{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_aachen/j2026/8_K_1084_24_Teil_Anerkenntnis__und_Schlussurteil_20260611","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2026:0611.8K1084.24.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"8. Kammer","decided":"2026-06-11","aktenzeichen":"8 K 1084/24","doktyp":"Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n\r\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG für die volle Geltungsdauer von vier Jahren.\n\n\r\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16. August 2017 mit Visum zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein und hielt sich während der Zeit seines Studiums durchgehend auf der Grundlage von Aufenthaltserlaubnissen zu Studienzwecken im Bundesgebiet auf. Am 00.00.000 schloss er an der Hochschule B den Masterstudiengang „Management and Engineering in Computer Aided Mechanical Engineering\" erfolgreich ab. Im Anschluss an die letzte studienbezogene Aufenthaltserlaubnis wurde ihm eine bis zum 22. Juni 2023 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt.\n\n\r\n\nAm 14. Juni 2023 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Servicekraft in der Gastronomie bei der Firma B unter Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages vom 1. Mai 2023.\n\n\r\n\nAuf den Hinweis der Beklagten, dass es sich hierbei nicht um eine erlaubnisfähige qualifizierte Beschäftigung handele, beantragte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. November 2023 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG für die Dauer von vier Jahren und legte dabei einen Änderungsvertrag mit der Firma B vom 1. August 2023 vor, mit dem er mit den Aufgaben einer Fachkraft für Gastronomie betraut wurde, sowie die Erklärung des Arbeitgebers zum Beschäftigungsverhältnis. Zum Nachweis seines Lebensunterhalts legte er Gehaltsabrechnungen sowie einen Untermietvertrag (monatliche Miete von 253 EUR zuzüglich 90 EUR Nebenkosten) vor. Die Bundesagentur für Arbeit stimmte der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für diese Tätigkeit am 3. Januar 2024 für den Zeitraum bis zum 2. Januar 2028 zu.\n\n\r\n\nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2024 forderte der Kläger eine Abweichung von der von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Arbeitgeberbindung und eine Anpassung der Nebenbestimmung in der Aufenthaltserlaubnis.\n\n\r\n\nAm 13. Februar 2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG mit einer Gültigkeit vom 3. Januar 2024 bis zum 29. November 2026, die sie an die bis zu diesem Tag reichende Gültigkeitsdauer seines Reisepasses knüpfte. In das Zusatzblatt nahm sie folgende Bestimmung auf: „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, mit Ausnahme der Beschäftigung als Fachkraft für Gastronomie bei der B“.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 26. Februar 2024 hörte sie den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für einen Gültigkeitszeitraum von vier Jahren und der beantragten Änderung der Nebenbestimmung an.\n\n\r\n\nDer Kläger hat am 23. Mai 2024 Untätigkeitsklage erhoben.\n\n\r\n\nEr macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Aufenthaltserlaubnis sei nach § 18 Abs. 4 AufenthG zwingend für die Dauer von vier Jahren zu erteilen. Die Vorschrift ordne eine gebundene Geltungsdauer an und gestatte keine Verkürzung auf die Gültigkeitsdauer des Reisepasses. Eine solche Kopplung sehe das Gesetz nicht vor. Eine fehlende Passgültigkeit begründe nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG allenfalls einen Grund für den Widerruf des Aufenthaltstitels.\n\n\r\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm auf den Antrag vom 16. November 2023 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG für einen weiteren Zeitraum vom 30. November 2026 bis zum 2. Januar 2028 zu erteilen,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie „Nebenbestimmung“ zum Aufenthaltstitel, enthalten in einem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel, dahingehend abzuändern, dass diese lautet: „Beschäftigung als Fachkraft für Gastronomie bei B, erlaubt. Jede sonstige qualifizierte Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt. Sonstige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.“\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu 2. anerkannt. Im Übrigen beantragt sie,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nSie hält die Befristung für rechtmäßig und führt hierzu aus, § 18 Abs. 4 AufenthG setze die in der Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Richtlinie 2021/1883/EU) vorgesehene Geltungsdauer um, die bei kürzerer Gültigkeit des Reisedokuments eine entsprechende Befristung zulasse. Der Besitz eines gültigen Passes müsse zur Erfüllung der Passpflicht aus § 3 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich ununterbrochen während des gesamten Inlandsaufenthalts gegeben sein. Entsprechend verlange die Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 AufenthG bereits zum Erteilungszeitpunkt einen ausreichend lange gültigen Pass. Eine Ausnahme sehe das Gesetz für die Titel der §§ 18 ff. AufenthG nicht vor.\n\n\r\n\nWährend des Klageverfahrens wurde der Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts B vom 17. Juli 2025 Az. ... wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und durch seit dem 27. Mai 2026 rechtskräftigen weiteren Strafbefehl Az. ... erneut wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\nSoweit die Beklagte den mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Anspruch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2026 anerkannt hat, war sie nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verpflichten; einer Begründung bedarf es insoweit nicht (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Anerkenntnisurteil auch im Verwaltungsprozess zulässig.