{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_aachen/j2026/6_L_743_25_Beschluss_20260327","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2026:0327.6L743.25.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"6. Kammer","decided":"2026-03-27","aktenzeichen":"6 L 743/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n\r\n\ndem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen die gastronomische Nutzung der Räumlichkeiten auf dem Grundstück G01 sowie der an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden und zur U.-straße hin ausgerichteten Außenfläche durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen;\n\n\r\n\nhilfsweise, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Erlass von Auflagen gegenüber den Beigeladenen zu verpflichten, die gewährleisten, dass von dem vorbezeichneten Grundstück keine oder jedenfalls keine mehr als unwesentlichen Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm der Gaststätte und Außengastronomie sowie durch Gerüche und Rauch der Abluftanlage ausgeht,\n\n\r\n\nhat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nGegenstand des Verfahrens ist infolge der Verfahrenstrennung ausschließlich ein Einschreiten auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Die Verfahrenstrennung war mit Blick auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zwingend geboten. Denn die von der Antragstellerin erhobenen Ansprüche - bauordnungs- sowie immissionsschutzrechtliches Einschreiten - gehören in die Geschäftsbereiche verschiedener Spruchkörper des beschließenden Gerichts, wobei die Kammer ausschließlich für das auf das Bundesimmissionsschutzgesetz gestützte Einschreiten zuständig ist.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 10 A 477/20 -, juris Rn. 22.\n\n\r\n\nDies vorangestellt ist der Antrag jedenfalls unbegründet.\n\n\r\n\nAuf Antrag kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn dem Antragsteller ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten glaubhaft gemacht.\n\n\r\n\nEin solcher ergibt sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 24 BImSchG. Denn das von der Antragstellerin begehrte Einschreiten gegen die Beigeladenen betrifft den Kernbereich eines erlaubten Gaststättenbetriebs. Für dahingehende Regelungen entfaltet die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG normierte gaststättenrechtliche Eingriffsbefugnis indes Sperrwirkung, die einen Rückgriff auf § 24 BImSchG ausschließt.\n\n\r\n\nVgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16. August 2024 - 7 E 3525/24 -, juris Rn. 15 f.; Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 108. EL August 2025, BImSchG § 2 Rn. 32.\n\n\r\n\nSoweit die Antragstellerin der dahingehenden Auffassung der Kammer mit Schriftsatz vom 16. März 2026 entgegengetreten ist, greift ihr Vorbringen nicht durch. Ihr Schluss, wonach das Bundesimmissionsschutzgesetz neben dem Gaststättengesetz anwendbar sei, da nach gefestigter Rechtsprechung Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen grundsätzlich die Vorgaben der TA Lärm seien, geht fehl. Denn das Abstellen auf die TA Lärm ist bereits im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Gast („schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes“) angelegt und sagt für sich genommen nichts über das Verhältnis der Norm zu den immissionsschutzrechtlichen Regelungen aus.\n\n\r\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2026/6_L_743_25_Beschluss_20260327.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2026-03-27/6-l-743-25","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2026/6_L_743_25_Beschluss_20260327.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2026/6_L_743_25_Beschluss_20260327.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2026-03-27/6-l-743-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2026/6_L_743_25_Beschluss_20260327.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:58.436172+00:00"}}