{"status":"available","doknr":"OLD307765","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:0413.11K1300.97.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"11 K 1300/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des an die städtische Kanalisation angeschlossenen \nHausgrundstücks X. -Straße in X1. . Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom \n10. Januar 1996 zog der Beklagte den Kläger für dieses Grundstück unter anderem \nzur Entrichtung von Entwässerungsgebühren für das Jahr 1996 in Höhe von \n1.668,52 DM heran.\n\n3\n\nGegen diese Heranziehung zu Entwässerungsgebühren hat der Kläger am \n26. März 1997 nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage \nerhoben. Er macht geltend, daß sich die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung \nschon aus der Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Satzungsrechts ergebe. So \nfehle es an einer formell gesetzlichen Ermächtigung für den Erlaß der \nGebührensatzung, denn § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) komme \ndeswegen nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht, weil diese Norm ihrerseits \nwegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nichtig \nsei. Der in § 6 Abs. 2 KAG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff \n\"Betriebswirtschaftliche Grundsätze\" sei einer den Anforderungen des \nBestimmtheitsgebotes genügenden Auslegung nicht fähig, da eine Beurteilung \ndessen, was unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu verstehen sei, nicht \nmöglich sei. \n\n4\n\nDie Unwirksamkeit der Satzung folge weiter aus der Fehlerhaftigkeit des in § 2 \nAbs. 2 der Satzung festgelegten einheitlichen Frischwassermaßstabs sowohl für die \nSchmutzwasser- als auch für die Niederschlagswasserbeseitigung. Ein einheitlicher \nFrischwassermaßstab sei nach § 6 Abs. 3 KAG nur dann zulässig, wenn entweder \ndie mit seiner Anwendung einhergehende Benachteiligung der \nWassergroßverbraucher durch eine degressive Gebührenregelung ausgeglichen \nwerde oder wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der \nRegenwasserbeseitigung von den angeschlossenen Grundstücken geringfügig sei \nbzw. wenn in der Gemeinde eine verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur \nbestehe. Diese Voraussetzungen seien in der Stadt X1. nicht erfüllt, weil der \nKostenanteil für das Niederschlagswasser 24,86 % betrage und weil von einer \nhomogenen Bebauungsstruktur nicht gesprochen werden könne. \n\n5\n\nDarüber hinaus sei der Gebührensatz, der gemäß § 2 Abs. 2 KAG wesentlicher \nSatzungsbestandteil sei, fehlerhaft kalkuliert. Ein Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsgebot sei selbst dann festzustellen, wenn man mit dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) davon \nausgehe, daß die Abschreibungen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes \nund die Verzinsung nach dem Herstellungswert vorgenommen werden könne. Auch \nbei dieser Berechnungsweise der kalkulatorischen Kosten bestehe nach einer \nbetriebswirtschaftlichen Lehrmeinung mit beachtlichem Gewicht weiterhin die \nMöglichkeit verschleierter Inflationsgewinne. Die vom Beklagten als Anlage zum \nWiderspruchsbescheid übersandte Gebührenkalkulation sei als Nachweis für die \nBeachtung des Kostenüberschreitungsverbotes nicht geeignet. Wesentliches \nMerkmal dieser Kalkulation sei nämlich die \"Aufrechnung\" der durch das Urteil des \nOVG NW vom 5. August 1994 bedingten Abschreibungs- und Zinsausfälle durch eine \ndifferenziertere Berechnung des Gemeindeanteils an der \nNiederschlagsentwässerung. Das diese Berechnungen rechtfertigende Gutachten sei \nnicht plausibel und könne deshalb keine rechtlich tragfähige Grundlage für die \nNachkalkulation bilden. Hinzu komme, daß die in die Kalkulation aufgenommene \nAbschreibung der Betriebshofkosten nicht nachvollziehbar sei.