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20/95 -, Juris, Rn. 5.\n\n\r\n\nIm Übrigen - hinsichtlich des Klageantrags zu 1. - hat die Klage Erfolg.\n\n\r\n\nI. Die als Untätigkeitsklage statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 75 VwGO) ist zulässig. Insbesondere war die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO bei Klageerhebung am 23. Mai 2024 verstrichen. Über den Antrag des Klägers vom 16. November 2023 hat die Beklagte, soweit der Antrag über die am 13. Februar 2024 erteilte, bis zum 29. November 2026 befristete Aufenthaltserlaubnis hinausgeht, ohne zureichenden Grund bis heute nicht sachlich entschieden.\n\n\r\n\nII. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG für seine Beschäftigung als Fachkraft für Gastronomie bei der Firma B für den Zeitraum bis zum 2. Januar 2028 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n\r\n\nDer für die gerichtliche Prüfung maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach den für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels geltenden Regeln. Danach kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 -, Juris, Rn. 37, BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11/08 -, juris, Rn. 19, BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 1 B 42.15 -, juris, Rn. 6 m.w.N.\n\n\r\n\nGemessen hieran rechtfertigt die hier begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weitergehenden Gültigkeitszeitraum keine Abweichung von diesem Grundsatz. Sie unterscheidet sich nicht von einer vollständigen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da in beiden Fällen der materielle Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts zur gerichtlichen Überprüfung steht. Ein früherer Zeitpunkt folgt auch nicht aus § 18b AufenthG, da die Vorschrift keine zeitbezogenen Tatbestandsvoraussetzungen enthält, die eine Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts gebieten würden.\n\n\r\n\nVon der dem Kläger am 13. Februar 2024 erteilten, bis zum 29. November 2026 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG geht für den hier streitgegenständlichen Folgezeitraum keine Tatbestandswirkung mit der Folge einer eventuellen Bindungswirkung hinsichtlich des Prüfungsumfangs des Gerichts aus. Die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG sind daher für diesen Zeitraum in vollem Umfang erneut zu prüfen.\n\n\r\n\nDie Tatbestandswirkung hat zum Inhalt, dass die durch den Verwaltungsakt für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss, mithin dass der Verwaltungsakt mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichten, letztere soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt berufen sind) zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 8 B 103/04 -, juris Rn. 5, Urteil vom 28. November 1986 - 8 C 122 - 125/84 -, juris Rn. 27.\n\n\r\n\nDie Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts reicht dabei jedoch nur so weit, wie der durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermittelnde Regelungsgehalt reicht. Sie ist in sachlicher, persönlicher und insbesondere in zeitlicher Hinsicht begrenzt.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 C 7/13 -, Rn. 18, OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 7 LC 12/20 -, juris Rn. 33.\n\n\r\n\nGegenstand der mit der Aufenthaltserlaubnis vom 13. Februar 2024 getroffenen Regelung ist allein die Gestattung des Aufenthalts für den bis zu dem 29. November 2026 befristeten Zeitraum. Für die Zeit danach und damit für den hier in Rede stehenden Zeitraum trifft sie keine Regelung. Insoweit geht von ihr keine Tatbestandswirkung aus. Die in der erstmaligen Erteilung liegende behördliche Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen entfaltet für den Folgezeitraum daher keine bindende Wirkung. Ob die Voraussetzungen für den begehrten weitergehenden Zeitraum vorliegen, ist eigenständig nach der - wie dargelegt maßgeblichen - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu prüfen.\n\n\r\n\nZu diesem maßgeblichen Zeitpunkt hat der Kläger - wie beantragt - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG für die Dauer von insgesamt vier Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG ab dem 3. Januar 2024- korrespondiert mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - bis zum 2. Januar 2028. Er erfüllt sowohl die besonderen Erteilungsvoraussetzungen aus den §§ 18b und 18 Abs. 2 AufenthG (1.) als auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (2.).\n\n\r\n\n1. Nach § 18b AufenthG wird einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Der Kläger und die von ihm ausgeübte Tätigkeit unterfallen dem Anwendungsbereich des § 18b AufenthG.\n\n\r\n\na) Fachkraft mit akademischer Ausbildung ist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG ein Ausländer, der einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt. Über eine solche Qualifikation verfügt der Kläger. Er hat am 00.00.0000 den Masterstudiengang „Management and Engineering in Computer Aided Mechanical Engineering\" an der Hochschule B erfolgreich abgeschlossen und damit einen deutschen Hochschulabschluss erworben.\n\n\r\n\nb) Die von ihm ausgeübte streitgegenständliche Tätigkeit ist eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des § 18b AufenthG. Was hierunter zu verstehen ist, definiert § 2 Abs.12b AufenthG. Hiernach liegt eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. In Abgrenzung hierzu sind Helfer- und Anlerntätigkeiten ausgenommen.