{"status":"available","doknr":"OLD307454","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:0525.12K4594.98.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-05-25","aktenzeichen":"12 K 4594/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt G. , Hamm, wird abgelehnt.\n\n1\n\n Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt G. , Hamm, hat keinen Erfolg, \nweil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \n(§§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114 der \nZivilprozeßordnung).\n\n2\n\nBei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid des \nBeklagten vom 23. März 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom \n15. September 1998 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n3\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlaß des angefochtenen \nBescheides ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von \nFamiliennamen und Vornamen (NÄG). Nach dieser Vorschrift darf \nein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund \ndie Änderung rechtfertigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die \nBeurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die \nNamensänderung vorliegt, ist auch in den Verfahren, in denen \nder Kindesvater die von der Behörde vorgenommene Namensänderung \nanficht, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW), Urteile vom 30. April 1991 - 10 A 2641/86 -, vom 30. April 1992 \n- 10 A 2754/86 - und vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -.\n\n5\n\nFür die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in \nden Familiennamen seiner Pflegeeltern ist ein wichtiger Grund \nim Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG gegeben, wenn die Namensänderung \ndas Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der \nBeibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen.\n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. April 1987 \n- 7 C 120/86 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1988, 85 \n(86).\n\n7\n\nWeiterhin ist erforderlich, daß das Pflegeverhältnis auf \nDauer angelegt sein muß und die Annahme des Pflegekindes als \nKind durch die Pflegeeltern nicht oder noch nicht in Betracht \nkommt.\n\n8\n\nVgl. Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 3. Februar 1998 \n- 5 E 1837/96 -, NJW 1998, 2992 (2292); ebenso Nr. 42 der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von \nFamiliennamen und Vornamen vom 11. August 1980 (BAnz Nr. 153 a) \nin der Fassung vom 18. April 1986 (BAnz Nr. 78).\n\n9\n\nAuf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist \ndavon auszugehen, daß eine Änderung des Familiennamens der \nBeigeladenen von \"O. \" in \"L. \" für ihr Wohl \nförderlich ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß die \nBeigeladenen seit November 1994, also über vier Jahre, \nununterbrochen bei der Familie L. leben und die Mitglieder \nder Familie L. , insbesondere die Eheleute L. , als \nmaßgebliche Bezugspersonen ansehen. Bereits in dem Gutachten \ndes Diplompsychologen Hans Althaus vom 12. November 1995 ist \ninsoweit ausgeführt, daß die Beigeladenen die Familie L. \naufgrund der Beständigkeit der Versorgung und der Zuwendung, \ndie sie dort erfahren hätten, zu ihrer Familie gemacht hätten. \nEine ähnliche Beurteilung findet sich in einer Stellungnahme \ndes Jugendamtes der Stadt I. vom 30. Oktober 1997, der sich \nentnehmen läßt, daß die Integration der Beigeladenen in den \nfamiliären Verband der Familie L. mittlerweile weiter \nfortgeschritten ist. Die Beigeladenen wachsen dort mit den \nKindern des Ehepaares L. auf und besuchen mit diesen \nKirchen- und Sportverbände und nennen sich dort sogar \nmitlerweile \"L. \". Der Familienname L. ist somit \ninzwischen für sie zu einem Integrationsfaktor geworden.