{"status":"available","doknr":"OLD307901","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1999:0316.4L317.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"4 L 317/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\n3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 4. März 1999 gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Februar \n1999 betreffend die Einrichtung von 2 Pferdeställen auf \ndem Grundstück Gemarkung O. Flur 3 Flurstück 646 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n5\n\nSoweit sich dies in dem vorliegenden Verfahren, das nur \neine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage \ngestattet, feststellen läßt, verstößt die angefochtene \nBaugenehmigung nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen \ndessen Rechte. Sein Interesse daran, daß die angefochtene \nBaugenehmigung einstweilen nicht ausgenutzt wird, hat sich \nmithin dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen \nVollziehung der Baugenehmigung unterzuordnen. Deshalb muß es \nbei der gesetzlichen Regelung des § 212 a Abs. 1 des \nBaugesetzbuches (BauGB) verbleiben, wonach einem Rechtsbehelf \ngegen eine bauaufsichtliche Zulassung keine aufschiebende \nWirkung zukommt.\n\n6\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt \nzunächst nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauordnungsrechts. Namentlich werden die \nGrenzabstandsvorschriften des § 6 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NW) nicht verletzt. Vor denjenigen \nAußenwänden des Gebäudes H. straße 2, die von der \nNutzungsänderung betroffen sind, erstrecken sich auf dem \nGrundstück des Beigeladenen freie Flächen von mindestens 5 m \nTiefe, so daß die Mindestgrenzabstände nach § 6 BauO NW \ngewahrt sind. Im übrigen spricht einiges dafür, daß sich der \nAntragsteller nicht mit Erfolg gegen eine Verletzung von § 6 \nBauO NW zur Wehr setzen könnte, weil sein eigenes Gebäude H. \nstraße 4 mit großen Teilen der vorderen Außenwand auf der \nGrenze zum Grundstück des Beigeladenen steht, so daß insoweit \n§ 6 BauO NW nicht eingehalten ist. In der Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte ist es indessen anerkannt, daß derjenige, \ndessen eigenes Gebäude mit dem aktuellen Grenzabstandrecht \nnicht vereinbar ist, nicht jedwede Verletzung der \nGrenzabstandsvorschriften auf angrenzenden Grundstücken mit \nErfolg abwehren kann.\n\n7\n\nAnderweitige Verstöße gegen das Bauordnungsrecht sind weder \naus den Akten ersichtlich noch seitens des Antragstellers \nvorgetragen. Danach sind weitere Ausführungen zum \nBauordnungsrecht entbehrlich. \n\n8\n\nIn bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist dem Antragsteller \nallerdings grundsätzlich darin zuzustimmen, daß ein \nPferdestall neben einer reinen Wohnbebauung häufig unzulässig \nist, \n\n9\n\nvgl. hierzu etwa: Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg (VGH BW), Urteil vom 16. Mai 1990 \n- 3 S 218/90 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes \n(OVG Saar), Urteil vom 1. März 1990 - 2 R 8/89 -, \nBaurechtssammlung (BRS) Band 50 Nr. 190; VGH BW, Urteil \nvom 28. September 1988 - 3 S 735/88 -, Entscheidungen \nder Verwaltungsgerichtshöfe Band 39, Seite 312; OVG \nSaar, Beschluß vom 29. Januar 1988 - 2 R 363/86 -, BRS \nBand 48 Nr. 52.\n\n10\n\nIm vorliegenden Fall muß der Antragsteller das Vorhaben des \nBeigeladenen dennoch hinnehmen, auch wenn er Miteigentümer \neines reinen Wohngebäudes ist. Die Kammer folgt der \nRechtsauffassung des Antragsgegners, wonach die nähere \nUmgebung der betroffenen Grundstücke nach der Art der \nvorhandenen baulichen Nutzung jedenfalls nicht als allgemeines \nWohngebiet im Sinne von § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) \nin Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB angesehen werden kann. Der \nBerichterstatter der Kammer hatte die örtlichen Gegebenheiten \nbereits am 17. August 1995 in dem auch vom Antragsteller \nzitierten Verfahren 4 K 555/95 in Augenschein genommen. \nSeinerzeit konnte er in O. noch landwirtschaftliche \nBetätigung nennenswerten Umfangs ausmachen (vgl. Seiten 3 \nund 4 der Niederschrift über den Termin vom 17. August 1995), \nso daß sich die Annahme verbot, es liege ein (faktisches) \nWohngebiet vor. Wenn die Kammer in der mündlichen Verhandlung \nvom 24. Oktober 1995 dennoch auf den Beklagten jenes \nVerfahrens, den heutigen Antragsteller, sowie den Beigeladenen \neinwirkte mit dem Ziel, eine Erledigung der Hauptsache \nherbeizuführen, geschah dies ausschließlich in Ansehung der \ndamals konkret ausgeübten bzw. genehmigten Nutzung des \nNachbargrundstücks zur Haltung geflügelter Kleintiere in \ngrößerer Stückzahl, welche die Kammer als dem Kläger gegenüber \nrücksichtslos angesehen hat. Die Kammer hat jedoch zu keinem \nZeitpunkt zu erkennen gegeben, eine über Hund und Katze \nhinausgehende Tierhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen \nsei bauplanungsrechtlich unzulässig.\n\n11\n\nAuf der Grundlage der Erkenntnis, daß die nähere Umgebung \ndes Grundstücks des Antragstellers jedenfalls auch durch \nlandwirtschaftliche Nutzungen nennenswerten Umfangs geprägt \nwird, erweisen sich Stallungen, in denen gerade einmal zwei \nPferde untergebracht werden sollen, angesichts ihres eher \ngeringfügigen Emissionsverhaltens als mit dem \nbauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, das \nBestandteil des § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in § 15 Abs. 2 BauNVO \nenthalten ist, vereinbar. Immerhin ist auch der Antragsteller \naugenscheinlich nicht in der Lage, konkrete Beeinträchtigungen \nseitens der genehmigten Nutzungsart zu bezeichnen. Im übrigen \nsei er an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, daß der \nOrtsteil O. der Stadt C. jedenfalls im hier betroffenen \nKernbereich kein allgemeines oder reines Wohngebiet ist, \nsondern ein auch landwirtschaftlichen Nutzungen dienendes \nGebiet. Insoweit hat der Antragsteller sich mit einer \n- tendenziell geringfügigen - Pferdehaltung auf dem \nNachbargrundstück abzufinden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n13\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der \nGrundlage von §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Angesichts der allenfalls \ngeringfügigen Beeinträchtigung des Grundstücks des \nAntragstellers durch das genehmigte Vorhaben dürfte der \nStreitwert für das Hauptsacheverfahren eher der unteren Grenze \ndes von 3.000,00 DM bis 30.000,00 DM reichenden Rahmens zu \nentnehmen sein. Angesichts der Vorläufigkeit des anhängigen \nVerfahrens ist es gerechtfertigt, diesen Betrag noch zu \nhalbieren.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-03-16/4-l-317-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1999-03-16/4-l-317-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307901","retrieved":"2026-07-09 03:36:44.308258+00:00"}}