\n\n\r\n\nVgl. Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 4. Januar 2019, Bundesrat-Drucksache 7/19, 94.\n\n\r\n\nEine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (§ 2 Abs. 12a AufenthG).\n\n\r\n\nDie im früheren Recht zusätzlich vorausgesetzte Befähigung für das konkret angestrebte Arbeitsverhältnis aufgrund der erworbenen Qualifikation ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. 2023 I Nr. 217) am 18. November 2023 nicht mehr erforderlich. Durch den Wegfall dieses Befähigungskriteriums hat die Einschätzung des Arbeitgebers, ob er die Person für die konkrete Tätigkeit für geeignet hält, ein stärkeres Gewicht erhalten. Fachkräften aus Drittstaaten soll dadurch ein Berufseinstieg auch unter- oder oberhalb ihrer Qualifikation eröffnet und eine ebenso breite Beschäftigung wie inländischen oder unionsangehörigen Fachkräften ermöglicht werden.\n\n\r\n\nVgl. Breidenbach, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 18b Rn. 6, so auch die Aktualisierung der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz auf den ab 1. Juni 2024 geltenden Rechtsstand, Nr. 18b.0.6, S. 113.\n\n\r\n\nNach diesen Maßstäben entspricht die Tätigkeit des Klägers als Fachkraft für Gastronomie einem anerkannten Ausbildungsberuf, für den eine qualifizierte zweijährige Berufsausbildung vorgesehen ist (§ 4 Abs. 1 BBiG i.V.m. §§ 1, 2 der Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie vom 9. März 2022 (BGBl. I, S. 314, 349) - Gastronomieberufeausbildungsverordnung). Dies bestätigt sich auch im konkreten Aufgabenzuschnitt seiner Beschäftigung. Ausweislich des Schreibens des Arbeitgebers an die Beklagte vom 10. Juni 2023 ist der Kläger nicht nur mit Servicetätigkeiten betraut, sondern übernimmt darüber hinaus in nicht unerheblichem Umfang betriebsorganisatorische Aufgaben, die den täglichen Ablauf des Betriebes sichern. Hierzu zählen die Logistik in den Lagerräumen, die Bestandsaufnahme und die Organisation der Bestellungen sowie die Personalorganisation. Damit umfasst sein Tätigkeitsfeld gerade jene koordinierenden und disponierenden Aufgaben, die über bloße Helfer- und Anlerntätigkeiten hinausgehen und für die die in einer qualifizierten Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse erforderlich sind (§ 5 Gastronomieberufeausbildungsverordnung). Die Bundesagentur für Arbeit hat dies mit ihrer Zustimmung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AufenthG vom 3. Januar 2024 bis zum 2. Januar 2028 im Übrigen auch bereits bestätigt.\n\n\r\n\nc) Auch die für Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG sind erfüllt.\n\n\r\n\naa) Der Kläger hat mit dem Änderungsvertrag vom 1. August 2023 ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Fachkraft für Gastronomie vorgelegt (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG).\n\n\r\n\nbb) Die Bundesagentur für Arbeit hat der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung vom 3. Januar 2024, befristet bis zum 2. Januar 2028, zugestimmt (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 AufenthG). Diese Zustimmung wirkt hinsichtlich der Geltungsdauer noch fort. Im Übrigen bedarf im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 BeschV keiner Zustimmung mehr. Hiernach ist die Ausübung einer Beschäftigung zustimmungsfrei, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat. So liegt der Fall hier. Der Kläger übt seit mehr als zwei Jahren in dem seinem Antrag zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis rechtmäßig eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Fachkraft für Gastronomie aus. Versagungsgründe, die der Erteilung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 AufenthG entgegenstehen könnten (§ 40 Abs. 2 oder 3 AufenthG), liegen nicht vor.\n\n\r\n\ncc) Eine Berufsausübungserlaubnis ist für diese Tätigkeit nicht erforderlich (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Ebenso bedarf es keiner Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation, da der Kläger einen deutschen Hochschulabschluss besitzt (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG).\n\n\r\n\ndd) Schließlich liegt auch die nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG erforderliche Versicherung vor, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werden soll. Nach dem Wortlaut dieser mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung zum 1. März 2024 eingeführten Erteilungsvoraussetzung müssen der Ausländer und der Arbeitgeber „versichern“, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werden soll. Nach den Gesetzgebungsmaterialien soll dafür eine reine Gehaltszahlung ohne Durchführungsabsicht nicht genügen. Das Erfordernis dient dazu, vor unrichtigen Angaben zu warnen und Täuschungen über das Bestehen von Arbeitsverhältnissen, hinter denen sich nur Scheinarbeitsverhältnisse verbergen, sanktionieren zu können. Da die Versicherung für die Titelerteilung kausal erforderlich ist, sind Falscherklärungen unrichtige Angaben und nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - bei Handeln gegen einen Vermögensvorteil nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - strafbar.\n\n\r\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung der Bundesregierung, BT-Drs. 20/6500, S. 85.\n\n\r\n\nEntsprechende Versicherungen liegen vor. Der Arbeitgeber hat in der von ihm ausgefüllten Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis angegeben, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2021 bei ihm und seit dem 1. August 2023 als Fachkraft für Gastronomie beschäftigt ist. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren mehrfach erklärt, die Tätigkeit nicht nur zu beabsichtigen, sondern bereits auszuüben. Damit haben beide den weiterhin bestehenden Willen zur tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung bekundet. Auch der vom Gesetzgeber angestrebte Warn- und Sanktionszweck ist gewahrt, denn das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular zur Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis wies auf Seite 6 auf die Strafbarkeit unrichtiger Angaben nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hin.\n\n\r\n\nIm Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der Kläger ihm mit Schreiben vom 27. Februar 2026 mitgeteilt habe, dass es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handele und er bei dem Arbeitgeber, der Firma B, nach wie vor beschäftigt sei.\n\n\r\n\n2. Der Kläger erfüllt auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG.\n\n\r\n\na) Der Lebensunterhalt des Klägers ist gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).\n\n\r\n\nNach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 -, juris, Rn. 25, 16. November 2010 - 1 C 20/09 -, Juris, 20, vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 -, Juris, Rn. 29, vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 -, Juris, Rn. 19.\n\n\r\n\nNach den Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist der Lebensunterhalt als gesichert zu unterstellen, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat. In diesem Fall wird angenommen, dass die tarifliche, branchen- bzw. ortsübliche Vergütung bei einer Vollzeitbeschäftigung für die Sicherung des Lebensunterhaltes ausreicht.\n\n\r\n\nVgl. Aktualisierung der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, ab 1. Juni 2024 geltenden Rechtsstand, Nr. 18.V.3, S. 110.\n\n\r\n\nDie Bundesagentur für Arbeit hat im vorliegenden Fall der Beschäftigung des Klägers zugestimmt, und diese Zustimmung besteht fort. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall abweichend von der genannten Unterstellung gegen eine Sicherung des Lebensunterhalts sprechen könnten, bestehen nicht.\n\n\r\n\nb) Auch ist die Identität des Klägers geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und die Passpflicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 3 AufenthG). Der Kläger verfügt zum maßgeblichen Zeitpunkt über einen gültigen Nationalpass mit einer Gültigkeit bis zum 29. November 2026.\n\n\r\n\nc) Auf das vorliegende und noch aktuelle Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es ausnahmsweise nicht an. Zwar liegt im Fall des Klägers ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vor, jedoch ist im vorliegenden Fall eine Atypik anzunehmen.\n\n\r\n\naa) Aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 17. Juli 2025 Az. ... wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Geldstrafe von 20 Tagessätzen) sowie des seit dem 27. Mai 2026 rechtskräftigen weiteren Strafbefehls Az. ... wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Geldstrafe von 40 Tagessätzen) besteht ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG.\n\n\r\n\nNach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.\n\n\r\n\nDiese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig. Allerdings kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig zu bewerten ist. Das kann etwa in Fällen in Betracht kommen, in denen ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist, oder auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris, Rn. 21 ff.\n\n\r\n\nDie beiden Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr stellen jedenfalls keinen vereinzelten Rechtsverstoß dar. Der Kläger hat das Vergehen innerhalb von sieben Monaten - trotz rechtskräftiger Ahndung der ersten Tat - in nahezu identischer Weise wiederholt. Auf die Frage der Geringfügigkeit kommt es danach nicht an, weil ein Verstoß bereits dann beachtlich ist, wenn er nicht vereinzelt ist.\n\n\r\n\nbb) Auch sind die Verurteilungen noch aktuell.\n\n\r\n\nFür die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Denn diese geben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) einen zeitlichen Rahmen, der auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG).\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 23.\n\n\r\n\nDie hier einschlägige Tilgungsfrist von fünf Jahren ab Erlass der Strafbefehle (§§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 36 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG) ist für keinen der Strafbefehle abgelaufen; ebenso wenig die relative Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB), da § 316 Abs. 1 StGB im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Besondere Gründe für eine ausnahmsweise Verkürzung liegen nicht vor.\n\n\r\n\ncc) Das Ausweisungsinteresse kann auch nicht im Wege einer Abwägung mit privaten Bleibeinteressen „weggewogen\" werden.