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 1996 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1997 \naufzuheben, soweit darin Entwässerungsgebühren festgesetzt worden \nsind.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung seines Antrages trägt er vor, daß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG eine \nErmächtigungsgrundlage darstelle, die eine zeitgemäße, durch Rechtsprechung \ngeprägte Anwendung des Kostenbegriffs in der Gebührenberechnung ermögliche \nund deshalb als Satzungsgrundlage geeignet sei. Der Frischwassermaßstab sei für \ndas Gebiet der Stadt X1. nach wie vor tauglich. Die Beurteilung, ob eine \nhomogene Bebauungsstruktur vorliege, ergäbe sich nicht aus dem Verhältnis der \nbefestigten Flächen zu den unbefestigten, sondern daraus, ob das Verhältnis des \nRegenwasserabflusses zum Schmutzwasserabfluß auf allen Grundstücken im \nStadtgebiet ungefähr gleich sei. Dieses Verhältnis sei nach der Rechtsprechung des \nOVG NW grundsätzlich nur in größeren Städten gestört.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n14\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 1996 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1997 ist hinsichtlich der festgesetzten \nEntwässerungsgebühren rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Entwässerungsgebühren sind die \nRegelungen in den § 1, 2 und 4 der Gebührensatzung der Stadt X1. zur \nEntwässerungssatzung vom 19. Dezember 1978 in der Fassung der \n15. Änderungssatzung vom 22. Dezember 1995. Hiernach erhebt die Stadt X1. \nvon den Eigentümern der an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücke für die \nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im \nSinne des § 6 Abs. 2 und der Verbandslasten nach § 7 Abs. 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) \nEntwässerungsgebühren, die nach der Menge des der öffentlichen Abwasseranlage \nzugeführten Abwassers berechnet werden. Entsprechend dem sogenannten \nFrischwassermaßstab gelten als Abwassermenge die dem Grundstück aus \nWasserversorgungsanlagen zugeführten Frischwassermengen. Die Gebühr beträgt \nje m³ Abwasser 4,13 DM.\n\n16\n\nDiese Gebührensatzung unterliegt weder in formeller noch - soweit sie mit den \ngenannten Bestimmungen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - in \nmaterieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Sie steht mit den Vorschriften des KAG \nsowie mit übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Die vom \nKläger geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 \nKAG teilt die Kammer nicht. Das OVG NW hat in seinem \n\n17\n\n Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -\n\n18\n\neingehend dargelegt, daß § 6 Abs. 2 KAG dem verfassungsrechtlichen \nBestimmtheitsgebot entspricht. Auf diese Entscheidung, der die Kammer folgt, wird \nBezug genommen.\n\n19\n\nDer in § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung vorgesehene sogenannte \nFrischwassermaßstab für die Bemessung der Entwässerungsgebühren sowohl für \ndie Ableitung des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers ist ein nach \nder Rechtsprechung des OVG NW grundsätzlich zulässiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n20\n\nVgl. für das Schmutzwasser: OVG NW, Urteil vom 6. Februar 1986 \n- 2 A 3373/83 -, in: Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ), 1986, 192; \nBeschluß vom 9. Mai 1990 - 2 A 2797/87 -; für das \nNiederschlagswasser: OVG NW, Urteil vom 15. April 1991 \n- 9 A 803/88 -; Beschluß vom 31. Januar 1990 - 2 A 1124/86 -; Urteil \nvom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -.