{"status":"available","doknr":"OLD310474","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1997:1113.7K2686.96.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1997-11-13","aktenzeichen":"7 K 2686/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen \nhat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben. \n\n2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen Beeinträchtigungen, die von dem von der \nBeklagten betriebenen und insbesondere vom Beigeladenen für den Fußballsport \ngenutzten Sportplatz in dem Ortsteil C. in N. ausgehen.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks N1.--\n-------straße in N. -C. (Flur, Flurstück ). Im rückwärtigen Teil des \nGrundstücks befindet sich der Garten. Unmittelbar daran grenzt nördlicherseits an \ndas Grundstück des Klägers - wie auch an die Nachbargrundstücke - das Gelände \ndes strittigen Sportplatzes. Die an der N1.---------straße liegenden Wohngrundstücke \nsind von dem Sportplatz durch einen 6 m hohen Ballfangzaun, der mit festem \nMetallgitter versehen ist, getrennt. Der Sportplatz besteht im wesentlichen aus einem \nFußballspielfeld. Es handelt sich um einen Sandplatz, der mit den Abmessungen 100 \nm x 68 m in Ost-West-Richtung ausgerichtet ist. Das klägerische Grundstück liegt \nnahezu in Höhe der Spielfeldmitte des Sportplatzes. Westlich des Fußballspielfeldes \nbefindet sich das Vereinsgebäude mit Umkleideräumen sowie ein unbefestigter \nParkplatz mit ca. 50 Stellplätzen für PKW. Die Zufahrt zum Sportplatz erfolgt von \nWesten über die E.---straße . \n\n4\n\nSeit dem 1. August 1987 steht der Sportplatz der Beigeladenen zur Durchführung \nvon Fußballspielen und zur Abhaltung des Fußballtrainings aufgrund einer mit der \nBeklagten getroffenen Nutzungsvereinbarung für folgende Zeiten zur Verfügung:\n\n5\n\n - montags bis freitags 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr\n - samstags 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr\n - sonntags 09.00 Uhr bis 18.00 \nUhr\n\n6\n\nDer Sportplatz wird zudem, in der Regel vormittags, von den Schülern der O. \n-Grundschule und der Hauptschule C. für den Schulsport genutzt. Daneben \ndient der Sportplatz dem nicht organisierten Spielbetrieb - in der Regel Kindern und \nJugendlichen - als Bolzplatz.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 24. Juni 1993 beschwerten sich die Anlieger des \nSportplatzes, unter ihnen auch der Kläger, erstmals gegenüber der Beklagten über \ndie von dem Sportplatzbetrieb ausgehenden Lärm- und Staubimmissionen. \nInsbesondere fühlten sich die Anlieger durch lautsprecherverstärkte Musik bei den \nsonntäglichen Spielen ab 13.00 Uhr, durch die Staubbelästigungen an trockenen \nTagen und die Durchführung der Trainingszeiten unmittelbar an der Häuserzeile \ngestört. Ferner wurde bemängelt, daß wegen des zu niedrigen und zudem \nprovisorischen Ballfangzaunes Bälle in die Nachbargärten gerieten. Die Anlieger \nforderten die gänzliche Unterbindung des Spielbetriebes an Sonn- und Feiertagen \nsowie die Beseitigung der aufgezeigten Mißstände durch geeignete Maßnahmen. In \nder Folgezeit kam es mehrfach zu Gesprächen zwischen den Anliegern, der \nBeklagten und der Beigeladenen, im Rahmen derer die Möglichkeiten, den \nAnliegerbegehren Rechnung zu tragen, erörtert wurden. Zudem fanden bei der \nBeklagten Überlegungen zur Verlagerung des Sportplatzstandortes statt, deren \nRealisierung jedoch wegen der angespannten Haushaltslage als in absehbarer Zeit \nnicht umsetzbar angesehen wurde. In einem am 16. Februar 1994 stattgefundenen \nGespräch sicherte der Beigeladene zu, auf lautsprecherverstärkte Musik während \nund nach Spielen und Veranstaltungen sowie auf Lautsprecherdurchsagen zu \nverzichten und den sonntäglichen Spielbetrieb auf einen zweiwöchigen Rhythmus zu \nreduzieren. Der Beklagte ließ entlang der Grundstücksgrenze des Klägers einen \nneuen Ballfangzaun errichten und führte Bepflanzungsmaßnahmen an der südlichen \nSeite des Sportplatz zur Vermeidung des \"wilden\" Fußballspielens durch. In der \nFolgezeit beanstandete der Kläger, daß die angeführten Absprachen des \nBeigeladenen hinsichtlich des sonntäglichen Spielbetriebs nicht eingehalten würden, \ndie dauerhaften Lärmbelästigungen vielmehr in uneingeschränkten Umfange \nanhielten und zudem der neu errichtete Ballfangzaun zu niedrig sei. Nach weiteren \nErörterungen erklärte sich der Beigeladene bereit, den gesamten Trainingsbetrieb \nnur noch in Längsrichtung zu versehen, auf Musikübertragungen weiterhin gänzlich \nzu verzichten und Lautsprecherdurchsagen auf das Notwendigste zu beschränken. \nDie Beklagte teilte dies dem Kläger unter dem 6. Juli 1994 mit und verwies darauf, \ndaß eine weitergehende Einschränkung des Spielbetriebes aus sportfachlicher \nHinsicht ihrerseits nicht für angebracht angesehen werde. Wegen der weiterhin \nseiner Ansicht nach bestehenden erheblichen Lärmbelästigungen durch den \nSpielbetrieb, insbesondere während der Mittagszeit und in den Abendstunden, \nforderte der Kläger von der Beklagten die Einholung eines von dieser bislang nicht \nfür notwendig erachteten Lärmschutzgutachtens. \n\n8\n\nUnter dem 6. April 1995 beauftragte die Beklagte daraufhin den C1. , \nIng.Büro für Akustik und Lärmbekämpfung in I2. , mit der Erstellung eines Lärm-\nImmissionsschutz-Gutachtens. Der Gutachter gelangte in seinem Teil I. des \nGutachtens über der Berechnung der Geräuschimmissionen gemäß der \nSportanlagenlärmverordnung 1991 (SALVO 1991) vom 30. Juni 1995 zu dem \nErgebnis, daß an dem Immissionsort N1.