\n\n\r\n\nFür das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in § 53 Abs. 1, § 54 AufenthG gewählte und anhand von Beispielen erläuterte Begriffsbildung auf. Diese Vorschriften regeln die Aufenthaltsbeendigung bei Vorliegen eines öffentlichen Ausweisungsinteresses. Umgekehrt setzt die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG knüpfte in seiner bis zur Neuregelung geltenden Fassung an die damalige Terminologie des Ausweisungsrechts an und setzte in der Regel voraus, dass kein \"Ausweisungsgrund\" im Sinne der §§ 53 ff. AufenthG a.F. vorlag. Die geänderte Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stellt nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine Folgeänderung zur Neuordnung des Ausweisungsrechts in den §§ 53 ff. AufenthG dar (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 35). Daher ist die zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.F. und inhaltlich entsprechenden Vorläufervorschriften ergangene Rechtsprechung auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F. übertragbar. Danach kam es für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt deshalb - sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist - erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder im Rahmen einer spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 15.\n\n\r\n\ndd) Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist hier jedoch ausnahmsweise abzusehen, weil ein atypischer Fall vorliegt.\n\n\r\n\nEin solcher Ausnahmefall ist dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn aus Gründen höherrangingen Rechts die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten ist.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, juris, Rn. 13; und Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, juris, Rn. 27.\n\n\r\n\nEin atypischer Sachverhalt liegt vor, wenn dieser sich von der Menge gleich gelagerter Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen.\n\n\r\n\nVgl. nur: BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, juris, Rn. 28 (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990); BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 -, juris, Rn. 16.\n\n\r\n\nEs muss sich um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalls nach Sinn und Zweck als derart unverhältnismäßig erscheinen lässt, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten.\n\n\r\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 19 B 15.1066 -, juris, Rn. 33; Maor, in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 5 AufenthG Rn. 20.\n\n\r\n\nNach diesen Maßstäben liegt ein atypischer Fall vor. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung des § 18c Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und der besonderen, durch konkrete Integrationsleistungen geprägten Lebenssituation des Klägers, der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz einer noch bis zum 29. November 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG ist. Der Kläger ist seit dem 1. August 2023 als Fachkraft für Gastronomie tätig und übt diese Beschäftigung auf der Grundlage eines an einer deutschen Hochschule erworbenen Masterabschlusses aus. Damit verbindet er gerade diejenigen Merkmale - inländische akademische Ausbildung und ihr entsprechende qualifizierte Erwerbstätigkeit -, an die der Gesetzgeber die Erwartung einer besonders weit fortgeschrittenen Integration knüpft und deren Aufenthaltsverfestigung er mit den Sonderregelungen des § 18c Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG für Fachkräfte und Bildungsinländer in besonderem Maße erleichtern wollte. In dieser Konstellation würde die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG unter Berufung auf die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses) zu einem Wertungswiderspruch innerhalb des gesetzgeberischen Systems der gestuften Aufenthaltsverfestigung führen, das der Gesetzgeber mit den §§ 18, 18b und 18c AufenthG geschaffen hat.\n\n\r\n\nMit diesen Vorschriften verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Zuwanderung von Fachkräften in den deutschen Arbeitsmarkt gezielt und nachhaltig zu fördern und so einen Beitrag zur Sicherung der Fachkräftebasis zu leisten.\n\n\r\n\nVgl. Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs. 19/8285, S. 71.\n\n\r\n\nDiesem Zweck dient nicht nur die Erteilung des beschäftigungsbezogenen Aufenthaltstitels selbst, sondern gerade auch die rasche Verfestigung des Aufenthalts, die an ihn anknüpft. So schreibt § 18 Abs. 4 AufenthG für Titel nach § 18b AufenthG eine zwingende Gültigkeitsdauer von vier Jahren vor, noch innerhalb derer - bereits nach drei Jahren - § 18c Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Übergang zu einem Daueraufenthalt eröffnet. Die Geltungsdauer von vier Jahren führt damit dazu, dass im Anschluss an den Ersttitel - bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen - unmittelbar ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 Satz 1 AufenthG entstehen kann. Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG ist mithin von vornherein eine besondere Verfestigungsperspektive verbunden.\n\n\r\n\nVgl. von Alemann, in: Berlit GK-AufenthG, Stand: 147. Lfg., § 18 AufenthG, Rn. 78 sowie Rn. 29.\n\n\r\n\nDiese Perspektive ist nicht bloßer Reflex der Titelerteilung, sondern vom Gesetzgeber gewollt. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung hat er die erforderliche Voraufenthaltszeit von vier auf drei Jahre verkürzt, um den Aufenthalt als Fachkraft „noch attraktiver zu machen\".\n\n\r\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung der Bundesregierung, BT-Drucks. 20/6500, S. 85; siehe auch von Alemann, a.a.O., § 18c AufenthG Rn. 7.\n\n\r\n\nFür sog. Bildungsinländer - wie hier der Kläger - hat der Bundesgesetzgeber sogar noch eine weitere Privilegierung geschaffen. Hat die Fachkraft ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen, verkürzt § 18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG sowohl die erforderliche Voraufenthaltszeit von drei auf zwei Jahre als auch die nachzuweisende Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung von 36 auf 24 Monate. Hierdurch soll der bereits während des Studiums erbrachte Voraufenthalt honoriert werden, der eine entsprechende Vorintegration erwarten lässt.