\n\n21\n\nDer Anwendung des Frischwassermaßstabs liegt die \nWahrscheinlichkeitsannahme zugrunde, daß zwischen den Mengen des abgeleiteten \nSchmutzwassers und des Niederschlagswassers eine gewisse Relation besteht. Die \nMenge des abgeleiteten Regenwassers hängt von der Menge des auf dem \nbefestigten Teil der Grundstücksfläche niedergehenden Regens ab. Die Größe des \nbefestigten Teils der Grundstücksfläche steht in einem gewissen Zusammenhang mit \nder Zahl der Bewohner des Grundstücks bzw. der Nutzung des Grundstücks, von der \nwiederum die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers abhängt, die \nfür die Bemessung des abgeleiteten Schmutzwassers maßgebend ist. Ein solcher \nZusammenhang zwischen der Menge des abgeleiteten Schmutzwassers und des \nNiederschlagswassers ist denkbar und nicht offensichtlich unmöglich. Dies reicht zur \nAnnahme eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes aus.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Januar 1990, aaO.\n\n23\n\nDiese Annahme ist aber nur in solchen Gemeinden gerechtfertigt, die durch eine \nverhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung geprägt sind. \nDenn der Frischwassermaßstab liefert im Bezug auf die Menge des abgeleiteten \nNiederschlagswassers jedenfalls dann keine verläßlichen Anhaltspunkte mehr, wenn \nes um Grundstücke mit großen versiegelten Flächen und relativ geringem \nWasserverbrauch - typischerweise etwa großflächige Verbrauchermärkte - oder \numgekehrt um Grundstücke mit verhältnismäßig kleiner bebauter und befestigter \nFläche, aber hohem Wasserverbrauch - z. B. Grundstücke mit hohen \nWohngebäuden und intensiver Nutzung oder Grundstücke von gewerblichen \nGroßverbrauchern - geht. Hierbei ist zu beachten, daß von einem Großverbraucher \nnach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann noch nicht \ngesprochen werden kann, wenn auf einem Grundstück jährlich nicht mehr als \n2.500 m³ Frischwasser verbraucht werden.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom \n25. Februar 1972 - 7 B 92/70 -, in: KStZ, 1972, 111 (112); OVG NW, \nUrteil vom 15. April 1991, aaO.\n\n25\n\nDer Satzungsgeber darf indessen - nach dem sogenannten Grundsatz der \nTypengerechtigkeit - bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an \ndie Regelfälle des Sachbereiches anknüpfen und die Besonderheiten von \nEinzelfällen außer Betracht lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der \nRegelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die \nMaßstabsregelung zugeschnitten ist.\n\n26\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. April 1991, aaO. und Urteil vom \n5. August 1994, aaO. und vom 17. März 1998 \n- 9 A 1430/96 - und - 9 A 3871/96 -.\n\n27\n\nFür das Gebiet der Stadt X1. ist davon auszugehen, daß die in der Gemeinde \nübliche mengenmäßige Relation zwischen abgeleiteten Schmutz- und \nNiederschlagswasser nur bei sehr wenigen Anschlußnehmern nicht gegeben ist. So \nsind im Stadtgebiet großflächige Einzelhandelsbetriebe oder sonstige \nGewerbebetriebe mit einem hohen Niederschlagswasseraufkommen und einem \ngeringen Frischwasserverbrauch nicht vorhanden. Die Zahl der Großverbraucher, die \njährlich mehr als 2.500 m³ Frischwasser beziehen, belief sich im Januar 1996 auf \nlediglich 43 bei insgesamt 6.078 an die Frischwasserversorgung angeschlossenen \nGrundstücken. 25 Anschlußnehmer leiteten ausschließlich Schmutzwasser in das \nKanalnetz ein und hielten das Regenwasser auf ihrem Grundstück zurück. Vor \ndiesem Hintergrund bestand für den Beklagten kein Anlaß, für die \nNiederschlagswasserentwässerung eine gesonderte Maßstabsregelung vorzusehen. \nDie Anzahl der Sonderfälle, auf die die verwendete Maßstabsregelung nicht \nzugeschnitten ist, erreicht auch nicht annähernd die nach dem Grundsatz der \nTypengerechtigkeit zulässige Grenze von 10 %. Der in § 2 Abs. 2 der \nGebührensatzung geregelte Frischwassermaßstab ist hiernach bedenkenfrei.