---------straße (Nr. und ) werktags in dem \nabendlichen Ruhezeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr \nImmissionsrichtwertüberschreitungen von 6 db (A) vorliegen. Als zeitplanmäßige \nSchallschutzmaßnahme schlug der Gutachter die Unterlassung von Aktivitäten in \ndiesem Zeitraum vor sowie die zeitliche Verschiebung der zwei sonntäglichen \nPunktspiele, so daß innerhalb des Ruhezeitraumes von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr die \nSportanlage nicht genutzt werde. Als alternative technische Schallschutzmaßnahme \ngab der Gutachter die Errichtung von Schallschutzwänden an, die den Sportplatz u-\nförmig umschließen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens kam es am 22. August \n1995 zu einem weiteren Gespräch zwischen der Beklagten, den Beigeladenen und \nden Anliegern, an dem auch der Kläger teilnahm. Es wurde eine Regelung \ndahingehend getroffen, daß der Beigeladene zukünftig werktags bis 20.30 Uhr den \nSportplatz für den Trainingsbetrieb nutzt und für die Saison 1995/96 der sonntägliche \nSpielbetrieb mit 3 Spielen auch in der Ruhezeit (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zugelassen \nwird. In dem Teil II. des Gutachtens des C1. vom 30. November 1995 ergaben \nsich nach dessen Feststellungen aufgrund der durchgeführten \nSchallpegelmessungen während zweier sonntäglicher Fußball-Punktspiele keine \nveränderten Erkenntnisse zu den im Teil I. des Gutachtens berechneten \nImmissionswerten. In der Folgezeit kam es zu weiterem Schriftwechsel zwischen den \nAnliegern und der Beklagten über die Plausibilität des Gutachtens sowie die \nNotwendigkeit weiterer Lärmminderungsmaßnahmen. Die Beklagte sah angesichts \ndes Ergebnisses des Gutachtens keinen Anlaß für weitergehende Maßnahmen. \n\n9\n\nAm 31. Mai 1996 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt: Die nach Vorlage des Gutachtens probeweise zwischen den \nBeteiligten getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Nutzungszeiten des \nSportplatzes, seien - soweit sie überhaupt von dem Beigeladenen eingehalten \nworden seien - nicht geeignet gewesen, die Lärmimmissionen spürbar zu verringern. \nObwohl in dem vorliegenden Lärmschutzgutachten zu Lasten der Anlieger falsche \nEntfernungen zugrundegelegt worden seien und auch die unorganisierte Benutzung \ndes Sportplatzes bei der Bewertung der Lärmimmissionen zu Unrecht außer Betracht \ngeblieben sei, bestätige jedenfalls das vom Beklagten in Auftrag gegebene \nGutachten, daß die Immissionswerte durch den Sportplatzbetrieb erheblich \nüberschritten würden. Der sog. Altanlagenbonus mit erhöhten Immissionsrichtwerten \nkönne vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil es der \nBeklagten durchaus möglich sei, zunächst durch andere technische bzw. bauliche \nMaßnahmen eine Lärmreduzierung herbeizuführen. Auch könne die sich wöchentlich \nwiederholende Störung der Sonntagsruhe während der Mittagszeit durch die \nausgetragenen Punktspiele nicht als \"seltenes Ereignis\" im Sinne der SALVO \nangesehen werden. Aber selbst wenn man dieses außer acht ließe, könne jedenfalls \neine wie hier vom Gutachter festgestellte Überschreitung der Immissionsrichtwerte \nfür die Anlieger als nicht mehr zumutbar angesehen werden. \n\n10\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt,\n\n11\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, den Sportbetrieb auf dem Sportplatz C. \n/N. , E.---straße einzustellen,\n\n12\n\n2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb des Sportplatzes in \nder Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und abends ab 20.00 Uhr \neinzustellen unter Anbringung höherer Ballfangzäune von mindestens 6 \nm und Bewässerung des Platzes an Trockentagen.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Hauptantrag \nzurückgenommen. Vor dem Hintergrund, daß die Beklagte den Ballfangzaun an der \nGrundstücksgrenze des Klägers auf 6 m während des Klageverfahrens erhöhen ließ, \nhaben die Parteien hinsichtlich des Hilfsantrages insoweit den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt.\n\n14\n\nNunmehr beantragt der Kläger, \n\n15\n\n die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb des Sportplatzes in der Zeit von \n13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und abends ab 20.00 Uhr einzustellen unter \nBewässerung des Platzes an Trockentagen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie führt aus: Eine wesentliche Beeinträchtigung stellten die durch \nSportplatzbetrieb verursachten Immissionen für den Kläger nicht dar. Denn selbst bei \ngeringfügigen Überschreitungen der Richtwerte der SAlVO 1991 - wie sie im \nvorliegenden Fall gegeben sei - sei eine Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht \ngenerell anzunehmen, sondern dies hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. \nZudem sei es durch die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung zu einer \nweiteren Verringerung der Immissionen gekommen, so daß von einer unzumutbaren \nBeeinträchtigung der Anlieger nicht mehr gesprochen werden könne. Abgesehen \ndavon habe sich der Kläger ausdrücklich mit dem Sportplatzbetrieb wochentags bis \n20.30 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen auch während der Ruhezeit zwischen \n13.00 Uhr und 15.00 Uhr einverstanden erklärt, so daß er sich mit seiner jetzigen \nKlage zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setze. Die Nutzung des \nSportplatzes durch unorganisierten Spielbetrieb sowie als Bolzplatz durch Kinder und \nJugendliche unterliege nicht dem Anwendungsbereich der SALVO. Eine \nReglementierung dieser Nutzung sei angesichts des nur eingeschränkten \nFreizeitangebotes für Kinder und Jugendliche in diesem Bereich nicht beabsichtigt. \nUm zu verhindern, daß der Sportplatz mit PKW, Motorrädern oder Fahrrädern \nbefahren werde, sei der westliche Eingangsbereich mit einem Drehkreuz versehen \nworden. Für die Befeuchtung des Sportplatzes an Trockentagen habe sie - die \nBeklagte - zwischenzeitlich eine mobile Beregnungsanlage erworben.