{"status":"available","doknr":"OLD308738","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1998:1105.7K957.97.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1998-11-05","aktenzeichen":"7 K 957/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I1. in X. . Dieses Grundstück \nliegt ca. 300 m nordwestlich der Kreuzung H. Straße (B )/P. Straße \n(L ). Auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 36 \"Kreuzung H. \nStr./P. Str.\" der Stadt X. wurde die Straßenkreuzung Mitte der neunziger \nJahre neu ausgebaut. Dazu wurde u.a. eine 220 m lange Verbindungsstrecke \nzwischen der P. Straße und der H. Straße neu angelegt und am \n28. Juni 1996 für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Das klägerische Grundstück \ngrenzt nicht unmittelbar an diese Verbindungsstrecke an.\n\n3\n\nAuf einen Normenkontrollantrag des Klägers erklärte das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) durch Urteil vom 19. Dezember 1996 - \n7a D 129/92.NE - den o.g. Bebauungsplan für nichtig, weil die Stadt X. bei der \nAufstellung des Bebauungsplans abwägungsrelevante Lärmschutzinteressen des \nKlägers nicht hinreichend berücksichtigt habe. \n\n4\n\nMit Verfügung vom 30. Januar 1997 widmete das beklagte Ministerium die neu \nangelegte Verbindungsstrecke zwischen der P. Straße und der H. \nStraße (Netzknoten 4610 023 B bis Netzknoten 4610 023 C; Station 0,000 bis \nStation 0,221) als öffentliche Straße und stufte sie zugleich als Bundesfernstraße (B \n) ein. Die Widmungsverfügung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk \nArnsberg vom 8. Februar 1997 veröffentlicht.\n\n5\n\nAm 4. März 1997 hat der Kläger gegen die Widmungsverfügung Klage \nerhoben.\n\n6\n\nZur Begründung trägt er folgendes vor:\n\n7\n\nAus der Nichtigkeit des der Straßenerrichtung zugrundeliegenden \nBebauungsplans folge auch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nWidmungsverfügung. Auf jeden Fall hätte das in Rede stehende Straßenstück nur als \nLandesstraße eingestuft werden dürfen, denn es liege nicht in einer geschlossenen \nOrtslage.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n die Widmungsverfügung des Beklagten vom 30. Januar 1997 betreffend \ndie Verbindungsstrecke zwischen der B und der L in X. (von \nNetzknoten 4610 023 B nach Netzknoten 4610 023 C, Station 0,000 bis \n0,221) aufzuheben.\n\n10\n\nDas beklagte Ministerium beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung trägt es folgendes vor:\n\n13\n\nDie Klage sei schon unzulässig, jedenfalls aber wegen fehlender Verletzung des \nKlägers in eigenen Rechten unbegründet. Die angefochtene Widmungsverfügung \nentfalte keine unmittelbaren Rechtswirkungen für den Kläger. Unmittelbare \nRechtswirkungen entfalteten Widmungsverfügungen grundsätzlich nur für die \nEigentümer der gewidmeten Straßenstücke und die Inhaber eines dinglichen \nNutzungsrechts an diesen Grundstücken, ggf. auch für die Straßenanlieger und die \nEigentümer an die Straße angrenzender bebaubarer Grundstücke. Der Kläger \ngehöre zu keiner dieser Personengruppen. \n\n14\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Lärmschutzinteressen seien ausschließlich \nbei der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für die in Rede stehende \nVerbindungsstraße bzw. bei dem außerdem noch laufenden \nPlanfeststellungsverfahren bezüglich der Errichtung einer neuen Ruhrbrücke zu \nprüfen. Gegen die angefochtene Widmungsverfügung könnten diese Gesichtspunkte \ndagegen nicht ins Feld geführt werden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten \nMinisteriums Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger kann nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen, durch die angefochtene \nWidmungsverfügung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Widmung einer Straße, \nhier gemäß § 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), stellt eine \nAllgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 (2. Alt.) des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes NW (VwVfG NW) dar. Sie regelt nicht primär \nRechtsbeziehungen zu Personen, sondern begründet bestimmte rechtserhebliche \nEigenschaften einer Sache, nämlich der jeweiligen Straße. Rechte Einzelner, an \ndenen sich eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO festmachen könnte, \nbetrifft eine Widmung nur ausnahmsweise, nämlich nur hinsichtlich ganz bestimmter \nPersonengruppen. Durch eine Widmung in eigenen Rechten betroffen sind zunächst \ndie Eigentümer der gewidmeten Straßenfläche bzw. die Inhaber dinglicher \nNutzungsrechte an dieser Straßenfläche. Denn durch die Widmung wird das private \nEigentum bzw. dingliche Nutzungsrecht an der Straßenfläche von der \nöffentlichrechtlichen Zweckbestimmung überlagert. Eigentum oder dingliche \nNutzungsrechte an dem gewidmeten Straßenabschnitt hat der Kläger jedoch