\n\n28\n\nDer in § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung auf 4,13 DM je m³ Abwasser festgelegte \nGebührensatz ist nicht überhöht. Die zugrundeliegende Gebührenkalkulation läßt \neinen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 3 KAG nicht \nerkennen. \n\n29\n\nSo ist insbesondere der Ansatz der kalkulatorischen Kosten, die sich aus der \nangemessenen Verzinsung des Anlagekapitals und den kalkulatorischen \nAbschreibungen zusammensetzen, nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung \ndes OVG NW, der die Kammer auch insoweit folgt, ist anerkannt, daß als \nKostenbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen der \nWiederbeschaffungszeitwert herangezogen werden darf und als Basis für die \nBerechnung der Zinsen der Anschaffungswert der kostenrechnenden Anlage. \n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 aaO. sowie Urteile vom 19. \nMai 1998 - 9 A 5335/97 - und - 9 A 5709/97 - und Urteil vom \n19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -.\n\n31\n\nDiese Berechnungsweise führt nicht zu einer Kostenüberschreitung oder zu \nverschleierten Inflationsgewinnen. Die vom Beklagten herangezogenen \nAbschreibungssätze liegen je nach Lebensdauer des jeweiligen Anlagenteils \nzwischen 1 % und 2 % und bewegen sich damit in einem allgemein üblichen \nRahmen.\n\n32\n\nIm Hinblick auf die Berechnung des - als Zinskostenbasis herangezogenen - \nAnschaffungswertes stellt es keinen Kalkulationsfehler dar, daß der Beklagte nicht \ndie tatsächlich erzielte Abschreibungserlöse in Abzug brachte, sondern nur fiktive \nAbschreibungen nach Anschaffungswerten.\n\n33\n\nDie Verminderung des Anschaffungswertes lediglich um das nicht indexierte \nAbzugskapital ist deshalb gerechtfertigt, weil der auf der Indexierung beruhende \nAbschreibungsanteil Ausgleich für den inflationsbedingten Wertverzehr an der \nAnlage ist und daher nicht als Rückfluß des investierten Kapitals angesehen werden \nkann.\n\n34\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -.\n\n35\n\nAllerdings unterliegt die Berechnung des - aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter \nerwirtschafteten - Eigenkapitalanteils nach der hier angewandten sogenannten \n\"Prozentmethode\", auf deren Grundlage das Ausgliederungskapital am \nAnschaffungswert nach einem Durchschnittswert ermittelt wird, gewissen \nmethodischen Bedenken. Denn im Rahmen dieses Berechnungsverfahrens ist nicht \nsichergestellt, daß das nach den Abschreibungen verbleibende Abzugskapital restlos \nerfaß wird und womöglich Teile des Abzugskapitals noch nicht verzinst wurden.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 -.\n\n37\n\nEiner abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, weil die \nstrukturbedingten Ungenauigkeiten der \"Prozentmethode\", soweit sie zur \nunzulässigen Verzinsung von Abzugskapital führen sollte, jedenfalls dadurch \nkompensiert sind, daß der Anschaffungsrestwert lediglich mit einem Satz von 7,6 % \nverzinst wird, so daß der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässige \nNominalzinssatz von 8 %,\n\n38\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - \nund vom 19. März 1995 - 9 A 560/93 -,\n\n39\n\nnicht ausgeschöpft wird. Bei den in der Gebührenbedarfsberechnung erfaßten \nkalkulatorischen Zinsen in Höhe von 1.527.410,00 DM ergibt sich hieraus ein \nunberücksichtigt gebliebener Betrag von 80.390,00 DM, der bei entsprechender \nHochrechnung unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 8 % einen Kapitalwert \nvon 1.004.875,00 DM repräsentiert. Mit diesem Wert sind mögliche Ungenauigkeiten \nbei der Bewertung des Abzugskapitals angesichts eines der Gebührenkalkulation für \ndas Jahr 1996 noch zugrundeliegenden Gesamtanschaffungswertes von \n44,5 Mio. DM ausgeglichen.\n\n40\n\nDen vom Kläger gegen die Berechnungsweise der kalkulatorischen Kosten \ngrundsätzlich geäußerten Bedenken vermag die Kammer nicht zu folgen. Es führt \nnicht zu einer Kostenüberschreitung, wenn eine Gemeinde bei den kalkulatorischen \nAbschreibungen den Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde legt und bei der \nVerzinsung einen Nominalzinssatz heranzieht. Zuzugeben ist dem Kläger, daß bei \neiner derartigen Berechnungsweise inflationsbedingte Preissteigerungen sowohl zu \neiner Erhöhung der kalkulatorischen Abschreibungen als auch der kalkulatorischen \nZinsen führen. Dies folgt daraus, daß die Höhe des Wiederbeschaffungszeitwertes \nvon der Preissteigerungsrate abhängt und daß der Nominalzins - im Gegensatz zum \nregelmäßig niedrigeren Realzins - Inflationsanteile enthält. Zu berücksichtigen ist \nindessen, daß es sich bei den kalkulatorischen Abschreibungen und der Verzinsung \ndes Anlagekapitals um zwei unterschiedliche Kostenarten handelt, die unabhängig \nvon einander durch die Bereithaltung einer Abwasserbeseitigungsanlage entstehen \nund die jede für sich in ihrer Höhe durch das Maß der Geldentwertung beeinflußt \nwerden. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG sieht ausdrücklich den Ansatz dieser beiden \nKostenarten in der Gebührenkalkulation vor. Die Kammer vermag sich hiernach der \nvom Kläger zur Begründung seiner Auffassung erwähnten Rechtsprechung des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht anzuschließen. Vielmehr ist in \nÜbereinstimmung mit dem OVG NW davon auszugehen, daß auch bei einer \nAbschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert bei der Verzinsung ein \nNominalzinssatz herangezogen werden kann.\n\n41\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, vom 1. Juli \n1997 - 9 A 6103/95 - und vom 19. Mai 1998 - 9 A 5335/97 und 9 A \n5706/97 -.\n\n42\n\nAuch bei der Ermittlung der durch Straßenentwässerung verursachten Kosten \nsind dem Beklagten jedenfalls im Ergebnis keine Fehler, die zu einem Verstoß gegen \ndas Kostenüberschreitungsverbot geführt haben könnten, unterlaufen. Dieser \nStadtanteil umfaßt die durch die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Straßen \nund Plätze verursachten Kosten, die nicht auf die Gebührenpflichtigen abgewälzt \nwerden können. Die Höhe dieses Anteils wird bestimmt durch die Größe der \nöffentlichen Flächen, die Menge des von diesen Flächen in die Kanalisation \ngelangenden und nicht verdunstenden Niederschlagswassers sowie durch die \nKosten, die durch die Entsorgung dieser Abwassermenge entstehen. Da eine \ngenaue Berechnung der den Stadtanteil zuzuschlagenden Kostenanteile nicht oder \nnur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist, ist der Satzungsgeber \nbei der Bestimmung dieses Anteils auf Schätzungen und wissenschaftlich fundierte \nErfahrungswerte angewiesen. Beruht hiernach die Festlegung des Stadtanteils auf \neinen bestimmten Prozentsatz auf einer plausiblen und in sich schlüssigen \nerschöpfenden Ermittlung der maßgeblichen Größen, so besteht kein Anlaß für das \nGericht, diese Bewertungen durch eigene Prüfungen und Einschätzungen zu \nersetzen.\n\n43\n\nNicht zu folgen vermag die Kammer dem Kläger darin, daß es dem \nÄquivalenzprinzip widerspreche, zur Ermittlung der Summe der Maßstabseinheiten \neinerseits einen groben Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, andererseits jedoch \nbei der Ermittlung des sogenannten Stadtanteils bis nahe an die Wirklichkeit \nheranreichende Kostenberechnungen vorzunehmen. Der Aufwand, den eine \nGemeinde bei der möglichst genauen Ermittlung des sogenannten Stadtanteils \nbetreibt, ist im Zusammenhang mit der sich aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG ergebenen \nVerpflichtung der Gemeinde zur Erhebung kostendeckender Gebühren zu sehen. \nDiese Verpflichtung umfaßt auch die Aufgabe, die Höhe der abzuwälzenden Kosten \nsorgfältig zu ermitteln. Hiervon zu trennen ist die Frage, nach welchem Maßstab die \nabzuwälzenden Kosten auf die einzelnen Benutzer umgelegt werden. Hier schreibt \n§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG lediglich vor, daß ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen \nist, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme \nsteht.\n\n44\n\nDer Beklagte hat seine Einschätzung, daß der Stadtanteil mit 9 % an den \nGesamtkosten angemessen festgesetzt sei, in diesem Sinne unter Heranziehung der \nin dem \"Gutachten über den prozentualen Kostenanteil des Niederschlags- und \nSchmutzwassers an der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt X1. mit \nAusweisung des städtischen Anteils an der Niederschlagswasserbehandlung\" des \nDipl.