\n\n19\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor: Die Einhaltung eines \nzweiwöchigen Spielrhythmusses an Sonntagen sei nicht mehr möglich, da aufgrund \nder großen Nachfrage eine weitere Mannschaft angemeldet worden sei. Für den Fall \nallerdings, daß an einem Sonntag mehr als zwei Spiele auf dem Sportplatz \nausgetragen werden müßten, habe er - der Beigeladene - sich verpflichtet, die \nRuhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr einzuhalten. Wochentags beginne das 90-\nminütige Seniorentraining um 19.00 Uhr. Die Räumung des Platzes gegen Ende des \nTrainings um 20.30 Uhr nehme etwa 10 Minuten in Anspruch. Des weiteren werde \nnur bei Turnieren die Lautsprecheranlage zu Ansagezwecken genutzt. Keinen \nEinfluß habe er - der Beigeladene - auf das Verhalten der Zuschauer und deren \nBenutzung von Lärmgeräten zur Anfeuerung der Mannschaft. Damit ein \nunorganisierter Spielbetrieb nicht stattfinde, würden die Tore nach Spielende \nangekettet.\n\n20\n\nAm 2. Juni 1997 hat die Berichterstatterin der Kammer vor Ort einen \nErörterungstermin durchgeführt; auf die darüber gefertigte Niederschrift vom gleichen \nTag (Bl. 43 bis 46 der Gerichtsakte) wird verwiesen.\n\n21\n\nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen C1. \nzur Erläuterung des von ihm im Verwaltungsverfahren erstellten Lärm-\nImmissionschutz-Gutachten vom 30. Juni 1995 und 30. November 1995 gehört. \nDiesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. November 1997 \nverwiesen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die \nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\n25\n\nIm übrigen hat die Klage keinen Erfolg.\n\n26\n\nDie Klage ist als allgemeinen Leistungsklage zulässig, soweit der Kläger mit \nseinem Antrag das Begehren verfolgt, die Betriebszeiten des Sportplatzes \neinzuschränken. Insbesondere handelt es sich um eine öffentliche Streitigkeit, so daß \ngemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Denn mit der \nKlage macht der Kläger Abwehransprüche wegen Immissionen von einer \nSportanlage geltend, die die Beklagte im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge \nnicht nur den Mitgliedern des beigeladenen Vereins kraft einer \n\"Nutzungsvereinbarung\" zur Verfügung stellt, sondern auch dem Schulsport. Zudem \ndient die Sportlage neben dem unorganisierten Sport auch Kindern und Jugendlichen \nals Bolzplatz. \n\n27\n\nHingegen ist die Klage, soweit der Kläger mit ihr die Bewässerung des \nSportplatzes an Trockentagen verlangt, unzulässig. Diesbezüglich mangelt es an \ndem notwendigen Rechtsschutzinteresse. Denn mit dem Erwerb einer mobilen \nBeregnungsanlage hat die Beklagte sichergestellt, daß eine Bewässerung des \nSportplatzes an Trockentagen erfolgen kann. Daß die Beregnungsanlage nicht zum \nEinsatz kommt bzw. zur Vermeidung der vom Kläger angeführten Staubimmissionen \nnicht geeignet ist, ist weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen \nworden. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte angesichts dieser Maßnahme dem \nBegehren des Klägers Rechnung getragen hat, ist für die Aufrechterhaltung dieses \nKlageantrages ein rechtlich schützenwertes Interesse des Klägers nicht mehr \nauszumachen.\n\n28\n\nDie demnach auf zeitliche Einschränkung des Sportplatzbetriebes gerichtete \nzulässige Klage ist nicht begründet.\n\n29\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß der Betrieb des Sportplatzes in \nN. -C. in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie abends ab 20.00 Uhr \nvon der Beklagten unterbunden wird. \n\n30\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf zeitliche Beschränkung \ndes Sportplatzbetriebes ist der - abgesehen von seiner Herleitung - hinsichtlich \nseiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen in Rechtsprechung und Literatur \nallgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch gegen Immissionen, die \nvon einer schlicht hoheitlichen Anlage ausgehen.\n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Januar \n1989 - 7 C 77.87 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, \n1291 und vom 29. April 1988 \n- 7 C 33.97 -, in NJW 1988, 2396 jeweils m.w.N. \n\n32\n\nDieser Anspruch setzt unabhängig von seiner konkreten Ableitung - etwa aus \nden Grundrechten oder eine entsprechenden Anwendung des § 1004 Bürgerlichen \nGesetzbuches voraus, daß der Bürger durch ein schlicht hoheitliches \nVerwaltungshandeln bzw. dessen zurechenbare Folgen, wie z.B. die von einer \nhoheitlich betriebenen Anlage oder Einrichtung ausgehenden Immissionen, in seinen \ngeschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und er zur Duldung dieser \nBeeinträchtigung nicht verpflichtet ist.\n\n33\n\nZunächst ist festzuhalten, daß es keiner weiteren Aufklärung bedarf, ob die \nBeklagte den Betrieb der Sportplatzanlage ohne die Einholung einer gegebenenfalls \nnotwendigen Baugenehmigung aufgenommen hat. Denn selbst wenn dies der Fall \nwäre, hätte das Fehlen einer an sich erforderlichen Baugenehmigung nur die \nformelle Rechtswidrigkeit der Anlage zur Folge, könnte aber keine Verletzung von \n(materiellen) Rechten des Klägers begründen.\n\n34\n\nVgl. etwa: Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 30. \nNovember 1987 - 26 B 82 A.2088 - in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1989, 269,270. \n\n35\n\nAbgesehen davon ist der baurechtliche Prüfungsmaßstab, was die \nimmissionsschutzrechtlichen Belange im öffentlich-rechtlichen \nNachbarrechtsverhältnis im Baurecht anbelangt, derselbe. Aufgrund des in den §§ 30 \nff des Baugesetzbuches (BauGB) verankerten Rücksichtnahmegebotes kann \nbeansprucht werden, daß die Nachbarschaft nicht mit Geräuschimmissionen belastet \nwird, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet \nwerden können. Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei der schädlichen \nUmwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, \nin: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 68,58 ff.\n\n37\n\nDer Maßstab dessen, was der Kläger danach an Immissionen, insbesondere \nGeräuschen, infolge des Betriebs des Sportplatzes hinzunehmen hat, beurteilt sich \nnach §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen, \nnämlich hier Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche \nBelästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), zu \nverhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und, soweit das \nnicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die nähere Bestimmung \ndieser sich aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG \nergebenden Verpflichtung, den Sportplatz so zu betreiben, daß schädliche \nUmwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert \nund nicht vermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden, ist aufgrund des § 23 \nAbs. 1 BImSchG durch die 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG \n(Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV -) erfolgt. Die im Jahre 1991 auf \nder Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. BImSchV konkretisiert \nverbindlich die Anforderungen, die sich unter dem Aspekt des Lärmschutzes für die \nErrichtung und den Betrieb von Sportanlagen aus dieser gesetzlichen Verpflichtung \nergeben.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. November 1994 - 7 B 73.94 -, \nin: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NVWBl) \n1995, 94 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 28. Mai 1993 \n- 21 A 1532/90 -, in: NVwZ 1994, 1018 ff; a.A. noch: \nOVG NW, Urteil vom 29. November 1993 - 11 A 773/90 -, \nin: NVWBl 1994, 385 ff. \n\n39\n\nDanach sind den Nachbarn von Sportanlagen Lärmbeeinträchtigungen, die unter \nden der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) festgelegten \nImmissionsrichtwerten und Grenzwerten für kurzzeitige Geräusche liegen, zumutbar; \nÜberschreitungen dieser Werte brauchen sie hingegen nicht hinzunehmen. Für \nabweichende tatrichterliche Einzelfallbewertungen läßt die SALVO insoweit keinen \nRaum.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. November 1994, aa0; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 1995 \n- 5 S 268/95 -, in: VBlBW 1996,105, 106.\n\n41\n\nUnter Berücksichtigung der Regelungen der SALVO ist dem Kläger der von dem \nSportplatzbetrieb ausgehende Lärm zumutbar, so daß er die von ihm geforderte \nzeitliche Einschränkung des Spielbetriebes nicht verlangen kann. \n\n42\n\nDas Wohngrundstück des Klägers, N1.---------straße in N. , befindet sich im \nDorfkern von C. . Aufgrund der tatsächlichen Bebauung ist das Gebiet als \nallgemeines Wohngebiet zu charakterisieren, in dem gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 der \nBaunutzungsverordnung (BauNVO) auch Sportplätze zulässig sind. Demgemäß kann \nder Kläger grundsätzlich beanspruchen, daß von dem Sportplatzbetrieb der in § 2 \nAbs. 2 Nr. 3 SALVO festgelegte Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete \ntagsüber außerhalb der Ruhezeiten (d.h. werktags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und \nan Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 20.00 \nUhr, vgl. § 2 Abs. 5 SALVO) von 55 db (A) und tagsüber innerhalb der Ruhezeiten \n(d.h. werktags von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 13.00 \nbis 15.00 Uhr) von 50 db (A) nicht überschritten wird. Allerdings enthält die Vorschrift \ndes § 5 Abs. 4 SALVO - zu dessen Anwendbarkeit und Regelungsgehalt noch \nAusführungen erfolgen werden - Ausnahmen von diesen Immissionsrichtwerten für \nsog. Altanlagen. Nach dieser Bestimmung soll die zuständige Behörde bei \nSportanlagen, die vor Inkrafttreten der SALVO baurechtlich genehmigt oder - wie hier \n- errichtet wurden, von einer nachträglichen Festsetzung von Betriebszeiten \nabsehen, wenn die Immissionsrichtwerte um weniger als 5 db (A) überschritten \nwerden, was zur Folge hat, daß sich die Immissionsrichtwerte um nicht ganz 5 db (A) \nerhöhen. \n\n43\n\nVon diesen Vorgaben der SALVO ausgehend muß der Kläger die beim Betrieb \ndes Sportplatzes auftretenden Geräuschimmissionen auch in der Zeit von 13.00 Uhr \nbis 15.00 Uhr und abends ab 20.00 Uhr hinnehmen, weil auch während dieser Zeiten \ndie vorstehend durch die SALVO verbindlich umschriebende Zumutbarkeitsschwelle \nnicht überschritten wird.\n\n44\n\nBei dieser Einschätzung stützt sich die Kammer auf das von der Beklagten im \nVerwaltungsverfahren eingeholte Lärm-Immissionsschutz-Gutachten des \nSachverständigen Herrn C1. vom 30. Juni 1995 (Teil I) und vom 30. November \n1995 (Teil II). Gegen die Verwertung dieses Gutachtens im Hinblick auf ihren \nCharakter als Parteigutachten bestehen angesichts der fachtechnisch fundierten, \nplausiblen und insgesamt überzeugenden schriftlichen Darlegungen des \nSachverständigen sowie dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor \nder Kammer keine Bedenken. So greift der schriftsätzlich vom Kläger - zudem ohne \nkonkrete Angaben - vorgebrachte Einwand, der Gutachter habe seinen \nBerechnungen und Messungen falsche Entfernungen zugrundegelegt, nicht durch. \nDer Gutachter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung eingehend Stellung \ngenommen und die Festlegung der einzelnen Meßpunkte sowie die Vorgehensweise \nzum Berechnungs- und Meßverfahren im einzelnen erläutert. Auch im übrigen sind \nBedenken gegen die zutreffende Anwendung der Vorgaben der SALVO zur \nBerechnung der Geräuschimmissionen sowie zu den durchgeführten Messungen \nseitens des Sachverständigen nicht anzubringen. Die Heranziehung des Gutachtens \nfür die Beurteilung der Zumutbarkeit des Sportplatzlärms für das klägerische \nGrundstück steht schließlich nicht entgegen, daß das klägerische Grundstück nicht \nGegenstand der Untersuchungen des Sachverständigen zu den Auswirkungen der \nLärmimmissionen auf die nähere Umgebung des Sportplatzgeländes in N. -C. \nwar. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten schalltechnische \nMessungen sowie Berechnungen der auftretenden Geräuschimmissionen an zwei \nImmissionsorten in der N1.---------straße vorgenommen, wobei der Standort D, N1.---\n------straße , sich direkt in Höhe des Strafraumes des Sportplatzes befindet, und der \nausgesuchte weitere Standort C, N1.---------straße , direkt neben dem Grundstück \ndes Klägers liegt. Nimmt man den Standort D als Beurteilungsmaßstab für den \nUmfang der zu ermittelnden Lärmbelästigungen, so ist jedenfalls eine \nBenachteiligung des Klägers nicht zu besorgen, da das Wohnhaus dieses \nGrundstückes N1.---------straße in dieser Straße den geringsten Abstand zum \nangrenzenden Sportplatz aufweist und zudem wegen der Nähe zum \nStrafraumbereich einer erhöhten Lärmeinwirkung unterliegt. \n\n45\n\nNach den danach zugrundezulegenden gutachterlichen Feststellungen steht zur \nÜberzeugung der Kammer fest, daß werktags außerhalb der Ruhezeiten, d.h. von \n8.00 Uhr bis 20.00 Uhr die nach dem Vorstehenden von dem Kläger \nhinzunehmenden Werte nicht überschritten werden und der Kläger nicht die \nEinstellung des Sportplatzbetriebes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr \nbeanspruchen kann. An beiden Standorten in der N1.---------straße ermittelte der \nSachverständige während der Normalzeit des Trainingsbetriebes des Beigeladenen, \nd.h. von 16.00 bis 20.00 Uhr, einen Zeitblock-Beurteilungspegel Lr von 55 db(A). \nDamit wird die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SALVO festgelegte Immissionsrichtwert von 55 db \n(A) eingehalten. Dabei hat der Sachverständige bei der Ermittlung des \nBeurteilungszeitraumes während der Normalzeit (d.h. von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) \nentsprechend den Vorgaben des § 5 Abs. 3 SALVO die zu berücksichtigende \nEinwirkzeit für den Schulsport, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch \nmit drei Stunden angenommen wurde, zu Recht außer acht gelassen. Denn wegen \nder in der SALVO vorgesehenen Privilegierung des Schulsports gehen diese Zeiten \ndes Schulsports wie Zeiten der Stille in die Berechnung ein. Eine Unzumutbarkeit der \nvon dem Sportplatzbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen für den Kläger ergibt sich \nauch nicht aufgrund der außerhalb der vorgegebenen Zeiten für den Schul- und \nVereinssport möglichen Nutzung des Sportplatzes als Bolzplatz durch Kinder und \nJugendliche. Zwar hat diese Form der Nutzung des Sportplatzes bei der Berechnung \nder auftretenden Lärmimmissionen für die Nachbarschaft in dem von dem \nSachverständigen erstellten Gutachten vom 30. Juni 1995 keine Berücksichtigung \ngefunden. Was die Bewertung der von einem Bolzplatz ausgehenden \nLärmimmissionen anbelangt, ist allerdings zu beachten, daß es - anders bei \nSportanlagen - hierfür keine verbindlichen Richtlinien gibt. Als Anhaltspunkt für die \njeweils im Einzelfall erforderliche Feststellung, ob die Schwelle von der noch \nunwesentlichen zur schon unzumutbaren Lärmimmission für die Nachbarschaft \nüberschritten worden ist, können die in der TA Lärm, der VDI-Richtlinie 2058 sowie \nder SALVO enthaltenen Grenzwerte dienen, ohne daß ihnen aber ein verbindlicher \nCharakter zugeschrieben werden kann. \n\n46\n\nVgl. VGH München, Urteil vom 18. Januar 1993 \n- 2 B 91.15 -, in: NVwZ 1993, 1006; OVG Schleswig, \nUrteil vom 4. Mai 1994 - 1 L 1/92 -, in: NVwZ 1995, \n1019.\n\n47\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung \nergibt sich bei einer Verdoppelung der Betriebszeit auf dem Sportplatz, die tagsüber \naußerhalb der Ruhezeiten bei vier Stunden liegt, eine Erhöhung des Zeitblock-\nBeurteilungspegels Lr um 3 db (A). Berücksichtigt man, daß die Nutzung des \nSportplatzes durch Kinder und Jugendliche zum Bolzen sich hinsichtlich der \nLärmintensität nicht wesentlich von dem Trainingsbetrieb der Vereinsmannschaften \nunterscheiden dürfte, so scheint es sachgerecht, diesen o.a. Wert für die Beurteilung \nder Zumutbarkeit der von einer möglichen Nutzung des Sportplatzes als Bolzplatz \nausgehenden Lärmimmissionen heranzuziehen. Dies gilt umso mehr, als die \nNutzung des Sportplatzes durch Kinder und Jugendliche auch in zeitlicher Hinsicht \nnicht sonderlich in Erscheinung treten dürfte. So ist es schon in einem zeitlich nur \nsehr eingeschränkten Rahmen für die Kinder und Jugendlichen möglich, den \nSportplatz zum Bolzen in der schul- und vereinssportfreien Zeit zu nutzen, nämlich \ngegebenenfalls vormittags, was für die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen von \ngeringem Interesse sein dürfte, sowie in den frühen Nachmittagsstunden in der Zeit \nvon ca. 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Hinzu kommt, daß bei einer zugrundegelegten \nErhöhung des ermittelten Beurteilungspegels um 3 db (A) sogar eine mögliche \nvierstündige anderweitige Nutzung des Sportplatzes Berücksichtigung findet. Geht \nman mithin zugunsten des Klägers von diesem Beurteilungspegel von 58 db (A) an \nWerktagen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten aus, so wird jedenfalls der für \nAltanlagen um bis zu 5 db (A) erhöhte Immissionsrichtwert von 59,9 db (A) sicher \neingehalten. Angesichts fehlender Immissionsrichtwertüberschreitungen kann der \nKläger mithin werktäglich nicht die Einhaltung einer Mittagsruhe für den Zeitraum von \n13.00 Uhr bis 15.00 Uhr beanspruchen, den die SALVO auch nicht als einen \nRuhezeitraum ansieht, für den verminderte Immissionsrichtwerte gelten. \n\n48\n\nDes weiteren kann der Kläger nicht die Einstellung des Trainingsbetriebes \nwerktäglich ab 20.00 Uhr von der Beklagten verlangen. Zwar hat der \nSachverständige in seinem Gutachten vom 30. Juni 1995 in dem von der SALVO als \nRuhezeitraum eingestuften Bereich von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr an beiden \nImmissionsorten in der N1.