nicht. \nZu dem Kreis der von einer Widmung in eigenen Rechten betroffenen Personen \nkönnen darüberhinaus auch die Anlieger der gewidmeten Straße bzw. die \nEigentümer unmittelbar an die Straße angrenzender bebaubarer Grundstücke \ngehören. Für diese entstehen durch die Widmung nämlich bestimmte Handlungs-, \nDuldungs- und Unterlassungspflichten (vgl. etwa § 8a FStrG) mit dem Inhalt, sich so \nzu verhalten, daß die öffentliche Zweckbestimmung der Straße nicht beeinträchtigt \nwird. \n\n18\n\n OVG NW, Urteil vom 15. September 1994 - 23 A 2673/92 -\n\n19\n\nDer Kläger ist jedoch auch kein Anlieger des gewidmeten Straßenabschnitts oder \nEigentümer eines an den gewidmeten Straßenabschnitt angrenzenden bebaubaren \nGrundstücks.\n\n20\n\nAus dem Umstand, daß sein Grundstück, obwohl es nicht an den gewidmeten \nStraßenabschnitt angrenzt, gleichwohl durch von diesem ausgehende Immissionen \nbeeinträchtigt werden könnte, kann der Kläger eine Klagebefugnis für das \nvorliegende Verfahren nicht herleiten. Etwaige Beeinträchtigungen des Klägers durch \nvon dem gewidmeten Straßenabschnitt ausgehende Immissionen sind nicht auf die \nangefochtene Widmungsverfügung zurückzuführen. Eine Widmungsverfügung setzt \ndas Vorhandensein einer Straße voraus; sie begründet nur noch die \nöffentlichrechtliche Zweckbestimmung dieser Straße. Planerische Festsetzungen, \netwa zum Immissionsschutz, gehören nicht zum Regelungsgehalt einer \nWidmungsverfügung.\n\n21\n\n Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom \n30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, in: BVerfGE 79, 175 ff., 189; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. August 1993 - 4 C \n24.91 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1993, 1357, 1360;\n\n22\n\nDies schließt freilich nicht aus, daß im Rahmen der gegen eine \nWidmungsverfügung erhobenen Anfechtungsklage die Frage des \nImmissionsschutzes der Anlieger eine Rolle spielen kann. Die Rechtmäßigkeit des \nder Errichtung einer Straße zugrundeliegenden Bebauungsplans bzw. die Einhaltung \nder Festsetzungen dieses Bebauungsplans hinsichtlich des Immissionsschutzes von \nAnliegern ist im Rahmen einer solchen Anfechtungsklage u.U. inzidenter zu \nüberprüfen, denn Widmungsverfügungen, die auf nichtigen Bebauungsplänen \nberuhen oder die von den Festsetzungen eines rechtmäßigen Bebauungsplans \nabweichen, sind rechtswidrig.\n\n23\n\n BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - in: DVBl 1975, S. \n492 ff., 493; OVG NW, Urteil vom 13. Juni 1989 - 23 A 1676/86 - (obiter \ndictum)\n\n24\n\nIn eine solche Überprüfung der planerischen Grundlagen der Straßenerrichtung \nmuß das Gericht aber nur dann eintreten, wenn der jeweilige Kläger geltend machen \nkann, nicht nur durch von der Straße ausgehende Immissionen, sondern auch \nunmittelbar durch die Widmungsverfügung in eigenen Rechten verletzt worden zu \nsein. Dies ist aber - aus den bereits erwähnten Gründen - nur bei den o.g. \nPersonengruppen, nicht aber beim Kläger der Fall.\n\n25\n\nDer Kläger ist auch nicht etwa deswegen klagebefugt, weil ein \nBestandskräftigwerden der Widmungsverfügung ihn an der Verfolgung eines \nFolgenbeseitigungsanspruchs hindern würde. Eine bestandskräftige Widmung steht \nder Erhebung eines Folgenbeseitigungsanspruchs eben nicht als rechtliches \nHindernis entgegen.\n\n26\n\n BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 aaO.\n\n27\n\nDaß der Kläger in dem von ihm angestrengten Normenkontrollverfahren \nantragsbefugt war, im vorliegenden Verfahren aber nicht klagebefugt ist, stellt \nübrigens keinen Widerspruch dar. Für die Antragsbefugnis in einem \nNormenkontrollverfahren gelten andere rechtliche Voraussetzungen als für die \nKlagebefugnis bei einer Anfechtungsklage gegen eine Widmungsverfügung. \nWährend für eine Anfechtungsklage gegen eine Widmungsverfügung nur - wie \nbereits erwähnt - die Inhaber dinglicher Rechte am Straßenkörper und unmittelbare \nAnlieger klagebefugt sind, ist der Kreis der in einem Normenkontrollverfahren \nantragsbefugten Personen recht weit gefaßt. Er erstreckt sich nach § 47 Abs. 2 Satz \n1 VwGO in der für das Urteil des OVG NW vom 19. Dezember 1996 - 7a D \n129/92.NE - maßgeblich gewesenen Fassung der Bekanntmachung vom 19. März \n1991 (BGBl I S. 686) auf alle Personen, die durch den Bebauungsplan oder dessen \nAnwendung einen Nachteil zu erleiden oder in absehbarer Zeit zu erwarten haben, \nd.h. in einem Interesse negativ betroffen sind, das im Rahmen der planerischen \nAbwägung gemäß § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) zu berücksichtigen \nist.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1998-11-05/7-k-957-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1998-11-05/7-k-957-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308738","retrieved":"2026-07-09 03:37:59.726037+00:00"}}