-Ing. I. hinreichend fundiert begründet. Der Gutachter hat zunächst \n- ausgehend von der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge, der Menge der \nin die Kanalisation gelangenden (und nicht verdunstenden) Niederschlagswasser, \ndes Umfangs der öffentlichen und privaten befestigten Flächen sowie der im \nStadtgebiet verbrauchten Frischwassermenge - den Anteil des von öffentlichen \nFlächen in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers an dem insgesamt in \nder Kanalisation abgeleiteten Abwasser bestimmt. Die von dem Gutachter hierbei \nzugrundegelegte durchschnittlich jährliche Niederschlagswasserhöhe deckt sich mit \nden diesbezüglichen Angaben in dem statistischen Jahrbuch für Nordrhein-\nWestfalen. Für seine Annahme, daß zirka 50 % des auf befestigte Flächen \nniedergehende Regenwassers in den Kanal fließt und nicht verdunstet oder \nversickert, stützt sich der Gutachter auf eine 1983 in I1. im Auftrag des Ministers \nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durchgeführte Untersuchung. Das sodann \nvon dem Gutachter ermittelte Zwischenergebnis, daß in der \nAbwasserbeseitigungsanlage der Stadt X1. , die ganz überwiegend im \nMischsystem errichtet ist, zu 39,32 % Niederschlagswasser und zu 60,68 % \nSchmutzwasser abgeleitet werden, liefert keine Anhaltspunkte dafür, daß er den dem \nNiederschlagswasser zuzuschreibenden Ableitungsaufwand unterschätzt hat.\n\n45\n\nDer Ruhrverband führt in seinem Jahresbericht 1994 auf Seite 13 ff. aus, daß \nden verbandseigenen Kläranlagen insgesamt rund 385 Millionen m³ Abwasser \nzugeführt worden seien, davon 293 Millionen m³ Schmutzwasser. Hiernach entfiele \nauf das Niederschlagswasser ein Anteil von zirka 23,9 %.\n\n46\n\nBei der Bestimmung des Baukosten- und Unterhaltungsschlüssels war der \nGutachter, da die Stadt X1. ganz überwiegend in einem Mischwassersystem \nentwässert wird und damit der auf die Niederschlagswasserentsorgung entfallende \nAnteil der Baukosten der einzelnen Kanalbauwerke nicht von vornherein feststeht, \nauf eine Fiktivberechnung angewiesen. Denn bei einer Mischwasserkanalisation, bei \nder durch ein und denselben Kanal sowohl das häusliche Schmutzwasser als auch \ndas Niederschlagswasser abgeleitet werden, ist es zur Festlegung des \nBaukostenschlüssels erforderlich, die Kosten eines fiktiven Trennsystems zu \nberechnen. Hierbei sind typischerweise sowohl die geringeren Durchmesser der \nfiktiven Schmutzwasserkanäle als auch die unterschiedlichen Tieflagen der fiktiven \nSchmutzwasser- und Regenwasserkanäle und die üblichen Rohrmaterialien zu \nberücksichtigen.\n\n47\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 - .\n\n48\n\nDementsprechend hat der Gutachter die Herstellungskosten für einen reinen \nSchmutzwasserkanal den Kosten für einen parallel laufenden Regenwasserkanal \ngegenübergestellt. Hinsichtlich der ermittelten Baukosten- und \nUnterhaltungsschlüssel ist weiter zu berücksichtigen, daß die Menge des in den \nMischwasserkanälen abgeleitete Niederschlagswassers kontinuierlich zurückgeht, da \ndie Stadt X1. bei dem Neuanschluß von Wohngrundstücken gemäß § 3 Abs. 2 \nihrer Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die \nöffentliche Abwasseranlage eine Niederschlagswassereinleitung nur noch \nausnahmsweise zuläßt und weil die Nichteinleitung des Niederschlagswassers zu \neiner spürbaren Gebührenreduzierung führt (vgl. § 2 Abs. 5 der \nGebührensatzung).