---------straße einen Zeitblock-Beurteilungspegel von L 56 \ndb (A) ermittelt. Damit liegt eine Überschreitung des in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SALVO mit \n50 db (A) festgelegten Immissionsrichtwertes um 6 db (A) vor. Als organisatorische \nMaßnahme zur Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 50 db (A) während des \nRuhezeitraums werktäglich zwischen 20.00 und 22.00 Uhr hat der Sachverständige \nin seinem Gutachten seinerzeit die völlige Einstellung von Trainingsaktivitäten \nwährend dieser Zeit vorgeschlagen. In der mündlichen Verhandlung hat der \nSachverständige jedoch eingehend erläutert, daß nicht lediglich die völlige \nEinstellung des Sportplatzbetriebes während dieses Zeitraumes notwendig ist, um \nden in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SALVO vorgegebenen Immissionsrichtwert einzuhalten, \nsondern auch - wie bereits von ihm in seinem Schreiben vom 20. Juni 1997 schriftlich \ndargelegt - der Immissionsrichtwert von 50 db (A) erreicht wird, wenn nur ein \nhalbstündiges Training bis 20.30 Uhr von zwei Mannschaften auf zwei Platzhälften \nerfolgt, oder ein einstündiges Training bis 21.00 Uhr von einer Mannschaft auf einer \nPlatzhälfte. An diese Vorgaben hält sich der Beigeladene aufgrund einer mit der \nBeklagten getroffenen Absprache und beendet den Trainingsbetrieb um 20.30 Uhr \nwerktäglich, so daß eine Immissionsrichtwertüberschreitung nicht gegeben ist. \n\n49\n\nAuch hinsichtlich des Spielbetriebes an Sonn- und Feiertagen kann der Kläger \ndie Einstellung des Sportplatzbetriebes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht \nbeanspruchen. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 30. Juni 1995 \nnach den ihm zur Verfügung stehenden Belegplänen des Beigeladenen zu Recht von \nder Abhaltung von zwei Spielen ausgegangen, die regelmäßig sonntags von den \nJunioren- bzw. Seniorenmannschaften ausgetragen werden. Auch der von dem \nBeigeladenen zu den Gerichtsakten gereichte Belegplan für die Saison 1997/98 \nzeigt, daß die Austragung von zwei Spielen an Sonn- und Feiertagen die Regel ist. In \nseinem Gutachten vom 30. Juni 1995 errechnete der Sachverständige an beiden \nImmissionsorten in der N1.---------straße einen Zeitblock-Beurteilungspegel L von 55 \ndb (A) für die Betriebszeit von 12.30 Uhr bis 16.15 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Die \ndemgegenüber vom Gutachter aufgrund der Messungen während zweier \nsonntäglicher Punktspiele am 24. September 1995 ermittelten Beurteilungspegel \nliegen nur unerheblich über den von ihm errechneten Werten. Nach den \nvorzunehmenden Abschlägen gemäß Abschnitt 1.3.3 und 1.6 des Anhangs zur \nSALVO gelangte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 30. November 1995 \nzu einem Beurteilungspegel von 56 db(A) an beiden Immissionsstandorten in der \nN1.---------straße . Diese Abweichung um 1 db (A) von dem errechneten \nBeurteilungspegel von 55 db (A) erscheint der Kammer, da es sich um ein \nbesonderes geräuschintensives Spiel der Heimmannschaft mit hoher Torausbeute \ngehandelt hat und mithin nicht für den \"normalen\" Spielbetrieb unbedingt \nrepräsentativ sein dürfte, - entgegen der Auffassung des Klägers - als hinnehmbar. \nGeht man mithin von einem Beurteilungspegel von 55 db (A) aus, so wird der bei \nAustragung zweier Spiele an Sonn- und Feiertagen der gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 \nSALVO maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 db (A) eingehalten. Denn die \nRuhezeit mit einem verminderten Immissionsrichtwert von 50 db (A) ist gemäß § 2 \nAbs. 5 S.2 SALVO an Sonn- und Feiertagen nur dann zu berücksichtigen, wenn die \nNutzungsdauer der Sportanlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 Uhr \nbis 20.00 Uhr vier Stunden oder mehr beträgt. Dies aber ist bei Ausrichtung von nur \nzwei Spielen nicht der Fall, da die Nutzungsdauer auch unter Berücksichtigung der \nHalbzeitpausen lediglich 3,75 Stunden beträgt. Finden allerdings drei Spiele an \nSonn- oder Feiertagen auf dem Sportplatz in N. -C. statt, so sind die in der \nZeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr geltenden geringeren Immissionsrichtwerte zu \nbeachten. Dem wird seitens des Beigeladenen auch Rechnung getragen, da dieser \nsich ausweislich der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung \ngegenüber der Beklagten verpflichtet hat, bei Abhaltung von mehr als zwei Spielen \nsonntäglich die Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr einzuhalten. \n\n50\n\nMangels festgestellter Immissionsrichtwertüberschreitungen kann der Kläger \nmithin eine zeitliche Einschränkung des Sportplatzbetriebes nicht verlangen. Eine \nandere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, bei der \nErmittlung der Immissionsrichtwerte sei zu Unrecht der in § 5 Abs. 4 SALVO \nenthaltene sog. Altanlagenbonus zur Anwendung gebracht worden. Soweit sich die \nZumutbarkeit bestimmter Geräuschpegel für den Kläger nur unter Zubilligung der \nhöheren Werte für Altanlagen gemäß § 5 Abs. 4 SALVO ergibt, was hier allein im \nFalle der werktäglichen Nutzung des Sportplatzes außerhalb der Ruhezeiten unter \nBerücksichtigung einer möglichen Nutzung als Bolzplatz durch Kinder und \nJugendliche zum Tragen kommt, begegnet dies keinen