\n\n\r\n\nVgl. von Alemann, a.a.O., § 18c AufenthG Rn. 20., Aktualisierung der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, ab 1. Juni 2024 geltenden Rechtsstand, 18c.1.2., S. 117.\n\n\r\n\nDer Aufenthalt kann sich damit bereits nach Ablauf von zwei Jahren und damit nach der Hälfte der regulären Geltungsdauer des Ersttitels verfestigen.\n\n\r\n\nDer Kläger gehört zu genau jener Gruppe, deren Aufenthaltsverfestigung der Gesetzgeber durch die gestufte Konzeption der §§ 18b, 18c AufenthG in besonderem Maße erleichtern wollte. Die hierfür maßgeblichen verkürzten Voraufenthalts- und Beitragszeiten erfüllt er im maßgeblichen Zeitpunkt.\n\n\r\n\nDiese vom Gesetzgeber angelegte Verfestigungsperspektive hat sich im Fall des Klägers nicht lediglich abstrakt eröffnet, sondern bereits konkret verwirklicht. Der Kläger ist seit dem 3. Januar 2024 im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG. Im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt er damit nicht nur die für Bildungsinländer auf zwei Jahre verkürzte Voraufenthaltszeit, sondern - aufgrund seiner durchgehend ausgeübten Beschäftigung - auch die auf 24 Monate verkürzte Beitragszeit des § 18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Dass die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG entgegen der gesetzlich vorgesehenen Geltungsdauer von vier Jahren (§ 18 Abs. 4 AufenthG) nur für den Zeitraum vom 3. Januar 2024 bis zum 29. November 2026 - und damit auf knapp zwei Jahre und elf Monate - erteilt und, wie noch auszuführen sein wird, unzulässig kurz befristet worden ist, steht dem nicht entgegen, sondern verstärkt den atypischen Charakter des Falles.\n\n\r\n\nFür die Gruppe der Ausländer, die - wie der Kläger - in den persönlichen Anwendungsbereich des § 18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG fallen, hat der Gesetzgeber aber die regelmäßige Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorgesehen. Denn § 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG verweist für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Hiernach ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen.\n\n\r\n\nDiese Vorschrift enthält gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine eigenständige und speziellere Regelung. Soweit es - wie hier - um Ausweisungsgründe geht, die auf strafrechtlichen Verfehlungen beruhen, wird § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 -, juris, Rn. 12.\n\n\r\n\nStatt einer regelmäßigen Versagung des Aufenthaltstitels bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses ordnet § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG eine wertende Gesamtbetrachtung an.\n\n\r\n\nDiese Abwägung fiele im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zugunsten des Klägers aus.\n\n\r\n\nZu seinen Lasten sind allein zwei fahrlässig begangene Straftaten zu berücksichtigen, die zu Geldstrafen von 20 und 40 Tagessätzen geführt haben.\n\n\r\n\nDemgegenüber sind die lange Dauer und die während dieser Zeit erbrachten Integrationsleistungen zu berücksichtigen. Der Kläger hält sich seit dem 16. August 2017 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, hat hier ein Hochschulstudium absolviert und einen deutschen Masterabschluss erworben. Seit Juni 2023 steht er in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis und verfügt über einen gesicherten Arbeitsplatz. Bereits vor dem aktuell ausgeübten Beschäftigungsverhältnis war er in der Gastronomie sowie an der Universität als Hilfswissenschaftler tätig. Er weist damit gerade diejenigen Integrationsleistungen auf, die der Gesetzgeber mit den Sonderregelungen für Fachkräfte und Bildungsinländer fördern wollte.\n\n\r\n\nIm Rahmen der gebotenen Abwägung überwiegt das Bleibeinteresse des Klägers das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei den der Verurteilungen zugrunde liegenden Taten, auch wenn es sich um gemeingefährliche Straftaten (28. Abschnitt des Strafgesetzbuchs) handelt und der Kläger deswegen wiederholt verurteilt wurde, dennoch nicht um schwerwiegende Verfehlungen handelt. Zum einen bewegen sich die Geldstrafen noch im unteren Bereich strafrechtlicher Ahndung. Zum anderen handelte es sich in beiden Fällen um Fahrlässigkeitsdelikte. Die gesetzliche Wertung in den §§ 19d Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 1b, 25a Abs. 3, 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, wonach der Erteilung der dortigen Aufenthaltserlaubnisse nur Verurteilungen entgegenstehen wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat zu Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, zeigt aber, dass Fahrlässigkeitstaten im Grundsatz kein vergleichbar schweres Gewicht wie Vorsatztaten beizumessen ist. Diese Bewertung wird auch durch die gesetzliche Wertung bestätigt, die der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugrunde lag. Nach jener Fassung stand der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen entgegen. Diese starre Grenze ist zwar mit ihrer Ablösung durch die aktuell erforderliche Güterabwägung entfallen und nicht mehr unmittelbar anwendbar. Sie bietet jedoch weiterhin einen Anhaltspunkt für das aufenthaltsrechtliche Gewicht strafrechtlicher Verfehlungen, der im Rahmen der nunmehr gebotenen Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Verurteilungen des Klägers bleiben aber bereits hinter diesem strengeren Maßstab in zweifacher Hinsicht zurück. Zum einen erfasste die frühere Fassung von vornherein nur vorsätzliche Straftaten, während die hier in Rede stehenden Taten fahrlässig begangen wurden. Zum anderen bleiben die verhängten Geldstrafen von 20 und 40 Tagessätzen auch zusammengenommen weit unterhalb der Grenze von 180 Tagessätzen. Wären die Verurteilungen aber schon nach der früheren, strikteren Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F. unschädlich gewesen, so kommt ihnen auch im Rahmen der nunmehr gebotenen, auf eine differenzierte Einzelfallgewichtung angelegten Abwägung kein durchgreifendes, die erhebliche Integration des Klägers überwiegendes Gewicht zu.