\n\n10\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist auch davon \nauszugehen, daß das zwischen den Beigeladenen und der Familie \nL. bestehende Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. Mit \nBeschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - I. vom \n1. Februar 1996 wurde das Personensorgerecht für die \nBeigeladenen dem Jugendamt I. als Pfleger übertragen, auf \ndessen Veranlassung wiederum ein beständiges Pflegeverhältnis \nzwischen den Beigeladenen und den Eheleuten L. begründet \nwurde. Anhaltspunkte dafür, daß beabsichtigt ist, dieses \nPflegeverhältnis zu beenden, bestehen nicht.\n\n11\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß eine Annahme der \nBeigeladenen als Kind durch die Eheleute L. konkret in Rede \nsteht.\n\n12\n\nBei summarischer Prüfung ist auch nicht feststellbar, daß \nüberwiegende anderweitige Interessen einer Änderung des \nFamiliennamens der Beigeladenen von \"O. \" in \"L. \" \nentgegenstehen. Derartige Interessen bestehen nicht in bezug \nauf den Kläger. Grundsätzlich kann sich ein Elternteil, dem das \nSorgerecht für sein Kind entzogen wurde und dessen Kind unter \nVormundschaft und unter pflegeelterliche Betreuung gestellt \nwurde, nicht auf ein eigenes Interesse am Fortbestand des \nbisherigen Namens des Kindes berufen. Ein derartiges \nnamensrechliches Interesse ist in der Elternverantwortung \nbegründet. Dieser Verantwortung wird aber derjenige, der \nunfähig oder unwillig ist, für sein Kind zu sorgen, deshalb \ngerade die Ursache für die Errichtung einer Vormundschaft und \nfür die Begründung eines Pflegeverhältnisses gesetz hat, nicht \ngerecht. Wer aber den Verpflichtungen einer Elternschaft nicht \ngerecht wird, kann auch nicht den aus Art. 6 des Grundgesetzes \nfließenden Schutz des Elternrechts, der auch - wie bereits \nerläutert - die namensrechtlichen Belange gegen eine \nUmbenennung umfaßt, in Anspruch nehmen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -, NJW 1988, 85 \n(86).\n\n14\n\nAuch der Einwand des Klägers, daß eine Namensänderung zu \neiner Entfremdung zwischen ihm und den Beigeladenen führe bzw. \nden Kontakt zwischen ihm und den Beigeladenen erschweren solle, \nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Änderung des \nFamiliennamens läßt die familienrechtlichen Beziehungen \nzwischen ihm und den Beigeladenen grundsätzlich unberührt. \nInsoweit verkennt der Kläger, daß eine Namensnennung \ngrundsätzlich ungeeignet ist, Besuchskontakte zwischen ihm und \nden Beigeladenen zu vereiteln oder zu erschweren. Mögliche \nSchwierigkeiten bei der Realisierung der dem Kläger nach dem \nBeschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - I. vom \n1. Februar 1996 zustehenden Besuchskontakten dürften vielmehr \nihre Ursachen in dem Verhalten der Beteiligten finden. Diese \nsind insoweit gehalten, ihr Verhalten dahingehend zu ändern, \ndaß sich auf seiten der Beigeladenen Interesse an der \nDurchführung von Besuchskontakten entwickeln kann. Der Kläger \nist gegebenenfalls darauf zu verweisen, zur Durchsetzung der \nBesuchskontakte (familien-) gerichtliche Hilfe in Anspruch zu \nnehmen.\n\n15\n\nSchließlich sind auch keine erheblichen öffentlichen \nInteressen an der Beibehaltung der bisherigen Namensführung in \nder Person der Beigeladenen ersichtlich. Dies folgt \nhinsichtlich der Abstammungsfunktion des bisherigen \nFamiliennamens der Beigeladenen schon daraus, daß die \nAbstammungsfunktion eines Namens mittlerweile durch die \ngesetzliche Zulassung namensverschiedener Ehen weitgehend an \nBedeutung verloren hat. Auch der im öffentlichen Interesse \nliegenden Identifizierungsfunktion des bisherigen \nFamiliennamens der Beigeladenen kommt vorliegend keine \nerhebliche Bedeutung zu, da es sich bei den Beigeladenen um \nminderjährige Kinder handelt, die noch nicht im größeren Umfang \nam Rechtsverkehr teilgenommen haben. Ein allzu gewichtiges \nInteresse der Allgemeinheit an der Identifizierung der \nBeigeladenen über ihren bisherigen Namen besteht daher \nnicht.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-05-25/12-k-4594-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-05-25/12-k-4594-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307454","retrieved":"2026-07-09 03:36:04.900711+00:00"}}