Bedenken. \n\n51\n\nBei dem von der Beklagten betriebenen Sportplatz handelt es sich unzweifelhaft \num eine sog. Altanlage im Sinne von § 5 Abs. 4 SALVO, da die Sportanlage vor \nInkrafttreten der SALVO im Jahre 1991 errichtet worden ist. Nach § 5 Abs. 4 SALVO \nsoll die zuständige Behörde, bei sog. Altanlagen von einer nachträglichen \nFestsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte um weniger \nals 5 db (A) überschritten werden. Dies hat zur Folge, daß sich die in § 2 Abs. 2 \nSALVO enthaltenen Immissionsrichtwerte bei der vorzunehmenden Beurteilung der \nZumutbarkeit von Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft mithin um nicht ganz \n5 db (A) erhöhen. Einer aus dem Wertungssystem der SALVO entnommenen \neinschränkenden Auslegung des § 5 Abs. 4 SALVO, wonach die höheren \nImmissionsrichtwerte für Altanlagen in der Nachbarschaft einer Sportanlage nur dann \nhinzunehmen sind, wenn eine Reduzierung der Geräuschimmissionen auf die \nImmissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 SALVO, da (weitere) lärmreduzierende \nMaßnahmen im Sinne von § 3 SALVO nicht (mehr) in Betracht kommen, nur durch \neine einschränkende Regelung der Betriebszeiten möglich wäre, letztere aber bei \nWürdigung der gegenläufigen Interessen dem Betreiber der Sportanlage nicht \nzumutbar ist, \n\n52\n\n so: OVG NW, Urteil vom 28. Mai 1993, aa0, \n\n53\n\nist die Vorschrift allerdings nicht zugänglich. Dies ergibt sich aus folgendem: \n\n54\n\nGrundsätzlich richtet sich die Frage der Zumutbarkeit der \nLärmbeeinträchtigungen für die Nachbarn eines Sportplatzes nach den in § 2 Abs. 2 \nSALVO festgelegten Immissionsrichtwerten. Hierbei handelt es sich nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n55\n\nvgl. Beschluß vom 8. November 1994, aa0,\n\n56\n\num verbindliche Grenzwerte, bei deren Überschreitung eine Erheblichkeit der \nLärmbelästigung anzunehmen ist. Von dieser in § 2 SALVO erfolgten Festlegung der \nImmissionsrichtwerte werden in § 5 Abs. 4 und 5 SALVO Ausnahmen gemacht. So \nsoll nach diesen Bestimmungen von einer Festsetzung der Betriebszeiten \nabgesehen werden, wenn die sich in gewissen Grenzen haltende \nImmissionswertüberschreitung bei einem sog. seltenen Ereignis auftritt oder es sich \num eine Sportanlage handelt, die vor Inkrafttreten der SALVO genehmigt oder \nerrichtet worden ist. Insbesondere mit der Regelung des § 5 Abs. 5 SALVO wird \ndamit dem Besonderheiten des Sportlärms Rechnung getragen. Es handelt sich \ndabei um eine vom Verordnungsgeber vorgegebene verbindliche Regelung, die auch \nfür die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms maßgeblich sein muß.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. November 1994, aa0. \n\n58\n\nFreiraum für eine tatrichterliche Würdigung im Einzelfall und eine Abweichung \nvon den normierten Maßstäben und Grundsätzen ist im Hinblick auf den Normzweck \nsowie dem Ziel, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen, nicht \nvorhanden. Auch gibt weder der Wortlaut noch das Wertungssystem der SALVO die \nMöglichkeit, den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmungen entgegen \ndem Wortlaut einschränkend auszulegen. Vielmehr ist es so, daß bei Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen, d.h. Vorhandensein eines sog. seltenes Ereignis oder \neiner sog. Altanlage, grundsätzlich von den in diesem Bestimmungen festgelegten \nImmissionrichtwerten als verbindliche Grenzwerte auszugehen ist. Die Sollvorschrift \nläßt allerdings für atypische Fälle eine Abweichung hiervon zu. Schon im Zuge der \ngleichmäßigen Rechtsanwendung und der Systematik folgert daraus, daß die dort \nangegebenen Werte auch maßgeblich für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle \nder Lärmbelästigungen eines Sportplatzes für den betroffenen Nachbarn sein \nmüssen. Daß die in § 5 Abs. 4 und 5 SALVO angeführten erhöhten \nImmissionsrichtwerte nur dann maßgeblich für die Bewertung der Zumutbarkeit sein \nsollen, wenn andere lärmreduzierende Maßnahmen (s. § 3 SALVO) als die der \nzeitlichen Betriebseinschränkungen nicht in Betracht kommen, kann dem \nWertungssystem der SALVO nämlich nicht entnommen werden. Zwar wird den \nBehörden gemäß § 5 Abs. 2 SALVO die Möglichkeit eröffnet, neben der Festsetzung \nvon Betriebszeiten technische, bauliche oder organisatorische Maßnahmen im Sinne \nvon § 3 SALVO gegenüber dem Betreiber eines Sportplatzes anzuordnen. Derartige \nAnordnungen sind auch dann schon im Einzelfall möglich, wenn die Festsetzung der \nBetriebszeiten aufgrund der in § 5 Abs. 4 SALVO enthaltenen erhöhten \nImmissionsrichtwerte nicht erfolgen kann. Dies bedeutet allerdings nicht, daß ein \nNachbar lärmmindernde Maßnahmen nach § 3 SALVO bereits bei Überschreitung \nder Richtwerte des § 2 SALVO verlangen kann, hingegen die zeitliche \nEinschränkung des Betriebes grundsätzlich erst, wenn die erhöhten Werte des § 5 \nAbs. 4 SALVO überschritten werden. Denn dies hätte zur Konsequenz, daß es im \nGrunde genommen nicht eine verbindliche Zumutbarkeitsschwelle mit verbindlichen \nImmissionsrichtwerten für den Lärm gäbe, der von der betreffende Sportanlage \nausgeht, sondern zwei. Daß eine solche vorgeschaltete Prüfung, ob lärmmindernde \nMaßnahmen technischer, organisatorischer oder baulicher Art möglich und zumutbar \nsind oder nicht, im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle des Lärms \nnicht zutreffend sein kann, zeigt auch die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 5 \nSALVO. Denn mit der Zubilligung erhöhter Immissionsrichtwerte bei sog. seltenen \nEreignisse hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, daß bei bestimmten \nAnlässen die Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 SALVO um gewisse \ndb (A) Werte noch für