\n\n\r\n\nEs widerspräche aber der gesetzgeberischen Konzeption der §§ 18b, 18c AufenthG, dem Kläger die Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels nach § 18b AufenthG unter Berufung auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG zu versagen, wenn die das Ausweisungsinteresse begründenden strafrechtlichen Verurteilungen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 AufenthG, deren Anwendungsbereich der Kläger bereits erfüllt, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht entgegengehalten werden könnten. Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG zugleich notwendige Vorstufe und Erteilungsvoraussetzung der Niederlassungserlaubnis ist (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG), versperrte die regelhafte Versagung den vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfestigungsweg, der bereits jetzt eröffnet ist.\n\n\r\n\nd) Vom Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 AufenthG ist abzusehen, da der Kläger berechtigt war, die Verlängerung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu beantragen (§ 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV).\n\n\r\n\n4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Aufenthaltserlaubnis über die Gültigkeit des aktuellen Nationalpasses des Klägers, der am 29. November 2026 ablaufen wird, hinaus gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG insgesamt für eine Dauer von vier Jahren ab Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit am 3. Januar 2024, mithin bis zum 2. Januar 2028, zu erteilen.\n\n\r\n\nZwar liegt die Bemessung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde, gemäß § 7 Abs. 2 AufenthG ist sie unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Dieses Ermessen gilt jedoch nur, soweit keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben zur Geltungsdauer bestehen, die den Spielraum der Behörde einschränken.\n\n\r\n\nVgl. VG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2012 - 11 K 222/11 -, Rn. 26; Berlit, GK-AufenthG, Stand 1. Januar 2020, § 7 AufenthG, Rn. 326.\n\n\r\n\nEine solche Einschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 4 AufenthG. Danach werden Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18g und 19c AufenthG für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nur wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, wird dieser kürzere Zeitraum zuzüglich dreier Monate, längstens jedoch vier Jahre, zugrunde gelegt.\n\n\r\n\nDie Vorschrift sieht eine zwingende Gültigkeitsdauer vor, die nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen unterschritten werden darf und eine zu Lasten des Betroffenen gehende Ermessensausübung ausschließt. Hierfür sprechen Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm.\n\n\r\n\nDer Wortlaut des § 18 Abs. 4 AufenthG spricht für die Annahme einer zwingenden Gültigkeitsdauer. Die Vorschrift bestimmt, dass Aufenthaltstitel der genannten Kategorien für die Dauer von vier Jahren erteilt „werden\", ohne dass dieser Zeitraum - anders als etwa in § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - als Höchstgrenze ausgestaltet ist. Diese unbedingte Anknüpfung deutet auf einen gebundenen Anspruch hin, der die Dauer der Erteilung ebenso umfasst wie das „Ob\".\n\n\r\n\nVgl. so auch Breidenbach, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 18 Rn. 52.\n\n\r\n\nAuch die sonstige Systematik des Aufenthaltsgesetz spricht für diese Auslegung. Der Gesetzgeber hat für andere Aufenthaltstitel, bei denen er ein Ermessen eröffnen wollte, ausdrücklich Höchstfristen normiert. So sieht § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für humanitäre Aufenthaltstitel vor, dass die Erlaubnis für jeweils „längstens\" drei Jahre erteilt und verlängert werden kann. Die Nichtverwendung dieses Zusatzes in § 18 Abs. 4 AufenthG ist mithin kein gesetzgeberisches Versehen, sondern Ausdruck einer bewussten Regelungsentscheidung.\n\n\r\n\nSchließlich ergibt sich dies aus der Entstehungsgeschichte. Die Vorschrift dient der Angleichung der nationalen Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke der Erwerbstätigkeit an die europarechtlich geprägte Blaue Karte EU und setzt die durch die Richtlinie 2021/1883/EU vorgegebene Gültigkeitsdauer um. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie verlangt, dass die Mitgliedstaaten eine Standard-Gültigkeitsdauer von mindestens 24 Monaten festlegen. Der Gesetzgeber hat zur Vereinfachung einheitlich für die Blaue Karte nach § 18g AufenthG und für die nationalen Titel nach den §§ 18a, 18b und 19c AufenthG eine zwingende Gültigkeitsdauer von vier Jahren geschaffen.\n\n\r\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung der Bundesregierung, BT-Drs. 20/6500, S. 62, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BT-Drs. 20/7394, S. 24.\n\n\r\n\nVon der durch die Richtlinie eröffneten Möglichkeit, die Gültigkeit zusätzlich an die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments zu knüpfen und damit nach unten zu begrenzen, hat der nationale Gesetzgeber hingegen keinen Gebrauch gemacht.