\n\n49\n\nUnterliegt hiernach die Art und Weise, wie die Stadt X1. bei der Ermittlung \nder Höhe des Stadtanteils vorgegangen ist, keinen durchgreifenden Bedenken, so \nerscheint nach Auffassung der Kammer eine ins Einzelne gehende Überprüfung \njeder der von dem Gutachter I. aufgestellten Prämissen gerade auch im Blick \ndarauf entbehrlich, daß der Beklagte, wie eine im Laufe des Jahres 1995 veranlaßte \nNeubewertung des Kanalvermögens der Stadt X1. ergeben hat, zu deutlich \nhöheren Kostenansätzen bei den kalkulatorischen Kosten berechtigt gewesen wäre. \nInsbesondere erübrigt sich vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit der \nFrage, ob der Stadtanteil auch für 1996 schon auf 11 % hätte festgesetzt werden \nmüssen - diesen Wert legt der Beklagte gegenwärtig nach eingehender Prüfung der \ngegen die ursprüngliche Festsetzung vorgebrachten Kritik und um die Diskussion um \neinzelne Parameter bei der Bestimmung des Stadtanteils endgültig abzuschließen, \nzugrunde -; denn bei einer entsprechenden Heraufsetzung des Stadtanteils hätten \nsich die abzuwälzenden Gesamtkosten um lediglich ca. 150.500,00 DM verringert. \nSelbst wenn man folglich die vom Beklagten im nachhinein an seiner \nBerechnungsweise vorgenommenen Korrekturen - diese bezogen sich u. a. auf eine \nHeraufsetzung des auch vom Kläger gerügten jährlichen Regenwasserabflusses von \n50 % auf 70 % - als zwingend gebotene, außerhalb jeglicher \nEinschätzungsprägovativen liegende Richtigstellungen betrachtet, so wäre die mit \nder Erhöhung des Stadtanteils verbundene Verringerung der abzuwälzenden Kosten \nohne weiteres durch den zu niedrigen Ansatz der kalkulatorischen Kosten aufgezehrt \nworden.\n\n50\n\nDie von der Stadt X1. aus Anlaß einer Umorganisation der \nAbwasserbeseitigung und der hieraus resultierenden Notwendigkeit der Erstellung \neiner Eröffungsbilanz veranlaßte Neubewertung des Kanalvermögens hat nämlich \neine Erhöhung des Anschaffungswertes von zirka 44,5 Mio. auf 53,07 Mio. ergeben; \nder Wiederbeschaffungszeitwert steigerte sich von zirka 88 Mio. auf 114,3 Mio. DM. \nBei der Durchführung der Neubewertung berücksichtigte das von der Stadt X1. \nbeauftragte Ingenieurbüro, daß es regelmäßig als allein sachgerecht anzusehen ist, \ndaß die tatsächlich für die Herstellung der einzelnen Kanäle aufgewendeten Kosten \nzugrundegelegt werden. Eine Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert über \nIndizes kann in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an Genauigkeit \nbeanspruchen.\n\n51\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -.\n\n52\n\nDementsprechend erfolgte eine solche Rückrechnung nur in den Fällen, in denen \nUnterlagen über die tatsächlichen Herstellungskosten der einzelnen Kanalbauwerke \nnicht mehr greifbar waren.\n\n53\n\nIn Bezug auf die Gebührenkalkulation des Beklagten vom 10. November 1995 \nfolgt aus dieser Neubewertung, daß - unter Einbeziehung der am Ende der \nGebührenperiode vorliegenden Werte - auch ein deutlich höherer Ansatz der \nkalkulatorischen Kosten gerechtfertigt gewesen wäre. Die Betriebskostenabrechnung \ndes Beklagten für das Jahr 1996 - die aufgrund eines früheren, zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemachten Verfahrens gerichtsbekannt ist - weist insoweit \nbei den kalkulatorischen Abschreibungen einen Mehrbetrag von 403.000,00 DM, bei \nden kalkulatorischen Zinsen einen Mehrbetrag von 358.000,00 DM aus. Die \nHeranziehung dieser erst nach Erstellung der Kalkulation ermittelten Werte zur \nRechtfertigung des Gebührensatzes erscheint deswegen unproblematisch, weil der \ndingliche Bestand des Anlagevermögens während der Gebührenperiode feststeht \nund sich sowohl der Anschaffungs- als auch der Wiederbeschaffungszeitwert als \nBezugsgrößen für die kalkulatorischen Kosten anhand objektiver Kriterien ermitteln \nlassen.\n\n54\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995, aaO.\n\n55\n\nEine nachträgliche Änderung des Zinssatzes und der Abschreibungssätze hat \nder Beklagte im Zuge der Neubewertung nicht vorgenommen.