die Nachbarschaft als zumutbar angesehen wird. Auch ist es \nkeinesfalls so, daß die Festsetzung von Betriebzeiten, d.h. deren einschränkende \nRegelung als ultima-ratio-Maßnahme angesehen werden muß und die Behörde \ngehalten ist, zuvor sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen nach § 3 SALVO \nauszuschöpfen. Insbesondere was die Festsetzung der Betriebszeiten bei sog. \nseltenen Ereignisses anbelangt, kann die Forderung nach baulichen oder \ntechnischen Maßnahmen sogar wesentlich belastender für den Betreiber sein. Auch \nzeigt die Regelung des § 5 Abs. 5 SALVO, daß der Verordnungsgeber damit dem \nBedürfnis des Sportbetriebes Rechnung tragen wollte, indem er besondere \nVeranstaltungen (so etwa Turniere) wegen des bestehenden allgemeinen Interesses \nsowie der zwangsläufig bei solchen Ereignissen auftretenden, häufig nicht \nvermeidbaren erhöhten Lärmimmissionen von der Einhaltung der generellen \nImmissionsrichtwerte ausgespart hat. Diese Regelung spiegelt mithin eine bereits \nvom Verordnungsgeber vorgenommene Interessenabwägung wider. Diese Wertung \nmuß auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms für Nachbarn von \nSportanlagen zum Zuge kommen und kann nicht davon abhängig gemacht werden, \nob im Einzelfall technische oder zeitliche Schallschutzmaßnahmen von diesen \nbegehrt wird. \n\n59\n\nAber selbst wenn man der o.a. Auffassung des OVG NW folgen wollte, so kann \nnicht angenommen werden, daß die festgestellte Überschreitung des \nImmissionsrichtwertes von 55 db (A) werktäglich außerhalb des Ruhezeitraums um 3 \ndb (A) dem Kläger deshalb unzumutbar wäre, weil andere lärmreduzierende \nMaßnahmen seitens der Beklagten nach § 3 SALVO in Betracht kämen. Denn eine \nVerpflichtung der Beklagten zur Errichtung einer Lärmschutzwand als einer unterhalb \nder Schwelle der Betriebszeiteinschränkung anzusiedelnden lärmreduzierenden \nMaßnahme besteht nicht. Dies würde voraussetzen, daß die bauliche Maßnahme zur \nVerringerung des Beurteilungspegels geeignet und mit zumutbaren Aufwand zu \nrealisieren wäre. Letzteres aber kann ersichtlich nicht angenommen werden. Nach \nden Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung verursacht die \nErrichtung einer Schallschutzwand bis zu einer Höhe von 4 m Kosten von ca. 200 \nDM*. Liegt die Höhe der Wand bei 6 m, so beträgt der Kostenaufwand nach \nSchätzung des Sachverständigen sogar 250 DM bis 350 DM*. Schon vor dem Hinter- \n\n*gemeint: DM/qm\n\ngrund, daß die Beklagte nach ihren Planungen bestrebt ist, den jetzigen Standort des \nSportplatzes auf längere Sicht aufzugeben, sind die notwendigen enormen \nAufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand als wirtschaftlich nicht \nzumutbar anzusehen. Nimmt man hinzu, daß die angenommene Überschreitung des \nImmissionsrichtwertes werktags außerhalb der Ruhezeiten nicht durch den \nTrainingsbetrieb des Beigeladenen verursacht wird, sondern durch ein mögliches \nBolzen der Kinder und Jugendlichen, deren Spiel in zeitlicher Hinsicht - wie bereits \ndargelegt - begrenzt ist und sich zudem auf die Sommermonate beschränkt, so \nkönnen angesichts dieser Sachlage lärmreduzierende Maßnahmen im Sinne von § 3 \nSALVO nicht beansprucht werden. \n\n60\n\nDie zu Lasten des Klägers ausgehende Kostenentscheidung basiert auf § 155 \nAbs. 2 VwGO, soweit dieser seinen Hauptantrag gerichtet auf gänzliche Einstellung \ndes Sportplatzbetriebes in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. \nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dem Kläger die diesbezüglich entstandenen Kosten \naufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte dem Begehren des Klägers durch die Erhöhung \ndes Ballfangszaunes an der klägerischen Grundstücksgrenze auf 6 m Rechnung \ngetragen. Im Hinblick auf das mit der vorliegenden Klage geltend gemachte \nStreitbegehren insgesamt handelt es sich jedoch nur um ein Unterliegen der \nBeklagten zu einem geringen Teil, so daß analog dem Rechtsgedanken des § 155 \nAbs. 1 S.3 VwGO der Kläger als hinsichtlich des streitigen Teils unterliegende Partei, \ndessen Kostentragungspflicht sich diesbezüglich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergibt, die \nKosten insgesamt zu tragen. \n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n62\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n63\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n64\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf \nZulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nsowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n\n65\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n66\n\nT. I. I2. \n\n67\n\nB e s c h l u ß \n\n68\n\nFerner hat die Kammer\n\n69\n\nb e s c h l o s s e n :\n\n70\n\n Der Streitwert wird auf 0,00 DM festgesetzt.\n\n71\n\nG r ü n d e :\n\n72\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 S.1 des Gerichtskostengesetzes. \nDanach bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers \nergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Dabei hält die Kammer in \nAnlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht \nin: Deutsches Verwaltungsblatt 1996, 605 ff), den die Kammer im Interesse einer \neinheitlichen Streitwertpraxis zugrunde legt, und in Übereinstimmung mit der \nStreitwertpraxis des OVG NW (vgl. Urteil vom 28. Mai 1993, aa0) im Falle der \nUnterbindung von Immissionen durch Sportanlagen für die Klage eines \ndrittbetroffenen Privaten einen Wert von 0,00 DM für angemessen aber auch \nausreichend. \n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1997-11-13/7-k-2686-96","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1997-11-13/7-k-2686-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310474","retrieved":"2026-07-09 03:40:34.455733+00:00"}}