{"status":"available","doknr":"OLD313209","ecli":"ECLI:DE:VGAR:1995:0424.12L787.95.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"1995-04-24","aktenzeichen":"12 L 787/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden \nabgelehnt.\n2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.\n3. Der Streitwert wird auf 4000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Die Anträge mit dem wörtlichen Begehren,\n\n2\n\n1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß \n§ 123 VwGO zu verpflichten, die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters \nin Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 26. 01. 1995 über die Einführung \nund Durchführung der neuen Kommunalverfassung NW von der \nTagesordnung des Sitzung des Rates am 28.04.1995 abzusetzen,\n\n3\n\n2. die Antragsgegner zu 1 und zu 2. im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Wahl eines \nhauptamtlichen Bürgermeisters in Vollziehung des Ratsbeschlusses vom \n26.01.1995 über die Einführung und Durchführung der neuen \nKommunalverfassung NW aufzuschieben, bis rechtskräftig über den \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 14.03.1995 entschieden ist, mit dem \ndie Unzulässigkeit des gegen den Beschluß vom 26.01.1995 gerichteten \nBürgerbegehrens festgestellt wurde,\n\n4\n\nsind zwar als Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 \nAbsatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber beide \nunbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Absatz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung entweder \nergehen, um zu verhindern, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers \nvereitelt oder wesentlich erschwert wird oder aber zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf eine streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese \nRegelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender \nGewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Hierbei hat der Antragsteller in \nbeiden Fällen den geltend gemachten Anspruch des materiellen Rechts \n(Anordnungsanspruch) sowie das Bedürfnis, schon vor der gerichtlichen \nEntscheidung über diesen Anspruch im Hauptsacheverfahren eine vorläufige \nRegelung zu treffen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Absatz 3 \nVwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier sowohl bezüglich des Antrages zu 1. als auch \nbezüglich des Antrages zu 2 nicht vor.\n\n7\n\nDenn es fehlt hinsichtlich beider Anträge an der Glaubhaftmachung eines \nentsprechenden Anordnungsanspruches der Antragstellerinnen. Ein \nAnordnungsanspruch der Antragstellerinnen auf Absetzung der Wahl eines \nhauptamtlichen Bürgermeisters von der Tagesordnung der Ratssitzung am 28. April \n1995 (Antrag zu 1.) und Verschiebung einer solchen Wahl bis zum Zeitpunkt einer \nrechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 14. März 1995 (Antrag zu \n2.) würde voraussetzen, daß von den Antragstellerinnen ein wirksames und insofern \nzulässiges Bürgerbegehren mit dem Ziel eines späteren Bürgerentscheides gemäß § \n26 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) - GO NW n.F.- eingereicht \nworden ist, dessen Verwirklichung durch den beabsichtigten Beschluß des \nAntragsgegners zu 2. in der Sitzung vom 28. April 1995 durch die Wahl eines \nhauptamtlichen Bürgermeisters vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte.\n\n8\n\nAn einem derartigen wirksamen und zulässigen Bürgerbegehren gemäß § 26 \nAbsatz 1 GO NW, hinsichtlich dessen die Antragstellerinnen als \nVertretungsberechtigte auftreten könnten, fehlt es indessen im vorliegenden Falle. \nZwar haben die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 7. Februar 1995 als \nvertretungsberechtigte Personen im Sinne von § 26 Absatz 2 GO NW n.F. schriftlich \neinen von ca. 2.100 Personen unterzeichneten Antrag (Bügerbegehren) des Inhalts, \ndaß - entgegen der anderslautenden Beschlußfassung des Antragsgegners zu 2. in \nseiner Sitzung vom 26. Januar 1995 - in der Stadt xxx, bis zum 30 September 1999 \ndie kommunale Doppelspitze (ehrenamtlicher Bürgermeister und Stadtdirektor) \nfortbestehen bleiben soll. Dieses Bürgerbegehren erweist sich aber bei der hier allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Überprüfung bereits in formeller Hinsicht \nals unwirksam und insofern unzulässig.