\n\n56\n\nDen Ruhrverbandsbeitrag hat der Beklagte ebenfalls in einem nicht zu \nbeanstandenden Umfang in die Kalkulation der hier streitigen Benutzungsgebühr \neinbezogen. Er hat diesen Beitrag zunächst um den Anteil vermindert, dessen \nEntstehen auf die Oberflächenentwässerung der städtischen Flächen zurückzuführen \nist. Hierzu hat er - ausgehend von der Angabe des Ruhrverbandes, daß es sich bei \n23,9 % der zugeführten Abwässer um Niederschlagswasser handele - ermittelt, daß \n728.472 DM des Klärkostenbeitrages auf die Regenwasserklärung entfallen. Diesen \nBetrag hat der Beklagte dann weiter aufgeteilt in einen sich auf 73,19 % belaufenden \nAnteil, der das von privaten Flächen abgeleitete Niederschlagswasser betrifft, und \neinen Anteil von 26,81 %, der die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Flächen \numfaßt. Hierbei stützte sich der Beklagte auf die Feststellungen des Gutachters \nI. zu dem Anteil des auf städtischen Flächen anfallenden \nNiederschlagswassers an dem abgeleiteten Niederschlagswasser insgesamt. Im \nErgebnis führte diese Berechnung dazu, daß von dem Ruhrverbandsbeitrag \n195.303 DM nicht auf die Grundstückseigentümer abgewälzt wurden. Anhaltspunkte \ndafür, daß der von der Stadt zu tragende Anteil des Ruhrverbandsbeitrages mit \ndiesem Betrag zu niedrig festgesetzt sein könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n57\n\nAußerdem hat der Beklagte von dem Ruhrverbandsbeitrag weitere 3.825 DM in \nAbzug gebracht und auf die Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen \nabgewälzt. Hierbei ist der Beklagte davon ausgegangen, daß aus den im Stadtgebiet \nbetriebenen Grundstücksentwässerungsanlagen 1996 zirka 3.400 m³ Klärschlamm \nabgesaugt und in einer verbandseigenen Kläranlage entsorgt werden, während dem \nRuhrverband durch das Kanalnetz der Stadt zirka 3.246.154 m³ zugeleitet würden. \nBei einer Gleichsetzung von 1 m³ Klärschlamm mit 1 m³ Abwasser sei \ndementsprechend der den Eigentümern von Grundstückskläranlagen zugute \nkommende Anteil an der Gesamtklärleistung des Ruhrverbandes mit 3.825 DM \nangemessen festgesetzt. Ob die für diese Schlußfolgerung wesentliche \nGleichsetzung von einem aus einer Kleinkläranlage abgesaugten m³ Klärschlamm \nmit einem durch das Kanalnetz in die Verbandskläranlage geleiteten m³ Abwasser \nletztlich stichhaltig ist,\n\n58\n\nvgl. insoweit OVG NW, Urteil vom 2. September 1996 -9 A 5615/94-, \nVG Arnsberg, Urteil vom 12. November 1996 - 11 K 2373/95 -,\n\n59\n\nkann im Hinblick auf die - relative - Geringfügigkeit der in Rede stehenden \nBeträge und angesichts eines in der Gebührenbedarfsberechnung veranschlagten \nund durch Gebühren zu deckenden Gesamtkostenvolumens von rund 7,5 Mio. DM \noffenbleiben.\n\n60\n\nIn Bezug auf die weiteren in der Kalkulation enthaltenen Kostenansätze ist \nfestzuhalten, daß insoweit ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß \ndiesen Ansätzen nur geringere tatsächliche Kosten gegenüberstünden. \nInsbesondere vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, daß die Abschreibung der \nBetriebshofkosten überhöht sein soll. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des \nKlägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß noch weniger als 7 % der \nBetriebshofabschreibungen durch die Unterhaltung des Kanalnetzes und seiner \nNebenanlagen verursacht sein sollte. Im übrigen handelt es sich bei den \nbetreffenden Kostenpositionen - 34.160,00 DM Abschreibungen und 12.285,00 DM \nZinsen - gemessen an dem Gesamtkostenvolumen von 7,5 Mio. DM letztlich um \nKleinbeträge, die sich auf die Höhe des Gebührensatzes auch dann nicht \nentscheidungserheblich auswirkten, wenn sie zur Gänze entfielen.\n\n61\n\nDa der Kläger den Gebührentatbestand durch die Inanspruchnahme der \nAbwasserbeseitigungsanlage der Stadt X1. im Jahre 1996 auch verwirklicht hat, \nerweist sich die Gebührenerhebung dementsprechend als insgesamt \nrechtmäßig.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen folgen aus den§§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-04-13/11-k-1300-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-04-13/11-k-1300-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307765","retrieved":"2026-07-09 03:36:32.763865+00:00"}}