\n\n\r\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten enthält das Aufenthaltsgesetz auch keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Erteilung die Gültigkeitsdauer des Passes oder Passersatzes des Betroffenen nicht überschreiten darf.\n\n\r\n\nEin solcher Grundsatz ergibt sich weder aus der Passpflicht des § 3 AufenthG noch aus der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Zwar muss die Passpflicht ununterbrochen während des gesamten Inlandsaufenthalts erfüllt sein. Hieraus folgt jedoch nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Titelerteilung ein entsprechend langer, gültiger Pass vorzuliegen hat. Soweit der Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 2 AufenthG ein Ermessensspielraum verbleibt, kann zwar die Passgültigkeitsdauer in die Befristungsentscheidung zulässigerweise einfließen. Wo - wie hier - eine gesetzlich vorgegebene zwingende Gültigkeitsdauer besteht, ist für ein solches Ermessen aber kein Raum.\n\n\r\n\nDass das Aufenthaltsgesetz eine fehlende Passgültigkeit nicht unmittelbar mit dem Erlöschen des Aufenthaltstitels verknüpft, belegen Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Anders als noch § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 sieht das geltende Recht keinen kraft Gesetzes eintretenden Automatismus des Erlöschens des Aufenthaltstitels mit Ablauf der Geltungsdauer des Passes mehr vor. Die Nichterfüllung der Passpflicht ist lediglich als fakultativer Widerrufsgrund ausgestaltet, (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Gesetzgeber geht mithin selbst davon aus, dass ein Ausländer zwar im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, nicht aber eines gültigen Passes sein kann. Zur Sicherstellung der Passpflicht stehen der Ausländerbehörde vielmehr andere Instrumente zur Verfügung. So verpflichtet beispielsweise § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV den Ausländer, rechtzeitig vor Ablauf seines Passes dessen Verlängerung oder Neuausstellung zu beantragen; Verstöße hiergegen sind nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 98 AufenthG straf- bzw. bußgeldbewehrt.\n\n\r\n\nSoweit der Gesetzgeber eine ausdrückliche Verknüpfung von Passgültigkeitsdauer und maximaler Aufenthaltstiteldauer gewollt hat, hat er dies in der Vergangenheit ausdrücklich geregelt. So ordnete § 27 Abs. 4 Satz 3 AufenthG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung an, dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs nicht länger als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen gelten durfte. Diese Regelung hob der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2020 ersatzlos auf\n\n\r\n\nVgl. Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs. 19/8285, S. 32.\n\n\r\n\nDie §§ 18 Abs. 4 und 18b AufenthG enthalten eine entsprechende Bestimmung nicht.\n\n\r\n\nNach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG auch noch bis zum 2. Januar 2028.\n\n\r\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beklagte den Klageantrag zu 2. anerkannt hat, liegt kein Fall des „sofortigen“ Anerkenntnisses im Sinne des § 156 VwGO vor. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Beklagte den Anspruch „sofort“, mithin alsbald nach Kenntnisnahme der Klagebegründung vorbehaltlos und ohne Bedingungen anerkennt.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D -, juris, Rn. 48.\n\n\r\n\nDie Beklagte hat das Teilanerkenntnis jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2026 erklärt.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\nBeschluss\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 7.500, - € festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung dieses Ermessens orientiert sich die Kammer an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025). Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. folgt die Kammer der Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs. Danach ist im Klageverfahren auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) in Höhe von 5.000, - € pro Person maßgeblich. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ergibt sich der Wert aus Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs, wonach für Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel der halbe Streitwert für den Aufenthaltstitel pro Person, mithin 2.500, - €, anzusetzen ist. Die Werte beider Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, da sie nicht auf dasselbe Interesse gerichtet und nicht wirtschaftlich identisch sind (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2025).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2026/8_K_1084_24_Teil_Anerkenntnis__und_Schlussurteil_20260611.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2026-06-11/8-k-1084-24","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":29},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":22},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":22},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18g","ref_norm":"18g","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 19c","ref_norm":"19c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2026/8_K_1084_24_Teil_Anerkenntnis__und_Schlussurteil_20260611.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2026/8_K_1084_24_Teil_Anerkenntnis__und_Schlussurteil_20260611.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2026-06-11/8-k-1084-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2026/8_K_1084_24_Teil_Anerkenntnis__und_Schlussurteil_20260611.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:45.931964+00:00"}}