\n\n9\n\nDies ergibt sich im einzelnen aus Folgendem:\n\n10\n\nNach der Regelung des § 26 Absatz 4 Satz 1 und 2 GO NW n.F. muß ein \nBürgerbegehren von mindestens 10 v. H. der Bürger bzw. in Gemeinden mit nicht \nmehr als 50.000 Einwohnern mit mindestens 4.000 Unterschriften unterzeichnet sein. \nNach der Regelung des § 26 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 \nGO NW n.F. gilt dabei, daß solche Eintragungen, welche die Person des jeweiligen \nUnterzeichners nach Namen, Vornamen, Tag der Geburt, und Anschrift nicht \nzweifelsfrei erkennen lassen, ungültig sind. Hieraus, insbesondere aus der gesetzlich \nangeordneten Folge der Ungültigkeit einer Unterzeichnung im Falle des Fehlens einer \ndieser Angaben, folgt, daß namentlich die Angabe des Tages der Geburt des \njeweiligen Unterzeichners, die überhaupt erst einen sicheren Schluß darauf zuläßt, \ndaß es sich bei dem jeweiligen Unterzeichner hinsichtlich desses Alters um einen \nwahlberechtigten Bürger im Sinne von § 21 Absatz 2 GO NW n.F. handelt, zu den \nwenigen zwingenden Formerfordernissen einer wirksamen Unterzeichnung eines \nBürgerbegehrens gehört. Dieses gesetzlich zwingend angeordnete Formerfordernis \nder Angabe des Geburtstages kann auch nicht - im Sinne einer nachträglichen \n\"Heilung\" - dadurch ersetzt werden, daß im Rahmen der später durchgeführten \nPrüfling der Angaben durch die Gemeinde gemäß § 26 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung \nmit § 25 Absatz 4 Satz 3 GO NW n.F., soweit hinsichtlich bestimmter Unterzeichner \ndie Angabe des Geburtstages fehlt, nachträglich aufgrund der sonstigen Angaben zur \nPerson durch Abgleichung mit den Melderegistern festgestellt wird, daß es sich bei \ndiesen Personen auch hinsichtlich ihres Alters um zu den Gemeindewahlen \nwahlberechtigte Bürger im Sinne von § 21 Absatz 2 GO NW n.F. handelt. Denn dem \nGesetzeswortlaut des § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 GO NW \nn.F. ist jedenfalls bei summarischer Prüfung mit ausreichender Eindeutigkeit zu \nentnehmen, daß schon die Eintragung in dem Bürgerbegehren selbst zweifelsfrei die \nPerson des Unterzeichners unter anderem auch hinsichtlich seines Alters und der \ndaran geknüpften Bürgereigenschaft gemäß § 21 Absatz 2 GO NW n.F. erkennen \nlassen muß, mithin also eine mögliche und gegebenenfalls auch später durchgeführte \nFeststellung des Vorliegens der erforderlichen altersmäßigen Voraussetzungen im \nRahmen der Prüfung der Angaben der Unterzeichner durch die Gemeinde hingegen \nnicht ausreichen soll.\n\n11\n\nHiervon ausgehend ist bei summarischer Prüfung im vorliegenden Fall nicht \nfeststellbar, daß die Antragsteilerinnen als insofern vertretungsberechtigte Personen \nüberhaupt ein wirksames, formell zulässiges Bürgerbegehren eingereicht haben. \nDenn ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterschriftenlisten \nhaben die Unterzeichner des hier betroffenen Bürgerbegehrens - was auch vom \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen bestätigt worden ist - keine \nAngaben zu ihren jeweiligen Geburtstagen in den Unterschriftenlisten gemacht. \nDamit sind entsprechend den obigen Ausführungen nach der zwingenden \ngesetzlichen Regelung des § 26 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz \n2 GO NW n.F. die geleisteten Unterschriften in formeller Hinsicht ungültig, ohne daß \nes darauf ankommt, daß der Großteil der jeweiligen Unterzeichner möglicherweise \nnach der von der Verwaltung später durchgeführten Prüfung, wie von den \nAntragstellerinnen vorgetragen, die altersmäßigen Voraussetzungen von \nwahlberechtigten Bürgern im Sinne von § 21 Absatz 2 GO NW n.F. erfüllt.\n\n12\n\nNach alledem ist bei summarischer Überprüfung festzustellen, daß mangels der \nerforderlichen Anzahl formgültiger Unterzeichnungen gemäß § 26 Absatz 4 in \nVerbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 GO NW n.F. im vorliegenden Fall schon kein \nwirksames und formell zulässiges Bürgerbegehren gegeben ist, dessen \nVerwirklichung durch den beabsichtigten Beschluß des Antragsgegners zu 2. in der \nRatssitzung vom 28. April 1995 vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. \nFehlt es schon von daher an der Glaubhaftmachung eines hierauf gegründeten \nAnordnungsanspruches der Antragstellerinnen hinsichtlich der beiden von ihnen \ngestellten Anträge, so kann die weitere, zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob \ndas hier betroffenen Bürgerbegehren auch in materieller Hinsicht nach den \nAusschlußregelungnen des § 25 Absatz 5 Nr. 1 und 2 GO NW n.F. unzulässig ist, \ndahingestellt bleiben.\n\n13\n\nDie Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes waren daher \nabzulehnen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.\n\n15\n\nHinsichtlich des Streitwertes hat die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte \nsowie angesichts des Umstandes, daß beide Anträge sachlich auf dasselbe Begehren \ngerichtet waren, unter Berücksichtigung des Charakters dieses Verfahrens als \nEilverfahren gemäß §§ 20 Absatz 3, 13 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - \nGKG - die Hälfte des Auffangstreitwertes (8.000,-- DM) zugrundegelegt.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1995-04-24/12-l-787-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/1995-04-24/12-l-787-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313209","retrieved":"2026-07-09 03:44:29.946230+00:00"}}