamt \nergebende zeitliche Aufwand nicht unzumutbar. Weiterhin ist es auch vertretbar, \nBürger, die sich an dem Bürgerentscheid beteiligen möchten, darauf zu verweisen, \nprivate Kraftfahrzeuge zu benutzen oder sich um eine private Fahrgelegenheit zu \nbemühen, soweit sie den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen können oder \nwollen. Daß es ihnen bei entsprechenden Anstrengungen nicht gelingen sollte, \ninnerhalb des festgesetzten Abstimmungszeitraums von einer Woche unter \nzumutbaren Bedingungen zum Rathaus der Stadt C zu gelangen, erscheint dem \nGericht angesichts der in der heutigen Zeit bestehenden weitreichenden Mobilität \nnicht nachvollziehbar. Soweit dem Einzelnen, etwa bei der Benutzung öffentlicher \nVerkehrsmittel oder bei seinen Bemühungen um eine private Fahrgelegenheit \ngewisse Unbequemlichkeit entstehen, sind diese, gerade auch von den davon meist \nbetroffenen Randbewohnern in Kauf zu nehmen, zumal derartige \nUnbequemlichkeiten für Bewohner von Ortschaften in ländlichen Gebieten auch zu \nanderen Gelegenheiten durchaus nicht ungewöhnlich sein dürften. \n\n21\n\nAuch der von den Antragstellern hilfsweise gestellte, sinngemäß Antrag,\n\n22\n\n den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu\n verpflichten, bei der Durchführung des Bürgerentscheides im Stadt-\n gebiet der Stadt C Abstimmungslokale in ausreichender Zahl,\n mindestens aber 18 Abstimmungslokale, zur Verfügung zu stellen,\n\n23\n\nhat keinen Erfolg, weil für diesen Antrag ebenfalls kein Anordnungsanspruch \ngegeben ist.\n\n24\n\nIst aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu beanstanden, daß der \nAntragsgegner für die Durchführung des Bürgerentscheids bezüglich des \nEinbahnstraßenverkehrs in der Kernstadt C nur ein Abstimmungslokal im Zentrum \nvon C einrichtet, können die Antragsteller nicht die Einrichtung von weiteren \nAbstimmungslokalen verlangen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Mangels anderer Anhaltspunkte für die \nwirtschaftliche Bedeutung der Sache war der Streitwertfestsetzung der Regelbetrag \ndes § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 8.000,00 DM zugrunde zu legen. \nAngesichts des bloß vorläufigen Charakters dieses Verfahrens ist es angemessen, \nden Streitwert mit der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 4.000,00 DM, zu \nbemessen.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-06-02/12-l-908-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-06-02/12-l-908-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307406","retrieved":"2026-07-09 03:36:00.656460+00:00"}}